Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 3793/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 748/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Reutlingen vom 11.01.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1985 geborene Antragsteller war vom 01. Juli 2008 bis zum 15. März 2009 als Verfahrensmechaniker bei der Firma L. GmbH Personalservice beschäftigt, die das Arbeitsverhältnis am 13. Februar 2009 wegen Auftragsmangels gekündigt hat. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 11. Mai 2009 dem Antragsteller ab dem 16. März 2009 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen, also bis zum 14. März 2010. Mit Schreiben vom 11. September 2009 beantragte der Antragsteller schriftlich die Kostenübernahme für seine Weiterbildung zum Techniker mit der Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Bescheid vom 21. September 2009 hob die Agentur für Arbeit O. die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Besuchs der Technikerschule ab dem 07. September 2009 auf. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Techniker ab, zum einen, weil der am 11. September 2009 gestellte Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei, weil die Weiterbildung bereits am 07. September 2009 begonnen habe, und zum andern, weil Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nur gewährt werden könnten, wenn die Weiterbildung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sei, Arbeitslosigkeit bzw. drohende Arbeitslosigkeit allein jedoch nicht die Notwendigkeit der Weiterbildung begründe. Nachdem der Antragsteller eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers nicht vorlegen könne, könne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nicht bescheinigt werden und die Ausgabe eines Bildungsgutscheins sei daher nicht möglich (§ 77 Abs. 4 SGB III). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erhob der Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. September 2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Agentur für Arbeit R. den Widerspruch zurück. Sie führte darin aus, der Widerspruchsführer besuche eine Technikerschule, die der Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit diene. Er könne nur an Wochenenden, in Abend- und Nachtstunden oder sonstigen vorlesungsfreien Zeiten eine Beschäftigung ausüben. Die Technikerausbildung bleibe damit die Hauptsache, die Beschäftigung nur Nebensache, da sie den Erfordernissen des Schulbesuchs angepasst und untergeordnet sei. Der Widerspruchsführer habe deshalb keine Möglichkeit, neben der Ausbildung noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Folgerichtig stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung. Er sei damit nicht arbeitslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB III und habe deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 05. November 2009 wies die Agentur für Arbeit R. auch den gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2009 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 11.01.2010 lehnte das SG Reutlingen (SG) es ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Aufhebungsbescheid anzuordnen. Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung sei § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen hier insoweit vor, als nach § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, entfalle. Kraft gesetzlicher Regelung bestehe damit bei der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, eine Ausnahme von der in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG enthaltenen Grundregelung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätten. Davon abzuweichen bestehe nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Es müssten bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des betreffenden Bescheids bestehen, sodass die deswegen anhängige Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg habe. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Aufhebungsbescheid als rechtmäßig. In den Verhältnissen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld maßgebend gewesen seien, sei zum 07.09.2009 insoweit eine wesentliche Änderung im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, als es ab diesem Tag an der Verfügbarkeit als anspruchsbegründendes Element für die Leistung Arbeitslosengeld gefehlt habe. Der ab 16. März 2009 anerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit setze nach § 118 Abs. 1 SGB III voraus, dass der Antragsteller arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Die Vermutung sei widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Der Antragsteller habe sich selbst zum 07. September 2009 aus der Verfügbarkeit bei der Agentur für Arbeit abgemeldet, denn er habe die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht widerlegt, weil er nicht dargelegt, geschweige nachgewiesen habe, dass der Ausbildungsgang an der Technikerschule die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßem, regulärem Besuch der Schule zulasse. Das Fehlen der Verfügbarkeit ab dem 07. September 2009 lasse den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu diesem Datum entfallen, worin eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liege. Diese berechtigte die Antragsgegnerin auch zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 07. September 2009. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit u. a. der Betroffene gewusst oder, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte, nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Eine solche Fallgestaltung liege hier vor, denn der Antragsteller habe gewusst oder hätte jedenfalls ohne weiteres, auch aufgrund der Hinweise in dem ihm bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose, wissen können, dass der ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2009 zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem tatsächlichen Besuch der Technikerschule entfallen würde. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, ihm stehe das Arbeitslosengeld ab Besuch der Technikerschule als "Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu, übersehe er, dass ein solcher Anspruch nach § 124 a Abs. 1 SGB III voraussetze, dass eine nach § 77 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung vorliege. Der Besuch der Technikerschule werde aber von der Antragsgegnerin nicht nach § 77 SGB III als berufliche Weiterbildung gefördert, weil diese nicht notwendig sei, um den Kläger bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg ein. Er trägt vor, er habe weiterhin ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Frage, was passiere, wenn er die Technikerschule in H. abgeschlossen habe und keine Arbeitsstelle finde. Stehe er sich schlechter bzw. habe er überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er nicht aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Schulbesuch kommend arbeitslos werde?
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 Ziff. 3 SGG zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zum Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist auszuführen, dass zur Klärung dieser Fragen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum ist. Zum einen weil noch keine Verwaltungsentscheidung vorliegt, zum anderen besteht zur Klärung dieser Frage keinerlei Eilbedürftigkeit. Für diese Entscheidung müsste dann auch zuerst das Sozialgericht angerufen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1985 geborene Antragsteller war vom 01. Juli 2008 bis zum 15. März 2009 als Verfahrensmechaniker bei der Firma L. GmbH Personalservice beschäftigt, die das Arbeitsverhältnis am 13. Februar 2009 wegen Auftragsmangels gekündigt hat. Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 11. Mai 2009 dem Antragsteller ab dem 16. März 2009 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen, also bis zum 14. März 2010. Mit Schreiben vom 11. September 2009 beantragte der Antragsteller schriftlich die Kostenübernahme für seine Weiterbildung zum Techniker mit der Bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Mit Bescheid vom 21. September 2009 hob die Agentur für Arbeit O. die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen des Besuchs der Technikerschule ab dem 07. September 2009 auf. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung zum Techniker ab, zum einen, weil der am 11. September 2009 gestellte Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei, weil die Weiterbildung bereits am 07. September 2009 begonnen habe, und zum andern, weil Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nur gewährt werden könnten, wenn die Weiterbildung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III notwendig sei, Arbeitslosigkeit bzw. drohende Arbeitslosigkeit allein jedoch nicht die Notwendigkeit der Weiterbildung begründe. Nachdem der Antragsteller eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers nicht vorlegen könne, könne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nicht bescheinigt werden und die Ausgabe eines Bildungsgutscheins sei daher nicht möglich (§ 77 Abs. 4 SGB III). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 erhob der Antragsteller gegen den Aufhebungsbescheid vom 21. September 2009 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 wies die Agentur für Arbeit R. den Widerspruch zurück. Sie führte darin aus, der Widerspruchsführer besuche eine Technikerschule, die der Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit diene. Er könne nur an Wochenenden, in Abend- und Nachtstunden oder sonstigen vorlesungsfreien Zeiten eine Beschäftigung ausüben. Die Technikerausbildung bleibe damit die Hauptsache, die Beschäftigung nur Nebensache, da sie den Erfordernissen des Schulbesuchs angepasst und untergeordnet sei. Der Widerspruchsführer habe deshalb keine Möglichkeit, neben der Ausbildung noch eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben. Folgerichtig stehe er den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung. Er sei damit nicht arbeitslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 SGB III und habe deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 05. November 2009 wies die Agentur für Arbeit R. auch den gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. Oktober 2009 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Beschluss vom 11.01.2010 lehnte das SG Reutlingen (SG) es ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Aufhebungsbescheid anzuordnen. Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung sei § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen hier insoweit vor, als nach § 86 a Abs. 2 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen, entfalle. Kraft gesetzlicher Regelung bestehe damit bei der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld, eine Ausnahme von der in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG enthaltenen Grundregelung, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hätten. Davon abzuweichen bestehe nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Es müssten bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des betreffenden Bescheids bestehen, sodass die deswegen anhängige Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg habe. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich der Aufhebungsbescheid als rechtmäßig. In den Verhältnissen, die für die Bewilligung von Arbeitslosengeld maßgebend gewesen seien, sei zum 07.09.2009 insoweit eine wesentliche Änderung im Sinn des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, als es ab diesem Tag an der Verfügbarkeit als anspruchsbegründendes Element für die Leistung Arbeitslosengeld gefehlt habe. Der ab 16. März 2009 anerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit setze nach § 118 Abs. 1 SGB III voraus, dass der Antragsteller arbeitslos sei, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III werde bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben könnten. Die Vermutung sei widerlegt, wenn der Schüler oder Student darlege und nachweise, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulasse. Der Antragsteller habe sich selbst zum 07. September 2009 aus der Verfügbarkeit bei der Agentur für Arbeit abgemeldet, denn er habe die Vermutung des § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht widerlegt, weil er nicht dargelegt, geschweige nachgewiesen habe, dass der Ausbildungsgang an der Technikerschule die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßem, regulärem Besuch der Schule zulasse. Das Fehlen der Verfügbarkeit ab dem 07. September 2009 lasse den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu diesem Datum entfallen, worin eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X liege. Diese berechtigte die Antragsgegnerin auch zur rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 07. September 2009. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III sei der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit u. a. der Betroffene gewusst oder, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte, nicht gewusst habe, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Eine solche Fallgestaltung liege hier vor, denn der Antragsteller habe gewusst oder hätte jedenfalls ohne weiteres, auch aufgrund der Hinweise in dem ihm bei der Arbeitslosmeldung ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose, wissen können, dass der ihm mit Bescheid vom 11. Mai 2009 zuerkannte Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem tatsächlichen Besuch der Technikerschule entfallen würde. Soweit der Antragsteller der Auffassung sei, ihm stehe das Arbeitslosengeld ab Besuch der Technikerschule als "Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung" gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu, übersehe er, dass ein solcher Anspruch nach § 124 a Abs. 1 SGB III voraussetze, dass eine nach § 77 SGB III geförderte berufliche Weiterbildung vorliege. Der Besuch der Technikerschule werde aber von der Antragsgegnerin nicht nach § 77 SGB III als berufliche Weiterbildung gefördert, weil diese nicht notwendig sei, um den Kläger bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg ein. Er trägt vor, er habe weiterhin ein Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich der Frage, was passiere, wenn er die Technikerschule in H. abgeschlossen habe und keine Arbeitsstelle finde. Stehe er sich schlechter bzw. habe er überhaupt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er nicht aus einem Arbeitsverhältnis, sondern aus dem Schulbesuch kommend arbeitslos werde?
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 1 Ziff. 3 SGG zutreffend ausgeführt und die beantragte einstweiligen Anordnung zu Recht nicht erlassen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der sozialgerichtlichen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zum Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist auszuführen, dass zur Klärung dieser Fragen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum ist. Zum einen weil noch keine Verwaltungsentscheidung vorliegt, zum anderen besteht zur Klärung dieser Frage keinerlei Eilbedürftigkeit. Für diese Entscheidung müsste dann auch zuerst das Sozialgericht angerufen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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