Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3571/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5204/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2007 und der Bescheid des Beklagten vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2005 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Aufhebung eines die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. April 2005 aufhebenden Bescheides des Beklagten.
Der für die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zuständige Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. Februar 2005 den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 294,84 EUR. Mit Bescheid vom 24. März 2005 hob die Beklagte diesen Bewilligungsbescheid mit Wirkung (für die Zukunft) zum 1. April 2005 auf, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn ihr Einkommen übersteige den durch die Regelleistung definierten Bedarf um monatlich 590,55 EUR. Mit dieser Summe seien sie in der Lage, ihre Unterkunftskosten selbst zu tragen. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könnten sich die Kläger nicht berufen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2005 zurück.
Hiergegen richten sich die am 2. August 2005 (bereits vor Erlass des Widerspruchbescheids zum Verwaltungsgericht Karlsruhe und von dort an das SG mit Beschluss vom 15. August 2005 verwiesene) erhobene Klage (S 5 AS 3571/05) sowie die Klage vom 28. Oktober 2005 (S 5 AS 645/06). Das SG hat beide Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen den am 5. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. November 2007 eingelegte Berufung der Kläger. Trotz Aufforderung haben sie weder Prozessanträge formuliert, noch eine Begründung der Berufung abgegeben.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2005 aufzuheben.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 erklärt, "der Bescheid des Beklagten vom 24.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2005 wird aufgehoben".
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Beklagte war entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 ZPO durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 6580 Art. 5 Nr. 4 m.w.N.). Gegenstand des Verfahrens ist allein der von den Klägern mit der (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) angefochtene Bescheid vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2005, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2005 ab 1. April 2005 zurückgenommen worden war. Entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten war deshalb dieser Bescheid und der entgegenstehende Gerichtsbescheid des SG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Kläger begehren die Aufhebung eines die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab 1. April 2005 aufhebenden Bescheides des Beklagten.
Der für die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zuständige Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. Februar 2005 den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 294,84 EUR. Mit Bescheid vom 24. März 2005 hob die Beklagte diesen Bewilligungsbescheid mit Wirkung (für die Zukunft) zum 1. April 2005 auf, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn ihr Einkommen übersteige den durch die Regelleistung definierten Bedarf um monatlich 590,55 EUR. Mit dieser Summe seien sie in der Lage, ihre Unterkunftskosten selbst zu tragen. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könnten sich die Kläger nicht berufen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2005 zurück.
Hiergegen richten sich die am 2. August 2005 (bereits vor Erlass des Widerspruchbescheids zum Verwaltungsgericht Karlsruhe und von dort an das SG mit Beschluss vom 15. August 2005 verwiesene) erhobene Klage (S 5 AS 3571/05) sowie die Klage vom 28. Oktober 2005 (S 5 AS 645/06). Das SG hat beide Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen den am 5. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 4. November 2007 eingelegte Berufung der Kläger. Trotz Aufforderung haben sie weder Prozessanträge formuliert, noch eine Begründung der Berufung abgegeben.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2005 aufzuheben.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2010 erklärt, "der Bescheid des Beklagten vom 24.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2005 wird aufgehoben".
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Kläger hat in vollem Umfang Erfolg.
Der Beklagte war entsprechend seinem in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 ZPO durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R - veröffentlicht in Juris; BSG SozR 6580 Art. 5 Nr. 4 m.w.N.). Gegenstand des Verfahrens ist allein der von den Klägern mit der (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) angefochtene Bescheid vom 24. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. September 2005, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2005 ab 1. April 2005 zurückgenommen worden war. Entsprechend dem Anerkenntnis des Beklagten war deshalb dieser Bescheid und der entgegenstehende Gerichtsbescheid des SG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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