L 10 LW 2033/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 LW 1224/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 2033/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 22.04.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist im Hinblick auf den gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Rentenanspruch zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen, weil bereits ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der von den Antragstellern jeweils geltend gemachten Altersrente nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte nicht glaubhaft gemacht ist. Es fehlt für einen Leistungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin an der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Der Senat weist daher die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, sodass der Beschluss gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG keiner weiteren Begründung bedarf.

Soweit die Kläger im Rahmen der Beschwerde auch einen Anspruch gegen die Landwirtschaftliche Krankenkasse Baden-Württemberg geltend machen, ist die Beschwerde nicht zulässig. Denn die Kläger werden durch den angefochtenen Beschluss insoweit nicht beschwert, weil das Sozialgericht über diesen Anspruch nicht entschieden hat; vielmehr hat es das Begehren insoweit zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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