L 3 AL 5786/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 442/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5786/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1972 geborene Klägerin war zuletzt vom 01.02.2001 bis 09.04.2002 im Cafe L. in Rottweil versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 10.04.2002 bis 30.04.2005 befand sich die Klägerin wegen ihres ersten am 01.05.2002 geborenen Kindes zunächst in Mutterschutz und anschließend in der Elternzeit. Zwischen dem 01.06. und 12.06.2005 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Bis 12.06.2005 bezog sie weder Lohn noch Krankengeld. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt. Wegen der Geburt eines zweiten Kindes am 24.07.2005 befand sich die Klägerin vom 13.06.2005 bis 19.09.2006 wieder im Mutterschutz und anschließend bis 23.07.2008 in der Elternzeit. Das Beschäftigungsverhältnis mit dem Cafe L. endete am 31.07.2005, weil der Betrieb verkauft wurde.

Am 29.09.2008 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg.

Mit Bescheid vom 12.11.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 29.09.2008 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Der Mutterschaftsgeldbezug vom 13.06.2005 bis 19.09.2005 sei nicht versicherungspflichtig, da dieser nicht unmittelbar (vier Wochen) im Anschluss an ein Versicherungsverhältnis oder dem Bezug von Lohnersatzleistungen (Erziehungsgeldbezug) gefolgt sei.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie nicht begründete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die Klägerin in der Rahmenfrist, die die Zeit vom 29.09.2006 bis 28.09.2008 umfasse, zwar ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, erzogen habe. Sie sei in dieser Zeit aber nicht versicherungspflichtig gewesen, weil sie nicht die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2a Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfüllt habe. Unmittelbar vor der Kindererziehung sei sie weder versicherungspflichtig gewesen noch habe sie eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen. Eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis unterbrochen oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen habe, habe sie unmittelbar vor der Kindererziehung ebenfalls nicht ausgeübt. Weil sie nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungsverhältnis gestanden sei, habe sie daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt.

Hiergegen hat die Klägerin am 13.02.2009 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, unmittelbar vor Beginn der zweiten Elternzeit habe durch den Bezug von Mutterschaftsgeld ab 13.06.2008 ein Versicherungspflichtverhältnis bestanden. Davor sei das am 10.04.2002 unterbrochene, zu Beginn des Bezugs von Mutterschaftsgeld aber noch fortbestehende Beschäftigungsverhältnis mit dem Cafe L. zu berücksichtigen. Nach dem 29.09.2006 und somit innerhalb der Rahmenfrist habe sie Zeiten für die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, gemäß § 26 Abs. 2a SGB III im Umfang von mehr als zwölf Monaten zurückgelegt.

Mit Urteil vom 29.10.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Rahmenfrist laufe bei der Klägerin vom 29.09.2006 bis 29.09.2008. Unstreitig sei sie in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Maßgeblich sei daher darauf abzustellen, ob sie wegen der Erziehungszeit bezüglich ihres zweiten Kindes versicherungspflichtig gewesen sei. Insoweit komme eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III in Betracht. Hiernach seien Personen versicherungspflichtig für die Zeit, in denen sie ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet habe, erziehen würden. Voraussetzung sei gemäß § 26 Abs. 2a Ziff. 1 SGB III u.a., dass unmittelbar vor der Kindererziehung eine Versicherungspflicht bestanden habe oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen worden sei. Vorliegend fehle es an dem Merkmal der unmittelbar vorgelagerten Versicherungspflicht. Zwar habe während der Elternzeit bezüglich des ersten Kindes bis 01.06.2005 Versicherungspflicht im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III bestanden. Ab diesem Zeitpunkt bis zum Beginn des zweiten Mutterschutzes am 13.06.2005 ergebe sich insoweit indessen eine Lücke, welche nicht durch eine Versicherungspflicht gedeckt sei. Die Tätigkeit bei der Firma L. sei nicht versicherungspflichtig gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass bei der Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, so sei letztlich kein Arbeitsentgelt gezahlt worden. Dementsprechend habe sich die Erziehungszeit bezüglich des zweiten Kindes nicht an ein Versicherungspflichtverhältnis angeschlossen, weshalb mangels Unmittelbarkeit eine Versicherungspflicht im Sinne von § 26 Abs. 2a SGB III nicht bestanden habe. Damit sei die Anwartschaftszeit nicht erfüllt und ein Anspruch auf Alg bestehe nicht.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 19.11.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.12.2009 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass auch in der Zeit vom 01.06. bis 13.06.2005 ein Versicherungspflichtverhältnis vorgelegen habe. Es sei zwar zutreffend, dass sie in diesem Zeitraum keine Lohnzahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten habe. Ursächlich hierfür sei gewesen, dass das Cafe L. aufgrund der Betriebseinstellung zum 31.07.2005 bereits ab Ende Mai 2005 keinen Publikumsverkehr mehr gehabt habe, sondern lediglich mit der Abwicklung des Betriebs befasst gewesen sei. Sie sei deshalb nicht mehr als Verkäuferin benötigt worden. Sie habe jedoch ihre Arbeitskraft nach Ablauf der ersten Elternzeit dem Arbeitgeber angeboten. Man sei so verblieben, dass sie zu den anfallenden Ausräum-, Lagerungs- und Sortierarbeiten auf Abruf des Arbeitgebers hätte herangezogen werden sollen. Sie sei deshalb weiterhin dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterstanden und sei zur Arbeitsleistung bereit gewesen. Zur Heranziehung als Arbeitskraft sei es dann jedoch nicht mehr gekommen, da sie am 01.06.2005 erkrankt sei und bis zum Eintritt des Mutterschutzes am 13.06.2005 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Eine entsprechende Bescheinigung der behandelnden Frauenärztin sei dem Arbeitgeber übersandt worden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 2009 zu verurteilen, ihr ab 29. September 2008 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Die Elternzeit als versicherungspflichtige Beschäftigung gemäß § 26 Abs. 2a SGB III nach dem ersten Kind habe jedoch am 01.05.2005 und nicht am 01.06.2005 geendet. Bis zum Beginn des Mutterschutzes für die zweite Tochter am 13.06.2005 sei keine Versicherungspflicht mehr festzustellen. Die so entstehende Lücke übersteige den Monatszeitraum gemäß § 7 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und schließe somit Unmittelbarkeit im Sinne des § 26 Abs. 2a SGB III aus. Dementsprechend sei ab 13.06.2005 auch kein Mutterschaftsgeld gezahlt worden.

Die IKK Klassik hat auf Anfrage des Senats unter dem 24.03.2010 mitgeteilt, dass die Klägerin vom 13.06.2005 bis 19.09.2005 Mutterschaftsgeld bezogen habe. Aus diesem seien keine Beträge nach dem Recht der Arbeitsförderung abgeführt worden. Für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 12.06.2005 seien für die Klägerin keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden.

Die Klägerin hat ergänzend mitgeteilt, dass wegen der Arbeitsunfähigkeit ab 01.06.2005 kein Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber dem Inhaber des Cafe L. geltend gemacht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten Bezug genommen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht ab dem 29.09.2008 kein Alg zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Klägerin hat mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf Gewährung von Alg ab dem 29.09.2008.

Nach § 118 Abs.1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit hat gemäß § 123 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt gemäß § 124 Abs.1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg.

Die Klägerin hat sich am 29.09.2008 arbeitslos gemeldet. Die Rahmenfrist reicht somit vom 29.09.2006 bis 28.09.2008.

In einem der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienenden Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Beschäftigt sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 25 Abs.1 SGB III). Sonstige Versicherungspflichtige sind nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III u.a. Personen in der Zeit, für die sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. Des Weiteren besteht eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III für die Zeit, in denen Personen ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen. Voraussetzung ist auch hierfür gemäß § 26 Abs. 2a Nr. 1 SGB III u.a., dass unmittelbar vor der Kindererziehung eine Versicherungspflicht bestand oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde. Unmittelbarkeit liegt dann vor, wenn keine wesentlichen Zeiträume zwischen der Beschäftigungszeit und der Leistungsbezugszeit bestehen. Wesentlich ist ein über vier Wochen bzw. einen Monat hinausgehender Zeitraum (§ 7 Abs. 3 SGB IV; Brand in: Niesel, SGB III, § 26 RdNr. 26, 22).

In Anwendung dieser Regelungen ist festzustellen, dass die Klägerin in der Rahmenfrist vom 29.09.2006 bis 28.09.2008 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war. Ein Arbeitsverhältnis bestand in diesem Zeitraum nicht. Das Arbeitsverhältnis mit dem Cafe L. endete bereits am 31.07.2005. Desweiteren stand die Klägerin in diesem Zeitraum weder im Krankengeld- noch im Mutterschaftsgeldbezug (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) und auch ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a SGB III hatte sie nicht begründet.

Auch § 26 Abs. 2a SGB III kann der Klägerin nicht weiterhelfen. Zwar sind danach Personen, in der Zeit, in der sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erziehen, versicherungspflichtig. Diese Voraussetzung wird von der Klägerin erfüllt. Das dritte Lebensjahr des am 24.07.2005 geborenen zweiten Kindes der Klägerin endete gemäß §§ 187 Abs. 2 Satz 2, 188 Abs. 2 2. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch am 23.07.2008 und damit innerhalb der Rahmenfrist. Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist weiter, dass unmittelbar vor der Kindererziehungszeit eine Versicherungspflicht bestand, eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt wurde. Auch diese Voraussetzung wird von der Klägerin grundsätzlich erfüllt. Die Kindererziehung begann am 24.07.2005. Unmittelbar davor bezog die Klägerin ab 13.06.2005 Mutterschaftsgeld. Versicherungspflichtig sind Personen, die Mutterschaftsgeld beziehen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nun aber ebenfalls nur dann, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren. Dies war hier nicht der Fall. Zwar bestand das Arbeitsverhältnis bis 31.07.2005 fort. Die Klägerin war jedoch nach Ende der ersten Erziehungszeit am 30.04.2005 bis 12.06.2005 nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt (§ 25 SGB III). Sie bezog keinen Lohn und hat auch keinen entsprechenden Anspruch geltend gemacht und sie stand auch nicht im Krankengeldbezug. Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob bei bestehender Arbeitsunfähigkeit ab 01.06.2005 Krankengeld zu Unrecht nicht gezahlt wurde, denn die Versicherungspflicht besteht nur, wenn diese Leistungen bezogen werden, d.h. tatsächlich gezahlt werden (Brand in: Niesel, SGB III, § 26 Rdnr. 21; Reinhardt in LPK-SGB III § 26 Nr. 13). Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass die Klägerin bis 30.04.2005 wegen der vorangegangen Elternzeit versicherungspflichtig war. Denn diese vorangegangene Zeit der Versicherungspflicht endete am 30.04.2005 und damit sechs Wochen vor Beginn des neuen Mutterschutzes. Somit ist die Vierwochenfrist, die - wie ausgeführt - der Unmittelbarkeit nicht entgegensteht, überschritten. Es liegt ein wesentlicher Zeitraum zwischen der vorangegangenen Versicherungspflicht und dem Beginn des Mutterschaftsgeldbezugs. Damit war die Klägerin während des Mutterschaftsgeldbezugs nicht versicherungspflichtig. Für die Kindererziehungszeit ab 24.07.2005 liegt somit ebenfalls keine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III vor.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Alg aufgrund der bis 09.04.2002 ausgeübten Beschäftigung. Ein hierauf gestützter Anspruch auf Alg wäre am 10.04.2002 entstanden. Bei der Arbeitslosmeldung am 29.09.2008 sind folglich seit der Entstehung des Anspruchs auf Alg vier Jahre verstrichen. Dies steht einem Anspruch auf Alg entgegen, nachdem gemäß § 147 Abs. 2 SGB III der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved