L 13 AL 5729/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3600/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5729/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009 insoweit abgeändert, als es den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2006 hinsichtlich der Erstattung von geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 5.044,27 Euro aufgehoben hat. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist - nach Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 12. September 1998 bis zum 5. Mai 2000 - die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung streitig, die die Beklagte für den Kläger in diesem Zeitraum in Höhe von insgesamt 5.044,27 Euro gezahlt hatte.

Der 1940 geborene Kläger war bis zum 22. Dezember 1995 bei der M.-B. Aktiengesellschaft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gegen Zahlung einer Bruttoabfindung i.H.v. 139.756,39 DM. Danach bezog er bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11. September 1998 Arbeitslosengeld (Alg).

Im Anschluss bewilligte ihm (Antrag vom 11. August 1998) die Beklagte ab 12. September 1998 auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelt i.H.v. 1.190 DM Alhi. In der Folge bezog der Kläger (Anträge vom 28. Dezember 1998 und 10. September 1999) - mit Ausnahme der Zeit der Ortsabwesenheit vom 18. September 1998 bis 27. Dezember 1998 - bis zum Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit am 1. August 2000 Alhi von der Beklagten. Während des gesamten Alhi-Bezugs war der Kläger bei der AOK Baden-Württemberg kranken- und pflegeversichert, wofür die Beklagte für den Zeitraum vom 12. September 1998 bis 5. Mai 2000 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Umfang von 4.535,91 Euro sowie zur sozialen Pflegeversicherung im Umfang von 508,36 Euro abführte.

Krankenversicherungsbeiträge Zeitraum Tägliches KV-Entgelt Leistungstage KV-Entgelt geleg. Absetzungsbeträge Beitragssatz (%) KV-Beitrag 12.09.1998 - 17.09.1998 136,0000 6 816,00 0,00 13,00 106,08 DM 28.12.1998 - 31.12.1998 136,0000 4 544,00 0,00 13,00 70,72 DM 01.01.1999 - 11.09.1999 136,0000 254 34.544,00 0,00 13,00 4.490,72 DM 12.09.1999 - 31.12.1999 134,0000 111 14.842,00 0,00 13,00 1.929,46 DM 01.01.2000 - 05.05.2000 134,0000 126 16.848,00 0,00 13,50 2.274,48 DM Summe: 8.871,46 DM 4.535,91 Euro

Pflegeversicherungsbeiträge Zeitraum Tägliches PV-Entgelt Leistungstage PV-Entgelt geleg. Absetzungsbeträge Beitragssatz (%) PV-Beitrag 12.09.1998 - 17.09.1998 136,0000 6 816,00 0,00 1,70 13,87 DM 28.12.1998 - 31.12.1998 136,0000 4 544,00 0,00 1,70 9,25 DM 01.01.1999 - 11.09.1999 136,0000 254 34.544,00 0,00 1,70 587,25 DM 12.09.1999 - 31.12.1999 134,0000 111 14.842,00 0,00 1,70 252,31 DM 01.01.2000 - 05.05.2000 61,4300 126 7.740,18 0,00 1,70 131,58 DM Summe: 924,26 DM 508,36 Euro

Bereits am 6. Februar 1996 hatte der Kläger 110.000,00 DM auf ein Konto bei der Türkischen Nationalbank (TCMB) eingezahlt und dort mit einer Festlaufzeit von jeweils zwei Jahren angelegt. Am 6. Februar 2000 wurden 128.610,00 DM an den Kläger ausbezahlt.

Gegenüber der Beklagten hatte der Kläger dagegen in einer von ihm am 12. August 1998 unterschriebenen "Wahrheitsgemäßen Erklärung" über die Verwendung seiner Abfindung zur Verwendung des Abfindungsbetrages angegeben, 50.800 DM für den Hausbau in der Türkei, 35.000 DM für den Lebensunterhalt, 20.000 DM für den Autokauf sowie 20.000 DM für das Beschneidungsfest in der Türkei verwendet zu haben. Des Weiteren hat er erklärt, es sei noch ein Betrag von 4.200 DM vorhanden. In den weiteren Anträgen vom 28. Dezember 1998 und vom 10. September 1999 gab der Kläger jeweils an, über kein Vermögen zu verfügen.

Am 13. Juli 2005 erhielt die Beklagte über das Hauptzollamt Stuttgart Kenntnis davon, dass der Kläger Gelder bei der Türkischen Nationalbank angelegt hatte. Nach Anhörung des Klägers (Schreiben vom 17. November 2005) nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 12. September 1998 bis zum 5. Mai 2000 ganz zurück und verlangte die Erstattung von 20.615,20 Euro (Alhi: 15.570,93 Euro; Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung: 4.535,91 Euro; Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung: 508,36 Euro) an überzahlten Leistungen (Bescheid vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006).

Am 17. Mai 2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben Zur Begründung hat er vorgetragen, die rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes lägen nicht vor. Die Beklagte habe bereits seit Jahren Kenntnis von sämtlichen entscheidungserheblichen Tatsachen gehabt, weshalb die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen sei. In der Sache selbst sei es zutreffend, dass der Kläger im Februar 1996 bei der Türkischen Nationalbank einen Betrag von 110.000,00 DM angelegt und im Februar 2000 wiederum einen Betrag von 128.601,00 DM ausbezahlt erhalten habe. Der Kläger habe diesen Umstand im Antrag auf Gewährung von Alhi und in den Fortzahlungsanträgen nicht angegeben, was weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. sondern allein auf der sprachlichen Unkenntnis des Klägers beruhe. Tatsächlich habe der Kläger, der der deutschen Sprache parktisch nicht mächtig sei, die entsprechenden Formulare durch Dritte ausfüllen lassen und im Vertrauen darauf, dass dies richtig und vollständig geschehen sei, diese dann ungelesen unterschrieben. Überdies sei der Kläger davon ausgegangen, dass der Beklagten die Auszahlung der von der Firma D. C. geleisteten Abfindung bekannt sei, da diese seinerseits aufgrund eines Sozialplans im Einvernehmen mit dem Arbeitsamt vereinbart worden sei. Auch könne sich der Kläger nicht mehr daran erinnern, ob er am 12. August 1998 gegenüber der Beklagten erklärt habe, die Abfindung bis auf einen Betrag von 4.200,00 DM verbraucht zu haben. Er leide an altersbedingten Erinnerungslücken und sei nicht in der Lage, verlässlich über Umstände zu berichten, welche mehr als acht Jahre zurück lägen.

Mit Urteil vom 29. Januar 2009 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006 aufgehoben, soweit er die Erstattung von geleisteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 5.044,27 EUR festsetzt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Bewilligung der Alhi zu Recht aufgehoben. Der Kläger habe diese zu erstatten. Der Kläger sei im Zeitraum vom 12. September 1998 bis zum 5. Mai 2000 nicht bedürftig gewesen, da er bei Antragstellung über ein Vermögen von insgesamt 128.601,00 DM in Form einer Geldanlage bei der TCMB verfügt habe und ihm unter Absetzung des ihm sowie seiner Ehefrau zustehenden Freibetrags von jeweils 8.000,00 DM sowie weiteren 10.000,00 DM, ein anrechenbares Vermögen von 102.601,00 DM zur Verfügung gestanden hatte. Dagegen fehle es für die Rückforderung der gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 5.044,27 EUR an einer Rechtsgrundlage.

Gegen das ihr am 6. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. März 2009 eingelegte Berufung der Beklagten. Zur Begründung hat sie auf die zwischenzeitlich ergänzenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. Oktober 2009, B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R verwiesen, wonach Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III sei.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009 insoweit abzuändern, als es den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2006 hinsichtlich der Erstattung von geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 5.044,27 Euro aufgehoben hat und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das SG hat der Klage in dem mit der Berufung angefochtenen Umfang zu Unrecht stattgegeben.

Hinsichtlich der Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Alhi ist der Senat an die insoweit nicht angefochtene und damit rechtskräftig gewordene Entscheidung des SG gebunden und verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG sowie im Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 153 Abs. 2, § 136 Abs. 2 S. 2 SGG).

Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 5.044,27 Euro zu erstatten. Rechtsgrundlage dieser Erstattungspflicht ist § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III) in der hier anzuwendenden, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Artikel 3 Nr. 29 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954 (n.F.)). Nach § 335 Abs. 1 S. 1 SGB III n.F. hat der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 5 SGB III).

Der Senat hat sich bereits mit Urteil vom 18. November 2009 (L 13 AL 2425/06), ebenso wie mit Urteil vom 15. Dezember 2009 (L 13 AL 5520/07 - juris Rdnr. 49), der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und B 11 AL 32/08 R, zuletzt Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 17/09 R - juris) angeschlossen, wonach die durch die Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Wortlaut des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III zum 1. Januar 2005 entstandene Lücke im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung durch eine entsprechende Anwendung des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, (a.F.)) zu schließen ist. Danach hat nicht nur der unrechtmäßige Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld, sondern ausdrücklich auch der unrechtmäßige Bezieher von "Arbeitslosenhilfe" die von der BA gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu ersetzen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für diesen Ersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III sind vorliegend erfüllt.

Der Erstattungsanspruch, der durch Verwaltungsakt geltend zu machen ist (BSG, Urteil vom 27. August 2008 - B 11 AL 11/07 R - SozR 4-4300 § 335 Nr. 1 RdNr. 14 m.w.N.), setzt nach § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III (sowohl nach der a.F. als auch der n.F.) einerseits voraus, dass die BA für den Leistungsbezieher Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur sozialen Pflegeversicherung gezahlt hat, die Entscheidung über die Leistung, die den Grund für die Beitragszahlung gebildet hat, rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist (BSG, a.a.O.). Darüber hinaus setzt der Erstattungsanspruch über den Wortlaut der Regelung hinaus auch voraus, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat (BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 79/01 R - SozR 3-4300 § 335 Nr 2 S 11 ff; BSG SozR 4 a.a.O. m.w.N.). Des Weiteren darf - als negative Tatbestandsvoraussetzung für einen Ersatzanspruch - in dem Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, kein weiteres Kranken- oder Pflegeversicherungsverhältnis bestanden haben und kein daraus folgender Anspruch der BA gegen die auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- oder Pflegekasse nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III bestehen.

Der Kläger war in der Zeit vom 12. September 1998 bis zum 5. Mai 2000 als Alhi-Bezieher gesetzlich kranken- und pflegeversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI jeweils in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 bzw. des Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung - AFRG - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594)), wofür die Beklagte in zutreffender Höhe Krankenversicherungsbeiträge von 4.535,91 Euro (8.871,46 DM) und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 508,36 Euro (924,26 DM) gezahlt hatte. Die Beklagte hat später durch den streitgegenständlichen Bescheid die dem Kläger für den genannten Zeitraum gewährte Alhi nach Aufhebung der zu Grunde liegenden Bewilligung gem. § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III zurückgefordert (Bescheid vom 28. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2006). Das SG hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Urteil vom 29. Januar 2009 ist insoweit rechtskräftig.

Der Kläger hat zudem hinsichtlich des Leistungsbezuges pflichtwidrig gehandelt. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alhi für den Kläger wegen der von ihm in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben rückwirkend aufgehoben. Das insoweit rechtskräftige Urteil des SG weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hatte. Er hat das tatsächlich vorhandene Vermögen gegenüber der Beklagten nicht angegeben, sondern vielmehr behauptet, das aus seiner vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung stammende Vermögen sei bis zur erstmaligen Antragstellung bis auf einen Betrag über 4.200 DM verbraucht worden, obwohl er den Großteil der Abfindung bei der Türkischen Nationalbank angelegt hatte. Zu einer entsprechenden Mitteilung war er - worüber ihn die Beklagte im Merkblatt belehrt hatte - nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet. Somit hat der Kläger zumindest grob fahrlässig maßgebliche und für den Leistungsanspruch wesentliche Angaben in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gemacht. Soweit der Kläger mangels ausreichender Sprachkenntnisse Dritte mit der Ausfüllung der Anträge betraut hatte und sich ungeprüft auf deren Angaben verlassen hat, entfällt der Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nicht. Denn er war dafür verantwortlich, zutreffende und wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben. Auch kann er sich angesichts der von ihm unterschriebenen "wahrheitsgemäßen Erklärung" über die Verwendung seiner Abfindung, in der er angegeben hatte, nur noch 4.200 DM aus der Abfindung zu haben, nicht darauf berufen, die Beklagte habe Kenntnis von der Zahlung der Abfindung gehabt.

Der Kläger war in der Zeit vom 12. September 1998 bis zum 5. Mai 2000 lediglich durch den Bezug von Alhi kranken- und pflegeversichert, sodass auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 335 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 SGB III gegen die Kranken- und Pflegekasse in Betracht kommt, welcher einen Ersatzanspruch ausschließt.

Die Beklagte hat die Höhe der Erstattungsforderung zutreffend berechnet. Der Senat macht sich ausgehend von den anhand der Zahlungsnachweise in der Verwaltungsakte der Beklagten ersichtlichen Leistungen sowie der dort ausgewiesenen richtigen Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung die Berechnung der Beklagten zur Höhe der Erstattungssumme auf Bl. 9 der SG-Akte zu eigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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