L 8 AL 789/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 2231/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 789/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie Sozialversicherungsbeiträge streitig.

Der 1966 geboren Kläger ist verheiratet. Die nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau des Klägers ist 1973 geboren. Der Kläger war vom 14.08.2000 bis 31.01.2002 bei der Firma E. GmbH M. beschäftigt. Auf seinen Antrag bezog er vom Arbeitsamt, jetzt Agentur für Arbeit (AA), Weinheim ab 01.02.2002 Arbeitslosengeld. Ab 04.11.2002 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft.

Am 22.10.2002 beantragte der Kläger Alhi. Er verneinte im Antrag, dass er und seine Ehegattin über Konten bzw. Geldanlagen, gefördertes Altersvorsorgevermögen oder sonstiges Vermögen verfügten, ausgenommen ein vom Bediensteten des AA nachgetragenes Girokontoguthaben in Höhe von 7,43 EUR. Der Kläger bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der beantworteten Fragen sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Das AA bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 25.10.2002 für die Zeit vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 Alhi in Höhe von täglich 36,39 EUR (Bemessungsentgelt 645 EUR, Leistungstabelle 2002; Leistungsgruppe C/1). Ab 01.01.2003 betrug der tägliche Leistungssatz 36,18 EUR. Ab 19.09.2003 endete der Leistungsbezug des Klägers wegen Arbeitsaufnahme.

Aufgrund durchgeführter Ermittlungen im Rahmen einer Steuerfahndung erhielt die Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger und seine Ehefrau bei der P.-Bank in der Türkei im Jahr 2002 Guthaben in Höhe von 40.547,34 EUR (Zinseinnahmen 3.677,54 EUR) und im Jahr 2003 in Höhe von 18.056,14 EUR (Zinseinnahmen 1.030,85 EUR) angelegt hatten. Mit Schreiben vom 11.03.2008 forderte die AA den Kläger unter Angabe der Höhe der Guthaben und Zinseinnahmen auf, zur Prüfung der Bedürftigkeit Nachweise der Geldanlagen bei der P.-Bank vorzulegen. Gegen diese Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2008 Widerspruch ein. Er trug vor, dass er kein Vermögen habe. Er habe die Beträge in der Türkei ausgegeben bzw. "verschlammt".

Mit Bescheid der AA vom 13.05.2008 wurde die Bewilligung von Alhi ab 04.11.2002 ganz zurückgenommen und die für die Zeit vom 04.11.2002 bis 18.09.2003 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 13.597,21 EUR (Alhi 11.553,60 EUR, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge 2043,61 EUR) vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe ab dem 04.11.2002 in einem Beschäftigungsverhältnis von mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger im Antrag vom 04.11.2002 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.

Gegen den Bescheid vom 13.05.2008 legte der Kläger am 05.06.2008 Widerspruch ein. Er machte geltend, in der Zeit vom 04.11.2002 ist 18.09.2003 Alhi erhalten und nicht gearbeitet zu haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2008 wurde der Widerspruch des Klägers von der AA Mannheim zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Bescheid vom 13.05.2008 sei versehentlich angegeben worden, der Kläger habe ab 04.11.2002 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger und seine Frau im Jahr 2002 über Vermögen in Höhe von 40.547,34 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 18.056,14 EUR zuzüglich Zinseinnahmen verfügten. Für das Jahr 2002 sei ein Freibetrag von 33.800 EUR und für das Jahr 2003 von 13.000 EUR einzuräumen. Das Vermögen übersteige jeweils den Freibetrag, weshalb Bedürftigkeit nicht vorgelegen habe. Ein Anspruch auf Alhi habe daher nicht zugestanden. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen. Er habe das Vermögen der AA verschwiegen. Der Kläger habe die zu Unrecht erbrachten Leistungen gemäß § 50 SGB X und § 335 SGB III zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger am 04.07.2008 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er machte zur Begründung geltend, das Guthaben bei der P.-Bank in Höhe von 40.547,34 EUR im Jahre 2002 und von 18.056,14 EUR im Jahre 2003 stammten nur ca. zur Hälfte von ihm. Er und sein Schwager hätten im Jahr 2002 und 2003 geplant, eine Viehzucht zu gründen und zu betreiben. Hierzu seien erhebliche Geldinvestitionen zum Kauf von Vieh und dem Kauf oder der Anmietung von Land für das Vieh und Stallungen notwendig gewesen. Er habe im Jahr 2002 einen bei der P.-Bank gesparten Geldbetrag von rund 20.000 EUR zur Verfügung gestellt. Sein Vater habe rund 14.000 EUR zur Verfügung gestellt. Der Restbetrag von rund 6.000 EUR stamme von seinem Schwager. Diese Beträge seien bei der P.-Bank eingezahlt worden. Die Einzahlungen durch seinen Vater bzw. Schwager seien im Jahr 2001 erfolgt. Das Datum der Einzahlung könne er nicht genau beschreiben. Sein Schwager habe damit begonnen, in größerem Umfang Vieh zu kaufen, wodurch sich das Geld auf rund 18.000 EUR im Jahr 2003 verringert habe. Sein Schwager sei jedoch betrogen worden und habe das gekaufte Vieh nicht erhalten. Das bezahlte Geld habe nicht zurückerlangt werden können. Von dem im Jahr 2003 noch vorhandenen Betrag in Höhe von 18.000 EUR sei die Einlage seines Vaters im September 2003 zurückgezahlt worden. Die Einzahlungen und die Rückzahlungen seien in bar erfolgt. Überweisungen könnten daher nicht vorgelegt werden. Auch entsprechende Kontoauszüge seien nicht mehr vorhanden. Der geringe Restbetrag sei verbraucht worden. Verfügungsbefugnis über das Konto bei der P.-Bank hätten er und seine Ehefrau gehabt. Er habe im Ergebnis einen erheblichen Verlust erlitten und keinen Nutzen gehabt. Er genieße Vertrauensschutz, weil das Geld verbraucht sei und er nicht gewusst habe und auch nicht habe damit rechnen können, dass er die Geldbeträge der Beklagten mitzuteilen habe. Er sei der irrigen Auffassung gewesen, er müsse das in der Türkei vorhandene Vermögen nicht angeben. Er bedaure seinen Irrtum. Der Kläger benannte zum Beleg seines Vorbringens Zeugen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Mit Urteil vom 23.01.2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bewilligung von Alhi sei rechtswidrig gewesen. Der Kläger sei nicht bedürftig gewesen. Das gesamte Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau sei zu berücksichtigen, wobei nach der AlhiV 2002 und 2003 insgesamt "32.800 EUR bzw. 1.300 EUR" nicht hätten überschritten werden dürfen. Bei dem in den Jahren 2002 und 2003 bei der P.-Bank vorhandenen Guthaben habe es sich um verwertbares Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau gehandelt. Ein Nachweis, dass das Guthaben teilweise dem Vater bzw. Schwager des Klägers gehört habe, bestehe nicht. Darüber hinaus sei die erstmals im Klageverfahren vorgebrachten Einzahlungen des Vaters bzw. Schwagers auf das Konto des Klägers und seiner Ehefrau nicht glaubwürdig. Gegen dieses Vorbringen spreche bereits, dass der Kläger im Anhörungsverfahren angegeben habe, dass er das Geld in der Türkei ausgegeben bzw. verschlampt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kläger sein Vermögen und das seiner Ehefrau bewusst verschwiegen habe, sodass ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorzuhalten sei. Die Beklagte sei daher berechtigt, die Leistungsbewilligung aufzuheben und die gezahlten Leistungen gemäß § 50 SGB X und § 335 SGB III zurückzufordern.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.02.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen, dieses Vorbringen vertieft und ergänzend vorgetragen, das SG habe sein Beweisangebot rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Ebenso habe das SG sein Vorbringen nicht berücksichtigt, dass Belege über die Bareinzahlungen und entsprechende Kontoauszüge nicht mehr vorhanden sein. Bareinzahlungen und -auszahlungen seien im Zahlungsverkehr bei der P.-Bank bei türkischen Staatsangehörigen, die nicht in der Türkei lebten, üblich. Dies sei allgemein bekannt. Ebenso sei bekannt, dass es schriftliche Unterlagen über solche Barzahlungen nicht gebe oder zumindest nach mehreren Jahren nicht mehr erlangt werden könnten. Ihm könne deshalb eine nicht ausreichende Beweisführung nicht angelastet werden. Bei dieser Beweissituation sei es zulässig und ausreichend, einen Zeugenbeweis anzutreten. Soweit das SG auf sein Vorbringen im Schreiben vom 12.04.2008 abstelle, sei dies nicht überzeugend. Bei der Abfassung des Schreibens vom 12.04.2008 sei er rechtlich nicht beraten und entsprechend vertreten gewesen. Das Widerspruchsschreiben sei von einem türkischen Bekannten nach seinen (des Klägers) Schilderungen abgefasst worden. Dabei habe er dem Bekannten den in der Klageschrift vorgetragen Sachverhalt geschildert. Für seinen Bekannten sei offensichtlich allein ausschlaggebend gewesen, dass die betreffenden Geldbeträge nicht mehr vorhanden gewesen seien und nicht, dass diese Geldbeträge teilweise von seinen (des Klägers) Familienangehörigen stammten. Dementsprechend sei das Schreiben abgefasst und von ihm unterzeichnet worden. Dass er in diesem Schreiben nicht geltend gemacht habe, dass die Gelder teilweise nicht von ihm stammten, könne ihm somit nicht angelastet werden. Seine Angaben im Schreiben vom 12.04.2008 seien auch zutreffend. Die betreffenden Geldbeträge seien vom Schwager in der Türkei ausgegeben worden. Er habe auch sonst kein Vermögen. Die weitere Feststellung, dass die Beträge in der Türkei verschlampt worden seien, habe keinen Beweiswert gegen ihn. Es handele es sich um eine sprachliche Ungenauigkeit, die ihm nicht angelastet werden könne, da er die deutsche Sprache nur unvollkommen beherrsche. Er bzw. sein Bekannter, der das Widerspruchsschreiben abgefasst habe, habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass das Geld verloren sei. Diese Feststellung sei zutreffend, wie er dargelegt habe. Der Kläger hat seine Ehefrau als Zeugin benannt. Die von ihm sonst benannten Zeugen könnten sein Vortrag bestätigen. Danach lägen die Geldbeträge unter den jeweiligen Freibeträgen. Somit sei er auch nicht verpflichtet gewesen, diese Geldbeträge bei der Antragstellung anzugeben. Ihm sei außerdem nicht bewusst gewesen, dass er die Geldbeträge, die zweckentsprechend hätten verwendet werden sollen und die ihm in Deutschland nicht zur Verfügung gestanden hätten, der Beklagten hätte angeben müssen. Er genieße Vertrauensschutz. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger vorgetragen, sein Schwager sei Landwirt und habe einen Ackerschlepper gehabt. Er habe das von seinem Vater geerbte Land bearbeitet, das nicht sehr groß gewesen sei. Er habe 2 Rinder gehabt. Im August 2002 habe er sich in der Türkei mit seinem Schwager unterhalten und dabei sei die Idee entstanden, gemeinsam Rinder zu kaufen. Es sei beabsichtigt gewesen, Kühe zu halten und Kälber aufzuziehen. Es sollte Milchwirtschaft betrieben werden. Er sei erst wieder im Dezember 2002 in der Türkei gewesen, wo er insgesamt 22.000 EUR von dem Konto bei der P.-Bank abgehoben und sie dann dem Schwager ausgehändigt habe. Seine Frau sei nicht ohne ihn in der Türkei gewesen. Der Schwager habe auf dem Markt 10 Kühe gekauft, die 800 bis 900 EUR pro Stück gekostet hätten. Die Tiere seien aber nicht geliefert worden. Der Schwager habe in der Nähe seines Hauses Stallungen gebaut. Eigentlich sei es keine richtige Stallung gewesen, sondern es sei nur eine Fläche auf eigenem Grund planiert worden. Von seinem Vater habe er 14.000 EUR im Oktober 2002 erhalten, die er dem Vater im März/April 2003 zurückgegeben habe. Ansonsten seien neben den Ausgaben für die Tiere noch 1000 bis 1500 EUR Kosten für Verputz/Renovierungsarbeiten aus dem Bau des Stalles entstanden. Es sei nicht nur Bodenfläche planiert und locker umfriedet worden, sondern an dieser Stelle sei das alte Stallgebäude erweitert und renoviert worden, dabei sei eine gemauerte Wand zu verputzen gewesen. Vom Vater habe er das Geld bereits 2001 erhalten, er habe das Geld erst gar nicht dem Schwager gegeben, es sei auf der Bank geblieben. Welche Rinderrasse der Schwager gekauft habe, wisse er nicht. Der Schwager habe Kühe der Rasse "Mantonfarn" gekauft. Dies sei eine holländische Milchkuhrasse, die mehr Milch gebe als andere Kühe. Diese Rasse sei in der Türkei weit verbreitet. Mit dem Schwager und dem Vater sei sonst nichts weiteres besprochen gewesen. Die auf dem Konto anfallenden Zinsen seien nicht berücksichtigt worden. Darüber sei auch vorher nicht gesprochen worden. Sonst sei auch nichts über das gemeinsame Unternehmen abgesprochen gewesen. Sein Schwager habe "freie Hand" gehabt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung könnten zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung führen. Das SG sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet gewesen, die benannten Zeugen zu vernehmen. Eine abweichende Zuordnung des Geldvermögens auf den Vater bzw. Schwager des Klägers könne nur erfolgen, wenn zwischen dem Kläger und den genannten Personen ein Treuhandverhältnis vereinbart und auch nachgewiesen werde. Dies sei nicht der Fall. Allein die bloße Behauptung einer mündlichen Vereinbarung genüge nicht. Es sei nicht ersichtlich, was die benannten Zeugen über eine derartige Behauptung hinaus hätten beitragen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger das auf seinen Namen geführte Konto bei der Antragstellung nicht angegeben habe, wenn ihm das darauf befindliche Guthaben nachweislich nicht bzw. überwiegend nicht gehört haben solle. Der Kläger befinde sich in einem Rechtsirrtum, soweit er annehme, er brauche Geldbeträge, welche sich nach seinem Dafürhalten unter den jeweiligen Freibeträgen bewege, bei der Antragstellung nicht anzugeben. Die Angabe von Einnahmen und Vermögen setze keine rechtliche Würdigung oder Zuordnung des Antragstellers voraus. Sie erschöpfe sich allein in der Offenlegung seiner tatsächlichen Vermögensverhältnisse.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 13.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2008 ist rechtmäßig. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 24 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt. Dem Kläger wurden im Schreiben der AA vom 11.03.2008 die für die ergangene Rückforderung erbrachter Leistungen maßgeblichen Tatsachen (bei der Antragstellung nicht genanntes Guthaben bei der P.-Bank und Zinseinnahmen) mitgeteilt. Der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu diesem Tatsachen zu äußern, die er mit Schreiben vom 12.04.2008 auch wahrgenommen hat. Dem Kläger waren damit vor Ergehen des Bescheides vom 13.05.2008 die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen bekannt. Dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 13.05.2008 in der Begründung unzutreffend davon ausgeht, dass der Kläger wegen eines Beschäftigungsverhältnisses von mindestens 15 Stunden nicht mehr arbeitslos gewesen sei, stellt einen Begründungsfehler dar, der durch den Widerspruchsbescheid behoben wurde. Die unzutreffende Begründung im Bescheid vom 13.05.2008 ändert nichts daran, dass sich der Kläger zu den für die streitgegenständliche Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Verwaltungsverfahren hat äußern können. Damit ist der Vorschrift des § 24 SGB X genüge getan, denn es sind die Beträge genannt worden.

Die streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen durch die Beklagte ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Absatz 2 SGB III. Danach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Satz 3 Nr. 2), oder wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Von der Regelung des § 45 SGB X werden Verwaltungsakte erfasst, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmt sich hierbei nach dem für die Leistung im streitgegenständlichen Rücknahmezeitraum maßgeblich materiellen Recht. Die begünstigenden Verwaltungsakte der Beklagten, mit denen die Beklagte dem Kläger ab dem 04.11.2002 Alhi gewährt hat, waren bereits zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlasses rechtswidrig. Der Kläger hatte ab dem 04.11.2002 bis 18.09.2003 keinen Anspruch auf Alhi.

Gemäß § 190 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung setzte ein Anspruch auf Alhi u.a. voraus, dass der Arbeitslose bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Nicht bedürftig war nach § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt war.

Maßgeblich für die Bestimmung der Bedürftigkeit gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III sind hier die Vorschriften der Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 (AlhiV 2002) in der am 01.01.2002 in Kraft getretenen bis 31.12.2002 geltenden Fassung sowie ab 01.01.2003 die am 01.01.2003 in Kraft getretenen Fassung des Art. 11 Nr. 1 des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607). Die Übergangsvorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 1 ist vorliegend nicht anwendbar. Danach gelten § 1 Abs. 2 (und § 3 Abs. 1) in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung für die Dauer der laufenden Bewilligung weiter, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi im Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.12.2002 vorgelegen haben. Bei der Anwendung dieser Regelung genügt es, dass der Kläger in der Zeit zwischen Oktober und Dezember 2002 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alhi jedenfalls zeitweise erfüllt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2004 - B 11 AL 79/03 R - m.w.N. zur vergleichbaren Regelung des § 4 Absatz 1 Satz 1 AlhiV 2002.). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Senats, der bei der Prüfung der Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 4 Absatz 2 Satz 1 AlhiV 2002 darauf abgestellt hat, ob ein Anspruch auf Alhi im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2002 entstanden ist (vgl. Urteil des Senat vom 14.03.2008 - L 8 AL 4231/06 -). Dies trifft beim Kläger jedoch nicht zu. Denn dem Kläger stand Alhi im Zeitraum vom 04.11.2002 bis 31.12.2002 nicht zu.

Ob und inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert § 1 Absatz 2 AlhiV 2002, wonach der Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 EUR pro Lebensjahr, höchstens 33.800 EUR für den Arbeitslosen und seinen Partner, und ab 01.01.2003 in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr, höchstens 13.000 EUR für den Arbeitslosen und seinen Partner beträgt.

Auf dem Konto des Klägers und seiner Ehefrau bei der P.-Bank in der Türkei bestand unstreitig im Jahr 2002 ein Guthaben in Höhe von 40.547,34 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 18.050,14. Der Senat gelangt ebenfalls zu der Überzeugung, dass es sich bei diesem Guthaben um zumutbar verwertbares Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau handelte, das die jeweils zu berücksichtigenden Vermögensfreibeträge überstieg und damit die Bedürftigkeit des Klägers im streitigen Rückforderungszeitraum ausschloss. Gesichtspunkte, die gemäß § 1 Absatz 3 AlhiV der Berücksichtigung dieses Guthabens bei der Prüfung der Bedürftigkeit des Klägers entgegenstehen oder die Verwertung des Guthabens unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann sich auch zur Überzeugung des Senats nicht mit Erfolg darauf berufen, das Guthaben bei der P.-Bank in Höhe von 40.547,34 EUR im Jahre 2002 und von 18.056,14 EUR im Jahre 2003 stammten nur ca. zur Hälfte von ihm, sodass die Vermögensfreibeträge nicht überschritten seien.

Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, ob ihm tatsächlich von seinem Vater und seinem Schwager Geldbeträge zur Einzahlung auf das Konto bei der P.-Bank überlassen worden sind. Zweifel bestehen deshalb, weil der Kläger bei der Antragstellung auf Alhi das Konto bei der P.-Bank gänzlich verschwiegen hat, was darauf hindeutet, dass der Kläger eigenes Vermögen und das seiner Ehefrau der Beklagten verheimlichen wollte. Sein Vorbringen, er sei der Auffassung gewesen, er müsse das in der Türkei vorhandene Vermögen nicht angeben, überzeugt nicht. Es ist Sache der Beklagten darüber zu befinden, ob vorhandenes Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist. Die Prüfung ist nicht der Bewertung des Klägers überlassen. Dies wird auch durch den Wortlaut der zur Bedürftigkeitsprüfung gestellten eindeutigen Formularfragen deutlich, die ausschließlich darauf abstellen, ob Vermögen vorhanden ist. Weiter hat sich der Kläger erst im Klageverfahren darauf berufen, erhaltene Gelder von seinem Schwager und seinem Vater auf das mit seiner Ehefrau gemeinschaftlich geführte Konto bei der P.-Bank eingezahlt zu haben. Demgegenüber hat er im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 12.04.2008 lediglich mitgeteilt, kein Vermögen zu haben und die Beträge in der Türkei ausgegeben bzw. verschlampt zu haben. Seine im Berufungsverfahren hierzu abgegebene Erklärung (Bei der Abfassung des Schreibens vom 12.04.2008 sei er rechtlich nicht beraten und entsprechend vertreten gewesen. Das Widerspruchsschreiben sei von einem türkischen Bekannten nach seinen Schilderungen abgefasst worden. Dabei habe er dem Bekannten den Sachverhalt wie in der Klageschrift vorgetragen geschildert. Für seinen Bekannten sei offensichtlich allein ausschlaggebend gewesen, dass die betreffenden Geldbeträge nicht mehr vor vorhanden gewesen seien und nicht, dass diese Geldbeträge teilweise von seinen Familienangehörigen stammten.) überzeugt nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Bekannte des Klägers bei der Abfassung des Schreibens vom 12.04.2008 in der vom Kläger geschilderten Weise verhalten haben soll. Zudem hätte dem Kläger bei der Unterschrift des Schreibens auffallen müssen, dass das nur wenige Sätze umfassende Schreiben nicht den später in der Klageschrift vorgetragenen Sachverhalt wiedergeben kann. Weiter sind auch die Angaben des Klägers zum Grund, weshalb ihm angeblich Gelder von seinem Vater und seinem Schwager überlassen worden sein sollen, widersprüchlich und unstimmig. Nach den Angaben des Klägers in der Klagebegründung vom 01.09.2008 sollte das Geld zum Kauf von Vieh und dem Kauf oder der Anmietung von Land für das Vieh und Stallungen dienen. Nach den weiteren Angaben des Klägers soll Vieh in größerem Umfang gekauft worden sein, das nicht geliefert worden sei. Einen für die Viehhaltung erforderlichen vorrangigen Erwerb von Land und von Stallungen hat der Kläger vor dem Sozialgericht nicht vorgetragen, vielmehr sei der volle Betrag für den Erwerb von Vieh ausgegeben worden, was bereits in sich ungereimt und unstimmig ist. Im erneuten Widerspruch hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, der Schwager habe das eigene Stallgebäude, in dem bisher zwei Rinder gehalten worden seien, mit Blick auf den Zukauf von 10 Rindern erweitert. Von dem Ankauf von Land und Stallungen war auch nach mehrfacher Nachfrage, was sonst noch besprochen worden sei, nicht mehr die Rede. Darüber hinaus hat das diesbezügliche Vorbringen des Klägers vor dem Senat eine deutliche Steigerung erkennen lassen, da anfänglich nur vage von einer planierten Grundfläche mit nicht näher bestimmter Überbauung, was eigentlich keine Stallungen gewesen sei, als Unterbringung der Rinder gesprochen worden ist und zuletzt dann die Rede von einer Renovierung und Erweiterung des vorhandenen Stallgebäudes gewesen ist. Im Dunkeln blieb, wie nur eine gemauerte Wand, die die Angabe, es seien Kosten für Verputz entstanden, rechtfertigen sollte, die Stall-Erweiterung ermöglichte. Vollends unglaubhaft waren die Angaben des Klägers zur Verwendung des dem Schwager angeblich ausgehändigten Geldbetrags in Höhe von 22.000 EUR. Diesen Betrag soll der Schwager nach Angaben des Klägers "verschlampt" haben. Bei der vom Senat erfragten Konkretisierung der Ausgaben des Schwagers konnte der Kläger nicht annähernd die angeblichen Kosten, für die der Betrag aufgewendet worden sein soll, benennen. Der Erwerb von 10 Kühen zum genannten Höchstpreis von 900 EUR pro Stück ergibt eine Summe von 9000 EUR zuzüglich des Höchstbetrages von 1500 EUR für Renovierungskosten des Stallgebäudes (Verputz), was nur Aufwendungen von insgesamt 10.500 EUR belegt. Weitere Kosten hat der Kläger auf Nachfrage und Vorhalt nicht genannt. Auch die Umstände der behaupteten Einrichtung des Geschäftskontos und der Geldübergabe an den Schwager hat der Kläger widersprüchlich geschildert. Die Geschäftsidee sollte im August 2002 entstanden sein. Weshalb der Schwager deshalb seinen Geschäftsbeitrag auf das Konto des Klägers und seiner Ehefrau im August eingezahlt haben soll, wenn bereits im Dezember des gleichen Jahres an ihn ein größerer Betrag wieder hätte ausgehändigt werden sollen und Zinsen nicht berücksichtigt werden, ist unverständlich und die Verfahrensweise höchst unpraktisch. Außerdem passt zum Vorbringen des Klägers, er und seine Frau seien nach August 2002 erst im Dezember 2002 wieder in der Türkei gewesen, nicht das anfängliche weitere Vorbringen des Klägers vor dem Senat, er habe von seinem Vater im Oktober 2002 14.000 EUR erhalten. Der Kläger hätte nämlich gar keine Gelegenheit gehabt, dieses Geld bar, wie behauptet, auf die P.-Bank einzuzahlen. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit hat der Kläger wiederum in sich widersprüchlich behauptet, von seinem Vater das Geld bereits 2001 erhalten zu haben, was unverständlich ist, da erst im August 2002 nach eigenem Vortrag vom Schwager vorgeschlagen worden war, gemeinsam Vieh zu halten. Andererseits hatte der Kläger im Klageverfahren vorgetragen, sein Vater und der Schwager hätten bereits im Jahr 2001 Geld für Bareinzahlungen gegeben, was wiederum unverständlich ist, wenn eine gemeinsame Viehhaltung erst im Jahr 2002 zur Sprache gekommen sein soll. Die Ungereimtheiten und Widersprüche hinsichtlich des "Geschäftskapitals" setzten sich in der Schilderung des Klägers zum angeblichen Geschäftsinhalt fort. Weder konnte der Kläger auf Frage zunächst angeben, was für Tiere vom Schwager gekauft worden sind, noch hat der Kläger selbst auf mehrfache Nachfrage des Senats irgendwelche Absprachen der Geschäftspartner über Gewinnbeteiligung, Vergütung oder Auslagenersatz des Schwagers, der als einziger vor Ort sämtliche wegen der gemeinsam erworbenen Rinder anfallenden landwirtschaftlichen Arbeiten hätte erledigen sollen, und Geschäftsabwicklung angeben können. Ungereimt ist für den Senat gewesen, dass der Kläger erst auf nochmalige Nachfrage schließlich doch eine Rinderrasse benennt, die aber nach eigenem Bekunden in der Türkei weit verbreitet sein sollen. Dann hätte es aber nahe gelegen, dass der Kläger bereits bei der ersten Frage zumindest umschreibend, wenn der konkrete Name aktuell nicht erinnert wird, die Rinderrasse angibt und nicht antwortet, er wisse nicht, welcher Rasse gekauft worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche ist nicht glaubhaft, dass der Schwager des Klägers tatsächlich Vieh erworben hat und die vom Kläger behaupteten Absprachen getroffen worden sind. Dies umso mehr, da der Schwager des Klägers über das Konto des Klägers und seiner Ehefrau bei der P.-Bank in der Türkei nach dem Vorbringen des Klägers keine Verfügungsbefugnis hatte, sodass bei jedem Geschäft des Schwagers eine Barabhebung durch den Kläger oder dessen Ehefrau bei der P.-Bank in der Türkei erforderlich war. Sollte das Geld des Klägers und das ihm überlassene Geld von seinem Vater und seinem Schwager tatsächlich zum Kauf von Vieh und dem Kauf oder der Anmietung von Land für das Vieh und Stallungen gedient haben, hätte eine weniger aufwändige und praktikablere/flexiblere Vorgehensweise nahe gelegen. Unterlagen (etwa Quittungen zu dem Kläger überlassenen Gelder, Kontoauszüge zu den Bareinzahlungen bzw. -abhebungen; Verträge zum Vieherwerb), die dem Senat eine Überprüfung der Umstände des Einzelfalles ermöglichen, hat der Kläger zudem nicht vorgelegt. Vielmehr hat der Kläger (hinsichtlich der angeblichen Einzahlungen durch den Vater bzw. seinen Schwager) nur auffällig vage und vor dem Senat zudem widersprüchliche Angaben gemacht, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.

Unabhängig davon wäre selbst dann, wenn der Kläger überlassene Gelder seines Vaters und seines Schwagers auf das Konto bei der P.-Bank eingezahlt hätte, ein dadurch begründetes verdecktes Treuhandverhältnis bei der vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 - SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; vgl. auch die Parallelentscheidung B 11a AL 49/05 R, veröffentlicht in Juris) der der Senat folgt (Urteil vom 26.10.2007 - L 8 AL 666/05 -) muss sich der Kläger zwar am "Rechtsschein der Kontoinhaberschaft" nicht festhalten lassen. Allerdings ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen, wie dies beim Vater und dem Schwager des Klägers zutrifft, gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss. Diese Grundsätze sind auch auf die Frage, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi Berücksichtigung finden muss, zu übertragen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 - L 13 AL 2389/05 - unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2007 - 12 S 2539/06 - zum Recht der Ausbildungsförderung, veröffentlicht in juris) und führen im Fall des Klägers dazu, dass das Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau auf dem Konto der P.-Bank in der Türkei seine Bedürftigkeit ausschließend zu berücksichtigen ist. Denn die vom Kläger geltend gemachte - treuhänderische - Überlassung der Gelder seines Schwagers und seines Vaters würde nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Dies zeigt sich bereits daran, dass keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Darüber hinaus sind nach dem Vorbringen des Klägers vor dem Senat, Modalitäten, z. B. die Frage, wem die erlösten Zinserträge zufließen sollen, nicht geregelt worden, was jedenfalls hinsichtlich des Schwagers des Klägers nicht den im Rechtsverkehr üblichen Modalitäten entspricht. Weiter hat der Kläger keine Belege vorgelegt, die als Nachweis, auch für den Vater und den Schwager, dienen, dass dem Kläger Gelder überlassen worden sind. Zudem hat der Kläger, wie bereits ausgeführt, konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Überlassung und Einzahlung der Gelder seines Vaters und seines Schwagers nicht machen können, was aber Grundlage für die Verteilung erlöster Zinserträge wäre. Damit steht - auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben - im Ergebnis fest, dass jedenfalls ein Rechtsgeschäft im Sinne eines durchsetzbaren Vertrages, der dem hier vorzunehmenden Fremdvergleich standhält, nicht vorgelegen hat.

Ob das gesamte Guthaben des Klägers und seiner Ehefrau bei der P.-Bank bei der Bedürftigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2008 - L 8 AL 3748/0 -) auch deshalb zu berücksichtigen wäre, weil eine Treuhandvereinbarung deshalb nicht vorliegt, weil der Kläger nach seinen Angaben auf diesem Konto sowohl eigenes Geld als auch das angeblich überlassene Geld seines Vaters und seines Schwagers angelegt hat, und ob der Senat an dieser Rechtsprechung festhält, bedarf danach keiner Entscheidung.

Der Antrag des Klägers auf Vernehmung der von ihm benannten Zeugen wird abgelehnt. Ein Anspruch des Klägers auf Alhi im streitigen Rückforderungszeitraum ist bereits auf der Grundlage der vom Kläger gemachten Angaben, die er durch die benannten Zeugen unter Beweis stellt, ausgeschlossen. Die Angaben des Klägers weisen erhebliche, nicht hinreichend erklärte Unstimmigkeiten und Widersprüche auf, dass sich der Senat auch deshalb nicht gehalten sieht, die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen.

Die subjektiven Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung von Alhi gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegen ebenfalls vor, da der Alhi bewilligende Bescheid der Beklagten auf unrichtigen Angaben hinsichtlich des bei der P.-Bank vorhandenen Guthabens beruhte, die der Kläger vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG-Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96 -). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dem Kläger musste ohne weiteres klar sein, dass er das vorhandene Guthaben bei der P.-Bank der Beklagten nicht verschweigen durfte. Der Kläger wurde im Fragebogen zur Bedürftigkeitsprüfung unmissverständlich danach gefragt, über welche Konten bzw. Geldanlagen er, sein Ehegatte bzw. Lebenspartner verfügen. Damit musste dem Kläger ohne besondere Überlegungen klar sein, dass er das Guthaben nicht verheimlichen darf. Dass der Kläger das Guthaben gleichwohl verheimlicht hat, spricht für Vorsatz, jedenfalls fällt dem Kläger aber grobe Fahrlässigkeit zur Last. Auf einen - unvermeidbaren - Irrtum kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Sein Vorbringen, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Geldbeträge, die zweckentsprechend hätten verwendet werden sollen und die ihm in Deutschland nicht zur Verfügung gestanden hätten, der Beklagten hätte angeben müssen, stellt sich für den Senat im Hinblick auf die eindeutige Fragestellung im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" als reine Schutzbehauptung dar. Auch sein weiteres Vorbringen, die Geldbeträge hätten unter den jeweiligen Freibeträgen gelegen, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, diese Geldbeträge bei der Antragstellung anzugeben, vermag den Kläger nicht zu entschuldigen. Abgesehen davon, dass der Senat dem Kläger die behauptete Zuordnung zu anderem Vermögen nicht glaubt, ist es wie bereits ausgeführt, nicht Sache des Klägers darüber zu befinden, ob vorhandenes Vermögen die Bedürftigkeit ausschließt und deshalb nicht anzugeben ist, sondern, was auf der Hand liegt, Sache der Beklagten darüber zu befinden, was aber erfordert, dass alle Vermögensgegenstände unabhängig vom Wert angeben werden, wie dies hinsichtlich des Girokontguthabens (7,43 EUR) durch einen Bediensteten der AA im Fragebogen erfolgt ist. Spätestens dies hätte für den Kläger Anlass sein müssen, unabhängig von der eigenen Einschätzung der Rechtslage, auf das Guthaben bei der P.-Bank hinzuweisen oder zumindest nachzufragen, was der Kläger unterlassen hat. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger deshalb nicht mit Erfolg berufen. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 45Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Die Beklagte war deshalb berechtigt und auch verpflichtet, die Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben, wobei gemäß § 330 Abs. 2 SGB III Ermessen nicht auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen war.

Die Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt, denn die Beklagte hat insbesondere nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 11.03.2008 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.05.2008, mithin innerhalb eines Jahres erlassen.

Die Rückforderung der überzahlten Alhi-Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Den Erstattungsbetrag erbrachter Alhi hat die Beklagte zutreffend mit 11.553,60 EUR errechnet. Hiergegen hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger ist auch zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht des Klägers hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vorliegend § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 5 SGB III). Der Wortlaut des § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III n.F. sieht zwar einen Ersatzanspruch bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistung nur vor, wenn von der BA für einen Bezieher von Alg oder Uhg Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Nicht mehr vom Wortlaut erfasst ist hingegen die vorliegende Fallgestaltung, dass für einen Bezieher von Alhi Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt, ist nach der vollständigen Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Gesetzeswortlaut keine Auslegung der Norm dahin möglich, die diese Leistungsart weiterhin - wie bisher - mit einbezieht. Das bei der Neufassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III gestrichene Wort "Arbeitslosenhilfe" kann daher nicht in die Vorschrift "hineingelesen" werden. Wörtlich genommen sind allerdings die unrechtmäßigen Bezieher des Alg und Uhg im Vergleich zu den unrechtmäßigen Beziehern der Alhi ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt. Denn allen Fallgestaltungen ist gleichermaßen gemeinsam, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist deshalb die Übernahme ausdrücklich geregelter Rechtsfolgen auf andere nicht geregelte Fallgestaltungen, wenn nicht im Wege der Auslegung, so doch im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung geboten. Die Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken u.a. bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes berufen. Die ab dem 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist lückenhaft. Vor allem die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 335 SGB III ergibt keinen Anhaltspunkt, dass eine unterschiedliche Behandlung der (unrechtmäßigen) Bezieher von Alg und Uhg einerseits und Alhi andererseits für die Zeit ab 1. Januar 2005 gewollt war. Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist daher im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung auf den Kreis der unrechtmäßigen Alhi-Bezieher zu erweitern. Insbesondere ist die für Uhg-Leistungsempfänger geltende Regelung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III auf Alhi-Bezieher zu erstrecken. Dieser Lückenschließung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R -, veröffentlicht in juris, dem sich der Senat - in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung - anschließt.) Der Kläger ist daher auch verpflichtet, gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung, in Höhe von 1.847,20 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 196,41 EUR (insgesamt 2.043,61 EUR), die die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt hat, zu erstatten. Gegen die Höhe der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge hat der Kläger im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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