L 13 AS 1811/10 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3876/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1811/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 27. Januar 2010 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.

Gegenstand des Klageverfahrens S 10 AS 3876/07 war der Bescheid vom 23. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. September 2007, mit dem die Beklagte dem Kläger die Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt seines Sohnes (geb. 1987) abgelehnt hat. Der Kläger macht Kosten in Höhe von 579,00 Euro geltend. Der Kläger hatte am 27. Dezember 2006 bzw. am 2. Juli 2007 150,00 Euro bzw. 230,00 Euro für die Klassenfahrt bezahlt. Erst nach einer mündlichen Auskunft seitens der Beklagten im Juni 2007 hat der Kläger am 10. Juli 2007 die Kostenübernahme beantragt. Das SG hat der Klage im Umfang von 230,00 Euro statt gegeben, weil die Beklagte bei der mündlichen Auskunft den Kläger nicht darauf hingewiesen hatte, dass ein vorheriger Antrag erforderlich sei. Im Übrigen hat das SG die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass der Kläger bereits 150 Euro bezahlt hatte, bevor er bei der Beklagten einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, bzw. über weitere Kosten keinen Nachweis erbringen konnte. Der gesetzliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird damit nicht erreicht, denn dieser Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt vorliegend nur (579,00 Euro - 230,00 Euro) 349,00 Euro.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Urteil des SG und bringt im Wesentlichen vor, die Nichtteilnahme an der Klassenfahrt verstoße gegen das Grundgesetz bzw. die lediglich teilweise Kostenübernahme verstoße gegen § 23 SGB II.

Mit seinem Vorbringen macht der Kläger (sinngemäß) die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend; hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht (mit Erfolg) gestützt werden. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob der Kläger Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt hat. Dies hat das SG bejaht, den Anspruch lediglich im Hinblick auf das Fehlen der vorherigen Antragstellung (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 SGGB II) bzw. entsprechender Kostennachweise teilweise verneint. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG - insbesondere zu der nach der Entscheidung des SG vom 27. Januar 2010 ergangenen Entscheidung des BSG vom 23. März 2010 (B 14 AS 3/08 R) - nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 27. Januar 2010 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz zu einer damals bestehenden Entscheidung höherinstanzlicher Gerichte nicht vorliegt. Im Übrigen ist durch die Entscheidung des BSG (a.a.O.) die Rechtslage geklärt, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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