Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SB 565/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 3463/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die behördliche Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) für die Zeit von 1991 bis zum 24.09.2006 sowie einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G), einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" (Merkzeichen RF) und von Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl).
Die im Jahre 1955 geborene Klägerin leidet im wesentlichen an einer seelischen Störung mit Somatisierungstörung bzw. Fibromyalgie, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, einem Schulter-Arm-Syndrom, degenerativen Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke, einer Sehminderung, einer Hörminderung mit Tinnitus, Herzrhythmusstörungen sowie an Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation.
Am 27.03.2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Versorgungsamt S. die Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft seit dem 01.01.1990. Nachdem das Versorgungsamt den Grad der Behinderung mit Bescheid vom 24.07.2002 zunächst mit 30 seit 01.03.1996 festgestellt hatte, stellte es den GdB auf den Widerspruch der Klägerin zunächst mit Teilabhilfebescheid vom 17.12.2002 seit dem 01.03.1996 mit 40 und sodann mit weiterem Teilabhilfebescheid vom 04.09.2003 mit 50 seit dem 10.02.2003 fest.
Am 02.02.2005 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage und machte geltend, ihr GdB sei mit 50 falsch eingestuft. Ihr GdB betrage 100; außerdem seien auch zu Unrecht die Merkzeichen G, B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), RF, aG, Gl und Bl (Blindheit) nicht festgestellt worden.
Das zwischenzeitlich zuständig gewordene Landratsamt Esslingen führte das Widerspruchsverfahren fort und holte die versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. R.-S. vom 21.09.2005 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 stellte es den GdB ab dem 01.01.1991 mit 30, ab dem 01.05.1992 mit 40 und ab dem 06.10.1993 mit 50 fest; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Aufgrund der aktenkundigen Befunde ließen sich kein GdB von 100 und keines der geltend gemachten Merkzeichen feststellen.
Im Rahmen des daraufhin fortgeführten gerichtlichen Verfahrens holte das Sozialgericht schriftliche sachverständige Zeugenaussagen zahlreicher behandelnder Ärzte der Klägerin, die umfangreiche medizinische Unterlagen vorlegten, sowie das Gutachten des Internisten Dr. Sch. vom 25.01.2008, mit Zusatzgutachten des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. N. vom 17.09.2007 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 18.01.2008 ein. Dr. Sch. schätzte den Gesamt-GdB der Klägerin auf 90, wobei er als Funktionsbeeinträchtigungen eine seelische Störung (Teil-GdB 60), Verschleißveränderungen der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke, Bandscheibenschäden, eine Sehnendegeneration des linken Schultergelenks, eine Fingerpolyarthrose, eine Zehenfehlstellung beidseits (Teil-GdB 20), eine Sehbehinderung (Teil-GdB 30) sowie eine Schwerhörigkeit mit Tinnitus (Teil-GdB 40) berücksichtigte.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2008 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten entsprechend seinem Teilanerkenntnis unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, den GdB ab dem 01.01.1991 mit 30, ab dem 01.05.1992 mit 40, ab dem 06.10.1993 mit 50, ab dem 01.01.2004 mit 70 und ab dem 25.09.2006 mit 90 festzustellen; im Übrigen wies es die Klage ab. Hinsichtlich der begehrten Feststellung eines höheren als des vom Beklagten anerkannten GdB sowie von Merkzeichen für die Zeit vor Eingang ihres Antrages beim Versorgungsamt am 27.03.2001 fehle es der Klägerin am erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV -), da ihr ein solcher Anspruch nicht offenkundig zustehe. Für die nachfolgende Zeit sei hinsichtlich der psychischen Erkrankung bis Dezember 2003 ein Teil-GdB von 20, ab dem 01.01.2004 ein Teil-GdB von 50 gerechtfertigt; Anfang 2004 sei durch den teilstationären Aufenthalt der Klägerin in der Panoramaklinik Esslingen eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes dokumentiert. Bezüglich der Augenerkrankung sei von einem Teil-GdB von 30 auszugehen. Die Hörstörung rechtfertige bis zum Nachweis des Hörverlusts durch ein Sprachaudiogramm am 25.09.2006 einen Teil-GdB von 20, danach einen Teil-GdB von 40. Hinsichtlich der Erkrankungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet sei ein Teil-GdB von 20 in Ansatz zu bringen. Weitere erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Hieraus ergebe sich zeitlich gestaffelt ein Gesamt-GdB in Höhe des Entscheidungsausspruchs. Die Voraussetzungen für die Feststellung der beantragten Merkzeichen G, aG, B , H, RF, Gl und Bl. seien nicht erfüllt. Insbesondere seien die gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch in der Lage sei, ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne erhebliche Gefahren für sich oder andere ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen; damit schieden die Merkzeichen G und aG aus. Auch bedürfe die Klägerin nicht für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe, so dass auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht vorlägen. Außerdem scheide auch die Notwendigkeit ständiger Begleitung, also das Merkzeichen B aus. Ferner sei die Klägerin nicht wegen ihres Leidens ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, weshalb das Merkzeichen RF nicht zuerkannt werden könne. Schließlich sei die Klägerin zwar auf einem Auge blind und auf einem Ohr taub, jedoch damit nicht insgesamt (nahezu) blind oder taub, so dass die Merkzeichen Bl und Gl ebenfalls nicht vorlägen.
Am 15.07.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ihr Antrag auf vorläufige gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ist mit Beschluss des Senats vom 30.06.2009 - L 6 SB 2234/09 ER - wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Gesundheitsstörungen seien nicht angemessen berücksichtigt. Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.07.2008 sowie den Bescheid vom 24.07.2002 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17.12.2002 und vom 04.09.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr einen GdB von 70 ab 1991 sowie von 90 ab 1999 und das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G), der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" (Merkzeichen RF) und von Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl) ab 1999 und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) ab 2004 festzustellen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats aus dem Berufungsverfahren und dem parallelen Eilverfahren - L 6 SB 2234/09 ER -, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Schwerbehindertenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung eines GdB von mehr als 30 ab dem 01.01.1991, mehr als 40 ab dem 01.05.1992, mehr als 50 ab dem 06.10.1993 und mehr als 70 ab dem 01.01.2004 bis zum 25.09.2006 sowie der Merkzeichen G, RF und Gl ab 1999 und des Merkzeichens aG ab 2004 begehrt. Denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zur Seite.
Dies hat der Senat mit Blick auf das Merkzeichen aG bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30.06.2009 - L 6 SB 2234/09 ER - ausgeführt; auf diese auch nach abschließender Prüfung zutreffenden Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Übrigen hat das Sozialgericht unter Zugrundelegung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB X)" - AHP - sowie des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nichts anderes gilt in Ermangelung einer insoweit eingetretenen inhaltlichen Änderung unter Berücksichtigung der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" - VG - (vgl. Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG [Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10.12.2008 BGBl. I, S. 2412]). Der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Arztbrief des Radiologen Dr. P. vom 21.04.2008 vermag nicht zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung zu führen. Denn der darin unter Zugrundelegung einer magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule der Klägerin vom 21.04.2008 diagnostizierte kleine mediale bis rechts mediolaterale subligamentäre NPP (Bandscheibenvorfall) war - ebenfalls auf der Grundlage einer durchgeführten Magnetresonanztomografie - bereits im von der Klägerin beim Sozialgericht vorgelegten Arztbrief des Radiologen Priv.-Doz. Dr. K. vom 02.08.1999 mitgeteilt worden und ausweislich des Zusatzgutachtens des Sachverständigen Dr. N. vom 17.9.2007 Gegenstand der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt die behördliche Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) für die Zeit von 1991 bis zum 24.09.2006 sowie einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G), einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" (Merkzeichen RF) und von Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl).
Die im Jahre 1955 geborene Klägerin leidet im wesentlichen an einer seelischen Störung mit Somatisierungstörung bzw. Fibromyalgie, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, einem Schulter-Arm-Syndrom, degenerativen Veränderungen der Hüft- und Kniegelenke, einer Sehminderung, einer Hörminderung mit Tinnitus, Herzrhythmusstörungen sowie an Verwachsungsbeschwerden nach Bauchoperation.
Am 27.03.2001 beantragte die Klägerin beim damaligen Versorgungsamt S. die Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft seit dem 01.01.1990. Nachdem das Versorgungsamt den Grad der Behinderung mit Bescheid vom 24.07.2002 zunächst mit 30 seit 01.03.1996 festgestellt hatte, stellte es den GdB auf den Widerspruch der Klägerin zunächst mit Teilabhilfebescheid vom 17.12.2002 seit dem 01.03.1996 mit 40 und sodann mit weiterem Teilabhilfebescheid vom 04.09.2003 mit 50 seit dem 10.02.2003 fest.
Am 02.02.2005 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage und machte geltend, ihr GdB sei mit 50 falsch eingestuft. Ihr GdB betrage 100; außerdem seien auch zu Unrecht die Merkzeichen G, B (Notwendigkeit ständiger Begleitung), RF, aG, Gl und Bl (Blindheit) nicht festgestellt worden.
Das zwischenzeitlich zuständig gewordene Landratsamt Esslingen führte das Widerspruchsverfahren fort und holte die versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. R.-S. vom 21.09.2005 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 stellte es den GdB ab dem 01.01.1991 mit 30, ab dem 01.05.1992 mit 40 und ab dem 06.10.1993 mit 50 fest; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Aufgrund der aktenkundigen Befunde ließen sich kein GdB von 100 und keines der geltend gemachten Merkzeichen feststellen.
Im Rahmen des daraufhin fortgeführten gerichtlichen Verfahrens holte das Sozialgericht schriftliche sachverständige Zeugenaussagen zahlreicher behandelnder Ärzte der Klägerin, die umfangreiche medizinische Unterlagen vorlegten, sowie das Gutachten des Internisten Dr. Sch. vom 25.01.2008, mit Zusatzgutachten des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. N. vom 17.09.2007 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 18.01.2008 ein. Dr. Sch. schätzte den Gesamt-GdB der Klägerin auf 90, wobei er als Funktionsbeeinträchtigungen eine seelische Störung (Teil-GdB 60), Verschleißveränderungen der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke, Bandscheibenschäden, eine Sehnendegeneration des linken Schultergelenks, eine Fingerpolyarthrose, eine Zehenfehlstellung beidseits (Teil-GdB 20), eine Sehbehinderung (Teil-GdB 30) sowie eine Schwerhörigkeit mit Tinnitus (Teil-GdB 40) berücksichtigte.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2008 verurteilte das Sozialgericht den Beklagten entsprechend seinem Teilanerkenntnis unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, den GdB ab dem 01.01.1991 mit 30, ab dem 01.05.1992 mit 40, ab dem 06.10.1993 mit 50, ab dem 01.01.2004 mit 70 und ab dem 25.09.2006 mit 90 festzustellen; im Übrigen wies es die Klage ab. Hinsichtlich der begehrten Feststellung eines höheren als des vom Beklagten anerkannten GdB sowie von Merkzeichen für die Zeit vor Eingang ihres Antrages beim Versorgungsamt am 27.03.2001 fehle es der Klägerin am erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz (Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAwV -), da ihr ein solcher Anspruch nicht offenkundig zustehe. Für die nachfolgende Zeit sei hinsichtlich der psychischen Erkrankung bis Dezember 2003 ein Teil-GdB von 20, ab dem 01.01.2004 ein Teil-GdB von 50 gerechtfertigt; Anfang 2004 sei durch den teilstationären Aufenthalt der Klägerin in der Panoramaklinik Esslingen eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Zustandes dokumentiert. Bezüglich der Augenerkrankung sei von einem Teil-GdB von 30 auszugehen. Die Hörstörung rechtfertige bis zum Nachweis des Hörverlusts durch ein Sprachaudiogramm am 25.09.2006 einen Teil-GdB von 20, danach einen Teil-GdB von 40. Hinsichtlich der Erkrankungen auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet sei ein Teil-GdB von 20 in Ansatz zu bringen. Weitere erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen lägen nicht vor. Hieraus ergebe sich zeitlich gestaffelt ein Gesamt-GdB in Höhe des Entscheidungsausspruchs. Die Voraussetzungen für die Feststellung der beantragten Merkzeichen G, aG, B , H, RF, Gl und Bl. seien nicht erfüllt. Insbesondere seien die gerichtlichen Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin noch in der Lage sei, ohne erhebliche Schwierigkeiten und ohne erhebliche Gefahren für sich oder andere ortsübliche Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen; damit schieden die Merkzeichen G und aG aus. Auch bedürfe die Klägerin nicht für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe, so dass auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht vorlägen. Außerdem scheide auch die Notwendigkeit ständiger Begleitung, also das Merkzeichen B aus. Ferner sei die Klägerin nicht wegen ihres Leidens ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, weshalb das Merkzeichen RF nicht zuerkannt werden könne. Schließlich sei die Klägerin zwar auf einem Auge blind und auf einem Ohr taub, jedoch damit nicht insgesamt (nahezu) blind oder taub, so dass die Merkzeichen Bl und Gl ebenfalls nicht vorlägen.
Am 15.07.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Ihr Antrag auf vorläufige gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens aG ist mit Beschluss des Senats vom 30.06.2009 - L 6 SB 2234/09 ER - wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt worden.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Gesundheitsstörungen seien nicht angemessen berücksichtigt. Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.07.2008 sowie den Bescheid vom 24.07.2002 in der Gestalt der Teilabhilfebescheide vom 17.12.2002 und vom 04.09.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr einen GdB von 70 ab 1991 sowie von 90 ab 1999 und das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G), der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" (Merkzeichen RF) und von Gehörlosigkeit (Merkzeichen Gl) ab 1999 und einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) ab 2004 festzustellen.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats aus dem Berufungsverfahren und dem parallelen Eilverfahren - L 6 SB 2234/09 ER -, die Akten des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Schwerbehindertenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung eines GdB von mehr als 30 ab dem 01.01.1991, mehr als 40 ab dem 01.05.1992, mehr als 50 ab dem 06.10.1993 und mehr als 70 ab dem 01.01.2004 bis zum 25.09.2006 sowie der Merkzeichen G, RF und Gl ab 1999 und des Merkzeichens aG ab 2004 begehrt. Denn der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zur Seite.
Dies hat der Senat mit Blick auf das Merkzeichen aG bereits im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 30.06.2009 - L 6 SB 2234/09 ER - ausgeführt; auf diese auch nach abschließender Prüfung zutreffenden Erwägungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Übrigen hat das Sozialgericht unter Zugrundelegung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB X)" - AHP - sowie des Ergebnisses der durchgeführten Ermittlungen ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und weshalb die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Nichts anderes gilt in Ermangelung einer insoweit eingetretenen inhaltlichen Änderung unter Berücksichtigung der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" - VG - (vgl. Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG [Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV - vom 10.12.2008 BGBl. I, S. 2412]). Der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegte Arztbrief des Radiologen Dr. P. vom 21.04.2008 vermag nicht zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung zu führen. Denn der darin unter Zugrundelegung einer magnetresonanztomografischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule der Klägerin vom 21.04.2008 diagnostizierte kleine mediale bis rechts mediolaterale subligamentäre NPP (Bandscheibenvorfall) war - ebenfalls auf der Grundlage einer durchgeführten Magnetresonanztomografie - bereits im von der Klägerin beim Sozialgericht vorgelegten Arztbrief des Radiologen Priv.-Doz. Dr. K. vom 02.08.1999 mitgeteilt worden und ausweislich des Zusatzgutachtens des Sachverständigen Dr. N. vom 17.9.2007 Gegenstand der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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