Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 4165/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3027/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 15.05.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der am 1966 geborene, verheiratete Kläger ist Landwirt mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen von u.a. 67 ha Ackerland. Wegen einer depressiven Störung beantragte er am 10.04.2006 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten gelangte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. auf Grund der von ihm gestellten Diagnosen (anhaltende schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ausgeprägte Anpassungsstörung nach ungerechtfertigter Mordanklage) zu der Einschätzung, der Kläger könne nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Nachdem sich auch der Beratungsarzt Dr. Sch. dieser Beurteilung angeschlossen hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.08.2006 mit, sie gehe von einer vollen Erwerbsminderung aus, Voraussetzung für Rentenleistungen sei jedoch die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Beigefügt waren entsprechendes Informationsmaterial und Vordrucke. Im Oktober 2006 - zwischenzeitlich hatte das Vormundschaftsgericht Aalen mit Beschluss vom 10.10.2006 dem Kläger einen Betreuer für vermögensrechtliche Angelegenheiten bestellt - ging u.a. ein Pachtvertrag mit dem Datum des 01.08.2006 und einer Laufzeit bis 01.08.2016 über die landwirtschaftlichen Flächen des Unternehmens bei der Beklagten ein, der als Verpächter den Kläger und als Pächter dessen am 01.01.1991 geborenen Sohn sowie die Mutter des Pächters und Ehefrau des Klägers als Vormund des Sohnes ausweist, von allen drei Personen unterschrieben ist, einen jährlichen Pachtpreis 20 Tonnen Weizen, 10 Mastschweine und 15 Festmeter Buchenbrennholz regelt sowie im Rahmen einer zusätzlichen Vereinbarung die Verpflichtung der Mutter des Pächters und Ehefrau des Klägers enthält, bis zur Volljährigkeit des Pächters mitzuhelfen und insbesondere die Geschäfte des Pächters in dessen Sinne zu besorgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhalts und der Form dieses Pachtvertrages wird auf die in den Verwaltungsakten befindliche Kopie Bezug genommen.
Nachdem der Kläger die von der Beklagten verlangte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Pachtvertrages nicht vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2007 und an den Kläger persönlich am 19.10.2007 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 die beantragte Rente mit der Begründung ab, es liege keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vor.
Das hiergegen am Dienstag, den 20.11.2007 angerufene Sozialgericht Ulm hat die vom Betreuer des Klägers genehmigte Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2008 und der Begründung abgewiesen, die Klage sei zwar zulässig, weil der Widerspruchsbescheid nicht an den Betreuer zugestellt worden sei, jedoch unbegründet, weil kein wirksamer Pachtvertrag über das landwirtschaftliche Unternehmen vorliege. Denn nach § 1643 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 1822 Nr. 4 BGB hätte es der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Der Gerichtsbescheid ist dem Betreuer am 19.05.2008 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat das Vormundschaftsgericht Aalen die Betreuung aufgehoben, nachdem der Kläger ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, wonach er depressionsfrei und psychopathologisch unauffällig sei.
Am 16.06.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung habe es nicht bedurft, weil der Pachtvertrag dem Sohn lediglich einen "rechtlichen Vorteil" gebracht habe. Die Haftung für die Lasten der Grundstücke begründe keinen Rechtsnachteil in diesem Zusammenhang (Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 25.11.2004, V ZB 13/04).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Ulm vom 15.05.2008 und den Bescheid vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Vom Senat verlangte Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt.
Am 07.04.2009 hat er mit seinem Sohn die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke vereinbart. Auf den notariellen Vertrag wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht kein Rentenanspruch zu.
Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, weil nach den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im Falle der Bestellung eines Betreuers an diesen zuzustellen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungszustellungsgesetz). Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelt § 21 ALG.
Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALG Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG allerdings nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG ist (Ehegatte eines Landwirts).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Hier bestehen bereits durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers. Zwar diagnostizierte Dr. B. in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten eine schwere psychische Störung und er ging von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen aus. Indessen ist durch die Aufhebung der Betreuerbestellung auch dokumentiert, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers danach jedenfalls änderte. Denn dem Aufhebungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts Aalen hat - wie sich aus diesem Beschluss selbst ergibt - das Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P. zu Grunde gelegen, der den Kläger für depressionsfrei und psychopathologisch unauffällig gehalten hat. Eine weitere Sachaufklärung ist dem Senat nicht möglich, weil der Kläger die ihn behandelnden Ärzte weder namentlich bekannt noch von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Der Senat kann somit den Gesundheitszustand des Klägers nicht beurteilen.
Im Übrigen fehlt es jedenfalls für die Zeit bis April 2009 auch an einer wirksamen Abgabe des Unternehmens.
Nach § 21 Abs. 1 ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken (Satz 2).
Damit unterscheidet § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ALG - wie die vergleichbare frühere Regelung in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) - zwei Fallgestaltungen der Abgabe (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94 in SozR 3-5850 § 2 Nr. 1). Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Erst in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt jedoch gleichwertig - kommt als Ersatzübergabe eine Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an einen Dritten bzw. die Unmöglichkeit landwirtschaftlicher Nutzung in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bloß tatsächliche Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung als solches zwar zum Verlust der Unternehmereigenschaft führt, dass dies jedoch für sich genommen noch keine Abgabe darstellt (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14; Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 3). Maßgebend ist vielmehr, ob unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist ("prinzipiell endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft", vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94, a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn vorausschauend bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen fortführen wird (BSG, Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R, a. a. O.). Dem bisherigen Unternehmer muss es verwehrt sein, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung des Landes wieder aufzunehmen (BSG, Urteil vom 7.12.1989, 4 RLw 9/88 in SozR 5850 § 2 Nr. 16).
Es liegt somit keine Abgabe in diesem Sinne vor, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer auf Grund seiner rechtlichen Stellung oder tatsächlicher Befugnisse weiterhin in der Lage ist, alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wieder aufnehmen und so die Unternehmereigenschaft zurückerlangen kann (BSG, Urteil vom 19.10.2000, B 10 LW 21/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 2).
Im Ergebnis zutreffend sind das Sozialgericht und die Beklagte davon ausgegangen, dass der vorgelegte Pachtvertrag keine Rechtswirksamkeit entfaltete. Denn der Sohn war damals minderjährig und somit beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass er für den Pachtvertrag grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) oder dessen Genehmigung (§ 108 BGB) bedurft hätte. Eine derartige Einwilligung oder Genehmigung wurde nicht rechtswirksam erteilt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Auftreten der Mutter des Pächters und Ehefrau des Klägers als "Vormund". Denn eine entsprechende Bestellung als Vormund liegt nicht vor. Darüber hinaus hätte für den Abschluss dieses Pachtvertrages nach § 1822 Nr. 4 (Pachtvertrag über ein Landgut) und Nr. 5 (Pachtvertrag, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll) die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müssen. Auch diese Genehmigung liegt nicht vor. Solange diese Genehmigung nicht erteilt ist, ist das Rechtsgeschäft nicht wirksam (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nichts anderes gilt, wenn - so das Sozialgericht - eine Vertretung durch die Eltern angenommen werden sollte. Zu einer Vertretung ihres Sohnes sind die Eltern zwar nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich berechtigt und verpflichtet. Indessen schließt es - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - das Verbot des § 181 BGB aus, dass ein Elternteil in Vertretung des Kindes mit sich selbst - vorliegend also der Kläger als Vater einerseits und Verpächter andererseits - Rechtsgeschäfte abschließt. Hinzu kommt, dass über § 1643 Abs. 1 BGB auch die Beschränkung des § 1822 Nr. 5 BGB entsprechend anzuwenden ist, so dass auch insoweit eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.
Entgegen der Behauptung des Klägers ist der Pachtvertrag auch nicht später, mit Volljährigkeit seines Sohnes wirksam geworden. Zwar ist der Sohn des Klägers am 01.01.2009 volljährig geworden und sieht §1643 Abs. 2 i.V.m. § 1829 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages durch Genehmigung des volljährig gewordenen Kindes vor. Indessen bedarf es der Erklärung einer derartigen Genehmigung durch den volljährig Gewordenen, der bloße Eintritt der Volljährigkeit genügt nicht. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung ist aber nicht nachgewiesen. Trotz Aufforderung durch die Beklagte hat der Kläger eine derartige Genehmigung nicht vorgelegt. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erwägungen zu der Frage, ob mit einer solchen Genehmigung rückwirkend die Voraussetzung einer Abgabe des Unternehmens erfüllt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Willenserklärung seines Sohnes auch nicht deshalb gemäß § 107 BGB rechtswirksam, weil der Pachtvertrag für den Sohn lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen wäre. Denn mit dem Pachtvertrag wäre der Sohn auch die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses, hier in Form der im Tatbestand aufgeführten Naturalleistungen, eingegangen. Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des BGH vom 25.11.2004 geht fehl. Denn dieser Beschluss betrifft ausschließlich die dingliche Übertragung eines Grundstücks, nicht jedoch den Abschluss eines schuldrechtlichen Pachtvertrages mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Schließlich bestehen auch durchgreifende Zweifel, ob der behauptete Pachtvertrag tatsächlich umgesetzt wurde. Der Kläger hat die diesbezüglich von der Beklagten und vom Senat verlangten Unterlagen trotz Aufforderung und Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht vorgelegt.
Inwieweit der notarielle Überlassungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 07.04.2009 als Abgabe anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch für die Zeit ab dieser Überlassung fehlen dem Senat jegliche Grundlagen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht nachgewiesen. Dies geht nach den dargestellten beweisrechtlichen Grundsätzen zu Lasten des Klägers. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Der am 1966 geborene, verheiratete Kläger ist Landwirt mit einem landwirtschaftlichen Unternehmen von u.a. 67 ha Ackerland. Wegen einer depressiven Störung beantragte er am 10.04.2006 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In dem von der Beklagten eingeholten Gutachten gelangte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. auf Grund der von ihm gestellten Diagnosen (anhaltende schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, ausgeprägte Anpassungsstörung nach ungerechtfertigter Mordanklage) zu der Einschätzung, der Kläger könne nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Nachdem sich auch der Beratungsarzt Dr. Sch. dieser Beurteilung angeschlossen hatte, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 15.08.2006 mit, sie gehe von einer vollen Erwerbsminderung aus, Voraussetzung für Rentenleistungen sei jedoch die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Beigefügt waren entsprechendes Informationsmaterial und Vordrucke. Im Oktober 2006 - zwischenzeitlich hatte das Vormundschaftsgericht Aalen mit Beschluss vom 10.10.2006 dem Kläger einen Betreuer für vermögensrechtliche Angelegenheiten bestellt - ging u.a. ein Pachtvertrag mit dem Datum des 01.08.2006 und einer Laufzeit bis 01.08.2016 über die landwirtschaftlichen Flächen des Unternehmens bei der Beklagten ein, der als Verpächter den Kläger und als Pächter dessen am 01.01.1991 geborenen Sohn sowie die Mutter des Pächters und Ehefrau des Klägers als Vormund des Sohnes ausweist, von allen drei Personen unterschrieben ist, einen jährlichen Pachtpreis 20 Tonnen Weizen, 10 Mastschweine und 15 Festmeter Buchenbrennholz regelt sowie im Rahmen einer zusätzlichen Vereinbarung die Verpflichtung der Mutter des Pächters und Ehefrau des Klägers enthält, bis zur Volljährigkeit des Pächters mitzuhelfen und insbesondere die Geschäfte des Pächters in dessen Sinne zu besorgen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Inhalts und der Form dieses Pachtvertrages wird auf die in den Verwaltungsakten befindliche Kopie Bezug genommen.
Nachdem der Kläger die von der Beklagten verlangte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Pachtvertrages nicht vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.03.2007 und an den Kläger persönlich am 19.10.2007 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 26.09.2007 die beantragte Rente mit der Begründung ab, es liege keine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens vor.
Das hiergegen am Dienstag, den 20.11.2007 angerufene Sozialgericht Ulm hat die vom Betreuer des Klägers genehmigte Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.05.2008 und der Begründung abgewiesen, die Klage sei zwar zulässig, weil der Widerspruchsbescheid nicht an den Betreuer zugestellt worden sei, jedoch unbegründet, weil kein wirksamer Pachtvertrag über das landwirtschaftliche Unternehmen vorliege. Denn nach § 1643 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 1822 Nr. 4 BGB hätte es der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft. Der Gerichtsbescheid ist dem Betreuer am 19.05.2008 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat das Vormundschaftsgericht Aalen die Betreuung aufgehoben, nachdem der Kläger ein ärztliches Attest vorgelegt hatte, wonach er depressionsfrei und psychopathologisch unauffällig sei.
Am 16.06.2008 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung habe es nicht bedurft, weil der Pachtvertrag dem Sohn lediglich einen "rechtlichen Vorteil" gebracht habe. Die Haftung für die Lasten der Grundstücke begründe keinen Rechtsnachteil in diesem Zusammenhang (Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes - BGH - vom 25.11.2004, V ZB 13/04).
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Ulm vom 15.05.2008 und den Bescheid vom 30.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Vom Senat verlangte Unterlagen hat der Kläger nicht vorgelegt.
Am 07.04.2009 hat er mit seinem Sohn die Überlassung landwirtschaftlicher Grundstücke vereinbart. Auf den notariellen Vertrag wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn dem Kläger steht kein Rentenanspruch zu.
Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgeführt, dass die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, weil nach den einschlägigen Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im Falle der Bestellung eines Betreuers an diesen zuzustellen ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungszustellungsgesetz). Auf diese zutreffenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug.
Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind, sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die näheren Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft regelt § 21 ALG.
Landwirte haben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ALG Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG allerdings nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG ist (Ehegatte eines Landwirts).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Hier bestehen bereits durchgreifende Zweifel am Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung des Klägers. Zwar diagnostizierte Dr. B. in seinem für die Beklagte erstatteten Gutachten eine schwere psychische Störung und er ging von einem unter dreistündigen Leistungsvermögen aus. Indessen ist durch die Aufhebung der Betreuerbestellung auch dokumentiert, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers danach jedenfalls änderte. Denn dem Aufhebungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts Aalen hat - wie sich aus diesem Beschluss selbst ergibt - das Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie P. zu Grunde gelegen, der den Kläger für depressionsfrei und psychopathologisch unauffällig gehalten hat. Eine weitere Sachaufklärung ist dem Senat nicht möglich, weil der Kläger die ihn behandelnden Ärzte weder namentlich bekannt noch von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Der Senat kann somit den Gesundheitszustand des Klägers nicht beurteilen.
Im Übrigen fehlt es jedenfalls für die Zeit bis April 2009 auch an einer wirksamen Abgabe des Unternehmens.
Nach § 21 Abs. 1 ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist. Nach Abs. 2 Satz 1 gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft als abgegeben, wenn (Nr. 1) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, diese mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind (Nr. 2) oder (Nr. 3) in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist. Sofern die landwirtschaftlich genutzten Flächen Gegenstand eines Vertrages sind, bedarf dieser der Schriftform; der Vertrag oder die Unmöglichkeit der Nutzung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 muss sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstrecken (Satz 2).
Damit unterscheidet § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ALG - wie die vergleichbare frühere Regelung in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Altershilfe für Landwirte (GAL) - zwei Fallgestaltungen der Abgabe (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94 in SozR 3-5850 § 2 Nr. 1). Regelfall ist die Unternehmensabgabe durch Eigentumsübergang des landwirtschaftlichen Unternehmens auf einen Dritten. Erst in zweiter Linie - was die Rechtsfolgen anbelangt jedoch gleichwertig - kommt als Ersatzübergabe eine Überlassung des landwirtschaftlichen Unternehmens an einen Dritten bzw. die Unmöglichkeit landwirtschaftlicher Nutzung in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bloß tatsächliche Einstellung der landwirtschaftlichen Nutzung als solches zwar zum Verlust der Unternehmereigenschaft führt, dass dies jedoch für sich genommen noch keine Abgabe darstellt (BSG, Urteil vom 09.09.1982, 11 RLw 7/81 in SozR 5850 § 41 Nr. 14; Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 3). Maßgebend ist vielmehr, ob unter normalen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass in der Zukunft eine Bewirtschaftung der Fläche durch den bisherigen landwirtschaftlichen Unternehmer ausgeschlossen ist ("prinzipiell endgültiger Verlust der Unternehmereigenschaft", vgl. BSG, Urteil vom 16.11.1995, 4 R Lw 1/94, a. a. O.). Dies ist der Fall, wenn vorausschauend bei den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen keine reale Möglichkeit mehr zu erkennen ist, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen fortführen wird (BSG, Urteil vom 07.12.2000, B 10 LW 17/99 R, a. a. O.). Dem bisherigen Unternehmer muss es verwehrt sein, aus eigener Rechtsmacht alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung des Landes wieder aufzunehmen (BSG, Urteil vom 7.12.1989, 4 RLw 9/88 in SozR 5850 § 2 Nr. 16).
Es liegt somit keine Abgabe in diesem Sinne vor, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer auf Grund seiner rechtlichen Stellung oder tatsächlicher Befugnisse weiterhin in der Lage ist, alsbald oder jederzeit die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen wieder aufnehmen und so die Unternehmereigenschaft zurückerlangen kann (BSG, Urteil vom 19.10.2000, B 10 LW 21/99 R in SozR 3-5868 § 21 Nr. 2).
Im Ergebnis zutreffend sind das Sozialgericht und die Beklagte davon ausgegangen, dass der vorgelegte Pachtvertrag keine Rechtswirksamkeit entfaltete. Denn der Sohn war damals minderjährig und somit beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), so dass er für den Pachtvertrag grundsätzlich der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB) oder dessen Genehmigung (§ 108 BGB) bedurft hätte. Eine derartige Einwilligung oder Genehmigung wurde nicht rechtswirksam erteilt. Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Auftreten der Mutter des Pächters und Ehefrau des Klägers als "Vormund". Denn eine entsprechende Bestellung als Vormund liegt nicht vor. Darüber hinaus hätte für den Abschluss dieses Pachtvertrages nach § 1822 Nr. 4 (Pachtvertrag über ein Landgut) und Nr. 5 (Pachtvertrag, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll) die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müssen. Auch diese Genehmigung liegt nicht vor. Solange diese Genehmigung nicht erteilt ist, ist das Rechtsgeschäft nicht wirksam (§ 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nichts anderes gilt, wenn - so das Sozialgericht - eine Vertretung durch die Eltern angenommen werden sollte. Zu einer Vertretung ihres Sohnes sind die Eltern zwar nach § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich berechtigt und verpflichtet. Indessen schließt es - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - das Verbot des § 181 BGB aus, dass ein Elternteil in Vertretung des Kindes mit sich selbst - vorliegend also der Kläger als Vater einerseits und Verpächter andererseits - Rechtsgeschäfte abschließt. Hinzu kommt, dass über § 1643 Abs. 1 BGB auch die Beschränkung des § 1822 Nr. 5 BGB entsprechend anzuwenden ist, so dass auch insoweit eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.
Entgegen der Behauptung des Klägers ist der Pachtvertrag auch nicht später, mit Volljährigkeit seines Sohnes wirksam geworden. Zwar ist der Sohn des Klägers am 01.01.2009 volljährig geworden und sieht §1643 Abs. 2 i.V.m. § 1829 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages durch Genehmigung des volljährig gewordenen Kindes vor. Indessen bedarf es der Erklärung einer derartigen Genehmigung durch den volljährig Gewordenen, der bloße Eintritt der Volljährigkeit genügt nicht. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung ist aber nicht nachgewiesen. Trotz Aufforderung durch die Beklagte hat der Kläger eine derartige Genehmigung nicht vorgelegt. Es bedarf daher auch keiner weiteren Erwägungen zu der Frage, ob mit einer solchen Genehmigung rückwirkend die Voraussetzung einer Abgabe des Unternehmens erfüllt werden kann.
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Willenserklärung seines Sohnes auch nicht deshalb gemäß § 107 BGB rechtswirksam, weil der Pachtvertrag für den Sohn lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen wäre. Denn mit dem Pachtvertrag wäre der Sohn auch die Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses, hier in Form der im Tatbestand aufgeführten Naturalleistungen, eingegangen. Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des BGH vom 25.11.2004 geht fehl. Denn dieser Beschluss betrifft ausschließlich die dingliche Übertragung eines Grundstücks, nicht jedoch den Abschluss eines schuldrechtlichen Pachtvertrages mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Schließlich bestehen auch durchgreifende Zweifel, ob der behauptete Pachtvertrag tatsächlich umgesetzt wurde. Der Kläger hat die diesbezüglich von der Beklagten und vom Senat verlangten Unterlagen trotz Aufforderung und Hinweis auf die Folgen fehlender Mitwirkung nicht vorgelegt.
Inwieweit der notarielle Überlassungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Sohn vom 07.04.2009 als Abgabe anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch für die Zeit ab dieser Überlassung fehlen dem Senat jegliche Grundlagen für die Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers.
Im Ergebnis sind damit die Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht nachgewiesen. Dies geht nach den dargestellten beweisrechtlichen Grundsätzen zu Lasten des Klägers. Die Berufung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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