Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AL 1658/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 3121/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2006 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch in Höhe von 34.848 DM keine Masseverbindlichkeit darstellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses eine Masseverbindlichkeit darstellt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G. GmbH. Diese beantragte am 18.01.1999 bei der Beklagen die Gewährung eines Eingliederungszuschusses anlässlich der Einstellung des Arbeitnehmers S. Mit Bescheid vom 10.02.1999 bewilligte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für die Dauer vom 19.01.1999 bis zum 18.01.2000 in Höhe von monatlich 2.904,00 DM. In den dem Bewilligungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen wies sie darauf hin, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde. In der Folgezeit bezog die Fa. G. GmbH Leistungen in Höhe von 34.848,00 DM.
Mit Beschluss vom 01.09.2000 eröffnete das Amtsgericht Ludwigsburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. G. GmbH und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser kündigte als Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis des S. zum 30.09.2000.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten teilte der Kläger mit, der Mitarbeiter S. sei aufgrund der Insolvenz betriebsbedingt zum 31.08.2000 (richtig: 30.09.2000) gekündigt worden. Es hätten keine leistungs- oder verhaltensbedingten Gründe vorgelegen, die eine fristlose Vertragsbeendigung gerechtfertigt hätten. Wenn die Beklagte dennoch eine Rückzahlung des Eingliederungszuschusses verfügen wolle, sei deren Forderung gemäß §§ 174 ff. Insolvenzordnung (InsO) anzumelden.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 07.11.2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses gemäß § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und meldete in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. G. GmbH als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO den Betrag von 34.848,00 DM als sonstige Masseverbindlichkeit nach § 45 InsO zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) an. Zur Begründung führte sie aus, der Eingliederungszuschuss sei nur dann nicht zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, dass Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt sei oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe. Das Arbeitsverhältnis mit S. sei vorliegend jedoch aufgrund betriebsbedingter Kündigung beendet worden. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Entscheidung hätten begründen können.
Hiergegen legte der Kläger am 07.12.2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die Forderung stelle keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Der Zuschuss sei für den Zeitraum vom 19.01.1999 bis 18.01.2000 und damit für eine Zeit vor Insolvenzeröffnung gewährt worden. Der Rückforderungsanspruch sei deshalb auch bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung, die gemäß § 422 Abs. 1 SGB III vorliegend anzuwenden sei, sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde. Dies gelte dann nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers stelle keinen wichtigen Grund dar. Ein Befreiungstatbestand liege somit nicht vor, so dass der Eingliederungszuschuss zu erstatten sei. Die Rückforderung aus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter gegenüber ergangenen Rückforderungsbescheiden seien Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO. Da Rückforderungsansprüche erst dann entstünden, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid wirksam widerrufen oder aufgehoben worden sei, und der Rückforderungsbescheid nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangen sei, handle es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.03.2002 an das SG Stuttgart verwiesen hat. Der Kläger hat vorgetragen, es werde nicht die materielle Berechtigung des Rückforderungsanspruchs bestritten, streitig sei vielmehr die insolvenzrechtliche Einordnung dieses Anspruchs als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung. Der Rückforderungsanspruch stelle keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Ziffern 2, 3 oder 5 InsO dar. Nicht maßgeblich sei, wann der Anspruch entstanden sei, sondern welchem Zeitraum der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuzuordnen sei. Die ungerechtfertigte Bereicherung der Masse sei im Zeitraum vom 01.09.1999 bis 18.01.2000 eingetreten und somit einem Zeitraum zuzuordnen, der vor der Insolvenzeröffnung liege. Der Kläger hat weiter unter Vorlage einer Mehrfertigung des Kündigungsschreibens klargestellt, dass die Kündigung zum 30.09.2000 erfolgt ist. Auf richterlichen Hinweis hat der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch in Höhe von 34.848,00 DM keine Masseverbindlichkeit darstellt, 2. hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 aufzuheben und die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 07.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2002 auszusetzen.
Mit Urteil vom 09.02.2006 hat das SG den Bescheid vom 07.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 aufgehoben, soweit die Bewilligung des Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung aufgehoben wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Hauptantrag verfolgte negative Feststellungsklage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der streitigen Rückforderung des Eingliederungszuschusses handele es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO. Dies sei zwar nicht deswegen der Fall, weil der Kläger als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des S. gekündigt habe. Mit dem Ausspruch der Kündigung gegenüber S. habe er nicht im Rahmen seiner ihm durch die Insolvenzeröffnung zufallenden Aufgaben, das Vermögen des Gemeinschuldners zu erfassen, zu verwalten und zu verwerten, gehandelt, sondern nur Verpflichtungen abgewickelt, die in der auf ihn übergegangenen Arbeitgeberstellung wurzelten und die an sich - ohne Insolvenz - der Arbeitgeber selbst hätte erledigen müssen. Eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei hierdurch nicht begründet worden. Eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liege jedoch infolge einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse vor. Mit Erlass des Rückzahlungsbescheides vom 07.11.2001 habe sich der Bescheid über die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen vom 10.02.1999 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, weshalb er aufgrund der gegenüber den §§ 45 ff SGB X spezielleren Regelung des § 223 Abs. 2 SGB III seine Wirkung als Behaltensgrund verloren habe. Mit Erlass des Rückforderungsbescheides habe der erbrachten Leistung in Form des monatlichen Eingliederungszuschusses kein rechtlicher Grund mehr zur Seite gestanden, so dass ab diesem Zeitpunkt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse vorgelegen habe. Auch sei die weitere Voraussetzung des Eintritts der Vermögensmehrung erst nach Verfahrenseröffnung erfüllt. Zwar vermöge ein ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners, die vor Insolvenzeröffnung eingetreten sei, lediglich eine Insolvenzforderung zu begründen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die ungerechtfertigte Bereicherung vor oder nach Verfahrenseröffnung eingetreten sei, müsse derjenige Zeitpunkt sein, an dem erstmals der gesamte Tatbestand verwirklicht sei. Dies sei vorliegend erstmalig mit Erlass des Bescheides vom 07.11.2001 und damit nach Verfahrenseröffnung der Fall.
Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge hat das SG ausgeführt, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Eingliederungszuschusses begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber, welche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 SGB III zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehörten, durch Bescheid vom 10.02.1999 bewilligt worden seien und dieser Tatbestand vor dem 01.08.1999 liege, seien die Voraussetzungen des § 422 Abs. 1 SGB III für die Anwendung des vor dem 01.08.1999 geltenden Rechts erfüllt. Auf die Rückforderung des Eingliederungszuschusses finde damit § 223 Abs. 2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung Anwendung. Denn auch die Rückzahlung nach dieser Regelung betreffe Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, auf die die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung finde. Da das Beschäftigungsverhältnis mit S. noch während der an den Förderungszeitraum anschließenden zwölfmonatigen Nachbeschäftigungszeit beendet worden sei und keine der in § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB III normierten Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht griffen, habe die Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung zutreffend festgestellt.
Rechtsfehlerhaft sei jedoch die gleichzeitig verfügte Aufhebung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses nach § 47 SGB X. Denn § 223 Abs. 2 SGB III schließe als lex spezialis die Anwendung der §§ 45 ff SGB X aus. Durch den Rückforderungsbescheid nach § 223 SGB II erledige sich der Bewilligungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, so dass er seine Wirkung als Behaltensgrund verliere. Die Klage sei insoweit unzulässig, als die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 07.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 geltend gemacht werde.
Gegen das am 23.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, eine Masseschuld im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO sei - wovon auch das SG ausgegangen sei - nur dann begründet, wenn der Masse nach der Verfahrenseröffnung etwas zugeflossen sei. Eine schon vor der Eröffnung eingetretene Bereicherung der Masse erzeuge keine Masseschuld, sondern lediglich eine Insolvenzforderung. Vorliegend habe die Insolvenzmasse aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10.02.1999 den Eingliederungszuschuss in der Zeit vom 19.01.1999 bis 18.01.2000 erhalten. Der Eingliederungszuschuss sei ihr deshalb vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen. Die Bereicherung sei nicht erst durch den Erlass des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2001 erfolgt. Durch diesen sei lediglich die Bereicherung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geworden. Am Zeitpunkt der eingetretenen Bereicherung ändere der Bescheid indes nichts. Ansonsten unterläge die Einordnung, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseschuld handele, der Zufälligkeit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, was der Regelung des § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO widerspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2006 abzuändern und 1. festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch in Höhe von 34.848,00 DM keine Masseverbindlichkeit darstellt, 2. hilfsweise, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 07. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 auszusetzen, 3. klagerweiternd äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anzuordnen, 4. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dem SG sei darin zuzustimmen, dass sich der Bewilligungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit Erlass des Rückzahlungsbescheides auf andere Weise erledigt habe. Die Rückzahlungsforderung stütze sich daher auf § 223 Abs. 2 SGB III. Gleichwohl lägen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor. Zwar sei der Eingliederungszuschuss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt worden. Jedoch sei die Masse erst mit Erlass des Rückzahlungsbescheides ungerechtfertigt bereichert worden. Zudem sei der Eingliederungszuschuss nach § 32 SGB X unter der auflösenden Bedingung bewilligt worden, dass keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse im Förderzeitraum oder im Nachbeschäftigungszeitraum erfolge. Die Leistungsbewilligung sei daher zunächst bedingt erfolgt. Daneben lägen auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Die Verbindlichkeit sei kausal durch die Handlung des Insolvenzverwalters, nämlich der Kündigung des S., begründet worden. Hierdurch sei die auflösende Bedingung des Bewilligungsbescheides eingetreten: Entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts handle es sich hierbei nicht um Rückabwicklungskosten, denn der Insolvenzverwalter habe durchaus im Rahmen seiner ihm durch die Insolvenzeröffnung zufallenden Aufgaben gehandelt und nicht nur Verpflichtungen abgewickelt, die der Arbeitgeber selbst hätte erledigen müssen.
Für die Einordnung des Rückzahlungsanspruchs als Insolvenzforderung oder Masseschuld sei maßgebend, wann der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Eingliederungszuschusses entfallen bzw. die Bereicherung der Insolvenzmasse um den Rückzahlungsbetrag eingetreten sei. Vorliegend falle der Eintritt der auflösenden Bedingung durch die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters und damit die Bereicherung der Insolvenzmasse auf einen Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist die gemäß § 55 Abs. 1 SGG zulässig erhobene Feststellungsklage. Wie das SG zutreffend entschieden hat, hat der Kläger als Insolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse daran, Klarheit darüber zu haben, wer zu den Massegläubigern gehört, ob die Masse demnach zur Befriedigung der Massegläubiger ausreicht und was noch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.1980 - 2 RU 33/78 - BSGE 49, 276).
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Rückzahlungsanspruch stellt keine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung dar.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der an den Arbeitgeber gewährte Eingliederungszuschuss eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung darstellt, so dass gem. § 422 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III auch im Falle einer Gesetzesänderung auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahmen die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist. Da die Bewilligung der Leistung mit Bescheid vom 10.02.1999 erfolgt ist, richtet sich die Rückforderung nach § 223 Abs. 2 in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung (a.F.)
Gemäß § 223 Abs. 2 SGB III a.F. ist der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Endes des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder 3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses sind vorliegend erfüllt. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig.
§ 223 Abs. 2 SGB III a.F. ist eine Sondervorschrift, die eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen darstellt. Aufgrund dieser Regelung bedarf es keiner gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung; auch ist diese Bewilligung, um eine spätere Rückforderung zu ermöglichen, von der Beklagten nicht mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, wie dies noch der Rechtslage unter Geltung des § 49 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz in der bis 31.12.1992 geltenden Fassung entsprach (BSG, Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R - SozR 3-4300 § 422 Nr. 2 - Rn. 14). Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid auch nicht mit einer Bedingung versehen.
Nach § 53 InsO sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; 2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss; 3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
Der Rückforderungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zutreffend ist zwar, dass durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des S. durch den Kläger und damit durch eine Handlung des Insolvenzverwalters der Rückforderungsanspruch nach § 223 Abs. 2 SGB III a.F. entstanden ist. Allein nach dem Wortlaut könnte damit eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sein. Sinn und Zweck dieser Regelung stehen dem jedoch entgegen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, soll die Vorschrift die Handlungsfreiheit des Insolvenzverwalters im geschäftlichen Verkehr mit Dritten sichern und ihm ermöglichen, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Masseverbindlichkeiten sollen deshalb nur im Rahmen von Geschäften entstehen, welche der Insolvenzverwalter mit dem Ziel abschließt, der Masse etwas zuzuführen. Besonderes Kennzeichen der Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist das Austauschprinzip, aufgrund dessen ein Anspruch auf bevorzugte Befriedigung nur anzuerkennen ist, wenn der Masse eine Gegenleistung zufließt (BAG - großer Senat - NJW 1979, 774; Kübler/Brötting/Lüke, InsO, § 55 Rn. 25). Auch Rückabwicklungskosten für vom Schuldner begründete Schuldverhältnisse fallen nicht unter diese Norm (Braun/Bäuerle InsO, 4. Aufl. § 55 Rn. 6). Das BSG hat zu der der Insolvenzordnung vorangehenden Konkursordnung (KO) entschieden, das in § 61 KO geregelte Konkursvorrecht stelle eine Durchbrechung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger dar. Die in der Vorschrift enthaltenen Bestimmungen seien daher im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger eng auszulegen. Nur Forderungen zur Finanzierung einer nur auf Pflichtbeiträgen beruhenden Versicherungseinrichtung könnten privilegiert behandelt werden. Hierzu zählten die im Zusammenhang mit der Gewährung oder Rückabwicklung von Leistung entstehenden Leistungsansprüche der Bundesagentur jedoch nicht (BSG, Urteil vom 27.04.1989 - 11/7 RAR 93/87 - SozR 7910 § 61 Nr. 10).
Zur insolvenzrechtlichen Qualifizierung von Säumniszuschlägen hat das BSG ausgeführt, handle es sich bei diesen um neue Forderungen, so bedeutet dies, dass sie nicht vom Verfügungsverbot gegenüber dem Insolvenzgläubiger erfasst würden und die BA sie im Rahmen der Einzelvollstreckung durchsetzen könne. Diese Rechtsfolge erscheine so wenig angemessen wie eine Qualifikation als vorweg zu berichtigende (§ 53 InsO) Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Säumniszuschläge - Druck auf den Verfügungsberechtigten auszuüben - fehle es an einer klaren gesetzlichen Zuordnung des Anspruchs auf Säumniszuschläge zu einer Vorschrift, die die bevorzugte Berichtigung anordne. Die Gleichstellung von Unterlassungen des Insolvenzverwalters - hier der Nichterfüllung von Ansprüchen auf die Winterbauumlage - mit Handlungen während des Insolvenzverfahrens sei im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, Insolvenzgläubiger gleichmäßig zu behandeln und ihre Quote nicht durch die Berichtigung von Masseverbindlichkeiten zu schmälern, nicht mit dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu vereinbaren. (BSG, Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 37/03 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 1). Danach stellt auch die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses keine privilegierte Forderung dar.
Die von der Beklagen vertretene Auffassung hätte im Übrigen zur Folge, dass die Einordnung als Masseschuld davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des geförderten Arbeitnehmers erfolgt, da eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Kündigung auch nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung lediglich eine Insolvenzforderung zu begründen vermag.
Entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil stellt der Erstattungsanspruch auch keine Verbindlichkeit aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Das SG ist zwar zutreffend von einer unberechtigten Bereicherung der Insolvenzmasse ausgegangen. Denn der Bewilligungsbescheid hat sich mit Erlass des Rückzahlungsbescheides gem. § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt und seine Wirkung als Behaltensgrund verloren, weil der mit der Förderung verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist (BSG, Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 - SozR 4-4300 § 223 Nr. 1). Das SG hat insoweit auch zutreffend entschieden, dass erst ab dem Erlass des Rückforderungsbescheides der gesamte Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung gegeben war. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Maßgeblich ist nämlich nicht, wann der Rückforderungsanspruch entstanden ist, sondern wann die Vermögensmehrung des Insolvenzschuldners stattgefunden hat. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt dagegen voraus, dass die Vermögensmehrung erst nach Verfahrenseröffnung eingetreten ist. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, begründet lediglich eine Insolvenzforderung (BGH, ZIP 1989, 785; Braun/Bäuerle, a.a.O., § 55 Rn. 48). Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist (BGH, Urteil vom 07.05.2009 - IX ZR 61/08 - NZI 2009, 475). Die Bereicherung ist vorliegend bereits mit der Auszahlung des Eingliederungszuschusses und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es deshalb nach Verfahrenseröffnung nicht gekommen.
Nicht einschlägig ist der von der Beklagten herangezogene Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 19.02.2008 (20 K 1018/07 - in juris). Das VG hatte darüber zu entscheiden, ob von der Restschuldbefreiung gem. § 286 InsO, wonach der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, auch ein Erstattungsanspruch umfasst ist, der erst durch den Widerruf einer Bewilligung - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - entsteht. Das VG hat ausgeführt, die dortige Beklagte sei keine Insolvenzgläubigerin gem. § 38 InsO, da ihre Forderung erst infolge des Widerrufs des Zuwendungsbescheides entstanden sei und sie deshalb zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen begründeten Anspruch gegen den Schuldner gehabt habe. Das VG hat damit jedoch nicht entschieden, dass es sich hierbei um Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO handelt, die gleichfalls noch bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden müssen (vgl. § 206 InsO), sondern dass es sich um eine Forderung handelt, die außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse gehören Arbeitgeber als "Leistungsempfänger" zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis (BSG, Beschluss vom 22.09.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr. 2), so dass § 197a SGG nicht anzuwenden ist. Dies gilt entsprechend für vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Zwar sind die der Erstattungsforderung zugrunde liegenden Normen zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft, grundsätzliche Bedeutung kommt jedoch der Frage zu, wie Rückforderungsansprüche insolvenzrechtlich zu bewerten sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses eine Masseverbindlichkeit darstellt.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G. GmbH. Diese beantragte am 18.01.1999 bei der Beklagen die Gewährung eines Eingliederungszuschusses anlässlich der Einstellung des Arbeitnehmers S. Mit Bescheid vom 10.02.1999 bewilligte die Beklagte einen Eingliederungszuschuss bei erschwerter Vermittlung für die Dauer vom 19.01.1999 bis zum 18.01.2000 in Höhe von monatlich 2.904,00 DM. In den dem Bewilligungsbescheid beigefügten Nebenbestimmungen wies sie darauf hin, dass der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen sei, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von zwölf Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde. In der Folgezeit bezog die Fa. G. GmbH Leistungen in Höhe von 34.848,00 DM.
Mit Beschluss vom 01.09.2000 eröffnete das Amtsgericht Ludwigsburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. G. GmbH und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Dieser kündigte als Insolvenzverwalter das Beschäftigungsverhältnis des S. zum 30.09.2000.
Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten teilte der Kläger mit, der Mitarbeiter S. sei aufgrund der Insolvenz betriebsbedingt zum 31.08.2000 (richtig: 30.09.2000) gekündigt worden. Es hätten keine leistungs- oder verhaltensbedingten Gründe vorgelegen, die eine fristlose Vertragsbeendigung gerechtfertigt hätten. Wenn die Beklagte dennoch eine Rückzahlung des Eingliederungszuschusses verfügen wolle, sei deren Forderung gemäß §§ 174 ff. Insolvenzordnung (InsO) anzumelden.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 07.11.2001 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses gemäß § 47 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und meldete in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. G. GmbH als Insolvenzgläubiger nach § 38 InsO den Betrag von 34.848,00 DM als sonstige Masseverbindlichkeit nach § 45 InsO zur Eintragung in die Tabelle (§ 175 InsO) an. Zur Begründung führte sie aus, der Eingliederungszuschuss sei nur dann nicht zurückzuzahlen, wenn der Arbeitgeber berechtigt gewesen sei, dass Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt sei oder der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht habe. Das Arbeitsverhältnis mit S. sei vorliegend jedoch aufgrund betriebsbedingter Kündigung beendet worden. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Entscheidung hätten begründen können.
Hiergegen legte der Kläger am 07.12.2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die Forderung stelle keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung dar, die zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Der Zuschuss sei für den Zeitraum vom 19.01.1999 bis 18.01.2000 und damit für eine Zeit vor Insolvenzeröffnung gewährt worden. Der Rückforderungsanspruch sei deshalb auch bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 223 Abs. 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung, die gemäß § 422 Abs. 1 SGB III vorliegend anzuwenden sei, sei der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspreche, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Ende des Förderungszeitraums beendet werde. Dies gelte dann nicht, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers stelle keinen wichtigen Grund dar. Ein Befreiungstatbestand liege somit nicht vor, so dass der Eingliederungszuschuss zu erstatten sei. Die Rückforderung aus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter gegenüber ergangenen Rückforderungsbescheiden seien Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO. Da Rückforderungsansprüche erst dann entstünden, wenn der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid wirksam widerrufen oder aufgehoben worden sei, und der Rückforderungsbescheid nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugegangen sei, handle es sich um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO.
Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.03.2002 an das SG Stuttgart verwiesen hat. Der Kläger hat vorgetragen, es werde nicht die materielle Berechtigung des Rückforderungsanspruchs bestritten, streitig sei vielmehr die insolvenzrechtliche Einordnung dieses Anspruchs als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung. Der Rückforderungsanspruch stelle keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Ziffern 2, 3 oder 5 InsO dar. Nicht maßgeblich sei, wann der Anspruch entstanden sei, sondern welchem Zeitraum der Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zuzuordnen sei. Die ungerechtfertigte Bereicherung der Masse sei im Zeitraum vom 01.09.1999 bis 18.01.2000 eingetreten und somit einem Zeitraum zuzuordnen, der vor der Insolvenzeröffnung liege. Der Kläger hat weiter unter Vorlage einer Mehrfertigung des Kündigungsschreibens klargestellt, dass die Kündigung zum 30.09.2000 erfolgt ist. Auf richterlichen Hinweis hat der Kläger beantragt 1. festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch in Höhe von 34.848,00 DM keine Masseverbindlichkeit darstellt, 2. hilfsweise den Bescheid der Beklagten vom 07.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 aufzuheben und die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 07.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2002 auszusetzen.
Mit Urteil vom 09.02.2006 hat das SG den Bescheid vom 07.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 aufgehoben, soweit die Bewilligung des Eingliederungszuschusses bei erschwerter Vermittlung aufgehoben wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die im Hauptantrag verfolgte negative Feststellungsklage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Bei der streitigen Rückforderung des Eingliederungszuschusses handele es sich um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO. Dies sei zwar nicht deswegen der Fall, weil der Kläger als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des S. gekündigt habe. Mit dem Ausspruch der Kündigung gegenüber S. habe er nicht im Rahmen seiner ihm durch die Insolvenzeröffnung zufallenden Aufgaben, das Vermögen des Gemeinschuldners zu erfassen, zu verwalten und zu verwerten, gehandelt, sondern nur Verpflichtungen abgewickelt, die in der auf ihn übergegangenen Arbeitgeberstellung wurzelten und die an sich - ohne Insolvenz - der Arbeitgeber selbst hätte erledigen müssen. Eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sei hierdurch nicht begründet worden. Eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO liege jedoch infolge einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse vor. Mit Erlass des Rückzahlungsbescheides vom 07.11.2001 habe sich der Bescheid über die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen vom 10.02.1999 gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt, weshalb er aufgrund der gegenüber den §§ 45 ff SGB X spezielleren Regelung des § 223 Abs. 2 SGB III seine Wirkung als Behaltensgrund verloren habe. Mit Erlass des Rückforderungsbescheides habe der erbrachten Leistung in Form des monatlichen Eingliederungszuschusses kein rechtlicher Grund mehr zur Seite gestanden, so dass ab diesem Zeitpunkt eine ungerechtfertigte Bereicherung der Insolvenzmasse vorgelegen habe. Auch sei die weitere Voraussetzung des Eintritts der Vermögensmehrung erst nach Verfahrenseröffnung erfüllt. Zwar vermöge ein ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners, die vor Insolvenzeröffnung eingetreten sei, lediglich eine Insolvenzforderung zu begründen. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die ungerechtfertigte Bereicherung vor oder nach Verfahrenseröffnung eingetreten sei, müsse derjenige Zeitpunkt sein, an dem erstmals der gesamte Tatbestand verwirklicht sei. Dies sei vorliegend erstmalig mit Erlass des Bescheides vom 07.11.2001 und damit nach Verfahrenseröffnung der Fall.
Hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge hat das SG ausgeführt, die Verpflichtung zur Rückzahlung des Eingliederungszuschusses begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nachdem die Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber, welche gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 SGB III zu den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gehörten, durch Bescheid vom 10.02.1999 bewilligt worden seien und dieser Tatbestand vor dem 01.08.1999 liege, seien die Voraussetzungen des § 422 Abs. 1 SGB III für die Anwendung des vor dem 01.08.1999 geltenden Rechts erfüllt. Auf die Rückforderung des Eingliederungszuschusses finde damit § 223 Abs. 2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung Anwendung. Denn auch die Rückzahlung nach dieser Regelung betreffe Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, auf die die Übergangsregelung des § 422 SGB III Anwendung finde. Da das Beschäftigungsverhältnis mit S. noch während der an den Förderungszeitraum anschließenden zwölfmonatigen Nachbeschäftigungszeit beendet worden sei und keine der in § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB III normierten Ausnahmen von der Rückzahlungspflicht griffen, habe die Beklagte die Rückzahlungsverpflichtung zutreffend festgestellt.
Rechtsfehlerhaft sei jedoch die gleichzeitig verfügte Aufhebung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses nach § 47 SGB X. Denn § 223 Abs. 2 SGB III schließe als lex spezialis die Anwendung der §§ 45 ff SGB X aus. Durch den Rückforderungsbescheid nach § 223 SGB II erledige sich der Bewilligungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise, so dass er seine Wirkung als Behaltensgrund verliere. Die Klage sei insoweit unzulässig, als die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 07.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2002 geltend gemacht werde.
Gegen das am 23.05.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.06.2006 Berufung eingelegt. Er trägt vor, eine Masseschuld im Sinne von § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO sei - wovon auch das SG ausgegangen sei - nur dann begründet, wenn der Masse nach der Verfahrenseröffnung etwas zugeflossen sei. Eine schon vor der Eröffnung eingetretene Bereicherung der Masse erzeuge keine Masseschuld, sondern lediglich eine Insolvenzforderung. Vorliegend habe die Insolvenzmasse aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10.02.1999 den Eingliederungszuschuss in der Zeit vom 19.01.1999 bis 18.01.2000 erhalten. Der Eingliederungszuschuss sei ihr deshalb vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugeflossen. Die Bereicherung sei nicht erst durch den Erlass des angefochtenen Bescheides vom 07.11.2001 erfolgt. Durch diesen sei lediglich die Bereicherung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung geworden. Am Zeitpunkt der eingetretenen Bereicherung ändere der Bescheid indes nichts. Ansonsten unterläge die Einordnung, ob es sich um eine Insolvenzforderung oder um eine Masseschuld handele, der Zufälligkeit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs, was der Regelung des § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO widerspreche.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09. Februar 2006 abzuändern und 1. festzustellen, dass der Rückforderungsanspruch in Höhe von 34.848,00 DM keine Masseverbindlichkeit darstellt, 2. hilfsweise, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 07. November 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 auszusetzen, 3. klagerweiternd äußerst hilfsweise, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anzuordnen, 4. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dem SG sei darin zuzustimmen, dass sich der Bewilligungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit Erlass des Rückzahlungsbescheides auf andere Weise erledigt habe. Die Rückzahlungsforderung stütze sich daher auf § 223 Abs. 2 SGB III. Gleichwohl lägen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor. Zwar sei der Eingliederungszuschuss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezahlt worden. Jedoch sei die Masse erst mit Erlass des Rückzahlungsbescheides ungerechtfertigt bereichert worden. Zudem sei der Eingliederungszuschuss nach § 32 SGB X unter der auflösenden Bedingung bewilligt worden, dass keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisse im Förderzeitraum oder im Nachbeschäftigungszeitraum erfolge. Die Leistungsbewilligung sei daher zunächst bedingt erfolgt. Daneben lägen auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Die Verbindlichkeit sei kausal durch die Handlung des Insolvenzverwalters, nämlich der Kündigung des S., begründet worden. Hierdurch sei die auflösende Bedingung des Bewilligungsbescheides eingetreten: Entgegen den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts handle es sich hierbei nicht um Rückabwicklungskosten, denn der Insolvenzverwalter habe durchaus im Rahmen seiner ihm durch die Insolvenzeröffnung zufallenden Aufgaben gehandelt und nicht nur Verpflichtungen abgewickelt, die der Arbeitgeber selbst hätte erledigen müssen.
Für die Einordnung des Rückzahlungsanspruchs als Insolvenzforderung oder Masseschuld sei maßgebend, wann der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Eingliederungszuschusses entfallen bzw. die Bereicherung der Insolvenzmasse um den Rückzahlungsbetrag eingetreten sei. Vorliegend falle der Eintritt der auflösenden Bedingung durch die betriebsbedingte Kündigung des Insolvenzverwalters und damit die Bereicherung der Insolvenzmasse auf einen Zeitpunkt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist die gemäß § 55 Abs. 1 SGG zulässig erhobene Feststellungsklage. Wie das SG zutreffend entschieden hat, hat der Kläger als Insolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse daran, Klarheit darüber zu haben, wer zu den Massegläubigern gehört, ob die Masse demnach zur Befriedigung der Massegläubiger ausreicht und was noch zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.1980 - 2 RU 33/78 - BSGE 49, 276).
Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Rückzahlungsanspruch stellt keine Masseverbindlichkeit, sondern lediglich eine zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung dar.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der an den Arbeitgeber gewährte Eingliederungszuschuss eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung darstellt, so dass gem. § 422 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB III auch im Falle einer Gesetzesänderung auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahmen die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden sind, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden oder die Leistung zuerkannt worden ist. Da die Bewilligung der Leistung mit Bescheid vom 10.02.1999 erfolgt ist, richtet sich die Rückforderung nach § 223 Abs. 2 in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung (a.F.)
Gemäß § 223 Abs. 2 SGB III a.F. ist der Eingliederungszuschuss zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht, längstens jedoch von 12 Monaten, nach Endes des Förderungszeitraums beendet wird. Dies gilt nicht, wenn 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, 2. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder 3. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.
Die Voraussetzungen für die Rückzahlung des Eingliederungszuschusses sind vorliegend erfüllt. Hierzu wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig.
§ 223 Abs. 2 SGB III a.F. ist eine Sondervorschrift, die eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückzahlung von Eingliederungszuschüssen darstellt. Aufgrund dieser Regelung bedarf es keiner gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung; auch ist diese Bewilligung, um eine spätere Rückforderung zu ermöglichen, von der Beklagten nicht mit Auflagen oder Bedingungen zu versehen, wie dies noch der Rechtslage unter Geltung des § 49 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz in der bis 31.12.1992 geltenden Fassung entsprach (BSG, Urteil vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R - SozR 3-4300 § 422 Nr. 2 - Rn. 14). Die Beklagte hat den Bewilligungsbescheid auch nicht mit einer Bedingung versehen.
Nach § 53 InsO sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen. Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; 2. aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss; 3. aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
Der Rückforderungsanspruch ist keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Zutreffend ist zwar, dass durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des S. durch den Kläger und damit durch eine Handlung des Insolvenzverwalters der Rückforderungsanspruch nach § 223 Abs. 2 SGB III a.F. entstanden ist. Allein nach dem Wortlaut könnte damit eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sein. Sinn und Zweck dieser Regelung stehen dem jedoch entgegen. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, soll die Vorschrift die Handlungsfreiheit des Insolvenzverwalters im geschäftlichen Verkehr mit Dritten sichern und ihm ermöglichen, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschließen. Masseverbindlichkeiten sollen deshalb nur im Rahmen von Geschäften entstehen, welche der Insolvenzverwalter mit dem Ziel abschließt, der Masse etwas zuzuführen. Besonderes Kennzeichen der Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist das Austauschprinzip, aufgrund dessen ein Anspruch auf bevorzugte Befriedigung nur anzuerkennen ist, wenn der Masse eine Gegenleistung zufließt (BAG - großer Senat - NJW 1979, 774; Kübler/Brötting/Lüke, InsO, § 55 Rn. 25). Auch Rückabwicklungskosten für vom Schuldner begründete Schuldverhältnisse fallen nicht unter diese Norm (Braun/Bäuerle InsO, 4. Aufl. § 55 Rn. 6). Das BSG hat zu der der Insolvenzordnung vorangehenden Konkursordnung (KO) entschieden, das in § 61 KO geregelte Konkursvorrecht stelle eine Durchbrechung des Grundsatzes der gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger dar. Die in der Vorschrift enthaltenen Bestimmungen seien daher im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger eng auszulegen. Nur Forderungen zur Finanzierung einer nur auf Pflichtbeiträgen beruhenden Versicherungseinrichtung könnten privilegiert behandelt werden. Hierzu zählten die im Zusammenhang mit der Gewährung oder Rückabwicklung von Leistung entstehenden Leistungsansprüche der Bundesagentur jedoch nicht (BSG, Urteil vom 27.04.1989 - 11/7 RAR 93/87 - SozR 7910 § 61 Nr. 10).
Zur insolvenzrechtlichen Qualifizierung von Säumniszuschlägen hat das BSG ausgeführt, handle es sich bei diesen um neue Forderungen, so bedeutet dies, dass sie nicht vom Verfügungsverbot gegenüber dem Insolvenzgläubiger erfasst würden und die BA sie im Rahmen der Einzelvollstreckung durchsetzen könne. Diese Rechtsfolge erscheine so wenig angemessen wie eine Qualifikation als vorweg zu berichtigende (§ 53 InsO) Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Säumniszuschläge - Druck auf den Verfügungsberechtigten auszuüben - fehle es an einer klaren gesetzlichen Zuordnung des Anspruchs auf Säumniszuschläge zu einer Vorschrift, die die bevorzugte Berichtigung anordne. Die Gleichstellung von Unterlassungen des Insolvenzverwalters - hier der Nichterfüllung von Ansprüchen auf die Winterbauumlage - mit Handlungen während des Insolvenzverfahrens sei im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, Insolvenzgläubiger gleichmäßig zu behandeln und ihre Quote nicht durch die Berichtigung von Masseverbindlichkeiten zu schmälern, nicht mit dem Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu vereinbaren. (BSG, Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 37/03 R - SozR 4-2400 § 24 Nr. 1). Danach stellt auch die Rückforderung eines Eingliederungszuschusses keine privilegierte Forderung dar.
Die von der Beklagen vertretene Auffassung hätte im Übrigen zur Folge, dass die Einordnung als Masseschuld davon abhinge, zu welchem Zeitpunkt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des geförderten Arbeitnehmers erfolgt, da eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Kündigung auch nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung lediglich eine Insolvenzforderung zu begründen vermag.
Entgegen der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil stellt der Erstattungsanspruch auch keine Verbindlichkeit aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO dar. Das SG ist zwar zutreffend von einer unberechtigten Bereicherung der Insolvenzmasse ausgegangen. Denn der Bewilligungsbescheid hat sich mit Erlass des Rückzahlungsbescheides gem. § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt und seine Wirkung als Behaltensgrund verloren, weil der mit der Förderung verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist (BSG, Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 56/03 - SozR 4-4300 § 223 Nr. 1). Das SG hat insoweit auch zutreffend entschieden, dass erst ab dem Erlass des Rückforderungsbescheides der gesamte Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung gegeben war. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Maßgeblich ist nämlich nicht, wann der Rückforderungsanspruch entstanden ist, sondern wann die Vermögensmehrung des Insolvenzschuldners stattgefunden hat. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt dagegen voraus, dass die Vermögensmehrung erst nach Verfahrenseröffnung eingetreten ist. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Schuldners, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, begründet lediglich eine Insolvenzforderung (BGH, ZIP 1989, 785; Braun/Bäuerle, a.a.O., § 55 Rn. 48). Ist die Bereicherung bereits vor der Eröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch dann nicht ein, wenn der Rechtsgrund erst mit oder nach der Eröffnung weggefallen ist (BGH, Urteil vom 07.05.2009 - IX ZR 61/08 - NZI 2009, 475). Die Bereicherung ist vorliegend bereits mit der Auszahlung des Eingliederungszuschusses und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Masse ist es deshalb nach Verfahrenseröffnung nicht gekommen.
Nicht einschlägig ist der von der Beklagten herangezogene Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 19.02.2008 (20 K 1018/07 - in juris). Das VG hatte darüber zu entscheiden, ob von der Restschuldbefreiung gem. § 286 InsO, wonach der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit wird, auch ein Erstattungsanspruch umfasst ist, der erst durch den Widerruf einer Bewilligung - nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - entsteht. Das VG hat ausgeführt, die dortige Beklagte sei keine Insolvenzgläubigerin gem. § 38 InsO, da ihre Forderung erst infolge des Widerrufs des Zuwendungsbescheides entstanden sei und sie deshalb zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen begründeten Anspruch gegen den Schuldner gehabt habe. Das VG hat damit jedoch nicht entschieden, dass es sich hierbei um Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO handelt, die gleichfalls noch bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden müssen (vgl. § 206 InsO), sondern dass es sich um eine Forderung handelt, die außerhalb des Insolvenzverfahrens zu befriedigen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Bei Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse gehören Arbeitgeber als "Leistungsempfänger" zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis (BSG, Beschluss vom 22.09.2004 - B 11 AL 33/03 R - SozR 4-1500 § 183 Nr. 2), so dass § 197a SGG nicht anzuwenden ist. Dies gilt entsprechend für vom Insolvenzverwalter geführte Verfahren bei Insolvenz des Arbeitgebers.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Zwar sind die der Erstattungsforderung zugrunde liegenden Normen zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft, grundsätzliche Bedeutung kommt jedoch der Frage zu, wie Rückforderungsansprüche insolvenzrechtlich zu bewerten sind.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved