L 12 AS 2527/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5443/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2527/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Förderung eines Fernstudiums zur Immobilienfachwirtin (IHK).

Die 1975 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Sie zog mit ihrem 1999 geborenen Sohn und ihrem Lebensgefährten im Oktober 2004 von B. nach N. und bezog ab 2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Anfang 2007 kehrte die Familie nach B. zurück, wo sie zunächst auch im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stand. Ab April 2007 nahm die Klägerin eine Beschäftigung als Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft auf, seit Ende 2007 bezieht die Familie keine laufenden Leistungen mehr nach dem SGB II.

Am 14. März 2006 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme von 2.780 EUR (139 EUR monatlich für 20 Monate) für ein Fernstudium, Lehrgang "Geprüfte Immobilienfachwirt/in IHK". Der zusätzliche Abschluss verbessere ihre Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt und sei dem Wissensstand für ihre weitere Karriere dienlich. Da der Kurs für einen Bildungsgutschein zertifiziert sei, sei hilfsweise ein Bildungsgutschein i.H.v. 2.780 EUR zu gewähren.

Mit Bescheid vom 20. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag sinngemäß ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe bereits zwei abgeschlossene Ausbildungen. Eine ausreichende Qualifizierung für den Arbeitsmarkt, auf dem ausreichend Stellenangebote in Vollzeit vorlägen, sei gegeben. Die Schwierigkeit der Integration liege vielmehr in der Teilzeiteinschränkung. Stellenangebote für Immobilienfachwirte mit Teilzeiteinschränkung auf vormittags fänden sich in näherer Umgebung nicht, bundesweit gebe es nur zwei Stellenangebote.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 zurück, wobei sie nochmals ausführte, dass die Maßnahme nicht notwendig zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei.

Am 31. Oktober 2006 hat die Klägerin zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und zunächst ausgeführt, die Beklagte gehe irrig davon aus, dass sie nur vormittags arbeiten könne, dies werde bestritten. Später gab sie an, sie könne nur eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, da der Kindergarten mittags schließe, eine anderweitige Betreuung des Kindes werde durch die Beklagte nicht finanziert. Die Fortbildung sei notwendig, da zwischen der Umschulung zur Kauffrau der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft zwischenzeitlich 2 1/2 Jahre Arbeitslosigkeit lägen und daher von potentiellen Arbeitgebern solche Fortbildungsmaßnahmen verlangt würden. Der Ermessensspielraum sei auf Null reduziert. Hinsichtlich einer Fortsetzungsfeststellungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, sie beabsichtige die Führung eines Amtshaftungsprozesses, da die Beklagte mehrfach ihre Rechte verletzt habe.

Nach ihrem Umzug nach Berlin hat die Klägerin die Ausbildung zur Immobilienfachwirtin aufgenommen, jedoch später wieder abgebrochen. Ein von ihr bei der Arge Job-Center B.-L. gestellter Antrag auf Förderung des Fernstudiums (Immobilienfachwirtin) wurde abgelehnt, diesbezüglich ist noch ein Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Berlin anhängig (S 63 AS 28120/08).

Mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 20. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 sei unzulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei statthaft, da hinsichtlich des begehrten Verwaltungsakts insoweit eine Erledigung eingetreten sei, als die Beklagte nach dem Wegzug der Klägerin nach B. örtlich nicht mehr zuständig sei und daher nicht mehr verpflichtet werden könne. Es fehle aber das notwendige Feststellungsinteresse, das insbesondere bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder schwerwiegendem Eingriff in Grundrechte anzuerkennen sei. Ein schützenswertes Interesse werde auch bei Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses anerkannt. Ein Schadenersatzanspruch dürfe nicht offensichtlich ausgeschlossen sein; zu dem zu erwartenden bzw. entstandenen Schaden müssten substanzielle Ausführungen gemacht werden. Hieran fehle es. Es sei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Klägerin durch die Nichtbewilligung der Fortbildung ein Schaden entstanden sein könnte. Der im Hauptantrag weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 2.780 EUR könne nicht in Betracht kommen. Auch im Hinblick auf den Bildungsgutschein sei die Klage unzulässig, denn die Klage habe sich durch den Wegzug der Klägerin erledigt, ein Bildungsgutschein könne von der örtlich unzuständigen Beklagten nicht erteilt werden. Die Klägerin habe den begehrten Fortbildungskurs auch nicht zur Zeit des Leistungsbezugs bei der Beklagten begonnen, so dass während dieser Zeit keine Aufwendungen entstanden seien, deren Ersatz sie geltend machen könne. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf einen Vorschuss für die Leistung, denn dies setze einen bestehenden Leistungsanspruch voraus (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 3. Juni 2009 eingelegten Berufung. Das SG komme irrig zu der Auffassung, dass sich durch den Wegzug der Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme für das Fernstudium erledigt habe. Es sei hier auf den Antragszeitpunkt abzustellen, ansonsten gingen die erheblichen Bearbeitungszeiten des SG zum Nachteil der Bedürftigen. Der Verwaltungsakt habe sich auch nicht erledigt, denn die Beklagte habe nicht gezahlt. Es sei mithin keine Erledigung der Ansprüche der Klägerin auf Förderung ihrer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme eingetreten. Die Klägerin sei vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme von der Beklagten weder beraten worden, noch habe diese der Teilnahme zugestimmt. Mithin liege eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten vor, der hieraus resultierende Schadenersatzanspruch der Klägerin sei von der Beklagten zu erstatten. Sofern die Beklagte geltend mache, sie habe der Maßnahme nicht zustimmen können, weil die Klägerin die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt habe, sei dies unzutreffend. Nach Beschreibung des Maßnahmeträgers reiche die entsprechende Berufsausbildung der Klägerin aus. Im Übrigen komme es darauf an, dass der Träger die Klägerin für geeignet halte und in die Maßnahme aufgenommen habe. Soweit auf ein Ermessen Bezug genommen werde, sei dieses auf Null reduziert. Darüber hinaus sei die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft, weil das SG die Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) weder geprüft noch veranlasst habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20. Mai 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin 2.780 EUR zu zahlen, hilfsweise, der Klägerin einen Bildungsgutschein für die Fortbildung zur Immobilienfachwirtin auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung über die Berufung entscheiden. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter am Landessozialgericht (LSG) B. und V. vom 23. März 2010 ist mit Beschluss vom 25. März 2010 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die weiteren Ablehnungsgesuche gegen die Richter am LSG B., V. und S. vom 25. und 26. März 2010 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.).

Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 54 Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10d m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Über die Ablehnung der Richter B. und V. wurde bereits entschieden, neue Gesichtspunkte bringt die Klägerin insoweit nicht vor. Die Ablehnung von Richter am LSG S. (sowie der übrigen, am Beschluss vom 25. März 2010 beteiligten Richter) beruht allein auf der Mitwirkung an dem Beschluss vom 25. März 2010, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Der Umstand der Vorbefassung allein rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unbefangen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - (juris)). Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Die gegen weitere Richter gestellten Befangenheitsanträge gehen ins Leere, da diese an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt sind. Vizepräsident des Landessozialgerichts D., der Vorsitzende des 12. Senats, ist am Sitzungstag dienstlich verhindert.

Der Senat kann auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 126 Rdnr. 4). Dem Verlegungsantrag der Klägerin, der am Terminstag per Fax um 4:34 Uhr eingegangen ist, war nicht stattzugeben. Eine Terminsverlegung kommt nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei und ihr deshalb kein rechtliches Gehör gewährt werde, übersieht sie, dass es ihr - worauf sie mit Schreiben vom 12. März 2010 gesondert hingewiesen worden ist - selbstverständlich frei steht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Soweit sie darauf abstellt, wegen Mittellosigkeit die Fahrt zum Termin nicht bestreiten zu können und daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Fahrkarte zum Termin zu bedürfen, trifft dies nicht zu. Eine Übernahme der Reisekosten ist auch außerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) möglich, wenn anders der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB - (juris) m.w.N.). Insoweit ist auch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 27. April 2006 - VwV Reiseentschädigung - (i.d.F. vom 6. August 2009, Die Justiz 2009, S. 236) heranzuziehen, die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet. Auch insoweit hat die Klägerin indes keinen Anspruch auf Gewährung einer Fahrkarte zum Termin, da Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung nur mittellosen Beteiligten gewährt werden können. Als mittellos sind nach der VwV Reiseentschädigung Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin ist nach ihren zuletzt gemachten Angaben (erst) seit 10. März 2010 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.400 EUR. Damit ist sie auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu berücksichtigenden Freibeträge und Aufwendungen in der Lage, eine Bahnfahrkarte von B. nach S. zu bezahlen, welche regulär in der 2. Klasse 269,50 EUR kostet, jedoch über Sparpreisangebote der Bahn (noch drei Tage vor dem Termin nach Recherche tatsächlich verfügbar) erheblich günstiger zu bekommen ist. Kosten für eine Hotelübernachtung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da die Hin- und Rückfahrt angesichts des Termins um 11:40 Uhr am Terminstag zu bewältigen war (Abfahrt B.-L. 5:38 Uhr, Ankunft S. Hbf 11:08 Uhr). Abgesehen davon wäre die Gewährung einer Fahrkarte zum Termin am Terminstag selbst nicht mehr möglich gewesen. Nachdem bereits mit Schreiben vom 16. März 2010 auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fahrkarte hingewiesen worden war, wäre auch selbst bei Mittellosigkeit der Klägerin einem Antrag auf Terminsverlegung zur Übersendung einer Fahrkarte nicht stattzugeben gewesen, weil die Klägerin erst am Tag des Termins den Antrag auf Bewilligung einer Fahrkarte gestellt und damit selbst diese Möglichkeit zur Wahrnehmung des Termins vereitelt hat.

Schließlich ist dem Antrag auf Terminsverlegung auch nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin stattzugeben. Nachdem die Klägerin per Fax am Sitzungstag mitgeteilt hat, der Termin sei bereits deshalb zu verlegen, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei, ist sie mit Fax um 8:09 Uhr aufgefordert worden, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und nicht in der Lage ist, am Termin teilnehmen zu können. Eine derartige Bescheinigung ging bis zum Ende des Termins um 12:35 Uhr nicht ein, die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, welche Erkrankung sie an der Terminswahrnehmung hinderte. Damit war ein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung nicht nachgewiesen. Erst

um 16:00 Uhr ging ein Fax ein (Original abgeheftet in der Akte L 12 AS 2325/08), mit dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung vom 25. März 2010) übersandt wurde über eine bereits ab 4. März 2010 bis voraussichtlich 31. März 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit.

In der Sache ist die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet.

Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 119, 331).

Der Hauptantrag der Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung der entgegen stehenden Bescheide zur Zahlung von 2.780 EUR, hilfsweise zur Erteilung eines Bildungsgutscheins zu verpflichten, ist schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte für diese Entscheidung nicht mehr zuständig ist.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Verpflichtungsklage - wie hier - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz (st. Rspr. des BSG, vgl. BSGE 41, 38; 89, 294), Einschränkungen ergeben sich aus dem anwendbaren materiellen Recht (BSG SozR 3-4100 § 36 Nr. 1). Insoweit ist anerkannt, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Prognose hinsichtlich einer beruflichen Bildungsmaßnahme auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist, also den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BSGE 67, 228). Diese Einschränkung des Zeitpunkts der Überprüfung gilt indes nur für die Prognoseentscheidung, nicht für die sonstigen Leistungsvoraussetzungen. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Klägerin nicht an.

Die Beklagte ist seit dem Wegzug der Klägerin nach Berlin für die hier streitige Leistung nicht mehr örtlich zuständig (§§ 36 Satz 1, 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II). Ganz abgesehen davon gehört die Klägerin auch seit Ende 2007 nicht mehr zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und hat daher auch keinen Anspruch (mehr) auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff. SGB II. Bereits aus diesem Grund kann der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Weiterbildungskosten von 2.780 EUR, hilfsweise auf Erteilung eines Bildungsgutscheins keinen Erfolg haben.

In dem Hauptantrag ist indessen sinngemäß der Hilfsantrag enthalten, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin in der Zeit, in der sie noch im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohnte, rechtswidrig die Weiterbildung verweigert hat. Der dem Begehren der Klägerin bei sachgerechter Würdigung (§ 123 SGG) zu entnehmende Wechsel von einem Verpflichtungs- zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag ist zulässig. Das Rechtsinstitut der Fortsetzungsfeststellungsklage ist auf Verpflichtungsklagen entsprechend anzuwenden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 30 S. 148). In dem Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage liegt keine unzulässige Klageänderung, wie sich aus § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG ergibt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 9. Aufl., SGG, § 99 Rdnr. 5, m.w.N.).

Für diesen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) besteht allerdings kein Feststellungsinteresse der Klägerin. Erforderlich ist ein durch die Sachlage vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann (vgl. BSGE 79, 33). Es kann vorliegen bei Wiederholungsgefahr, Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, z.B. zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen oder Rehabilitationsinteresse bei Beeinträchtigung der Menschenwürde oder von Persönlichkeitsrechten durch die Begründung oder die Art und Weise des Zustandekommens des Verwaltungsakts (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 131 Rdnr. 10a m.w.N.). Eine Wiederholungsgefahr besteht schon deshalb nicht, weil die Klägerin derzeit nicht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II steht. Ein Amtshaftungsprozess ist weder anhängig, noch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 9, 196). Darüber hinaus erschiene er auch aussichtslos (vgl. BSG SozR 4-2500 § 266 Nr. 10), denn ein Verschulden des Amtsträgers bei Ablehnung der Bewilligung der Weiterbildung kommt nicht ernsthaft in Betracht. Selbst ein Feststellungsinteresse und damit die Zulässigkeit des Feststellungsantrags unterstellt, wäre der Fortsetzungsfeststellungsantrag jedoch nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht die begehrte Weiterbildung zur Immobilienfachwirtin abgelehnt hat. Nach § 16 Abs. 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit, deren Aufgaben hier die Beklagte wahrnimmt (§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II), Leistungen nach § 35 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Sie kann die Übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und §421t Abs. 4 bis 6 des SGB III geregelten Leistungen erbringen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierzu gehört auch die im Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III geregelte Förderung der beruflichen Weiterbildung nach §§ 77 ff. SGB III. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können erwerbsfähige Hilfebedürftige bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn (1.) die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, (2.) vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und (3.) die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Vorliegend ist die Weiterbildung, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, schon nicht notwendig zur beruflichen Eingliederung. Die insoweit von der Beklagten getroffene Prognose ist nicht zu beanstanden, denn die Klägerin verfügt bereits über zwei Berufsabschlüsse als Einzelhandelskauffrau und Kauffrau der Grund- und Wohnungswirtschaft. In diesem Bereich waren ausreichend Stellenangebote (Vollzeit) vorhanden. Soweit die Klägerin nur in Teilzeit arbeiten konnte, was sie zwar zunächst bestritten, in der Folgezeit jedoch eindrücklich durch ihre Ausführungen bestätigt hat, konnten ihre dadurch bestehenden Vermittlungsschwierigkeiten durch eine Weiterbildung nicht behoben und somit die Eingliederungschancen durch die Weiterbildungsmaßnahme nicht verbessert werden. Nachdem schon die Fördervoraussetzungen nicht vorliegen, kommt es auf ein Ermessen nicht an, ebenso wenig auf die Frage, ob der Maßnahmeträger die Klägerin für geeignet zur Teilnahme an der Weiterbildung gehalten hat. Keine andere Beurteilung ergibt sich aus der von den Bevollmächtigten der Klägerin behaupteten Beratungspflichtverletzung. Abgesehen davon, dass eine solche nicht vorliegt - die Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 18. April 2006 gebeten, einen Gesprächstermin mit der zuständigen Arbeitsvermittlerin zu vereinbaren zur Klärung der Notwendigkeit der Weiterbildung, die Reaktion der Klägerin hierauf bestand in der Forderung nach Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung - ist auch nicht nachvollziehbar, worin hier ein Schaden der Klägerin liegen sollte. Ebenso wenig erschließt sich, woraus sich im vorliegenden Fall eine Notwendigkeit der Beiladung des Sozialhilfeträgers ergeben sollte. Trotz gerichtlicher Nachfrage hat sich die Klägerin hierzu nicht weiter geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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