L 12 AS 338/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 6496/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 338/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 18.01.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit.

Der 1967 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bei der Antragsgegnerin. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Antragstellers zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit.

Der 1967 geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende bei der Antragsgegnerin. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt, dabei wurde ein GdB von 20 für eine beidseitige Schwerhörigkeit angenommen. Am 11.09.2009 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der der Antragsteller sich unter anderem verpflichtete, einen Termin beim Projekt Neophyten in S. wahrzunehmen. Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte Dr. M. ein Gutachten nach Aktenlage über den Antragsteller. Er kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz Einschränkungen des Hörvermögens sowie in Bezug auf psychische Belastungen leistungsfähig sei. Mit Bescheid vom 11.11.2009, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass für ihn eine Arbeitsgelegenheit beim Verein I. für s. P. e.V. in S. vom 17.11.2009 bis 16.08.2010 eingerichtet sei. Er wurde gebeten, sich am 17.11.2009 zum Beginn der Arbeitsgelegenheit einzufinden. Des Weiteren fand sich im Bescheid folgender Zusatz: "Sie werden hauptsächlich zur Beseitigung von Neophyten und im Landschaftsschutz eingesetzt. Zusätzlich sind auch die Teilnahme am Sport unter fachlicher Anleitung - soweit Ihnen dies aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation möglich ist - sowie an verschiedenen Seminaren [ ...] Bestandteil der Arbeitsgelegenheit. Außerdem können Sie beim Projekt "Viscri-Socken" eingesetzt werden." Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.11.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er einen GdB von 40 habe und mental nicht zur Teilnahme in der Lage sei. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 17.11.2009 bis zum 27.11.2009 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Bei dem Projekt Viscri Socken handele es sich um die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben für den Verkauf von Socken aus dem rumänischen Dorf V., Bei der Tätigkeit in der Landschaftspflege sowie der Verwaltungstätigkeit handele es sich um mittelschwere Tätigkeiten, die der Antragsteller trotz seiner Behinderung ausführen könne. Insbesondere hätten die Tätigkeiten auf die persönliche Eignung des Antragstellers zugeschnitten werden können. Nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit wäre der Antragsteller daher zum Antritt der Maßnahme verpflichtet gewesen. Am 11.12.2009 erhob der Antragsteller gegen die Bescheide Klage. Mit Schriftsatz vom 19.12.2009 hat der Antragsteller beim SG Freiburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt mit dem Ziel die aufschiebende Wirkung seiner Klageeinreichung und Schutz vor einer Leistungskürzung herzustellen.

Mit Beschluss vom 18.01.2010 lehnte das SG diesen Antrag ab. Der Antrag sei unbegründet, da der Bescheid vom 11.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2009 nach vorläufiger Wertung rechtmäßig sei. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 SGB II habe der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Diese Regelung werde durch § 16d SGB II ergänzt. Danach sollen für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Der Antragsteller sei hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Nach vorläufiger Wertung sei ihm eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich. Die Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit dürfte dem Antragsteller auch zumutbar sein. Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sei grundsätzlich jede Arbeitsgelegenheit zumutbar, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB II erfüllt seien. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II sei eine Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar, wenn der Hilfebedürftige zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sei. Nach bisherigen Erkenntnissen leide der Antragsteller an einer beidseitigen Schwerhörigkeit sowie an einer Einbuße seiner körperlichen Beweglichkeit. Hinzu kämen psychische Einschränkungen. Dr. M. kam in seinem Gutachten vom 22.09.2009 zum Ergebnis, dass beim Antragsteller ein Leistungsvermögen für mittelschwierige Tätigkeiten vorliege. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen sollten große Anforderungen an das Hörvermögen, Publikumsverkehr, Wechsel- und Nachtschichten sowie erhöhte psychische Belastungen gemieden werden. Die Einschätzung des Gutachters sei für das Gericht nachvollziehbar. Danach sei davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl zu Arbeiten im Bereich der Landschaftspflege als auch zu Verwaltungstätigkeiten in der Lage sei. Hinzu komme, dass die Tätigkeiten nach Angabe der Antragsgegnerin auf die persönliche Eignung des Antragstellers zugeschnitten werden könnten. Demgegenüber habe der Antragsteller zwar behauptet, dass er die Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen, nämlich wegen einem chronischen Brummen im rechten Ohr sowie aus psychischen Gründen nicht ausführen könne. Er habe dies aber nicht glaubhaft gemacht. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umfasse nur den Zeitraum vom 17.11.2009 bis zum 27.11.2009. Eine darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt. Er beruft sich zur Begründung auf sein chronisches Brummen im rechten Ohr und beantragt Schutz vor Leistungskürzungen durch die Antragsgegnerin.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sätze 1 und 2 SGG) ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet. Das SG hat zurecht und mit zutreffender Begründung unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, scheitert der Antrag bereits wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs. Nach der durchgeführten summarische Prüfung kann die Rechtwidrigkeit des angefochten Verwaltungsakts nicht als glaubhaft angesehen werden. Das auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachte chronische Brummen wurde bei der gutachterlichen Stellungnahme berücksichtigt und stellt in nachvollziehbarer Weise keinen Grund dar die angebotene Tätigkeit nicht durchzuführen.

Des weiteren fehlt es aber auch am Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist zuzumuten die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei Verfügungen, die sich in nicht wiedergutzumachender Weise auf die finanzielle Situation des Antragstellers negativ auswirken könnten. Es wurden keine Leistungskürzungen vorgenommen, ja nicht einmal angedroht. Lediglich im Schreiben vom 10.12.2010 wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund zu einer Absenkung des Arbeitslosengelds II um 30 % der maßgebenden Regelleistung führen könne. Dies stellt aber keinen durch die Antragsgegnerin erlassenen Verwaltungsakt über eine Leistungskürzung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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