L 6 U 3851/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 1024/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3851/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.06.2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Seine Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1953 geborene Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme von weiteren Kosten eines Vorverfahrens.

Unter dem 21.08.2008 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Untersuchungstermin wahrzunehmen und kündigte an, Verletztengeld ab 23.07.2008 nicht auszubezahlen, wenn dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Am 01.09.2008 teilte die Beklagte auf telefonische Anfrage mit, über die Gewährung des Verletztengeldes werde nach dem Ergebnis der Heilverfahrenskontrolle entscheiden. Der Kläger erhob am 09.09.2008 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die Beklagte habe die Zahlung von Verletztengeld für den Zeitraum vom 23.07.2008 bis zum 18.08.2008 zu Unrecht verweigert. Ebenfalls am 09.09.2008 beantragte er beim Sozialgericht Freiburg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Unter dem 11.09.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es sei wegen fehlender Mitwirkung bislang nicht möglich gewesen, über die Gewährung von Verletztengeld zu entscheiden. Mit Beschluss vom 29.09.2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Hiergegen legte der Kläger am 20.10.2008 Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Unter dem 30.10.2008 wies die Beklagte die zuständige Krankenkasse an, an den Kläger für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 23.07.2008 bis zum 18.08.2008 Verletztengeld auszuzahlen. Ebenfalls unter dem 30.10.2008 setzte die Beklagte den Kläger hierüber in Kenntnis und führte aus, damit sei dem Widerspruch vollständig abgeholfen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen würden auf Antrag erstattet. Mit Schreiben vom 05.11.2008 wurde der Beklagten die Vergütungsrechnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegt. Geltend gemacht wurden darin eine Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 Euro, eine Geschäftsgebühr in Höhe von 520,00 Euro, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, eine Dokumentenpauschale in Höhe von 7,50 Euro sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 140,13 Euro und mithin Kosten in Höhe von insgesamt 877,63 Euro. Ebenfalls unter dem 05.11.2008 erklärte der Kläger das beim Landessozialgericht anhängige Beschwerdeverfahren für erledigt. Mit Beschluss vom 27.11.2008 entschied das Landessozialgericht, dass zwischen den Beteiligten außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten sind. Mit Bescheid vom 03.12.2008 entschied die Beklagte, die anlässlich der im Widerspruchsverfahren entstandenen Auslagen in Höhe von 318,33 Euro zu erstatten. Die Erledigungsgebühr könne nur angesetzt werden, wenn der Bevollmächtigte ein deutlich erkennbares besonderes Mitwirken zur unstreitigen Lösung des Falles einbringe. Alleine die Einlegung und Begründung eines Widerspruchs reiche nicht aus, um diesen Gebührentatbestand auszulösen. Diese Tätigkeit werde bereits von der Geschäftsgebühr erfasst. Es sei lediglich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 240,00 Euro sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro, die Dokumentenpauschale in Höhe von 7,50 Euro und die Umsatzsteuer in Höhe von 50,83 Euro zu berücksichtigen. Den hiergegen am 23.12.2008 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 zurück. Ergänzend führte sie darin aus, die erhöhte Geschäftsgebühr in Höhe von bis zu 520,00 Euro sei nur zu gewähren, wenn die Angelegenheit besonders umfangreich oder schwierig gewesen sei. Vorliegend habe es sich weder um eine umfangreiche noch besonders schwierige Thematik gehandelt.

Hiergegen erhob der Kläger am 02.03.2009 Klage zum Sozialgericht und beantragte die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme weiterer Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 559,30 Euro. Mit Urteil vom 25.06.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab, ohne hiergegen die Berufung zuzulassen. Die Geschäftsgebühr sei zutreffend mit 240,00 Euro festgesetzt worden. Unter Berücksichtigung des Streitgegenstands und des Umfangs der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers könne keinesfalls ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit angenommen werden. Auch habe die Beklagte zutreffenderweise die Festsetzung einer Erledigungsgebühr abgelehnt. Die Erledigungsgebühr setze regelmäßig eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten voraus, die über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehe.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01.08.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 24.08.2009 Berufung, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es sei nicht zutreffend, dass eine besondere Mühewaltung zur unstreitigen Erledigung der Angelegenheit nicht stattgefunden habe. Die Angelegenheit sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil die Handhabung durch die erstinstanzliche Rechtsprechung im Verhältnis zu den Möglichkeiten, die das Gebührenrecht biete, nicht ausreichend fundiert sei und eine stärkere Kasuistik entwickelt werden müsse, die nur durch die mittleren Instanzen der Landessozialgerichte erfolgen könne. Ungeachtet dessen werde bezüglich der Erledigungsgebühr nicht die Auffassung des Bundessozialgerichts vertreten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 25.06.2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 559,30 Euro zu erstatten,

hilfsweise die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten Gelegenheit erhalten haben, sich hierzu zu äußern.

Die Berufung ist unzulässig. Dies folgt aus § 144 Abs. 1 SGG.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend zielt die Berufung des Klägers auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 559,30 Euro, welche ihm das SG versagt hat. Mithin handelte es sich um eine auf eine Geldleistung gerichtete Klage, deren Wert die Berufungssumme von 750 Euro nicht übersteigt.

Die hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 1 SGG hat der Senat auch hierüber durch Beschuss entschieden.

Die Berufung ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Vorliegend hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat (zuletzt in BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R). Der diesbezügliche Streit ist mithin höchstrichterlich geklärt. Bei der Bestimmung der Geschäftsgebühr, bei der grundsätzlich von der Mittelgebühr auszugehen ist und nur dann eine höhere Gebühr anzusetzen ist, wenn der Umfang und die Schwierigkeit des anwaltlichen Handelns über dem Durchschnitt liegen, kommt es auf den Einzelfall an, so dass schon aus diesem Grund der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation ein überdurchschnittlicher Umfang und eine überdurchschnittliche Schwierigkeit des anwaltlichen Handelns vorliegt, keine grundsätzliche Bedeutung zukommen kann. Auch weicht das Urteil des Sozialgerichts nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Ferner wird ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, weder geltend gemacht, noch ist ein solcher ersichtlich. Berufungszulassungsgründe sind mithin nicht gegeben.

Daher waren die Berufung als unzulässig zu verwerfen und die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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