Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 5879/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 672/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. Oktober 2009 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage (Az.: S 10 AS 5443/09).
Mit Bescheid vom 30. Juli 2009 stellte die Antragsgegnerin (Ag.) die der 1949 geborenen Ast. zunächst bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Wirkung zum 21. Juli 2009 ein. Zur Begründung führte sie aus, mit Gutachten vom 21. Juli 2009 des Dr. F. sei festgestellt worden, dass die Ast. erwerbsunfähig sei. Es bestehe daher kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Sie werde aufgefordert, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu beantragen. Aktenkundig ist u.a. auch der Bericht des Psychologischen Psychotherapeuten M. vom 23. Juni 2009, in dem ausgeführt wird, die Ast. besitze keine Belastungstoleranz mehr, sie könne dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
Gegen den Bescheid vom 21. Juli 2009 erhob die Ast. Widerspruch mit der Begründung, sie fühle sich in der Lage, zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 wies die Ag. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gutachter festgestellt habe, sie sei erwerbsunfähig. Daran sei die Ag. gebunden.
Dagegen hat die Ast. Klage zum SG erhoben und zur Begründung zum einen formelle Fehler des Einstellungsbescheids gerügt, zum anderen ausgeführt, die Ag. würde Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit verwechseln. Die Ag. habe auch andere Leistungsträger nicht von ihrer Feststellung nach § 44a SGB II informiert. Das Gutachten könne die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht stützen.
Am 22. November 2009 hat die Ast. zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Einstellungsbescheid "wiederherzustellen". Zur Begründung wird, neben dem Vortrag im Hauptsacheverfahren, ausgeführt, sie beziehe derzeit Leistungen nach dem SGB XII, der Leistungsträger würde jedoch 51,95 EUR weniger an Kosten der Unterkunft gewähren als der SGB II - Träger, da nach Auffassung des derzeit zuständigen Leistungsträgers die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Es stehe auch ein möglicher Rückgriffsanspruch des Leistungsträgers gegen ihre Tochter im Raum, was sie zusätzlich belaste und das Verhältnis zur Tochter beschädigt habe. Eilbedürftigkeit bestehe.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund mangle. Die Klage der Ast. gegen den Einstellungsbescheid habe keine Aussicht auf Erfolg. Auch wenn die Ast. geltend mache, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verrichten zu können, sprächen ihr Krankheitsverlauf (Ausscheiden aus dem Arbeitsleben im Jahr 2005 wegen Burn out, seitdem arbeitsunfähig, Krankengeldanspruch ausgeschöpft, fortlaufende Behandlung wegen psychischer Probleme) sowie das Gutachten von Dr. F. und die Bescheinigung des behandelnden Psychotherapeuten dagegen. Sie sei daher zu Recht als erwerbsunfähig eingestuft und der Leistungsbezug nach dem SGB II eingestellt worden. Darüber hinaus mangle es an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Feststellung. Die Ast. beziehe Leistungen nach dem SGB XII. Diese seien im Hinblick auf die KdU nur deshalb geringer, weil die Ast. zwar im Leistungsbezug nach dem SGB II noch einen Umzug habe bewilligt erhalten und auch die Feststellung getroffen worden sei, die Miete der neuen Wohnung sei angemessen. Allerdings hätten die Angaben in der dazu vorgelegten Mietbescheinigung verglichen mit dem abgeschlossenen Mietvertrag differiert, so dass die Ast. auch im SGB II -Leistungsbezug nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft ersetzt erhalten würde. Der Umstand, dass es der Ast. unangenehm sei, dass ihre Tochter von ihrer Fürsorgebedürftigkeit wisse und ggf. zu Ersatzleistungen herangezogen werden könne, vermöge die Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 21. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 5. Februar 2010 Beschwerde eingelegt.
Die Ast. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2009 gegen den Einstellungsbescheid vom 31. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 anzuordnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Ag. habe für das Jahr 2009 keine Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger gemeldet, wie der Rentenauskunft der Ast. vom 13. August 2009 ersehen werden könne. Ihr sei eine falsche Rentenauskunft erteilt worden, da die Ag. das Verfahren nach § 44a SGB II nicht eingehalten habe. Es sei auch unzulässig gewesen, die Leistungen rückwirkend einzustellen. Eilbedürftigkeit sei zu bejahen, da der Ast. vor ihrem Umzug höhere Kosten der Unterkunft zugesichert worden seien.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG entfällt im vorliegenden Fall nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.
Dem Antrag war jedoch nicht zu entsprechen, da dem Klagebegehren in der Hauptsache nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und der im Rahmen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Abwägungsentscheidung keine Erfolgsaussichten beizumessen sind und es darüber hinaus auch am Anordnungsgrund, der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, fehlt. Der Senat schließt sich zur Begründung den ausführlichen Darlegungen des SG im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung hierauf (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Ausführungen des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Wenn gerügt wird, dass vor Erlass des Einstellungsbescheids keine Anhörung der Antragstellerin erfolgt sei, würde ein derartiger formeller Fehler schon nicht zwingend zur gerichtlichen Aufhebung der Entscheidung vom 31. Juli 2009 führen können, da dieser Fehler bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz noch geheilt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]). Wenn weiter formelle Fehler der Ag. gerügt werden, z.B. dass sie nicht den Träger der Renten- und Krankenversicherung von ihrer Entscheidung informiert habe, kann dieser Vortrag nicht nachvollzogen werden. Die Ast. ist als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB XII krankenversichert; auch Rentenversicherungsbeiträge werden abgeführt. Allein der Umstand, dass in der letzten Rentenauskunft für das ganze Jahr 2009 noch keine Zeiten für Leistungsbezug nach dem SGB II gespeichert sind, kann nicht zu einem Verfahrenserfolg der Ast. erster Instanz führen, völlig unabhängig davon, warum diese Zeiten nicht aufgeführt sind.
Soweit vorgebracht wird, die Ast. wende sich gegen die Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit und sei der Auffassung, dass sie jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten könne, steht diese Aussage nicht nur in Widerspruch zu dem Gutachten von Dr. F., sondern auch des behandelnden Psychotherapeuten. Die Klägerin hat darüber hinaus bislang keine fundierte ärztliche Stellungnahme vorgelegt, die ihr Vorbringen stützen würde, so dass nach derzeitigem Verfahrensstand vom Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist.
Dass das Landratsamt als Träger der Leistungen nach dem SGB XII der Qualifizierung der Ast. als erwerbsunfähig widersprochen haben soll, ist trotz gegenteiligen Vortrags ebenfalls nicht ersichtlich. Denn dieser Leistungsträger gewährt Leistungen nach dem SGB XII und hat ein Einigungsstellenverfahren nach § 44a SGB II gerade nicht eingeleitet. Dass die Ast. derzeit Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII und nicht nach dem vierten erhält, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn Leistungen nach dem 4. Kapitel erhalten nur Berechtigte, deren Erwerbsunfähigkeit auf Dauer festgestellt ist. Dies hat Dr. F. gerade nicht getan, sondern nur ausgeführt, dass die Ast. "in absehbarer Zeit, d.h. binnen Jahresfrist" Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausführen kann. Sollte sich der Gesundheitszustand der Ast. also verbessern, steht dann auch einer Leistungsgewährung nach dem SGB II das Gutachten des Dr. F. nicht mehr im Wege.
Das SG hat mit zutreffenden Erwägungen auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 28. Oktober 2009 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage (Az.: S 10 AS 5443/09).
Mit Bescheid vom 30. Juli 2009 stellte die Antragsgegnerin (Ag.) die der 1949 geborenen Ast. zunächst bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Wirkung zum 21. Juli 2009 ein. Zur Begründung führte sie aus, mit Gutachten vom 21. Juli 2009 des Dr. F. sei festgestellt worden, dass die Ast. erwerbsunfähig sei. Es bestehe daher kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II. Sie werde aufgefordert, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zu beantragen. Aktenkundig ist u.a. auch der Bericht des Psychologischen Psychotherapeuten M. vom 23. Juni 2009, in dem ausgeführt wird, die Ast. besitze keine Belastungstoleranz mehr, sie könne dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
Gegen den Bescheid vom 21. Juli 2009 erhob die Ast. Widerspruch mit der Begründung, sie fühle sich in der Lage, zumindest noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben zu können. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 wies die Ag. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Gutachter festgestellt habe, sie sei erwerbsunfähig. Daran sei die Ag. gebunden.
Dagegen hat die Ast. Klage zum SG erhoben und zur Begründung zum einen formelle Fehler des Einstellungsbescheids gerügt, zum anderen ausgeführt, die Ag. würde Erwerbs- und Arbeitsunfähigkeit verwechseln. Die Ag. habe auch andere Leistungsträger nicht von ihrer Feststellung nach § 44a SGB II informiert. Das Gutachten könne die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nicht stützen.
Am 22. November 2009 hat die Ast. zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Einstellungsbescheid "wiederherzustellen". Zur Begründung wird, neben dem Vortrag im Hauptsacheverfahren, ausgeführt, sie beziehe derzeit Leistungen nach dem SGB XII, der Leistungsträger würde jedoch 51,95 EUR weniger an Kosten der Unterkunft gewähren als der SGB II - Träger, da nach Auffassung des derzeit zuständigen Leistungsträgers die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien. Es stehe auch ein möglicher Rückgriffsanspruch des Leistungsträgers gegen ihre Tochter im Raum, was sie zusätzlich belaste und das Verhältnis zur Tochter beschädigt habe. Eilbedürftigkeit bestehe.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass es an einem Anordnungsanspruch und einem Anordnungsgrund mangle. Die Klage der Ast. gegen den Einstellungsbescheid habe keine Aussicht auf Erfolg. Auch wenn die Ast. geltend mache, zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verrichten zu können, sprächen ihr Krankheitsverlauf (Ausscheiden aus dem Arbeitsleben im Jahr 2005 wegen Burn out, seitdem arbeitsunfähig, Krankengeldanspruch ausgeschöpft, fortlaufende Behandlung wegen psychischer Probleme) sowie das Gutachten von Dr. F. und die Bescheinigung des behandelnden Psychotherapeuten dagegen. Sie sei daher zu Recht als erwerbsunfähig eingestuft und der Leistungsbezug nach dem SGB II eingestellt worden. Darüber hinaus mangle es an der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Feststellung. Die Ast. beziehe Leistungen nach dem SGB XII. Diese seien im Hinblick auf die KdU nur deshalb geringer, weil die Ast. zwar im Leistungsbezug nach dem SGB II noch einen Umzug habe bewilligt erhalten und auch die Feststellung getroffen worden sei, die Miete der neuen Wohnung sei angemessen. Allerdings hätten die Angaben in der dazu vorgelegten Mietbescheinigung verglichen mit dem abgeschlossenen Mietvertrag differiert, so dass die Ast. auch im SGB II -Leistungsbezug nicht die vollständigen Kosten der Unterkunft ersetzt erhalten würde. Der Umstand, dass es der Ast. unangenehm sei, dass ihre Tochter von ihrer Fürsorgebedürftigkeit wisse und ggf. zu Ersatzleistungen herangezogen werden könne, vermöge die Eilbedürftigkeit der Entscheidung nicht zu begründen.
Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 21. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat die Ast. am 5. Februar 2010 Beschwerde eingelegt.
Die Ast. beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Januar 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2009 gegen den Einstellungsbescheid vom 31. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 anzuordnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, die Ag. habe für das Jahr 2009 keine Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger gemeldet, wie der Rentenauskunft der Ast. vom 13. August 2009 ersehen werden könne. Ihr sei eine falsche Rentenauskunft erteilt worden, da die Ag. das Verfahren nach § 44a SGB II nicht eingehalten habe. Es sei auch unzulässig gewesen, die Leistungen rückwirkend einzustellen. Eilbedürftigkeit sei zu bejahen, da der Ast. vor ihrem Umzug höhere Kosten der Unterkunft zugesichert worden seien.
Die Ag. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG entfällt im vorliegenden Fall nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 SGB II in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich statthaft und auch im Übrigen zulässig ist.
Dem Antrag war jedoch nicht zu entsprechen, da dem Klagebegehren in der Hauptsache nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und der im Rahmen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu treffenden Abwägungsentscheidung keine Erfolgsaussichten beizumessen sind und es darüber hinaus auch am Anordnungsgrund, der besonderen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, fehlt. Der Senat schließt sich zur Begründung den ausführlichen Darlegungen des SG im angefochtenen Beschluss nach eigener Prüfung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zur Begründung hierauf (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Ausführungen des Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Wenn gerügt wird, dass vor Erlass des Einstellungsbescheids keine Anhörung der Antragstellerin erfolgt sei, würde ein derartiger formeller Fehler schon nicht zwingend zur gerichtlichen Aufhebung der Entscheidung vom 31. Juli 2009 führen können, da dieser Fehler bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz noch geheilt werden kann (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]). Wenn weiter formelle Fehler der Ag. gerügt werden, z.B. dass sie nicht den Träger der Renten- und Krankenversicherung von ihrer Entscheidung informiert habe, kann dieser Vortrag nicht nachvollzogen werden. Die Ast. ist als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB XII krankenversichert; auch Rentenversicherungsbeiträge werden abgeführt. Allein der Umstand, dass in der letzten Rentenauskunft für das ganze Jahr 2009 noch keine Zeiten für Leistungsbezug nach dem SGB II gespeichert sind, kann nicht zu einem Verfahrenserfolg der Ast. erster Instanz führen, völlig unabhängig davon, warum diese Zeiten nicht aufgeführt sind.
Soweit vorgebracht wird, die Ast. wende sich gegen die Feststellung ihrer Erwerbsunfähigkeit und sei der Auffassung, dass sie jedenfalls noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten könne, steht diese Aussage nicht nur in Widerspruch zu dem Gutachten von Dr. F., sondern auch des behandelnden Psychotherapeuten. Die Klägerin hat darüber hinaus bislang keine fundierte ärztliche Stellungnahme vorgelegt, die ihr Vorbringen stützen würde, so dass nach derzeitigem Verfahrensstand vom Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist.
Dass das Landratsamt als Träger der Leistungen nach dem SGB XII der Qualifizierung der Ast. als erwerbsunfähig widersprochen haben soll, ist trotz gegenteiligen Vortrags ebenfalls nicht ersichtlich. Denn dieser Leistungsträger gewährt Leistungen nach dem SGB XII und hat ein Einigungsstellenverfahren nach § 44a SGB II gerade nicht eingeleitet. Dass die Ast. derzeit Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII und nicht nach dem vierten erhält, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn Leistungen nach dem 4. Kapitel erhalten nur Berechtigte, deren Erwerbsunfähigkeit auf Dauer festgestellt ist. Dies hat Dr. F. gerade nicht getan, sondern nur ausgeführt, dass die Ast. "in absehbarer Zeit, d.h. binnen Jahresfrist" Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausführen kann. Sollte sich der Gesundheitszustand der Ast. also verbessern, steht dann auch einer Leistungsgewährung nach dem SGB II das Gutachten des Dr. F. nicht mehr im Wege.
Das SG hat mit zutreffenden Erwägungen auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).
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