L 13 R 4823/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 1928/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 4823/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. April 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu ersttaten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Beklagten erlassenen Überführungsbescheide nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) rechtmäßig sind.

Mit Bescheid vom 21. Februar 1995 stellte die Beklagte die Daten nach dem AAÜG für die Zeit vom 1. Oktober 1955 bis 30. November 1987 fest. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1995 beantragte der Kläger die Überprüfung dieses Bescheides gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Zur Begründung führte er aus, die Bewertungen der Beklagten stünden mit dem Grundgesetz nicht in Einklang. Mit Bescheid vom 5. Februar 1996 in der Fassung des Bescheids vom 20. März 1996, mit dem zusätzlich Pflichtbeitragszeiten gem. § 6 Abs. 2 AAÜG für die Zeit vom 10. März 1965 bis 23. Oktober 1965 festgestellt und für das Jahr 1965 zu berücksichtigende Entgelt berichtigt worden war, wies die Beklagte den Antrag zurück. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger damit begründete, seine Tätigkeit als Staatsanwalt, die er von 1955 bis 1980 ausgeübt habe, sei zu Unrecht als "systemnah" eingestuft worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 1996 zurück.

Am 3. Mai 1996 hat der Kläger hiergegen Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG - S 6 RA 951/96) erhoben. Mit Bescheid vom 25. März 1997 hat die Beklagte die Daten unter Berücksichtigung des zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 1. AAÜG-Änderungsgesetzes ab dem 1. Januar 1997 neu festgestellt. Mit Beschluss vom 20. Juli 1999 hat das SG das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 14. März 2002 hat der Kläger das Verfahren wiederangerufen (S 1 RA 689/02), nachdem die Beklagte mit den Bescheiden vom 6. Februar 2002 und 12. Februar 2002 die Daten auch nach dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz neu festgestellt hatte. Das SG hat mit Beschluss vom 18. Juli 2003 erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 19. Juni 2006 hat die Beklagte das Verfahren wieder angerufen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28. April 2009 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die der Senat Bezug nimmt, hat es unter anderem ausgeführt, streitig könne nur sein, ob die Beklagte in den Bescheiden die Daten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung frei von Rechtsfehlern vorgenommen habe. Dies sei der Fall.

Gegen das dem Kläger per Übergabeeinschreiben am 1. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Oktober 2009 Berufung eingelegt. Der Kläger hat sinngemäß vorgetragen, mit den Bescheiden habe die Beklagte das Recht unrichtig angewandt, es seien weitere Leistungsentgelte festzustellen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 5. Februar 1996 in der Fassung des Bescheids vom 20. März 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 1996 und die Bescheide vom 25. März 1997, 6. Februar 2002 und vom 12. Februar 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz weitere Zeiten und Leistungsentgelte festzustellen, hilfsweise das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1, 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt sowie statthaft (§ 143 SGG).

Streitgegenstand sind die Bescheide der Beklagten mit der sie die Daten nach dem AAÜG festgestellt hat. Dementsprechend legt der Senat das Begehren des Klägers dahingehend aus, weitere Zeiten und Leistungsentgelte festgestellt zu bekommen. Der Antrag das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, stellt lediglich ein Hilfsantrag dar. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist inhaltlich zutreffend. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit den Feststellungsbescheiden vom 6. Februar 2002 und 12. Februar 2002 hat die Beklagte die vom Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999, 1 BVL 22/95 erlassenen nachfolgenden Rechtsänderungen (1. und 2. AAÜG-Änderungsgesetz) beachtet. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sind dem Senat nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.

Die vom Kläger weiter beantragte Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist deshalb abzulehnen, weil die Beklagte ihr Einverständnis hierzu nicht erteilt hat und auch Gründe für ein Ruhen des Verfahrens nicht ersichtlich sind (§ 202 SGG i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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