Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 348/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1837/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2009 abgeändert. Die Klage der Klägerin wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie von Sozialversicherungsbeiträgen streitig.
Die 1957 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie lebt zusammen mit ihrem 1950 geborenen Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Sie bezog von der Beklagten bis 20.04.1998 Arbeitslosengeld, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 910 DM, Leistungsgruppe D/1. Ab 21.04.1998 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Am 06.04.1998 beantragte die Klägerin Alhi. Sie gab im Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung an, ihr Ehemann besitze 150 D.-B. Aktien mit einer Dividende in Höhe von 235,71 DM (Wert 30.05.1998). Das Vorhandensein sonstigen Vermögens verneinte die Klägerin. Sie bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte der Klägerin im Bewilligungszeitraum bis 20.04.1999 für die Zeit ab 21.04.1998 Alhi in Höhe von täglich 32,23 DM (Bemessungsentgelt 910 DM, Leistungsgruppe D/1) bei einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 4,53 DM. In der Zeit vom 29.08.1998 bis 03.09.1998 wurden Leistungen wegen Ortsabwesenheit nicht erbracht. Ab 01.01.2002 betrug der tägliche Leistungssatz 31,84 DM.
Mit Antrag vom 23.03.1999 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Alhi. Sie gab als Vermögen Aktien ihres Ehemannes (150 Stück) und Dividende in Höhe von 342,85 DM an. Das Vorhandensein sonstigen Vermögens verneinte die Klägerin wiederum. Sie bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit ab 21.04.1999 Alhi in Höhe von täglich 31,57 DM (Bemessungsentgelt 890 DM, Leistungsgruppe D/1) bei einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 2,79 DM. In der Zeit vom 30.08.1999 bis 07.09.1999 wurden Leistungen wegen Ortsabwesenheit nicht erbracht. Ab 01.01.2002 betrug der tägliche Leistungssatz 31,99 DM. In der Folgezeit wurde der Klägerin auf ihre Anträge, in denen sie den Besitz von Vermögen verneinte, für nachfolgende Bewilligungsabschnitte ab 21.04.2000 Alhi weiter gezahlt.
Am 22.09.2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Agentur für Arbeit Göppingen unter Vorlage von Belegen mit, dass auf ein Konto der Klägerin und ihres Ehemannes bei der T. C. M. B. A. (TCMB) am 30.03.1995 40.000 DM, am 13.06.1995 25.000 DM und am 21.06.1996 30.000 DM (insgesamt 95.000 DM) jeweils mit einer gewünschten Kreditbrieflaufzeit von 2 Jahren angelegt worden seien. Die Beklagte errechnete für den Zeitraum vom 21.04.1998 bis 22.11.1999 eine Überzahlung von Alhi in Höhe von umgerechnet 9.235,29 EUR und erbrachter Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 3.819,45 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 499,47 EUR (Blätter 270 bis 273 der Akte der Beklagten). Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 07.11.2005 und 06.12.2005 Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Rückforderung von Alhi zu äußern. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 19.12.2005.
Mit Bescheid vom 03.01.2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 21.04.1998 bis 22.11.1999 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des nicht angegebenen Vermögens in Höhe von 95.000 DM bei der TCMB bestehe nach Abzug eines Freibetrages für 86 Wochen keine Bedürftigkeit. Die Bewilligungsentscheidung sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X aufzuheben. Die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 9.235,29 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,819,45 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 499,47 EUR, insgesamt 13.554,21 EUR, seien gemäß § 50 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III zu erstatten.
Gegen den Bescheid vom 03.01.2006 legte die Klägerin am 05.01.2006 Widerspruch ein. Sie wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.01.2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie trug zur Begründung vor, sie habe kein Vermögen bei der TCMB gehabt. Nach Aktenlage habe ihr Ehemann dort Vermögen gehabt, was ihr nicht bekannt gewesen sei. Es sei deshalb nicht zutreffend, dass sie grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Sie bewohnten nunmehr eine Eigentumswohnung, die ausschließlich auf ihren Ehemann eingetragen sei. Sie habe weiterhin kein Vermögen. Die Eigentumswohnung sei von dem vom Ehemann in der Türkei angelegten Geld gekauft worden. Die Verwertung von Geldvermögen, welches für den baldigen Erwerb einer Wohnung gedacht sei, sei den Betroffenen nicht zumutbar. Es sei auch sinnvoll, für die Altersvorsorge eine Wohnung anzuschaffen. Die Klägerin berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts sowie des Landessozialgerichts Bremen. Die Klägerin legte nach Aufforderung des SG beglaubigte Abschriften des notariellen Kaufvertrages vom 29.12.2003 sowie der notariellen Beurkundung der Auflassung vom 02.06.2004 bezüglich des Wohngebäudes ... vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das Vorbringen der Klägerin sei nur eine Schutzbehauptung.
In der öffentlichen Sitzung am 26.02.2009 hörte das SG die Klägerin an und vernahm ihren Ehemann als Zeugen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2009 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26.02.2009 hob das SG den Bescheid vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2007 auf, soweit eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4318,92 EUR festsetzt wurde. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Bedürftigkeit sei zumindest für den von der Beklagten angenommenen Zeitraum bei der Klägerin nicht gegeben gewesen. Zum maßgeblichen Stichtag am 21.04.1998 habe die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann über Vermögen in Höhe von mindestens 95.000 DM verfügt. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe anrechenbares Vermögen in Höhe von 79.000 DM. Da auch Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der Gewährung von Alhi zu berücksichtigen sei, komme es nicht auf den Vortrag der Klägerin an, dass das bei der TCMB angelegte Geld allein ihrem Ehemann gehört habe. Zudem habe die Klägerin rechtlich über das komplette Vermögen auch selbst verfügen können. Die Verwertung des Vermögens in Höhe von 79.000 DM sei auch zumutbar gewesen. Das Vermögen sei nicht nachweislich zum alsbaldigen Erwerb von Wohneigentum bestimmt gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi müssten hinsichtlich des an sich zu verwertenden Vermögens Anstalten getroffen worden sein, die erkennen ließen, dass in naher Zukunft dieses Vermögen in eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umgewandelt werde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (21.04.1998) hätten die Klägerin und ihr Ehemann noch keine Anstalten getroffen, um das bestehende Vermögen in Wohnungseigentum umzuwandeln. Die bloße Absicht, angelegtes Geld später für den Kauf einer Eigentumswohnung zu verwenden, genüge nicht. Angesichts des der Alhi Bewilligung zugrunde gelegten Bemessungsentgeltes in Höhe von 910 DM ergebe sich eine fehlende Bedürftigkeit der Klägerin für volle 86 Wochen. Die Bewilligung von Alhi sei von der Beklagten lediglich für 83 Wochen aufgehoben worden. Die Beklagte sei auch berechtigt, die Bewilligung von Alhi für den streitigen Zeitraum aufzuheben. Die Bewilligung der Alhi habe auf Angaben der Klägerin beruht, die diese zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Ihr Vorbringen, sie habe vom Vermögen bei der TCMB keine Kenntnis gehabt, schließe grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Das Konto bei der TCMB sei auch auf den Namen der Klägerin eingetragen gewesen. Der Klägerin sei zuzumuten, vor Beantragung von Alhi ihren Ehemann nach Vorhandensein von Vermögen zu befragen. Die Klägerin habe deshalb bei der Ausfüllung der Anträge auf Gewährung von Alhi die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten. Die Klägerin habe daher geleistete Alhi in Höhe von 9.235,29 EUR zu erstatten. Soweit die Beklagte die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4.318,92 EUR verlange, sei der Bescheid rechtswidrig. Nach der seit 01.01.2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III sei der Bezug von Alhi nicht mehr enthalten, sodass eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von Alhi nicht mehr möglich sei. Der Beklagten fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Insoweit sei der Bescheid vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2007 rechtswidrig und aufzuheben. Das Urteil wurde der Klägerin am 30.03.2009 und der Beklagten am 02.04.2009 zugestellt.
Am 21.04.2009 hat die Beklagte und am 24.04.2009 die Klägerin gegen das Urteil des SG vom 26.02.2009 Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, das SG habe die angefochtene Entscheidung darauf gestützt, dass sie grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Diese Begründung sei relativ knapp und könne nicht überzeugen. Ihr vom SG als Zeuge vernommener Ehemann habe glaubhafte und korrekte Angaben gemacht. Er habe ausdrücklich angegeben, dass er ihr (der Klägerin) von dem Geldvermögen, welches ihr Ehemann angelegt habe, nichts mitgeteilt habe. Sie selbst habe sich darum nicht gekümmert. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann Vermögen angespart gehabt habe. Dass das Konto auch auf ihren Namen geführt worden sei, ändere nichts daran, dass sie hiervon nicht informiert gewesen sei. Ihr sei das Konto überhaupt nicht bekannt gewesen. Ihr könne also nicht vorgeworfen werden, sie habe sich um Bankgeschäfte nicht gekümmert. Die Hilfskonstruktion des SG, sie wäre verpflichtet gewesen, ihren Ehemann zu fragen, ob er über Geld verfüge, sei in mehrfacher Hinsicht falsch und entbehre der Logik. Nachdem ihr von Vermögen nichts bekannt gewesen sei, sei sie auch nicht die verpflichtet, ihren Ehemann nach etwa vorhandenem Vermögen zu fragen. Hierfür habe keine Veranlassung bestanden. Weiter sei es so, das ihr Ehemann dieses Geld als sein Geld angesehen habe. Wenn er von ihr nach diesem Geld gefragt worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei, hätte ihr Ehemann die Frage verneint. Dies möge aus Sicht des SG ungewöhnlich sein, sei aber durchaus nicht nur bei Migrantenfamilien an der Tagesordnung. Es sei deswegen unrichtig, dass sie bei der Ausfüllung der Anträge auf Gewährung von Alhi die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2009 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2007 vollständig aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2009 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) berufen. Soweit das SG die Klage abgewiesen habe, sei das Urteil nicht zu beanstanden. Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung der Klägerin.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie zwei Band Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2007 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weshalb das angefochtene Urteil des SG abzuändern war.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dass diese Rechtsvorschriften zwischenzeitlich sämtlich außer Kraft getreten sind, hindert ihre Anwendbarkeit vorliegend nicht. Sie sind weiterhin als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin Leistungen im streitigen Zeitraum rechtswidrig erbracht worden sind, heranzuziehen. Das SG hat weiter in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass zum maßgeblichen Stichtag am 21.04.1998 wegen des Vermögens auf dem Konto der TCMB eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht vorgelegen hat. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung im Übrigen auch nicht mehr gewandt. Das SG hat weiter mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte auch berechtigt war, die Bewilligung von Alhi für den streitigen Zeitraum aufzuheben, da die Bewilligung der Alhi auf Angaben der Klägerin beruht hat, die diese zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat, dass die Jahresfrist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten ist und die Klägerin daher die ihr im streitigen Zeitraum geleistete Alhi in Höhe von 9.235,29 EUR zu erstatten hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 5 bis Seite 10 erster Absatz) an, die er sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin bleibt hierzu auszuführen:
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei das Konto bei der TCMB nicht bekannt gewesen, weshalb ihr keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, wie sie zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen hat.
Für den Senat bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das Vorbringen der Klägerin tatsächlich zutrifft, von dem Guthaben auf dem Konto bei der TCMB nichts gewusst zu haben. Zwar hat der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung beim SG angegeben, dass er seine Ehefrau nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, auf seinen Namen und den Namen seiner Ehefrau bei der TCMB Konten ohne Mitwirkung seiner Ehefrau eröffnet zu haben. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auch ohne die Information ihres Ehemannes davon Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin war immerhin Mitinhaberin des Kontos bei der TCMB, weshalb in Betracht zu ziehen ist, dass der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kontomitinhaberin vor der Antragstellung auf Alhi Kontoauszüge und/oder Zinsertragsmitteilungen von der TCMB übersandt wurden, die sie über das Guthaben auf dem Konto der TCMB informiert haben. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Abklärung und Entscheidung durch den Senat.
Denn selbst auf der Grundlage der von der Klägerin gemachten Angaben und der von ihrem Ehemann gemachten Zeugenaussage kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, keine grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht zu haben. Die Klägerin hat ihren Ehemann nach vorhandenem Vermögen nicht gefragt, wie sie zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen hat. Unter diesen Umständen handelt die Klägerin bedingt vorsätzlich, wenn sie vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung auf Alhi, wie erfolgt, verneint. Jedenfalls muss sich die Klägerin grobe Fahrlässigkeit zur Last legen lassen, wenn sie für die Leistungsbewilligung relevante Angaben "ins Blaue hinein" macht, die sich als unrichtig erweisen. Ihr Vorbringen, wenn sie ihren Ehmann nach Geld gefragt hätte, hätte ihr Ehemann die Frage verneint, entschuldigt die Klägerin nicht. Entscheidend ist, dass die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - ihren Ehemann nicht nach eventuell vorhandenem Vermögen gefragt hat. Hierzu hätte aber gerade deshalb Anlass bestanden, weil nach eigener Einlassung der Klägerin (vgl. ihre Widerspruchsbegründung vom 05.01.2007) in finanzieller Hinsicht eine strikte Trennung zwischen den Eheleuten geherrscht habe. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats auch ausdrücklich bestätigt. Aus eigenem Wissen konnte die Klägerin daher keine gesicherten, zuverlässigen Angaben machen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn sie ihren Ehemann tatsächlich gefragt hätte, kann dahinstehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf ist keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus hätte sie aber auch dann Vermögen des Ehemannes nicht schlichtweg verneinen dürfen, wenn sie mit einer stereotypen und nicht zwingend den wahren Verhältnissen entsprechenden Antwort des Ehemannes gerechnet hätte. Der gebotenen Sorgfalt hätte es entsprochen, die Zweifel an der Angabe des Ehemannes offen zulegen, zumal die Zweifel nach Einlassung der Klägerin so stark ausgeprägt waren, dass sie tatsächlich erst gar nicht den Ehemann gefragt hat.
Die Klägerin war zur Überzeugung des Senats auch nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage, dies zu erkennen, wie ihr aus den vorgelegten Akten der Beklagten sonst ersichtliches Verhalten gegenüber anderen Entscheidungen der Beklagten belegt, gegen die sich die Klägerin ohne juristischen Beistand zum Teil mit Erfolg gewandt hat. Vielmehr hat sie mit der Angabe über das unwesentliche Aktienvermögen des Ehemannes im Antragsvordruck den Eindruck erweckt, zuverlässige Angaben auch zum Vermögen des Ehemannes machen zu können. Wenn sie aber die jetzt im Verfahren um Rückforderung vorgetragenen Zweifel an ihrem eigenen Wissen über die Vermögensverhältnisse des Ehemanns gehabt hatte, hat sie jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Verneinung weiteren Vermögens ihres Ehemannes unrichtig ist und handelte insoweit sogar mit Dolus eventualis, dass sich diese Angabe als falsch herausstellt. Jedenfalls ist dieses Verhalten aber grob fahrlässig. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 45Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Die Beklagte war deshalb berechtigt und auch verpflichtet, die Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben, wobei gemäß § 330 Abs. 2 SGB III Ermessen nicht auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen war.
Die Rückforderung der überzahlten Alhi-Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Den Erstattungsbetrag zu Unrecht geleisteter Alhi hat die Beklagte zutreffend mit 9.235,29 EUR errechnet. Hierzu nimmt der Senat auf die Blätter 270 bis 273 der Akte der Beklagten Bezug. Hiergegen hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Demgegenüber erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet. Die Ansicht des SG, dass nach der seit 01.01.2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von Alhi nicht mehr möglich sei, weil es der Beklagten an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, teilt der Senat im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BSG nicht (mehr).
Die Klägerin ist auch zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vorliegend § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 5 SGB III). Der Wortlaut des § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III n.F. sieht zwar einen Ersatzanspruch bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistung nur vor, wenn von der BA für einen Bezieher von Alg oder Uhg Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Nicht mehr vom Wortlaut erfasst ist hingegen die vorliegende Fallgestaltung, dass für einen Bezieher von Alhi Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt, ist nach der vollständigen Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Gesetzeswortlaut keine Auslegung der Norm dahin möglich, die diese Leistungsart weiterhin - wie bisher - mit einbezieht. Das bei der Neufassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III gestrichene Wort "Arbeitslosenhilfe" kann daher nicht in die Vorschrift "hineingelesen" werden. Wörtlich genommen sind allerdings die unrechtmäßigen Bezieher des Alg und Uhg im Vergleich zu den unrechtmäßigen Beziehern der Alhi ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt. Denn allen Fallgestaltungen ist gleichermaßen gemeinsam, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist deshalb die Übernahme ausdrücklich geregelter Rechtsfolgen auf andere nicht geregelte Fallgestaltungen, wenn nicht im Wege der Auslegung, so doch im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung geboten. Die Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken u.a. bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes berufen. Die ab dem 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist lückenhaft. Vor allem die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 335 SGB III ergibt keinen Anhaltspunkt, dass eine unterschiedliche Behandlung der (unrechtmäßigen) Bezieher von Alg und Uhg einerseits und Alhi andererseits für die Zeit ab 1. Januar 2005 gewollt war. Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist daher im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung auf den Kreis der unrechtmäßigen Alhi-Bezieher zu erweitern. Insbesondere ist die für Uhg-Leistungsempfänger geltende Regelung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III auf Alhi-Bezieher zu erstrecken. Dieser Lückenschließung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R -, veröffentlicht in juris, dem sich der Senat - in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung - anschließt). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ersatzpflicht nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Die Klägerin ist daher - entgegen der Ansicht des SG - auch verpflichtet, gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von umgerechnet 3.819,45 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 499,47 EUR (insgesamt 4.318,92 EUR), die die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt hat (Blätter 270 bis 273 der Akte der Beklagten), zu erstatten. Gegen die Höhe der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG deshalb abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie von Sozialversicherungsbeiträgen streitig.
Die 1957 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie lebt zusammen mit ihrem 1950 geborenen Ehemann und zwei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Sie bezog von der Beklagten bis 20.04.1998 Arbeitslosengeld, zuletzt nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 910 DM, Leistungsgruppe D/1. Ab 21.04.1998 war der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft.
Am 06.04.1998 beantragte die Klägerin Alhi. Sie gab im Zusatzblatt Bedürftigkeitsprüfung an, ihr Ehemann besitze 150 D.-B. Aktien mit einer Dividende in Höhe von 235,71 DM (Wert 30.05.1998). Das Vorhandensein sonstigen Vermögens verneinte die Klägerin. Sie bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte der Klägerin im Bewilligungszeitraum bis 20.04.1999 für die Zeit ab 21.04.1998 Alhi in Höhe von täglich 32,23 DM (Bemessungsentgelt 910 DM, Leistungsgruppe D/1) bei einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 4,53 DM. In der Zeit vom 29.08.1998 bis 03.09.1998 wurden Leistungen wegen Ortsabwesenheit nicht erbracht. Ab 01.01.2002 betrug der tägliche Leistungssatz 31,84 DM.
Mit Antrag vom 23.03.1999 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Alhi. Sie gab als Vermögen Aktien ihres Ehemannes (150 Stück) und Dividende in Höhe von 342,85 DM an. Das Vorhandensein sonstigen Vermögens verneinte die Klägerin wiederum. Sie bestätigte die Richtigkeit ihrer Angaben sowie das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte der Klägerin für die Zeit ab 21.04.1999 Alhi in Höhe von täglich 31,57 DM (Bemessungsentgelt 890 DM, Leistungsgruppe D/1) bei einem wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 2,79 DM. In der Zeit vom 30.08.1999 bis 07.09.1999 wurden Leistungen wegen Ortsabwesenheit nicht erbracht. Ab 01.01.2002 betrug der tägliche Leistungssatz 31,99 DM. In der Folgezeit wurde der Klägerin auf ihre Anträge, in denen sie den Besitz von Vermögen verneinte, für nachfolgende Bewilligungsabschnitte ab 21.04.2000 Alhi weiter gezahlt.
Am 22.09.2005 teilte das Hauptzollamt Stuttgart der Agentur für Arbeit Göppingen unter Vorlage von Belegen mit, dass auf ein Konto der Klägerin und ihres Ehemannes bei der T. C. M. B. A. (TCMB) am 30.03.1995 40.000 DM, am 13.06.1995 25.000 DM und am 21.06.1996 30.000 DM (insgesamt 95.000 DM) jeweils mit einer gewünschten Kreditbrieflaufzeit von 2 Jahren angelegt worden seien. Die Beklagte errechnete für den Zeitraum vom 21.04.1998 bis 22.11.1999 eine Überzahlung von Alhi in Höhe von umgerechnet 9.235,29 EUR und erbrachter Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von 3.819,45 EUR und für die Pflegeversicherung in Höhe von 499,47 EUR (Blätter 270 bis 273 der Akte der Beklagten). Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 07.11.2005 und 06.12.2005 Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Rückforderung von Alhi zu äußern. Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben vom 19.12.2005.
Mit Bescheid vom 03.01.2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 21.04.1998 bis 22.11.1999 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des nicht angegebenen Vermögens in Höhe von 95.000 DM bei der TCMB bestehe nach Abzug eines Freibetrages für 86 Wochen keine Bedürftigkeit. Die Bewilligungsentscheidung sei gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 SGB X aufzuheben. Die zu Unrecht gezahlte Alhi in Höhe von 9.235,29 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,819,45 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 499,47 EUR, insgesamt 13.554,21 EUR, seien gemäß § 50 SGB X und § 335 Abs. 1 SGB III zu erstatten.
Gegen den Bescheid vom 03.01.2006 legte die Klägerin am 05.01.2006 Widerspruch ein. Sie wiederholte zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen im Anhörungsverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wurde der Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.01.2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie trug zur Begründung vor, sie habe kein Vermögen bei der TCMB gehabt. Nach Aktenlage habe ihr Ehemann dort Vermögen gehabt, was ihr nicht bekannt gewesen sei. Es sei deshalb nicht zutreffend, dass sie grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe. Sie bewohnten nunmehr eine Eigentumswohnung, die ausschließlich auf ihren Ehemann eingetragen sei. Sie habe weiterhin kein Vermögen. Die Eigentumswohnung sei von dem vom Ehemann in der Türkei angelegten Geld gekauft worden. Die Verwertung von Geldvermögen, welches für den baldigen Erwerb einer Wohnung gedacht sei, sei den Betroffenen nicht zumutbar. Es sei auch sinnvoll, für die Altersvorsorge eine Wohnung anzuschaffen. Die Klägerin berief sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts sowie des Landessozialgerichts Bremen. Die Klägerin legte nach Aufforderung des SG beglaubigte Abschriften des notariellen Kaufvertrages vom 29.12.2003 sowie der notariellen Beurkundung der Auflassung vom 02.06.2004 bezüglich des Wohngebäudes ... vor.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das Vorbringen der Klägerin sei nur eine Schutzbehauptung.
In der öffentlichen Sitzung am 26.02.2009 hörte das SG die Klägerin an und vernahm ihren Ehemann als Zeugen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2009 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 26.02.2009 hob das SG den Bescheid vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2007 auf, soweit eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4318,92 EUR festsetzt wurde. Im Übrigen wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Bedürftigkeit sei zumindest für den von der Beklagten angenommenen Zeitraum bei der Klägerin nicht gegeben gewesen. Zum maßgeblichen Stichtag am 21.04.1998 habe die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann über Vermögen in Höhe von mindestens 95.000 DM verfügt. Nach Abzug der Freibeträge verbleibe anrechenbares Vermögen in Höhe von 79.000 DM. Da auch Vermögen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der Gewährung von Alhi zu berücksichtigen sei, komme es nicht auf den Vortrag der Klägerin an, dass das bei der TCMB angelegte Geld allein ihrem Ehemann gehört habe. Zudem habe die Klägerin rechtlich über das komplette Vermögen auch selbst verfügen können. Die Verwertung des Vermögens in Höhe von 79.000 DM sei auch zumutbar gewesen. Das Vermögen sei nicht nachweislich zum alsbaldigen Erwerb von Wohneigentum bestimmt gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi müssten hinsichtlich des an sich zu verwertenden Vermögens Anstalten getroffen worden sein, die erkennen ließen, dass in naher Zukunft dieses Vermögen in eine Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück umgewandelt werde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (21.04.1998) hätten die Klägerin und ihr Ehemann noch keine Anstalten getroffen, um das bestehende Vermögen in Wohnungseigentum umzuwandeln. Die bloße Absicht, angelegtes Geld später für den Kauf einer Eigentumswohnung zu verwenden, genüge nicht. Angesichts des der Alhi Bewilligung zugrunde gelegten Bemessungsentgeltes in Höhe von 910 DM ergebe sich eine fehlende Bedürftigkeit der Klägerin für volle 86 Wochen. Die Bewilligung von Alhi sei von der Beklagten lediglich für 83 Wochen aufgehoben worden. Die Beklagte sei auch berechtigt, die Bewilligung von Alhi für den streitigen Zeitraum aufzuheben. Die Bewilligung der Alhi habe auf Angaben der Klägerin beruht, die diese zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe. Ihr Vorbringen, sie habe vom Vermögen bei der TCMB keine Kenntnis gehabt, schließe grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Das Konto bei der TCMB sei auch auf den Namen der Klägerin eingetragen gewesen. Der Klägerin sei zuzumuten, vor Beantragung von Alhi ihren Ehemann nach Vorhandensein von Vermögen zu befragen. Die Klägerin habe deshalb bei der Ausfüllung der Anträge auf Gewährung von Alhi die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei eingehalten. Die Klägerin habe daher geleistete Alhi in Höhe von 9.235,29 EUR zu erstatten. Soweit die Beklagte die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 4.318,92 EUR verlange, sei der Bescheid rechtswidrig. Nach der seit 01.01.2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III sei der Bezug von Alhi nicht mehr enthalten, sodass eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von Alhi nicht mehr möglich sei. Der Beklagten fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Insoweit sei der Bescheid vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2007 rechtswidrig und aufzuheben. Das Urteil wurde der Klägerin am 30.03.2009 und der Beklagten am 02.04.2009 zugestellt.
Am 21.04.2009 hat die Beklagte und am 24.04.2009 die Klägerin gegen das Urteil des SG vom 26.02.2009 Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, das SG habe die angefochtene Entscheidung darauf gestützt, dass sie grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht habe. Diese Begründung sei relativ knapp und könne nicht überzeugen. Ihr vom SG als Zeuge vernommener Ehemann habe glaubhafte und korrekte Angaben gemacht. Er habe ausdrücklich angegeben, dass er ihr (der Klägerin) von dem Geldvermögen, welches ihr Ehemann angelegt habe, nichts mitgeteilt habe. Sie selbst habe sich darum nicht gekümmert. Sie habe nicht gewusst, dass ihr Ehemann Vermögen angespart gehabt habe. Dass das Konto auch auf ihren Namen geführt worden sei, ändere nichts daran, dass sie hiervon nicht informiert gewesen sei. Ihr sei das Konto überhaupt nicht bekannt gewesen. Ihr könne also nicht vorgeworfen werden, sie habe sich um Bankgeschäfte nicht gekümmert. Die Hilfskonstruktion des SG, sie wäre verpflichtet gewesen, ihren Ehemann zu fragen, ob er über Geld verfüge, sei in mehrfacher Hinsicht falsch und entbehre der Logik. Nachdem ihr von Vermögen nichts bekannt gewesen sei, sei sie auch nicht die verpflichtet, ihren Ehemann nach etwa vorhandenem Vermögen zu fragen. Hierfür habe keine Veranlassung bestanden. Weiter sei es so, das ihr Ehemann dieses Geld als sein Geld angesehen habe. Wenn er von ihr nach diesem Geld gefragt worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei, hätte ihr Ehemann die Frage verneint. Dies möge aus Sicht des SG ungewöhnlich sein, sei aber durchaus nicht nur bei Migrantenfamilien an der Tagesordnung. Es sei deswegen unrichtig, dass sie bei der Ausfüllung der Anträge auf Gewährung von Alhi die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2009 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2007 vollständig aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2009 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) berufen. Soweit das SG die Klage abgewiesen habe, sei das Urteil nicht zu beanstanden. Eine andere Sichtweise ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsbegründung der Klägerin.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie zwei Band Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegten Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils statthaft und insgesamt zulässig. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Demgegenüber ist die Berufung der Beklagten begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2007 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weshalb das angefochtene Urteil des SG abzuändern war.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Dass diese Rechtsvorschriften zwischenzeitlich sämtlich außer Kraft getreten sind, hindert ihre Anwendbarkeit vorliegend nicht. Sie sind weiterhin als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Klägerin Leistungen im streitigen Zeitraum rechtswidrig erbracht worden sind, heranzuziehen. Das SG hat weiter in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass zum maßgeblichen Stichtag am 21.04.1998 wegen des Vermögens auf dem Konto der TCMB eine Bedürftigkeit der Klägerin nicht vorgelegen hat. Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung im Übrigen auch nicht mehr gewandt. Das SG hat weiter mit zutreffender Begründung entschieden, dass die Beklagte auch berechtigt war, die Bewilligung von Alhi für den streitigen Zeitraum aufzuheben, da die Bewilligung der Alhi auf Angaben der Klägerin beruht hat, die diese zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat, dass die Jahresfrist des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X eingehalten ist und die Klägerin daher die ihr im streitigen Zeitraum geleistete Alhi in Höhe von 9.235,29 EUR zu erstatten hat. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er schließt sich insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seite 5 bis Seite 10 erster Absatz) an, die er sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen macht und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin bleibt hierzu auszuführen:
Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr sei das Konto bei der TCMB nicht bekannt gewesen, weshalb ihr keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, wie sie zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen hat.
Für den Senat bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob das Vorbringen der Klägerin tatsächlich zutrifft, von dem Guthaben auf dem Konto bei der TCMB nichts gewusst zu haben. Zwar hat der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung beim SG angegeben, dass er seine Ehefrau nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, auf seinen Namen und den Namen seiner Ehefrau bei der TCMB Konten ohne Mitwirkung seiner Ehefrau eröffnet zu haben. Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin auch ohne die Information ihres Ehemannes davon Kenntnis erlangt hat. Die Klägerin war immerhin Mitinhaberin des Kontos bei der TCMB, weshalb in Betracht zu ziehen ist, dass der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Kontomitinhaberin vor der Antragstellung auf Alhi Kontoauszüge und/oder Zinsertragsmitteilungen von der TCMB übersandt wurden, die sie über das Guthaben auf dem Konto der TCMB informiert haben. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Abklärung und Entscheidung durch den Senat.
Denn selbst auf der Grundlage der von der Klägerin gemachten Angaben und der von ihrem Ehemann gemachten Zeugenaussage kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, keine grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht zu haben. Die Klägerin hat ihren Ehemann nach vorhandenem Vermögen nicht gefragt, wie sie zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen hat. Unter diesen Umständen handelt die Klägerin bedingt vorsätzlich, wenn sie vorhandenes Vermögen bei der Antragstellung auf Alhi, wie erfolgt, verneint. Jedenfalls muss sich die Klägerin grobe Fahrlässigkeit zur Last legen lassen, wenn sie für die Leistungsbewilligung relevante Angaben "ins Blaue hinein" macht, die sich als unrichtig erweisen. Ihr Vorbringen, wenn sie ihren Ehmann nach Geld gefragt hätte, hätte ihr Ehemann die Frage verneint, entschuldigt die Klägerin nicht. Entscheidend ist, dass die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - ihren Ehemann nicht nach eventuell vorhandenem Vermögen gefragt hat. Hierzu hätte aber gerade deshalb Anlass bestanden, weil nach eigener Einlassung der Klägerin (vgl. ihre Widerspruchsbegründung vom 05.01.2007) in finanzieller Hinsicht eine strikte Trennung zwischen den Eheleuten geherrscht habe. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Senats auch ausdrücklich bestätigt. Aus eigenem Wissen konnte die Klägerin daher keine gesicherten, zuverlässigen Angaben machen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn sie ihren Ehemann tatsächlich gefragt hätte, kann dahinstehen. Ein hypothetischer Kausalverlauf ist keine geeignete Entscheidungsgrundlage. Darüber hinaus hätte sie aber auch dann Vermögen des Ehemannes nicht schlichtweg verneinen dürfen, wenn sie mit einer stereotypen und nicht zwingend den wahren Verhältnissen entsprechenden Antwort des Ehemannes gerechnet hätte. Der gebotenen Sorgfalt hätte es entsprochen, die Zweifel an der Angabe des Ehemannes offen zulegen, zumal die Zweifel nach Einlassung der Klägerin so stark ausgeprägt waren, dass sie tatsächlich erst gar nicht den Ehemann gefragt hat.
Die Klägerin war zur Überzeugung des Senats auch nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage, dies zu erkennen, wie ihr aus den vorgelegten Akten der Beklagten sonst ersichtliches Verhalten gegenüber anderen Entscheidungen der Beklagten belegt, gegen die sich die Klägerin ohne juristischen Beistand zum Teil mit Erfolg gewandt hat. Vielmehr hat sie mit der Angabe über das unwesentliche Aktienvermögen des Ehemannes im Antragsvordruck den Eindruck erweckt, zuverlässige Angaben auch zum Vermögen des Ehemannes machen zu können. Wenn sie aber die jetzt im Verfahren um Rückforderung vorgetragenen Zweifel an ihrem eigenen Wissen über die Vermögensverhältnisse des Ehemanns gehabt hatte, hat sie jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass die Verneinung weiteren Vermögens ihres Ehemannes unrichtig ist und handelte insoweit sogar mit Dolus eventualis, dass sich diese Angabe als falsch herausstellt. Jedenfalls ist dieses Verhalten aber grob fahrlässig. Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 45Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor. Die Beklagte war deshalb berechtigt und auch verpflichtet, die Leistungsbewilligung rückwirkend aufzuheben, wobei gemäß § 330 Abs. 2 SGB III Ermessen nicht auszuüben, sondern eine gebundene Entscheidung zu treffen war.
Die Rückforderung der überzahlten Alhi-Leistungen beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X, wonach erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Den Erstattungsbetrag zu Unrecht geleisteter Alhi hat die Beklagte zutreffend mit 9.235,29 EUR errechnet. Hierzu nimmt der Senat auf die Blätter 270 bis 273 der Akte der Beklagten Bezug. Hiergegen hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Demgegenüber erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet. Die Ansicht des SG, dass nach der seit 01.01.2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von Alhi nicht mehr möglich sei, weil es der Beklagten an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, teilt der Senat im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BSG nicht (mehr).
Die Klägerin ist auch zur Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht der Klägerin hinsichtlich der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist vorliegend § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung. Danach hat der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Unterhaltsgeld (Uhg) die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für ihn gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Entsprechendes gilt für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 5 SGB III). Der Wortlaut des § 335 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 SGB III n.F. sieht zwar einen Ersatzanspruch bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückforderung der Leistung nur vor, wenn von der BA für einen Bezieher von Alg oder Uhg Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt wurden. Nicht mehr vom Wortlaut erfasst ist hingegen die vorliegende Fallgestaltung, dass für einen Bezieher von Alhi Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt worden sind. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung darstellt, ist nach der vollständigen Streichung des Begriffs der Alhi aus dem Gesetzeswortlaut keine Auslegung der Norm dahin möglich, die diese Leistungsart weiterhin - wie bisher - mit einbezieht. Das bei der Neufassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III gestrichene Wort "Arbeitslosenhilfe" kann daher nicht in die Vorschrift "hineingelesen" werden. Wörtlich genommen sind allerdings die unrechtmäßigen Bezieher des Alg und Uhg im Vergleich zu den unrechtmäßigen Beziehern der Alhi ohne erkennbaren Grund schlechter gestellt. Denn allen Fallgestaltungen ist gleichermaßen gemeinsam, dass der Leistungsempfänger pflichtwidrig gehandelt hat. Im vorliegenden Fall ist deshalb die Übernahme ausdrücklich geregelter Rechtsfolgen auf andere nicht geregelte Fallgestaltungen, wenn nicht im Wege der Auslegung, so doch im Wege gesetzesimmanenter Rechtsfortbildung geboten. Die Gerichte sind zur Ausfüllung von Regelungslücken u.a. bei Schweigen des Gesetzes aufgrund eines Versehens oder Übersehens eines Tatbestandes berufen. Die ab dem 1. Januar 2005 geltende Fassung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III ist lückenhaft. Vor allem die Auswertung der Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 335 SGB III ergibt keinen Anhaltspunkt, dass eine unterschiedliche Behandlung der (unrechtmäßigen) Bezieher von Alg und Uhg einerseits und Alhi andererseits für die Zeit ab 1. Januar 2005 gewollt war. Der Kreis der Ersatzpflichtigen ist daher im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung auf den Kreis der unrechtmäßigen Alhi-Bezieher zu erweitern. Insbesondere ist die für Uhg-Leistungsempfänger geltende Regelung des § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III auf Alhi-Bezieher zu erstrecken. Dieser Lückenschließung stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 07.10.2009 - B 11 AL 31/08 R -, veröffentlicht in juris, dem sich der Senat - in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung - anschließt). Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ersatzpflicht nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III liegen nicht vor. Die Klägerin ist daher - entgegen der Ansicht des SG - auch verpflichtet, gezahlte Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von umgerechnet 3.819,45 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 499,47 EUR (insgesamt 4.318,92 EUR), die die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt hat (Blätter 270 bis 273 der Akte der Beklagten), zu erstatten. Gegen die Höhe der zu erstattenden Sozialversicherungsbeiträge hat die Klägerin im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG deshalb abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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