Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 716/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4262/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, beginnend ab dem Jahr 1999, hilfsweise einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 1. Januar 2001.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte in ihrem Heimatland B. von 1962 bis 1966 den Beruf einer Bautechnikerin und war als solche bis zum 10. März 1992 tätig. Anschließend bezog sie vom 11. März 1992 bis zum 1. Dezember 1992 eine Invalidenrente nach b. Recht. Seit August 1992 lebt sie in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie nicht berufstätig war.
Am 20. August 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, u.a. einem Entlassbericht über eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 3. Oktober 1991 bis zum 15. Oktober 1991 im Medizinischen Zentrum in B. L., einem Bericht der Rehabilitationsanstalt in B. L. vom 24. April 1991 sowie des Klinischen Zentrums in B. L. - Abt. für klinische Psychologie lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2000 die Gewährung der Rente ab. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei ärztlicherseits folgendes festgestellt worden: Angina pectoris im Rahmen der ischämischen Kardiopathie; Herzrhythmusstörungen; Sideropenische Anämie, Varikosität beider Unterschenkel RR 120/80 mmHg; Depressives Syndrom; Spondylose der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein (leichte körperliche Tätigkeiten ohne besonders hohem Zeitdruck, ohne Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, ohne dauerndes Stehen). Der am 12. Juli 2000 hiergegen vom Bevollmächtigten erhobene Widerspruch bezeichnete die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit als "Nahziel", "Nach Erteil. eines Rentenbescheides üb. BU-Rente geht’s dann weiter mit dem Fernziel EU". Mit Bescheid vom 6. Oktober 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, beginnend ab dem 1. August 1999, befristet bis zum 31. Juli 2002, lehnte aber ein Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiterhin ab. Die Klägerin könne eine Erwerbstätigkeit noch in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen. Auch hiergegen erhob die Klägerin am 10. November 2000 Widerspruch mit dem Begehren, ihr anstelle der Berufsunfähigkeitsrente ab 1. August 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Sie könne auch auf dem allgemeinen "Arbeitsfeld usw." keine ganztägige Tätigkeit mehr ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin, soweit diesem nicht durch Bescheid vom 6. Oktober 2000 bereits abgeholfen worden war, zurück. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne besonders hohem Zeitdruck, ohne Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit und ohne andauerndes Stehen vollschichtig verrichten, sie sei noch nicht erwerbsunfähig. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI i.d.F. bis 31. Dezember 2000 nicht erfüllt seien. Ein Anspruch auf die ab 1. Januar 2001 geschaffene Rente wegen Erwerbsminderung bestehe gleichfalls nicht.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Bereits am 1. August 2002 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31. Juli 2002 hinaus. Die Beklagte nahm daraufhin weitere Ermittlungen vor. Der Hausarzt Dr. H. teilte mit, bei der Klägerin bestehe ein Verdacht auf eine larvierte somatische Depression, es bestünden diffuse Vertebralgien vor allem der BWS, eine Herzerkrankung bestehe nicht. Die Beklagte veranlasste Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet (Gutachten Dr. B.), auf nervenärztlichem Fachgebiet (Dr. R.) sowie auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet (Dr. F.). Dr. B. schätzte den Umfang der beruflichen Tätigkeit der Klägerin unter Hinweis auf weichteilrheumatische Beschwerden im Schulter- und Lendenbereich mit Ausstrahlung in die Arme und in die Beine sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie sowie einer depressiven Verstimmung die Leistungsfähigkeit im Beruf, wie auch für leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, auf 3 bis unter 6 Stunden ein. Dr. R. fand bei der Klägerin ein depressives Syndrom leichterer Ausprägung, offenbar chronifiziert, und beurteilte die Leistungsfähigkeit dahingehend, dass die Klägerin nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden ausüben könne. Dr. F. fand auf internistisch-kardiologischem Gebiet keinen krankhaften Befund bzw. keinen "Befund von in sozialmedizinischer Beziehung relevanter Bedeutung" und hielt die Klägerin für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen 6 Stunden und mehr zu verrichten. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 lehnte die Beklagte daraufhin die Weiterzahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf, wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Dagegen erhob die Klägerin am 7. März 2003 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 21. Dezember 2002 stellte die Beklagte u.a. unter Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten die gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit neu fest. Der vom SG als sachverständiger Zeuge befragte behandelnde Orthopäde Dr. B. hielt die Klägerin in seiner Auskunft vom 8. August 2004 für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnden Körperhaltungen für vollschichtig, 8 Stunden täglich, leistungsfähig. Der Hausarzt der Klägerin Dr. H. teilte unter dem 2. August 2004 mit, die Klägerin befinde sich in einem organisch altersentsprechenden Gesundheitszustand und somit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls mit leichten Einschränkungen leistungsfähig. Darüber hinaus sei aber zu beachten, dass bei der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin es unmöglich sei, dass sie irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 31. Dezember 2004 führte der Sachverständige Dr. H. aus, die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ca. 8 Stunden täglich verrichten zu können. Aufgrund der Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule seien Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht zumutbar. Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen oder Arbeiten, die häufiges Heben und Bücken erforderten, nicht mehr zumutbar. Aufgrund der auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen (somatoforme Schmerzstörung leichter bis mittelgradiger Ausprägung und leichte depressive Störung) seien Arbeiten, die mit einer erhöhten Verantwortung bzw. einer besonderen (hohen) geistigen Beanspruchung einhergehen, nicht mehr zumutbar. Des weiteren kämen Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, mit erhöhtem Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie Tätigkeiten, die die Überwachung von komplexeren Arbeitsvorgängen erforderten, nicht mehr in Frage. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2005 schlossen die Beteiligten des Verfahrens einen prozessbeendenden Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin über Juli 2002 hinaus eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Am 23. Mai 2005 beantragte die Klägerin, die Berufsunfähigkeitsrente "nun in eine EU-Rente alten Rechts (hilfsw. volle EM-Rente nach neuem Recht) umzuwandeln". Die Beklagte zog Befundberichte des Hausarztes Dr. H., des Nervenarztes Dr. R. und des Orthopäden Dr. B. bei. Dr. H. diagnostizierte unter dem 22. November 2005 rez. Rückenschmerzen, V.a. Depression NN Psychosomatose, aktuell Phlebitis. Der Nervenarzt Dr. R. attestierte der Klägerin in seinem Bericht vom 12. Dezember 2005 nunmehr eine chronisch rezidivierende Depression sowie eine Lumboischialgie rechts S1. Der Orthopäde Dr. B. stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2005 ein generalisiertes degeneratives BWS-LWS-Syndrom mit Degenerationen und eingeschränkter Funktion und Skoliose, ein degeneratives HWS-Syndrom mit Drehschwindelattacken und Sensibilitätsstörungen beider oberen Extremitäten, eine Cervicobrachialgie beidseits, ein Schulter-Arm-Syndrom bei Eckgelenksarthrose beidseits, eine beginnende Coxarthrose beidseits mit Reizzustand, eine Gonarthrose beidseits, Senk-Spreizfuß beidseits mit Fersenspron sowie einen Reizzustand im linken Sprunggelenk fest. Eine weitere von der Beklagten angeregte Begutachtung lehnte die Klägerin ab. Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und auch wegen voller Erwerbsminderung ab; die vor dem Vergleich ermittelten Grundlagen seien aus medizinischer Sicht nicht zu revidieren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. Januar 2006 Widerspruch, begründete die Klägerin sinngemäß damit, dass sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente alten Rechts anstrebe und dazu keine aktuellen medizinischen Ermittlungen erforderlich seien. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006), die medizinischen Feststellungen hätten ergeben, dass das Leistungsvermögen der Klägerin ausreiche, die während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in vollschichtiger Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verwerten und hierdurch mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Erwerbsunfähigkeit liege daher nicht vor. Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 bestehe nicht.
Am 28. Februar 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage beim SG erhoben. Zur Begründung verwies sie sinngemäß darauf, dass angesichts der medizinischen Aktenlage mehr dafür als dagegen spreche, dass sie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vollschichtig einsatzfähig sei bzw. gewesen war. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2009 abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbsunfähig im Sinne des bis 31. Dezember 2000 geltenden Rechts noch erwerbsgemindert nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht. Die aktuell behandelnden Ärzte hat der Bevollmächtigte der Klägerin trotz Aufforderung des SG nicht benannt. Das SG hat sich der Leistungseinschätzung durch Dr. H. angeschlossen. Der Sachverständige habe bei der Klägerin an objektivierenden Gesundheitsstörungen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichter bis mittelgradiger Ausprägung, eine rezidivierende leichte depressive Episode sowie Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule festgestellt, die jedoch nur qualitative, keine quantitativen Leistungseinschränkungen zur Folge hätten. Dr. H. habe nur von einem diskret reduzierten Antrieb und einer leicht reduzierten Schwingungsfähigkeit berichten können. Die Klägerin sei als wach und bewusstseinsklar beschrieben worden; die Stimmung sei gedrückt gewesen, habe sich aber immer wieder auflockern lassen. Der formale Gedankengang sei geordnet, inhaltlich auf die Schmerzen und die unklare Zukunftssituation zentriert. Es hätten sich keine Beeinträchtigungen des Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit oder des Durchhaltevermögens gezeigt. Das SG ist bei der Leistungseinschätzung nicht dem Gutachten von Dr. R. gefolgt, da dieser aus einem diagnostizierten leichten depressiven Syndrom und der Einnahme von Antidepressiva auf eine Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden schließe. Auch könne dem Gutachten von Dr. B.r nicht gefolgt werden, denn dieser habe wesentliche Funktionseinschränkungen nicht feststellen können. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet rechtfertigten zwar qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet ergäben sich ebenfalls keine quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Gegen den ihr am 2. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid legte die Klägerin am 16. September 2009 Berufung ein. Zur Begründung weist sie auf die umfangreiche medizinische Dokumentation in den Akte der Beklagten und des Sozialgerichts Heilbronn hin.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 3. Juli 2000 und 6. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 in der Fassung des Bescheids vom 21. Dezember 2003 sowie des Bescheids vom 18. Februar 2003 der Klägerin ab dem 1. August 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab dem 1. Januar 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des SG zum Verfahren S 1 RA 2541/02 beigezogen. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. August 1999, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2001 zu gewähren. Dieses Begehren hat die Klägerin in ihren Anträgen zum Ausdruck gebracht. Hierüber hat die Beklagte mit dem steitgegenständlichen Bescheid vom 10. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 entschieden.
Die Beklagte hatte mit Bescheiden vom 3. Juli 2000 und 6. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 in der Fassung des Bescheids vom 21. Dezember 2003 sowie dem Bescheid vom 18. Februar 2003 dieses Begehren abgelehnt. Nach Abschluss des Verfahrens S 1 R 2541/02 mit dem das Verfahren beendenden gerichtlichen Vergleich vom 13. Mai 2005 sind diese Bescheide der Beklagten bestandskräftig geworden.
Der Senat kann es offen lassen, ob die Klägerin durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (vgl. hierzu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2006, L 1 AL 24/06, veröffentlich in Juris) verzichtet hat. Jedenfalls erweisen sich die dieses Begehren abweisenden Bescheide als rechtsmäßig.
Das SG hat seine rechtliche Prüfung zutreffend an § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ausgerichtet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die genannten Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senats, die sich auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten sowie in den Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen, Befundberichte und Gutachten stützt, weder erwerbsunfähig im Sinne des bis 31. Dezember 2000 geltenden § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), noch erwerbsgemindert im Sinne des ab 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI).
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen dieser Rentenansprüche zutreffend dargestellt, auch hinsichtlich der Beweiswürdigung folgt der Senat dem SG, auf dessen Darstellung verwiesen wird. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Lediglich ergänzend teilt der Senat mit, dass sich auch aus einer Zusammenschau der in den Gutachten von Dr. R. und Dr. B. sowie den weiteren im gesamten Rentenverfahren erhobenen Gutachten und medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte ergeben, die den Senat vom Vorliegen eines für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in quantitativer Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens überzeugt hätten. Soweit aus dem Gutachten von Dr. R. aus dem Vorliegen eines depressiven Syndroms leichter Ausprägung, das er als offenbar chronifiziert ansieht, und der Einnahme von Antidepressiva auf eine auch hinsichtlich leichter Tätigkeiten quantitativ eingeschränkte Leistungsfähigkeit geschlossen werden soll, so teilt er hierzu keine näheren Befunde mit. Aus seinem Gutachten lässt sich die von ihm vorgenommene Leistungseinschätzung nicht nachvollziehen. Auch ergeben sich aus den vom behandelnden Hausarzt Dr. H. und dem behandelnden Orthopäden Dr. B., die beide die Klägerin seit 1993 bzw. 1996 regelmäßig behandeln, erhobenen Befunden und Aussagen keinerlei Anhaltspunkte für eine quantitativ relevant eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dr. B. hält die Klägerin noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig, 8 Stunden täglich, verrichten zu können. Dr. H. beschreibt dagegen bei der Klägerin ausgeprägte psychosomatische Beschwerden mit herzphobischer Fixierung auf dem Boden einer pessimistischen evtl. auch depressiven Persönlichkeitsstruktur. Des Weiteren teilt er mit: "Könnte Frau M. die wahren Ursachen ihrer Beschwerden an sich erkennen, wozu unter Umständen eine psychologische Betreuung, evtl. auch im Rahmen eines Kuraufenthalts beitragen könnte, und sich eine positive Lebenseinstellung zu eigen machen, wäre Frau M. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll einsatzfähig" (Bl. 102 der SG-Akte S 1 RA 2541/02). Dabei hatte die Klägerin bis zum Jahr 2001 zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrische oder psychologische Behandlung in Anspruch genommen. Angesichts des von Dr. H. erhobenen Tagesablaufs, der Sozial- und Vegetativanamnese konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die Klägerin in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Die qualitativen Einschränkungen sind nicht derart, dass konkrete Verweisungstätigkeiten benannt werden müssten. Dieses Leistungsvermögen bestand durchgehend seit der erstmaligen Antragstellung im Jahr 1999.
Ist die Klägerin demnach noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, ist sie weder erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert. Sie hat weder einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§ 44 SGB VI a.F.) noch hat sie einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Damit hat die Beklagte weder das Recht i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bei der Antragstellung am 23. Mai 2005 Nachzahlungen für Zeiten vor dem 31. Dezember 2000 ohnehin ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, beginnend ab dem Jahr 1999, hilfsweise einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beginnend ab dem 1. Januar 2001.
Die 1947 geborene Klägerin erlernte in ihrem Heimatland B. von 1962 bis 1966 den Beruf einer Bautechnikerin und war als solche bis zum 10. März 1992 tätig. Anschließend bezog sie vom 11. März 1992 bis zum 1. Dezember 1992 eine Invalidenrente nach b. Recht. Seit August 1992 lebt sie in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie nicht berufstätig war.
Am 20. August 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, u.a. einem Entlassbericht über eine stationäre Behandlung der Klägerin in der Zeit vom 3. Oktober 1991 bis zum 15. Oktober 1991 im Medizinischen Zentrum in B. L., einem Bericht der Rehabilitationsanstalt in B. L. vom 24. April 1991 sowie des Klinischen Zentrums in B. L. - Abt. für klinische Psychologie lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2000 die Gewährung der Rente ab. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei ärztlicherseits folgendes festgestellt worden: Angina pectoris im Rahmen der ischämischen Kardiopathie; Herzrhythmusstörungen; Sideropenische Anämie, Varikosität beider Unterschenkel RR 120/80 mmHg; Depressives Syndrom; Spondylose der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein (leichte körperliche Tätigkeiten ohne besonders hohem Zeitdruck, ohne Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, ohne dauerndes Stehen). Der am 12. Juli 2000 hiergegen vom Bevollmächtigten erhobene Widerspruch bezeichnete die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit als "Nahziel", "Nach Erteil. eines Rentenbescheides üb. BU-Rente geht’s dann weiter mit dem Fernziel EU". Mit Bescheid vom 6. Oktober 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, beginnend ab dem 1. August 1999, befristet bis zum 31. Juli 2002, lehnte aber ein Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiterhin ab. Die Klägerin könne eine Erwerbstätigkeit noch in gewisser Regelmäßigkeit ausüben und mehr als nur geringfügige Einkünfte erzielen. Auch hiergegen erhob die Klägerin am 10. November 2000 Widerspruch mit dem Begehren, ihr anstelle der Berufsunfähigkeitsrente ab 1. August 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Sie könne auch auf dem allgemeinen "Arbeitsfeld usw." keine ganztägige Tätigkeit mehr ausüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin, soweit diesem nicht durch Bescheid vom 6. Oktober 2000 bereits abgeholfen worden war, zurück. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten ohne besonders hohem Zeitdruck, ohne Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit und ohne andauerndes Stehen vollschichtig verrichten, sie sei noch nicht erwerbsunfähig. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 SGB VI i.d.F. bis 31. Dezember 2000 nicht erfüllt seien. Ein Anspruch auf die ab 1. Januar 2001 geschaffene Rente wegen Erwerbsminderung bestehe gleichfalls nicht.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG). Bereits am 1. August 2002 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung der Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31. Juli 2002 hinaus. Die Beklagte nahm daraufhin weitere Ermittlungen vor. Der Hausarzt Dr. H. teilte mit, bei der Klägerin bestehe ein Verdacht auf eine larvierte somatische Depression, es bestünden diffuse Vertebralgien vor allem der BWS, eine Herzerkrankung bestehe nicht. Die Beklagte veranlasste Sachverständigengutachten auf orthopädischem Fachgebiet (Gutachten Dr. B.), auf nervenärztlichem Fachgebiet (Dr. R.) sowie auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet (Dr. F.). Dr. B. schätzte den Umfang der beruflichen Tätigkeit der Klägerin unter Hinweis auf weichteilrheumatische Beschwerden im Schulter- und Lendenbereich mit Ausstrahlung in die Arme und in die Beine sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Fibromyalgie sowie einer depressiven Verstimmung die Leistungsfähigkeit im Beruf, wie auch für leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, auf 3 bis unter 6 Stunden ein. Dr. R. fand bei der Klägerin ein depressives Syndrom leichterer Ausprägung, offenbar chronifiziert, und beurteilte die Leistungsfähigkeit dahingehend, dass die Klägerin nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 3 bis unter 6 Stunden ausüben könne. Dr. F. fand auf internistisch-kardiologischem Gebiet keinen krankhaften Befund bzw. keinen "Befund von in sozialmedizinischer Beziehung relevanter Bedeutung" und hielt die Klägerin für in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen 6 Stunden und mehr zu verrichten. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 lehnte die Beklagte daraufhin die Weiterzahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie wegen Erwerbsminderung ab. Die Klägerin sei in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf, wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein. Dagegen erhob die Klägerin am 7. März 2003 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 21. Dezember 2002 stellte die Beklagte u.a. unter Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten die gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit neu fest. Der vom SG als sachverständiger Zeuge befragte behandelnde Orthopäde Dr. B. hielt die Klägerin in seiner Auskunft vom 8. August 2004 für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnden Körperhaltungen für vollschichtig, 8 Stunden täglich, leistungsfähig. Der Hausarzt der Klägerin Dr. H. teilte unter dem 2. August 2004 mit, die Klägerin befinde sich in einem organisch altersentsprechenden Gesundheitszustand und somit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls mit leichten Einschränkungen leistungsfähig. Darüber hinaus sei aber zu beachten, dass bei der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin es unmöglich sei, dass sie irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachgehe. In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 31. Dezember 2004 führte der Sachverständige Dr. H. aus, die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch ca. 8 Stunden täglich verrichten zu können. Aufgrund der Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule seien Arbeiten in einseitiger Körperhaltung sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht zumutbar. Ebenso seien Arbeiten in Zwangshaltungen oder Arbeiten, die häufiges Heben und Bücken erforderten, nicht mehr zumutbar. Aufgrund der auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Erkrankungen (somatoforme Schmerzstörung leichter bis mittelgradiger Ausprägung und leichte depressive Störung) seien Arbeiten, die mit einer erhöhten Verantwortung bzw. einer besonderen (hohen) geistigen Beanspruchung einhergehen, nicht mehr zumutbar. Des weiteren kämen Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, mit erhöhtem Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie Tätigkeiten, die die Überwachung von komplexeren Arbeitsvorgängen erforderten, nicht mehr in Frage. In der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2005 schlossen die Beteiligten des Verfahrens einen prozessbeendenden Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, der Klägerin über Juli 2002 hinaus eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren.
Am 23. Mai 2005 beantragte die Klägerin, die Berufsunfähigkeitsrente "nun in eine EU-Rente alten Rechts (hilfsw. volle EM-Rente nach neuem Recht) umzuwandeln". Die Beklagte zog Befundberichte des Hausarztes Dr. H., des Nervenarztes Dr. R. und des Orthopäden Dr. B. bei. Dr. H. diagnostizierte unter dem 22. November 2005 rez. Rückenschmerzen, V.a. Depression NN Psychosomatose, aktuell Phlebitis. Der Nervenarzt Dr. R. attestierte der Klägerin in seinem Bericht vom 12. Dezember 2005 nunmehr eine chronisch rezidivierende Depression sowie eine Lumboischialgie rechts S1. Der Orthopäde Dr. B. stellte in seinem Bericht vom 12. Dezember 2005 ein generalisiertes degeneratives BWS-LWS-Syndrom mit Degenerationen und eingeschränkter Funktion und Skoliose, ein degeneratives HWS-Syndrom mit Drehschwindelattacken und Sensibilitätsstörungen beider oberen Extremitäten, eine Cervicobrachialgie beidseits, ein Schulter-Arm-Syndrom bei Eckgelenksarthrose beidseits, eine beginnende Coxarthrose beidseits mit Reizzustand, eine Gonarthrose beidseits, Senk-Spreizfuß beidseits mit Fersenspron sowie einen Reizzustand im linken Sprunggelenk fest. Eine weitere von der Beklagten angeregte Begutachtung lehnte die Klägerin ab. Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und auch wegen voller Erwerbsminderung ab; die vor dem Vergleich ermittelten Grundlagen seien aus medizinischer Sicht nicht zu revidieren. Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 17. Januar 2006 Widerspruch, begründete die Klägerin sinngemäß damit, dass sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente alten Rechts anstrebe und dazu keine aktuellen medizinischen Ermittlungen erforderlich seien. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006), die medizinischen Feststellungen hätten ergeben, dass das Leistungsvermögen der Klägerin ausreiche, die während des Erwerbslebens erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten in vollschichtiger Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verwerten und hierdurch mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Erwerbsunfähigkeit liege daher nicht vor. Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Januar 2001 bestehe nicht.
Am 28. Februar 2006 hat die Klägerin hiergegen Klage beim SG erhoben. Zur Begründung verwies sie sinngemäß darauf, dass angesichts der medizinischen Aktenlage mehr dafür als dagegen spreche, dass sie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vollschichtig einsatzfähig sei bzw. gewesen war. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. August 2009 abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbsunfähig im Sinne des bis 31. Dezember 2000 geltenden Rechts noch erwerbsgemindert nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht. Die aktuell behandelnden Ärzte hat der Bevollmächtigte der Klägerin trotz Aufforderung des SG nicht benannt. Das SG hat sich der Leistungseinschätzung durch Dr. H. angeschlossen. Der Sachverständige habe bei der Klägerin an objektivierenden Gesundheitsstörungen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichter bis mittelgradiger Ausprägung, eine rezidivierende leichte depressive Episode sowie Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule festgestellt, die jedoch nur qualitative, keine quantitativen Leistungseinschränkungen zur Folge hätten. Dr. H. habe nur von einem diskret reduzierten Antrieb und einer leicht reduzierten Schwingungsfähigkeit berichten können. Die Klägerin sei als wach und bewusstseinsklar beschrieben worden; die Stimmung sei gedrückt gewesen, habe sich aber immer wieder auflockern lassen. Der formale Gedankengang sei geordnet, inhaltlich auf die Schmerzen und die unklare Zukunftssituation zentriert. Es hätten sich keine Beeinträchtigungen des Kurzzeit- oder Langzeitgedächtnisses, der Konzentrationsfähigkeit oder des Durchhaltevermögens gezeigt. Das SG ist bei der Leistungseinschätzung nicht dem Gutachten von Dr. R. gefolgt, da dieser aus einem diagnostizierten leichten depressiven Syndrom und der Einnahme von Antidepressiva auf eine Leistungsfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden schließe. Auch könne dem Gutachten von Dr. B.r nicht gefolgt werden, denn dieser habe wesentliche Funktionseinschränkungen nicht feststellen können. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet rechtfertigten zwar qualitative, jedoch keine quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Auf internistisch-kardiologischem Fachgebiet ergäben sich ebenfalls keine quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
Gegen den ihr am 2. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid legte die Klägerin am 16. September 2009 Berufung ein. Zur Begründung weist sie auf die umfangreiche medizinische Dokumentation in den Akte der Beklagten und des Sozialgerichts Heilbronn hin.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 3. Juli 2000 und 6. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 in der Fassung des Bescheids vom 21. Dezember 2003 sowie des Bescheids vom 18. Februar 2003 der Klägerin ab dem 1. August 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise ab dem 1. Januar 2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des SG zum Verfahren S 1 RA 2541/02 beigezogen. Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. August 1999, hilfsweise Rente wegen voller Erwerbsminderungsrente ab dem 1. Januar 2001 zu gewähren. Dieses Begehren hat die Klägerin in ihren Anträgen zum Ausdruck gebracht. Hierüber hat die Beklagte mit dem steitgegenständlichen Bescheid vom 10. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 entschieden.
Die Beklagte hatte mit Bescheiden vom 3. Juli 2000 und 6. Oktober 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2002 in der Fassung des Bescheids vom 21. Dezember 2003 sowie dem Bescheid vom 18. Februar 2003 dieses Begehren abgelehnt. Nach Abschluss des Verfahrens S 1 R 2541/02 mit dem das Verfahren beendenden gerichtlichen Vergleich vom 13. Mai 2005 sind diese Bescheide der Beklagten bestandskräftig geworden.
Der Senat kann es offen lassen, ob die Klägerin durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (vgl. hierzu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2006, L 1 AL 24/06, veröffentlich in Juris) verzichtet hat. Jedenfalls erweisen sich die dieses Begehren abweisenden Bescheide als rechtsmäßig.
Das SG hat seine rechtliche Prüfung zutreffend an § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) ausgerichtet. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die genannten Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Die Klägerin ist nach Überzeugung des Senats, die sich auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten sowie in den Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen, Befundberichte und Gutachten stützt, weder erwerbsunfähig im Sinne des bis 31. Dezember 2000 geltenden § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), noch erwerbsgemindert im Sinne des ab 1. Januar 2001 geltenden Recht (§ 43 SGB VI).
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen dieser Rentenansprüche zutreffend dargestellt, auch hinsichtlich der Beweiswürdigung folgt der Senat dem SG, auf dessen Darstellung verwiesen wird. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Lediglich ergänzend teilt der Senat mit, dass sich auch aus einer Zusammenschau der in den Gutachten von Dr. R. und Dr. B. sowie den weiteren im gesamten Rentenverfahren erhobenen Gutachten und medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte ergeben, die den Senat vom Vorliegen eines für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in quantitativer Hinsicht eingeschränkten Leistungsvermögens überzeugt hätten. Soweit aus dem Gutachten von Dr. R. aus dem Vorliegen eines depressiven Syndroms leichter Ausprägung, das er als offenbar chronifiziert ansieht, und der Einnahme von Antidepressiva auf eine auch hinsichtlich leichter Tätigkeiten quantitativ eingeschränkte Leistungsfähigkeit geschlossen werden soll, so teilt er hierzu keine näheren Befunde mit. Aus seinem Gutachten lässt sich die von ihm vorgenommene Leistungseinschätzung nicht nachvollziehen. Auch ergeben sich aus den vom behandelnden Hausarzt Dr. H. und dem behandelnden Orthopäden Dr. B., die beide die Klägerin seit 1993 bzw. 1996 regelmäßig behandeln, erhobenen Befunden und Aussagen keinerlei Anhaltspunkte für eine quantitativ relevant eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Dr. B. hält die Klägerin noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig, 8 Stunden täglich, verrichten zu können. Dr. H. beschreibt dagegen bei der Klägerin ausgeprägte psychosomatische Beschwerden mit herzphobischer Fixierung auf dem Boden einer pessimistischen evtl. auch depressiven Persönlichkeitsstruktur. Des Weiteren teilt er mit: "Könnte Frau M. die wahren Ursachen ihrer Beschwerden an sich erkennen, wozu unter Umständen eine psychologische Betreuung, evtl. auch im Rahmen eines Kuraufenthalts beitragen könnte, und sich eine positive Lebenseinstellung zu eigen machen, wäre Frau M. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll einsatzfähig" (Bl. 102 der SG-Akte S 1 RA 2541/02). Dabei hatte die Klägerin bis zum Jahr 2001 zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrische oder psychologische Behandlung in Anspruch genommen. Angesichts des von Dr. H. erhobenen Tagesablaufs, der Sozial- und Vegetativanamnese konnte sich der Senat davon überzeugen, dass die Klägerin in der Lage ist, ohne zeitliche Einschränkungen leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Die qualitativen Einschränkungen sind nicht derart, dass konkrete Verweisungstätigkeiten benannt werden müssten. Dieses Leistungsvermögen bestand durchgehend seit der erstmaligen Antragstellung im Jahr 1999.
Ist die Klägerin demnach noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, ist sie weder erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert. Sie hat weder einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem bis 31. Dezember 2000 geltenden Recht (§ 44 SGB VI a.F.) noch hat sie einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung.
Damit hat die Beklagte weder das Recht i.S.d. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X unrichtig angewandt, noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bei der Antragstellung am 23. Mai 2005 Nachzahlungen für Zeiten vor dem 31. Dezember 2000 ohnehin ausschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved