L 4 R 3200/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3811/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3200/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) streiten die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ab 01. April 2005 höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung, berechnet unter Zugrundelegung des Zugangsfaktors 1, zusteht.

Der am 1947 geborene Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, der zuletzt vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2004 Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen hatte, beantragte bei der Beklagten am 03. März 2005 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste die Begutachtung des Klägers durch Internisten Dr. M., der das Leistungsvermögen des Klägers auf täglich unter drei Stunden einschätzte (Gutachten vom 20. April 2005). Daraufhin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. April 2005 ab 01. April 2005 (längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres [Beginn der Regelaltersrente]) Rente wegen voller Erwerbsminderung (Eintritt des Leistungsfalls am 03. März 2005) bei einem monatlichen Zahlbetrag von EUR 822,56. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte für die Zeit vom 29. November 2003 bis 31. Dezember 2004 keine Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit (Anlage 2 zum Bescheid) und verminderte den Zugangsfaktor 1,0 (Rentenartfaktor für die Rente wegen voller Erwerbsminderung) für jeden Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2007 (Vollendung des 60. Lebensjahres) bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003, d.h. insgesamt um 0,108 (= 36 x 0,003), auf 0,892 (Anlage 6 zum Bescheid). Daraus ergab sich eine Verminderung der Summe der Entgeltpunkte von 38,8449 auf 34,6497 persönliche Entgeltpunkte. Mit Schreiben vom 09. Dezember 2005 beantragte der Kläger dann "Rentenerhöhung aufgrund der Nachzahlungen vom Arbeitsamt". Nach Einholung einer Auskunft der Agentur für Arbeit E. über den Leistungsbezug dort bis zum 31. Dezember 2004 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 01. Februar 2006 zu der beabsichtigten (niedrigeren) Neuberechnung der Rente ab 01. März 2006, da ursprünglich bei der Rentenberechnung für die Zeit ab 29. November 2003 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug angenommen worden war, an. Mit Bescheid vom 09. Februar 2006 wurde die Rente ab 01. März 2006 auf einen monatlichen Zahlbetrag (netto) von EUR 816,51 festgesetzt. Für die Zeit vom 01. April 2005 bis 28. Februar 2006 ergebe sich eine Überzahlung von EUR 26,71, die zu erstatten sei. Bei der Berechnung der Rente wurden nun auch Pflichtbeiträge wegen Leistungsbezugs von der Agentur für Arbeit vom 29. November 2003 bis 31. Dezember 2004 berücksichtigt. Damit ergab sich nunmehr die Summe der Entgeltpunkte von 38,7303 und aufgrund des verminderten Zugangsfaktors von 0,892 die Summe von 34,5474 persönlichen Entgeltpunkten (Anlage 6 zum Rentenbescheid). Den Widerspruch des Klägers wies der bei der Beklagten bestehende Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2006 zurück.

Mit am 13. Juni 2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 11. Juni 2006 erhob der Kläger "Widerspruch" gegen den Rentenbescheid vom 25. April 2005. Er beanstandete unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr. 3) die Kürzung der Rente um 10,8 v. H. aufgrund der Absenkung des Zugangsfaktors. Ihm müsse ab 01. April 2005 daher auch eine Nachzahlung gewährt werden. Nach Hinweisschreiben der Beklagten stellte der Kläger dann mit Schreiben vom 24. April 2007, bei der Beklagten am 25. April 2007 eingegangen, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und begehrte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01. April 2005 um 10,8 v.H. zu erhöhen sowie ihm eine entsprechende Nachzahlung zu gewähren. Mit Bescheid vom 03. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag vom 11. Juni 2006 ab. Das Urteil des 4. Senats des BSG vom 16. Mai 2006 entspreche nicht der Rechtsauffassung der Träger der Deutschen Rentenversicherung. Die darin vorgenommene Auslegung finde im Wortlaut, der Systematik und in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keine Bestätigung. Es ergebe sich vielmehr aus der Begründung zu dem Gesetz eindeutig, dass die Höhe der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente an schwerbehinderte Menschen angeglichen werde. Danach werde die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr um 0,3 v.H., höchstens um 10,8 v. H. gemindert. Damit hätten Ausweichreaktionen vermieden werden sollen. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung Anfang 2001 auch eine Verlängerung der Zurechnungszeit eingeführt. Diese diene der Abfederung der Abschläge für Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen würden. Diese Regelung wäre nicht notwendig gewesen, wenn für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr keine Abschläge berechnet würden. In der Gesetzesbegründung würden die konkreten Auswirkungen der Abschläge auf die Rentenhöhe bei Personen dargestellt, die einen Rentenfall der verminderten Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres hätten. Auch dies mache die Intention des Gesetzgebers deutlich. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass die Beklagte das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 nicht beachte. Es handle sich um "Rechtsbeugung". Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 12. Juli 2007 zurückgewiesen. Den Widerspruchsbescheid hat der Kläger seinen Angaben zufolge am 18. August 2007 erhalten.

Deswegen erhob der Kläger am 12. September 2007 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er verwies erneut auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine Möglichkeit der Rentenkürzung auch bei ihm auf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI), indem sie den Zugangsfaktor auf 0,892 vermindert habe. Hinsichtlich des ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 1 R 3428/08 geführten Klageverfahrens ordnete das SG zunächst einverständlich das Ruhen des Verfahrens an (Ruhensbeschluss vom 28. Januar 2008). Am 27. Oktober 2008 rief der Kläger das Klageverfahren wieder an. Mit Urteil vom 26. Mai 2009 wies das SG die Klage ab. Der Bescheid vom 25. April 2005 sowie die nachfolgend ergangenen Änderungsbescheide seien, jeweils bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses, rechtmäßig. Die Beklagte habe zutreffend entsprechend § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI den Zugangsfaktor auf 0,892 vermindert. Insoweit bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ergebe sich keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die streitige Vorschrift sei eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Der Eingriff in die Rechtsposition erweise sich, gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung, als geeignet und erforderlich, aber auch als verhältnismäßig. Insoweit schloss sich das SG - auch hinsichtlich der Ausführungen zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - dem Urteil des BSG vom 25. November 2008 (B 5 R 112/08 R) an. Es sei auch zu beachten, dass der an die Stelle des 4. Senats des BSG getretene 13. Senat auf Anfrage des 8. Senats am 26. Juni 2008 beschlossen habe, an der gegenteiligen Rechtsprechung des 4. Senats im Urteil vom 16. Mai 2006 nicht mehr festzuhalten (B 13 R 8/08 F). Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 08. Juni 2009 zugestellt.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger am 06. Juli 2009 mit Fernkopie Berufung beim SG zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Kläger trägt vor, der Widerspruchsbescheid sei ihm am 18. August 2007 in den Briefkasten eingeworfen worden. Insoweit sei der Widerspruchsbescheid nicht förmlich zugestellt worden. Er habe diesen Brief erhalten und zusammen mit seiner Ehefrau geöffnet; direkt nach dem Öffnen habe er auf dem Widerspruchsbescheid den Eingangsvermerk des 18. August 2007 angebracht. Im Übrigen nimmt er auf die Klagebegründung Bezug. Eine weitere Begründung der Berufung wurde nicht vorgelegt. Der Kläger hat die Rentenbescheide vom 25. April 2005 und 09. Februar 2006 eingereicht.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2007 zu verurteilen, die Bescheide vom 25. April 2005 und 09. Februar 2006 teilweise zurückzunehmen und ihm ab 01. April 2005 höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 30. September 2009 auf die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Dazu haben sich die Beteiligten nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte, auf die Gerichtsakten des SG S 1 R 3428/09 und S 11 R 3811/08 sowie auf die Senatsakte Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Er hält die Berufung einstimmig für unbegründet. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss mit Schreiben vom 30. September 2009 hingewiesen, ohne dass die Beteiligten Einwendungen gegen diese Vorgehensweise erhoben haben.

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und auch sonst statthaft, aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere, unter Berücksichtigung des ungeminderten Zugangsfaktors 1 (statt des Zugangsfaktors 0,892) berechnete Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. April 2005 hat. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 03. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2007, mit dem die Beklagte die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 25. April 2005 und 09. Februar 2006 hinsichtlich des geminderten Zugangsfaktors nach § 44 SGB X abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Klage war zwar fristgerecht erhoben. Der Senat geht davon aus, dass, wie der vom Kläger auf dem Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 angebrachte Vermerk ergibt, ihm der Widerspruchsbescheid, mit einfachem Brief zur Post gegeben, erst am 18. August 2007 zugegangen war, weshalb die Klagefrist des § 87 SGG bei Erhebung der Klage am 17. September 2007 noch gewahrt war.

Zu Recht hat das SG in der Sache entschieden, dass dem am 21. Dezember 1947 geborenen Kläger ab 01. April 2005, also vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, keine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Bei Erlass der Rentenbescheide vom 25. April 2005 und 09. Februar 2006 hat die Beklagte das Recht nicht unrichtig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X angewandt. Insbesondere, worum der Streit geführt wird, hat die Beklagte bei der Rentenberechnung ab 01. April 2007 zu Recht der Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte gemäß §§ 64 Nr.1, 66 Abs. 1 SGB VI den auf 0,892 nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VI (in der bis zum 31. Dezember 2007 anwendbaren Fassung) verminderten Zugangsfaktor zugrunde gelegt.

Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags, indem die Summe aller insoweit aufgeführten Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und bei Witwenrenten oder Witwerrenten sowie bei Waisenrenten um einen Zuschlag erhöht wird. Der Zugangsfaktor richtet sich nach § 77 Abs. 1 SGB VI in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl I, S. 1791) nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt insoweit, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung war der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wurde, um 0,003 niedriger als 1,0. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung war bestimmt: Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Mit den zum 01. Januar 2008 erfolgten Änderungen des § 77 Abs. 2 SGB V erfolgte eine Erhöhung der genannten Altersgrenzen.

Nach diesen Bestimmungen hat die Beklagte zu Recht den um 36 x 0,003 verminderten Zugangsfaktor von 0,892 bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt und mithin persönliche Entgeltpunkte von 34,6497 bzw. 34,5474 berücksichtigt. Von dieser Verminderung des Zugangsfaktors und der insoweit berücksichtigten (verminderten) persönlichen Entgeltpunkte ist auch für die Rentenbezugszeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers auszugehen. Diese Verminderung des Zugangsfaktors und damit auch die verminderte Rente begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Auch der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des 5. (z.B. Urteile vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R , B 5 R 88/07 R, B 5 R 140/07 R, B 5 R 98/07 R -) und 13. Senats des BSG (Beschluss vom 25. Februar 2010 - B 13 R 345/09 B - zur Absenkung des Zugangsfaktors der Witwenrente bei Tod des Versicherten vor dem 60. Lebensjahr) an, die der gegenteiligen Beurteilung des 4. Senats des BSG im Urteil vom 16. Mai 2006 für Rentenbezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht gefolgt ist.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen im Hinblick auf die Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG nicht vor, wobei der 4. Senat des BSG nicht mehr für Fragen der Rentenversicherung zuständig ist.
Rechtskraft
Aus
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