Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AS 8974/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 574/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 11.01.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen des Antragsgegners nach § 60 Abs. 2 SGB II. Der Antragsteller ist der Vater von der 1988 geborenen C. F. (F.). Diese bean¬tragte im August 2009 beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 20.08.2009 forderte der Antragsgegner F. zur Mitteilung von Namen und Anschrift der Eltern auf, um die Hilfebedürftigkeit prüfen zu können. In der Verwaltungsakte befänden sich mehrere Bewerbungen der Tochter des Antragstellers auf einen Ausbildungsplatz. Gemäß einer Gesprächsnotiz des Antragsgegners sei F. aufgeschlossen und absolut mo¬tiviert. Eine kaufmännische Qualifizierung würde für sinnvoll erachtet. Mit Bescheid vom 15.09.2009 gewährte der Antragsgegner F. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 09.09.2009 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass seine Tochter am 20.08.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Ar¬beitslosengeld II beantragt habe und wies ihn darauf hin, dass er - sofern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse es zuließen - verpflichtet sei, seiner Tochter Unterhalt zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 1605 Abs. 1 BGB seien Unterhaltspflichtige und deren Ehegatten verpflichtet, Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Der Antragsgegner bat den Antragsteller, den anliegenden Erhebungsbogen vollständig auszufüllen und bis zum 30.09.2009 an den Antragsgegner zurückzusenden. Mit Schreiben vom 05.11.2009 legte der Antragsteller Widerspruch ein. In der Begründung trug er vor, dass die Tochter seit mehr als drei Jahren volljährig sei und deshalb nicht erkennbar wäre, inwieweit die Tochter einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB gegenüber ihm haben solle. Sie befinde sich weder in allgemeiner Schul¬ausbildung noch in einer Berufsausbildung. Mit Bescheid vom 01.12.2009 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, bis zum 18.12.2009 den beigehefteten Erhebungsbogen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner unter Beilegung entsprechender Nachweise an den Antragsgegner zurückzusenden. Es wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,00 EUR angedroht. In der Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nach § 60 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 1605 Abs. 1 BGB als Unterhaltspflichtiger verpflichtet sei, dem Leistungsträger Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu er¬teilen. Gemäß § 86a Abs. 5 SGG ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an. In der Begründung führte er aus, dass mit Anordnung der sofortigen Voll¬ziehung nach § 86a Abs. 5 SGG die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruches im öffentlichen Interesse aufgehoben werden könne. Das öffentliche Interesse liege vorliegend darin begründet, dass der Sozialhilfeträger gezwungen sei, mit den ihm zur Verfügung stehenden öf¬fentlichen Mitteln sparsam umzugehen. Es könne nicht hingenommen werden, dass bereits die Unterhaltsüberprüfung als Vorfrage für die eventuelle Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches unnötig verzögert werde. Besondere Gründe für einen Verzicht auf die Unterhaltsprüfung lägen nicht vor. Vielmehr müssten hohe Unterhaltsrückstände vermieden werden, welche nur in einem unangemessenen langen Zeitraum wieder bereinigt werden könnten. Dem Antragsteller entstün¬den hingegen keine Nachteile. Gegen den Bescheid vom 01.12.2009 legte der Antragsteller ebenfalls Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 08.12.2009 begehrte er die Aufhebung des sofortigen Vollziehung beim Sozial¬gericht F. a. M. Das Sozialgericht F. hat sich mit Beschluss vom 22.12.2009 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen. Mit Beschluss vom 11.01.2010 lehnte das SG den Antrag ab. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wir¬kung. Die aufschiebende Wirkung entfalle nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteilig¬ten liege und die Stelle, welche den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu ent¬scheiden habe, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordne. Das Gericht entscheide bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei seien im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung entspreche den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Der Begründung lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles unter Würdigung der Interessen des Antragstellers eine sofortige Vollziehung vorliegend ausnahmsweise für geboten gehalten habe. Er stütze sich hierbei insbesondere auf das gebotene öffentliche Interesse, mit den dem Antragsgeg¬ner zur Verfügung stehenden Mitteln sparsam umzugehen und den dem Kläger nahezu kaum entstehenden Nachteilen, wenn er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlege. Eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Demgegenüber wiege das Interesse des Antragsteller, die geforderten Auskünfte vorläufig nicht erteilen zu müssen, gering. Soweit es die Durchführung der Aufgaben des SGB II erfordere, habe danach u. a. der Unterhaltspflichtige dem Antragsgegner auf Verlangen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, wenn diese dem Unterhaltsberechtigten Leistungen erbringe. Wie mit der vergleichbaren Regelung des § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werde durch § 60 Abs. 2 SGB II eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung u. a. des Unterhaltsverpflichteten begründet, der mit einem Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers korrespondiere. Hierin liege eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nur im überwiegenden Allgemeininteresse aufgrund eines Gesetzes inhaltlich begrenzt werden dürfe. Vorliegend habe der Antragsgegner aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Antragsteller ge¬genüber seiner Tochter die Möglichkeit, gemäß § 33 SGB II im Wege eines Anspruchsübergangs Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller zu realisieren, da er als eigentlich nachrangig Ver¬pflichteter aktuell Leistungen an die vom Antragsteller getrennt lebende Tochter erbringe. Hier¬für seien die vom Antragsteller verlangten Auskünfte auch erforderlich. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Für einen Auskunftsan¬spruch nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II reiche es bereits aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht komme und nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Ein solcher Ausschluss sei hier nicht offensichtlich, wenngleich sich die Tochter des Antragsteller derzeit nicht in einer Ausbildung befinde, so sei sie doch auf der Suche nach einer Ausbildungs¬stätte. Diese Orientierungsphase diene gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die vorliegende Dauer dieser Phase könne angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden, zumal der Antragsteller unstrei¬tig bislang keinen Kindesunterhalt während des Zeitraums der Ausbildungssuche gezahlt habe. Es reiche insbesondere die Möglichkeit, dass die Tochter des Antragstellers in unmit¬telbar naher Zukunft eine Regelausbildung zum Erlernen eines Berufes antreten könne. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, angesichts des zugrundeliegenden Sachverhalts sei davon auszugehen, dass kein Familiengericht in der Bundesrepublik der Tochter des Antragstellers einen Unterhaltsanspruch zugestehe, solange diese sich nicht nachgewiesenermaßen in einer Ausbildung befinde. Derzeit sei ein solcher Ausbildungsbeginn nicht absehbar. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 Ziff. 3 SGG zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern ihren Kindern gegenüber der Ermöglichung der Ausbildung zu einem angemessenen Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB) beinhaltet. Da die Tochter des Antragstellers ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sein könnte. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 2 Ziff. 2 SGB II, der bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch dann nicht übergeht, wenn der Berechtigte mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt, ob die Tochter des Antragstellers den Unterhaltsanspruch geltend machen will. Darauf kommt es aber nach § 33 Abs. 2 Ziff. 2b SGB II nicht an, da diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Die genaue Überprüfung des bestehenden Unterhaltsanspruchs muss den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit vorbehalten bleiben. Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs genügen die obengenannten Kriterien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller gehört nicht zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind enumerativ aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Der Antragsteller ist insbesondere nicht als Leistungsempfänger beteiligt, vielmehr sieht er sich als Unterhaltspflichtiger einem Auskunftsbegehren ausgesetzt. Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe sieht § 183 SGG gerade nicht vor.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen des Antragsgegners nach § 60 Abs. 2 SGB II. Der Antragsteller ist der Vater von der 1988 geborenen C. F. (F.). Diese bean¬tragte im August 2009 beim Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 20.08.2009 forderte der Antragsgegner F. zur Mitteilung von Namen und Anschrift der Eltern auf, um die Hilfebedürftigkeit prüfen zu können. In der Verwaltungsakte befänden sich mehrere Bewerbungen der Tochter des Antragstellers auf einen Ausbildungsplatz. Gemäß einer Gesprächsnotiz des Antragsgegners sei F. aufgeschlossen und absolut mo¬tiviert. Eine kaufmännische Qualifizierung würde für sinnvoll erachtet. Mit Bescheid vom 15.09.2009 gewährte der Antragsgegner F. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 09.09.2009 informierte der Antragsgegner den Antragsteller darüber, dass seine Tochter am 20.08.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Ar¬beitslosengeld II beantragt habe und wies ihn darauf hin, dass er - sofern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse es zuließen - verpflichtet sei, seiner Tochter Unterhalt zu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 1605 Abs. 1 BGB seien Unterhaltspflichtige und deren Ehegatten verpflichtet, Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Der Antragsgegner bat den Antragsteller, den anliegenden Erhebungsbogen vollständig auszufüllen und bis zum 30.09.2009 an den Antragsgegner zurückzusenden. Mit Schreiben vom 05.11.2009 legte der Antragsteller Widerspruch ein. In der Begründung trug er vor, dass die Tochter seit mehr als drei Jahren volljährig sei und deshalb nicht erkennbar wäre, inwieweit die Tochter einen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB gegenüber ihm haben solle. Sie befinde sich weder in allgemeiner Schul¬ausbildung noch in einer Berufsausbildung. Mit Bescheid vom 01.12.2009 forderte der Antragsgegner den Antragsteller erneut auf, bis zum 18.12.2009 den beigehefteten Erhebungsbogen über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsgegner unter Beilegung entsprechender Nachweise an den Antragsgegner zurückzusenden. Es wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 150,00 EUR angedroht. In der Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller nach § 60 Abs. 2 SGB II i. V. m. § 1605 Abs. 1 BGB als Unterhaltspflichtiger verpflichtet sei, dem Leistungsträger Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu er¬teilen. Gemäß § 86a Abs. 5 SGG ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes an. In der Begründung führte er aus, dass mit Anordnung der sofortigen Voll¬ziehung nach § 86a Abs. 5 SGG die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruches im öffentlichen Interesse aufgehoben werden könne. Das öffentliche Interesse liege vorliegend darin begründet, dass der Sozialhilfeträger gezwungen sei, mit den ihm zur Verfügung stehenden öf¬fentlichen Mitteln sparsam umzugehen. Es könne nicht hingenommen werden, dass bereits die Unterhaltsüberprüfung als Vorfrage für die eventuelle Durchsetzung eines Unterhaltsanspruches unnötig verzögert werde. Besondere Gründe für einen Verzicht auf die Unterhaltsprüfung lägen nicht vor. Vielmehr müssten hohe Unterhaltsrückstände vermieden werden, welche nur in einem unangemessenen langen Zeitraum wieder bereinigt werden könnten. Dem Antragsteller entstün¬den hingegen keine Nachteile. Gegen den Bescheid vom 01.12.2009 legte der Antragsteller ebenfalls Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 08.12.2009 begehrte er die Aufhebung des sofortigen Vollziehung beim Sozial¬gericht F. a. M. Das Sozialgericht F. hat sich mit Beschluss vom 22.12.2009 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen. Mit Beschluss vom 11.01.2010 lehnte das SG den Antrag ab. Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wir¬kung. Die aufschiebende Wirkung entfalle nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteilig¬ten liege und die Stelle, welche den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu ent¬scheiden habe, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordne. Das Gericht entscheide bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei seien im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen sowie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung entspreche den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Der Begründung lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles unter Würdigung der Interessen des Antragstellers eine sofortige Vollziehung vorliegend ausnahmsweise für geboten gehalten habe. Er stütze sich hierbei insbesondere auf das gebotene öffentliche Interesse, mit den dem Antragsgeg¬ner zur Verfügung stehenden Mitteln sparsam umzugehen und den dem Kläger nahezu kaum entstehenden Nachteilen, wenn er seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenlege. Eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Demgegenüber wiege das Interesse des Antragsteller, die geforderten Auskünfte vorläufig nicht erteilen zu müssen, gering. Soweit es die Durchführung der Aufgaben des SGB II erfordere, habe danach u. a. der Unterhaltspflichtige dem Antragsgegner auf Verlangen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, wenn diese dem Unterhaltsberechtigten Leistungen erbringe. Wie mit der vergleichbaren Regelung des § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) werde durch § 60 Abs. 2 SGB II eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung u. a. des Unterhaltsverpflichteten begründet, der mit einem Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers korrespondiere. Hierin liege eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nur im überwiegenden Allgemeininteresse aufgrund eines Gesetzes inhaltlich begrenzt werden dürfe. Vorliegend habe der Antragsgegner aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Antragsteller ge¬genüber seiner Tochter die Möglichkeit, gemäß § 33 SGB II im Wege eines Anspruchsübergangs Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller zu realisieren, da er als eigentlich nachrangig Ver¬pflichteter aktuell Leistungen an die vom Antragsteller getrennt lebende Tochter erbringe. Hier¬für seien die vom Antragsteller verlangten Auskünfte auch erforderlich. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Für einen Auskunftsan¬spruch nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II reiche es bereits aus, dass eine Unterhaltsverpflichtung in Betracht komme und nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Ein solcher Ausschluss sei hier nicht offensichtlich, wenngleich sich die Tochter des Antragsteller derzeit nicht in einer Ausbildung befinde, so sei sie doch auf der Suche nach einer Ausbildungs¬stätte. Diese Orientierungsphase diene gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die vorliegende Dauer dieser Phase könne angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden, zumal der Antragsteller unstrei¬tig bislang keinen Kindesunterhalt während des Zeitraums der Ausbildungssuche gezahlt habe. Es reiche insbesondere die Möglichkeit, dass die Tochter des Antragstellers in unmit¬telbar naher Zukunft eine Regelausbildung zum Erlernen eines Berufes antreten könne. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und vorgetragen, angesichts des zugrundeliegenden Sachverhalts sei davon auszugehen, dass kein Familiengericht in der Bundesrepublik der Tochter des Antragstellers einen Unterhaltsanspruch zugestehe, solange diese sich nicht nachgewiesenermaßen in einer Ausbildung befinde. Derzeit sei ein solcher Ausbildungsbeginn nicht absehbar. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 Ziff. 3 SGG zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern ihren Kindern gegenüber der Ermöglichung der Ausbildung zu einem angemessenen Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB) beinhaltet. Da die Tochter des Antragstellers ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger ausgeschlossen sein könnte. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 33 Abs. 2 Ziff. 2 SGB II, der bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch dann nicht übergeht, wenn der Berechtigte mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht. Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt, ob die Tochter des Antragstellers den Unterhaltsanspruch geltend machen will. Darauf kommt es aber nach § 33 Abs. 2 Ziff. 2b SGB II nicht an, da diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Die genaue Überprüfung des bestehenden Unterhaltsanspruchs muss den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit vorbehalten bleiben. Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs genügen die obengenannten Kriterien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller gehört nicht zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind enumerativ aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Der Antragsteller ist insbesondere nicht als Leistungsempfänger beteiligt, vielmehr sieht er sich als Unterhaltspflichtiger einem Auskunftsbegehren ausgesetzt. Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe sieht § 183 SGG gerade nicht vor.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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