Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 715/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3464/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten sowie die Zuordnung vorgemerkter polnischer Beitragszeiten in den Wirtschaftsbereich 02 statt in den Wirtschaftsbereich 17.
Der am 1948 in K./Polen geborene Kläger war polnischer Staatsangehöriger; eine Anerkennung als Vertriebener ist im Bundesgebiet nicht erfolgt. In die Bundesrepublik Deutschland siedelte er am 20. März 1990 über. Mit Einbürgerungsurkunde vom 27. Juli 2005 erwarb der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Kläger besuchte vom 1. September 1963 bis September 1968 das Wirtschaftstechnikum für Industriewirtschaft in B. und legte am 24. September 1968 die Reifeprüfung ab. Unter anderem arbeitete er vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 in der Zentrale für Ölprodukte (CPN) als Obersachbearbeiter für wirtschaftliche Angelegenheiten, zuständig für die Bearbeitung von Transportkosten. Vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 war der Kläger als Agent einer Tankstelle in B. (Leiter einer Tankstelle mit 6 Angestellten) beschäftigt. In der Zeit vom 10. August 1983 bis 20. Dezember 1983 arbeitete er selbständig als Taxifahrer. Vom 1. Januar 1984 bis 20. März 1990 betrieb der Kläger als Selbständiger einen Blumenladen. In seinem mit Antrag im Januar 2005 begonnenen Kontenklärungsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung über Beschäftigung und Entgelte des polnischen Konzerns "Orlen" AG (ehemaliges Unternehmen für Erdölerzeugnisse) in B. vor, wonach der Kläger vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Agent der Tankstelle Nr. 546 in B. beschäftigt gewesen ist. Weiterhin legt er eine Bescheinigung dieses Konzerns vom 15. Dezember 2004 vor, wonach er vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Agent der Tankstelle Nr. 546 in B. in Vollzeit beschäftigt gewesen ist. Im oben genannten Zeitraum habe er der Sozialversicherungspflicht unterlegen; die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Ölkonzern Orlen abgeführt worden. Im angegebenen Zeitraum habe er eine Provision, die die Hälfte des niedrigsten Lohnes mit Vollzeitbeschäftigung in der Volkswirtschaft überschritten habe, erwirtschaftet. Die ausgezahlte Provision gelte als Sozialversicherungsbeitragbemessungsgrundlage. Weiterhin legte der Kläger eine Bescheinigung des volkswirtschaftlichen Verbandes für Privathandel und Dienstleistungen von B. vom 20. Dezember 1983 vor, wonach er vom 10. August bis 20. Dezember 1983 als Taxifahrer mit der Taxinummer 21259 registriert gewesen sei. Weiterhin legte er eine Bescheinigung der "SVA-Zweigstelle" in B. vom 30. Dezember 1983 vor, wonach die Sozialversicherungspflicht aufgrund der Einstellung seiner Erwerbstätigkeit am 31. Dezember 1983 geendet habe. Aus dem Versicherungsbuch Nr. 17695 des Klägers folgt unter anderem, dass er ab 24. September 1970 beim Unternehmen für Erdölprodukte "CPN", Transportbetrieb in B., beschäftigt gewesen ist.
Mit Bescheid vom 22. November 2005 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich fest. Dabei berücksichtigte sie die Zeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 im Bereich 17 (Handel); die Zeiten vom 5. November 1971 bis 30. Juli 1983 und vom 1. August bis 31. Dezember 1983 wurde nicht als rentenrechtliche Zeiten anerkannt. Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2005 Widerspruch. Dabei führte er aus, bei seiner Beschäftigung bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 habe es sich um eine Beschäftigung in einem Unternehmen für den Vertrieb von Erdölprodukten gehandelt; dieses Unternehmen sei der Wirtschaftsbranche der Chemoindustrie zuzuordnen und nicht dem Bereich Handel. Außerdem sei er vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Tankstellenagent abhängig und damit als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Er habe in dieser Zeit der Sozialversicherungspflicht unterlegen und es seien Beiträge für ihn abgeführt worden. Auch die Zeit vom 1. August 1983 bis 31. Dezember 1983, in der er als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei, sei von der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Bezüglich weiterer strittiger Punkte wurde das Ruhen des Verfahrens vereinbart. Mit "Teilwiderspruchsbescheid" vom 25. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er selbst habe ausgeführt, dass er in der Zeit vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 in einem Unternehmen für den Vertrieb von Erdölprodukten beschäftigt gewesen sei. Da Haupterwerbszweck seines Arbeitgebers somit der Vertrieb gewesen sei, sei er zutreffend dem Wirtschaftsbereich Handel zugeordnet worden. Die Nichtberücksichtigung der polnischen Tätigkeiten als Tankstellenagent und als selbständiger Taxifahrer entspräche der geltenden Rechtslage. Selbständige Tätigkeiten hätten nicht zur Versicherungspflicht im polnischen Arbeitnehmersystem, sondern ggf. zur Versicherungspflicht in einem der polnischen Sondersysteme geführt. Vom Geltungsbereich des Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommens 1975 (DPSVA 75) würden polnische Sondersysteme für besondere Berufsgruppen oder Selbständige grundsätzlich nicht erfasst.
Am 6. Februar 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat sich insgesamt auch gegen die Nichtberücksichtigung seiner "Rentenzeiten" als Tankstellenagent sowie als Taxifahrer gewendet und ausgeführt, dass er nicht selbständig tätig gewesen sei, sondern die Stellung als Arbeitnehmer innegehabt habe. Vom Arbeitgeber seien unmittelbar für ihn Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Er habe vollschichtig gearbeitet; die Öffnungszeiten der Tankstelle seien ihm vorgeschrieben gewesen. Er sei auch im Übrigen weisungsgebunden gewesen. Er sei auch vorher beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen; diese Rentenzeiten seien berücksichtigt worden. Als Taxifahrer habe er selbst Beiträge entrichtet. Im Übrigen belege sein Legitimationsbuch seine Arbeitnehmerstellung, da für Selbständige kein Legitimationsbuch geführt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Berücksichtigung polnischer Beitragszeiten vom 2. Mai 1969 bis 27. September 1970 als nachgewiesene Beitragszeit werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 25. Januar 2007 verwiesen. Im Hinblick auf die streitige Bewertung der ersten Berufsjahre werde ebenfalls auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - verwiesen. Die polnischen Beitragszeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 seien zurecht in den Wirtschaftsbereich 17 "Handel" eingestuft worden. Bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) habe es sich um ein Unternehmen zum Vertrieb von Erdölprodukten gehandelt. Der Haupterwerbszweck des Unternehmens sei der Vertrieb gewesen. Schließlich sei die Tätigkeit des Klägers als Tankstellenagent keine abhängige Beschäftigung gewesen. Er sei mit einem Agentur- bzw. Auftragsvertrag beschäftigt und somit nicht als Arbeitnehmer angestellt gewesen.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Juli 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen; er habe mit der CPN einen Arbeitsvertrag gehabt. Seine Mitarbeiter hätten ihre Arbeitsverträge nicht mit ihm, sondern mit der CPN abgeschlossen. Bezahlt worden seien diese Mitarbeiter von der CPN. Sowohl er als auch seine Mitarbeiter hätten Grundgehälter bezogen; am Umsatz seien sie entsprechend beteiligt gewesen. In seinem Legitimationsbuch seien seine Versicherungszeiten von der CPN bestätigt worden. Haupterwerbszweck dieses Unternehmens sei nicht der Vertrieb gewesen; die CPN habe eigene Raffinieren besessen, die das Erdöl durch Fraktionierung und Destillation aufgearbeitet hätten. Der Benzinverkauf habe nicht zur Hauptaufgabe der CPN gehört. Nach § 1 der Rechtsverordnung des Ministerrats vom 6. September 1966 seien Arbeitnehmer von Tankstellen in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eingegliedert gewesen. Sein Legitimationsbuch sei braun; dies sei insoweit wichtig als auf eigene Rechnung arbeitende Personen wie z.B. Taxifahrer Legitimationsbücher in grauer Farbe gehabt hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. November 2005 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 25. Januar 2007 zu verpflichten, die Beitragszeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 im Wirtschaftsbereich 02 einzustufen sowie die Zeiten vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 und vom 1. August bis 31. Dezember 1983 als weitere Beitragszeiten vorzumerken, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Die Zeit des Agenturvertrages vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 vergleiche der Kläger mit einer selbständigen Tätigkeit. Er verkenne dabei jedoch, dass es sich um eine ganz eigene Vertragskonstellation handele, die lediglich einige Merkmale einer selbständigen Tätigkeit beinhaltet habe. Die Beschäftigung im Rahmen eines Agenturvertrages könne nicht als abhängige Beschäftigung anerkannt werden. Aus der Farbe des Legitimationsbuches lasse sich keinerlei Rückschluss auf die Art der Tätigkeit oder Beschäftigung ziehen. Es sei keine Regelung bekannt, nach der etwa alle Personen, die im allgemeinen System versichert gewesen seien, braune Legitimationsbücher erhalten hätten. Die Zuordnung der Tätigkeit bei der Tankstelle zum Wirtschaftsbereich 17 (Handel) sei zutreffend. Die Tankstellen gehörten eindeutig zur Vertriebssparte und nicht zur Erdölverarbeitungsindustrie.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 30. November 2009 haben der Kläger und sein Bevollmächtigter erklärt, dass sowohl die Bewertung der ersten Berufsjahre - der Zeitraum 2. Mai bis 30. November 1969 - als auch die Berücksichtigung der Zeiten vom 2. Mai 1969 bis 27. September 1970 als nachgewiesen nicht mehr mit dem Berufungsverfahren weiterverfolgt würden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des SG (S 8 R 715/07) und der Berufungsakte des Senats (L 2 R 3464/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die gem. § 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zurecht entschieden, dass die Zeiten vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 und 1. August bis 31. Dezember 1983 nicht als Beitragszeiten sowie die Beitragszeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 nicht im Wirtschaftsbereich 02 (Chemische Industrie) vorzumerken sind.
Nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen feststellenden Verwaltungsakt (Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl. hierzu: Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Im Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI haben, wird - beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall - für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen bzw. nicht erfüllen. Beitragszeiten sind als Tatbestände von Beitragszeiten vorzumerken. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder - wie hier - kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen. Denn dieser begründet aus seinem Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst den kalenderjährlichen Rangstellenwert (Entgeltpunkt), die Summe dieser Werte bei Rentenbeginn den Rangwert (§ 64 SGB VI), also den relativen Wert der Vorleistung des Versicherten für die Alterssicherung im Vergleich zu den zugleich versichert Gewesenen. Die Beklagte hat unangefochten und damit bindend im angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 22. November 2005 festgestellt, dass der Kläger im umstrittenen Zeitraum 24. September 1970 bis 4. November 1971 die Tatbestände von nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Damit kann für diesen Zeitraum dahinstehen, ob sich die Anwendung des FRG im vorliegenden Fall aus § 1 FRG oder aus den Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen herleitet. Die Feststellung der Beitragszeittatbestände für diesen Zeitraum hat der Kläger nicht angefochten. Er begehrt für den umstrittenen Zeitraum im Ergebnis die Zuweisung höherer fiktiver oder als versichert geltender Arbeitsverdienste durch die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 02 (Chemische Industrie) anstatt zum Wirtschaftsbereich 17 (Handel).
§ 15 Abs. 1 FRG enthält keine Aussage darüber, welchen Rangstellenwert die gleichgestellten Beitragszeiten vermitteln. Auf die tatsächlich in Polen erzielten Verdienste kommt es jedenfalls nicht an. Welche als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste stattdessen hierfür anzusetzen sind, regelt seit dem Inkrafttreten des FRG zum 1. Januar 1959 dessen § 22. Seit dem 1. Januar 1992 bestimmen sich die Verdienste auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet (vgl.: BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R). Dies bewirkt § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG. Danach werden Entgeltpunkte für Zeiten in den §§ 15, 16 FRG in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI ermittelt. Nach dieser Norm sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten (EP) als Beitragsbemessungsgrundlage (als versichert geltender fiktiver Arbeitsverdienst) für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in einer der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche (Nr. 2) ergeben, höchstens jedoch 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Diese allein maßgebliche Rechtsnorm ordnet den in den Nrn. 1 und 2 umschriebenen Sachverhalten die verbindliche Rechtsfolge zu, nämlich die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste. Diese erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Beschäftigung in einer der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen eingestuft; sodann wird sie einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche zugeordnet; darin sind entsprechend der jeweiligen Qualifikationsgruppe Durchschnittsverdienste ausgewiesen.
Die Beschäftigung des Klägers in der streitigen Beitragszeit vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) ist von der Beklagten zutreffend dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel), zugeordnet worden. Der Bereich 17 umfasst die Teilbereiche Außenhandel (Ex- und Importbetriebe), den Binnenhandel einschließlich Produktionsmittelhandel, Konsumgüterhandel (einschließlich Zentrum-Warenhäuser, HO-, Exquisit- und Delikatläden, Gaststätten, Mitropa), Versorgungsbetriebe für die gesellschaftliche Speisung (Großküchen) und schließlich Kühl- und Lagerhäuser. Der Wirtschaftsbereich 02 (chemische Industrie) umfasst die Teilbereiche Kali- und Steinsalzindustrie, Erdöl-, Erdgas- und Kohlewertstoffindustrie, anorganische und organische Grundchemie, pharmazeutische Industrie, Plastindustrie, Gummi- und Asbestindustrie, Chemiefaserindustrie und Industrie chemischer und chemisch-technischer Spezialerzeugnisse. Der Kläger selbst hat in der Begründung seines Widerspruchs vom 10. Dezember 2005 angegeben, es habe sich bei dem Unternehmen "Zentrale für Ölprodukte (CPN)" um ein Unternehmen für den Vertrieb von Erdölprodukten gehandelt. Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger selbst anschließend in dem Zeitraum 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als "Tankstellenagent" eine Tankstelle geleitet hat, die dem Tankstellen- und damit dem Vertriebsnetz der CPN zugehörte. Weiterhin folgt aus dem Versicherungsbuch Nr. 17695 des Klägers, dass er ab 24. September 1970 beim Unternehmen für Erdölprodukte "CPN", Transportbetrieb in B. beschäftigt gewesen ist. Aufgrund der eigenen zeitnahen ersten Angaben des Klägers über den Haupterwerbszweck des ihn beschäftigenden Unternehmens und der dann erfolgten Präzisierung durch Vorlage seines Versicherungsbuchs Nr. 17695 mit der darin enthaltenen Bezeichnung des ihn beschäftigenden Unternehmens "CPN" als Transportbetrieb ist diese Tätigkeit nachvollziehbar belegt und zutreffend dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel) zugeordnet.
Zutreffend sind das SG und die Beklagte auch davon ausgegangen, dass die Zeiten des Klägers vom 5. November 1971 bis 30 Juni 1983, während denen er als Tankstellenverwalter eine Tankstelle als Agenturkraft betrieben hat, nicht als Beitragszeiten vorzumerken sind. Eine rentenrelevante Vormerkung der streitigen Zeit kommt nur nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976 S. 396) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 vom 12. März 1976 (Zustimmungsgesetz - BGBl II S. 393) in Betracht. Denn der Kläger zählt nicht zum Personenkreis des § 1 FRG, ist insbesondere nicht als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt (§ 1 a FRG), so dass er wegen der in Polen zurückgelegten Zeiten der Erwerbstätigkeit Ansprüche aus dem FRG in unmittelbarer Anwendung nicht herleiten kann. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen der streitigen Zeit nach dem Abkommensrecht nicht vor.
Gem. Art. 4 Abs. 2 DPSVA hat die Beklagte nach den für sie geltenden Vorschriften bei der Vormerkung der Rentenzeiten des Klägers von ihm in Polen zurückgelegte "Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten" so zu berücksichtigten, als ob sie im Bundesgebiet zurückgelegt worden wären. Dies gilt auch für entsprechende Zeiten, die vor Inkrafttreten des DPSVA zurückgelegt worden sind (Art. 15 Abs. 2 DPSVA). Hierzu stellt Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes klar, dass Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gem. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwen¬dung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBI I S. 93) zu berücksichtigen sind, solange der Berechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes ist durch Art. 20 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI I S. 2261) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 RRG 1992) dahin geändert worden, dass die polnischen Zeiten "in Anwendung" des FANG zu berücksichtigen sind, mithin alle sich aus dem FRG ergebenden Beschränkungen bei der Berücksichtigung dieser Zeiten zu beachten sind. Es kann offen bleiben, ob in Anwendung der Übergangsbestimmung des Art. 20 Nr. 3 RRG 1992 die alte oder die neue Fassung des Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz zugrundezulegen ist, da die geltend gemachte Zeit nicht nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.
Nach dem bereits erwähnten Art. 4 Abs. 2 DPSVA i.V.m. dem - insoweit unverändert gebliebenen - Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 20/90 - veröffentlich in Juris). Der Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Tankstellenverwalter im Rahmen eines Agenturvertrages mit der CPN kann nicht den originären Abkommenszeiten zugerechnet werden. Dass der Kläger in der streitigen Zeit vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 eine Tankstelle als Agenturkraft betrieben hat, steht aufgrund der "Bescheinigung über Entgelte" des polnischen Konzerns "Orlan AG" fest, wonach der Kläger vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Agent der Tankstelle Nr. 546 in B. beschäftigt gewesen ist; weiterhin wird dieser Tatbestand bestätigt durch die Bescheinigung dieses Konzerns vom 15. Dezember 2004, wonach der Kläger vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1981 als Agent der Tankstelle der Nr. 546 in B. in Vollzeit beschäftigt gewesen ist. Nach Art. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. a des DPSVA bezieht sich das Abkommen hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Zeiten nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner; nur die in diesen Systemen zurückgelegten Zeiten werden durch das DPSVA unmittelbar erfasst. Daraus folgt, dass Zeiten, die aufgrund der durch die polnische Verordnung vom 6. September 1966 - in Kraft ab 1. Oktober 1966 - eingeführten und seit dem 1. Januar 1976 durch das polnische Gesetz vom 19. Dezember 1975 über die Sozialversicherung von Personen, die als Agenturkraft aufgrund eines Agenturvertrages oder als Auftragnehmer aufgrund eines Auftragsvertrages für staatliche Betriebe bzw. Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft tätig sind, geregelten Versicherungspflicht für Tankstellenverwalter bzw. Tankstellenagenten, die eine Tankstelle als Agenturkraft führen, in diesem Sondersystem zu berücksichtigen sind, nicht originäre Abkommenszeiten darstellen (ebenso Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9. Oktober 1975, Nachtrag zur 2. Aufl. der Polenbroschüre, Anm. 3.8.2, 3.8.3 u. 3.8.4). Das bei Abschluss des DPSVA bereits bestehende Sondersystem für Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages oder eines Auftragsvertrages für Einheiten der vergesellschafteten Wirtschaft tätig gewesen sind, ist - im Gegensatz zu den Sondersystemen der Bergleute und Eisenbahner - nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen worden. Andere als die in Art. 2 Abs. 1 DPSVA genannten Versorgungssysteme werden somit nach Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift nicht erfasst (ebenso für das Versorgungssystem der Handwerkerversicherung und das Versorgungssystem der Landwirte: BSG, Urteil zum 28. Februar 1991 - 4 RA 20/90 - aaO. und Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 76/89 -). Allerdings können die im Sondersystem der Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages tätig gewesen sind, nach polnischem Rentenversicherungsrecht "anrechenbare" bzw "hinzurechenbare" Zeiten sein. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 15 des polnischen Gesetzes vom 23. Januar 1968 über die allgemeine Pensionsversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien bzw. nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 werden Zeiten in bestimmten Sondersystemen wie dem der Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages tätig gewesen sind, bei den Beschäftigungszeiten angerechnet bzw. ihnen hinzugerechnet, wobei auch vor Einführung der Versicherungspflicht für Tätigkeiten aufgrund eines Agenturvertrages zurückgelegte Zeiten anrechenbare oder hinzurechenbare Zeiten sein können. Voraussetzung für die Hinzurechenbarkeit dieser in diesem Sondersystem zurückgelegten Zeiten im Rahmen des Systems der gesetzlichen Arbeitnehmeraltersversorgung in Polen ist aber, dass der Berechtigte zuletzt einem Arbeitnehmersystem angehört hat. Wurden hingegen zuletzt Zeiten in einem Sondersystem verbracht, sind diese den Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmersystems nicht hinzurechenbar (ebenso Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der Volksrepublik Polen, 2. Aufl. 1990, Anm. 8.1.1 u. 8.2.3.6). Als zwar nach polnischem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich hinzurechenbare, aber im konkreten Leistungsfall nicht anrechenbare Zeiten können diese auch keine "gleichgestellten" Zeiten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des DPSVA sein (BSG vom 28. Februar 1991, aaO). Der Kläger hat nach Beendigung seiner Tätigkeiten, die den streitigen Zeiten zugrunde liegen, in Polen keine Beschäftigungszeiten in einem polnischen Arbeitnehmersystem zurückgelegt - er hat vom 1. Januar 1984 bis 20. März 1990 als Selbständiger einen Blumenladen geführt -, so dass die in dem Sondersystem für Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages tätig gewesen sind, bzw. in dem Sondersystem für selbständige Gewerbetreibende berücksichtigungsfähige Zeiten im Rahmen der Arbeitnehmerversorgung in Polen außer Betracht zu bleiben haben. Das schließt auch ihre Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung aus. Der vom Kläger vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie würde dazu führen, dass alle in Polen zurückgelegten Zeiten einer Erwerbstätigkeit bei Abkommensfällen im Rahmen der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären. Das widerspräche jedoch der Beschränkung des Abkommens auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im System der - polnischen - Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Farbe Braun des vom Kläger vorgelegten Legitimationsbuches zu der umstrittenen Zeit als - Agenturkraft - bzw. aus der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers als Tankstellenverwalter im Rahmen eines Agenturvertrages zwischen ihm und der CPN. Denn an der - sich aus polnischem Recht ergebenen - Versicherungspflicht des Klägers in der fraglichen Zeit im polnischen Sondersystem der Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages für Einheiten der vergesellschafteten Wirtschaft tätig gewesen sind, ändert dies alles nichts. Das bereits Ausgeführte gilt auch entsprechend für die die auch noch streitige Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1983, in der der Kläger selbständig als Taxifahrer tätig gewesen ist. Denn in diesem Zeitraum ist der Kläger aufgrund der polnischen Verordnung vom 31. Juli 1974 im polnischen Sondersystem der Sozialversicherung für selbständige Gewerbetreibende versicherungspflichtig gewesen, mit der Folge, dass auch diese Zeit keine originären Abkommenszeiten nach dem DPSVA darstellen. Sie kommt ebenfalls nicht als hinzurechenbare Zeit in Betracht, da der Kläger zuletzt - also vor seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland - nicht einem Arbeitnehmersystem angehört hat, sondern als Selbständiger einen Blumenladen geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten sowie die Zuordnung vorgemerkter polnischer Beitragszeiten in den Wirtschaftsbereich 02 statt in den Wirtschaftsbereich 17.
Der am 1948 in K./Polen geborene Kläger war polnischer Staatsangehöriger; eine Anerkennung als Vertriebener ist im Bundesgebiet nicht erfolgt. In die Bundesrepublik Deutschland siedelte er am 20. März 1990 über. Mit Einbürgerungsurkunde vom 27. Juli 2005 erwarb der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Kläger besuchte vom 1. September 1963 bis September 1968 das Wirtschaftstechnikum für Industriewirtschaft in B. und legte am 24. September 1968 die Reifeprüfung ab. Unter anderem arbeitete er vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 in der Zentrale für Ölprodukte (CPN) als Obersachbearbeiter für wirtschaftliche Angelegenheiten, zuständig für die Bearbeitung von Transportkosten. Vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 war der Kläger als Agent einer Tankstelle in B. (Leiter einer Tankstelle mit 6 Angestellten) beschäftigt. In der Zeit vom 10. August 1983 bis 20. Dezember 1983 arbeitete er selbständig als Taxifahrer. Vom 1. Januar 1984 bis 20. März 1990 betrieb der Kläger als Selbständiger einen Blumenladen. In seinem mit Antrag im Januar 2005 begonnenen Kontenklärungsverfahren legte der Kläger eine Bescheinigung über Beschäftigung und Entgelte des polnischen Konzerns "Orlen" AG (ehemaliges Unternehmen für Erdölerzeugnisse) in B. vor, wonach der Kläger vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Agent der Tankstelle Nr. 546 in B. beschäftigt gewesen ist. Weiterhin legt er eine Bescheinigung dieses Konzerns vom 15. Dezember 2004 vor, wonach er vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Agent der Tankstelle Nr. 546 in B. in Vollzeit beschäftigt gewesen ist. Im oben genannten Zeitraum habe er der Sozialversicherungspflicht unterlegen; die Sozialversicherungsbeiträge seien vom Ölkonzern Orlen abgeführt worden. Im angegebenen Zeitraum habe er eine Provision, die die Hälfte des niedrigsten Lohnes mit Vollzeitbeschäftigung in der Volkswirtschaft überschritten habe, erwirtschaftet. Die ausgezahlte Provision gelte als Sozialversicherungsbeitragbemessungsgrundlage. Weiterhin legte der Kläger eine Bescheinigung des volkswirtschaftlichen Verbandes für Privathandel und Dienstleistungen von B. vom 20. Dezember 1983 vor, wonach er vom 10. August bis 20. Dezember 1983 als Taxifahrer mit der Taxinummer 21259 registriert gewesen sei. Weiterhin legte er eine Bescheinigung der "SVA-Zweigstelle" in B. vom 30. Dezember 1983 vor, wonach die Sozialversicherungspflicht aufgrund der Einstellung seiner Erwerbstätigkeit am 31. Dezember 1983 geendet habe. Aus dem Versicherungsbuch Nr. 17695 des Klägers folgt unter anderem, dass er ab 24. September 1970 beim Unternehmen für Erdölprodukte "CPN", Transportbetrieb in B., beschäftigt gewesen ist.
Mit Bescheid vom 22. November 2005 stellte die Beklagte die Zeiten bis 31. Dezember 1998 verbindlich fest. Dabei berücksichtigte sie die Zeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 im Bereich 17 (Handel); die Zeiten vom 5. November 1971 bis 30. Juli 1983 und vom 1. August bis 31. Dezember 1983 wurde nicht als rentenrechtliche Zeiten anerkannt. Hiergegen erhob der Kläger am 14. Dezember 2005 Widerspruch. Dabei führte er aus, bei seiner Beschäftigung bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 habe es sich um eine Beschäftigung in einem Unternehmen für den Vertrieb von Erdölprodukten gehandelt; dieses Unternehmen sei der Wirtschaftsbranche der Chemoindustrie zuzuordnen und nicht dem Bereich Handel. Außerdem sei er vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Tankstellenagent abhängig und damit als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Er habe in dieser Zeit der Sozialversicherungspflicht unterlegen und es seien Beiträge für ihn abgeführt worden. Auch die Zeit vom 1. August 1983 bis 31. Dezember 1983, in der er als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei, sei von der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Bezüglich weiterer strittiger Punkte wurde das Ruhen des Verfahrens vereinbart. Mit "Teilwiderspruchsbescheid" vom 25. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er selbst habe ausgeführt, dass er in der Zeit vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 in einem Unternehmen für den Vertrieb von Erdölprodukten beschäftigt gewesen sei. Da Haupterwerbszweck seines Arbeitgebers somit der Vertrieb gewesen sei, sei er zutreffend dem Wirtschaftsbereich Handel zugeordnet worden. Die Nichtberücksichtigung der polnischen Tätigkeiten als Tankstellenagent und als selbständiger Taxifahrer entspräche der geltenden Rechtslage. Selbständige Tätigkeiten hätten nicht zur Versicherungspflicht im polnischen Arbeitnehmersystem, sondern ggf. zur Versicherungspflicht in einem der polnischen Sondersysteme geführt. Vom Geltungsbereich des Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommens 1975 (DPSVA 75) würden polnische Sondersysteme für besondere Berufsgruppen oder Selbständige grundsätzlich nicht erfasst.
Am 6. Februar 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er hat sich insgesamt auch gegen die Nichtberücksichtigung seiner "Rentenzeiten" als Tankstellenagent sowie als Taxifahrer gewendet und ausgeführt, dass er nicht selbständig tätig gewesen sei, sondern die Stellung als Arbeitnehmer innegehabt habe. Vom Arbeitgeber seien unmittelbar für ihn Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden. Er habe vollschichtig gearbeitet; die Öffnungszeiten der Tankstelle seien ihm vorgeschrieben gewesen. Er sei auch im Übrigen weisungsgebunden gewesen. Er sei auch vorher beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen; diese Rentenzeiten seien berücksichtigt worden. Als Taxifahrer habe er selbst Beiträge entrichtet. Im Übrigen belege sein Legitimationsbuch seine Arbeitnehmerstellung, da für Selbständige kein Legitimationsbuch geführt worden sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Berücksichtigung polnischer Beitragszeiten vom 2. Mai 1969 bis 27. September 1970 als nachgewiesene Beitragszeit werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheids in der Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 25. Januar 2007 verwiesen. Im Hinblick auf die streitige Bewertung der ersten Berufsjahre werde ebenfalls auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - verwiesen. Die polnischen Beitragszeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 seien zurecht in den Wirtschaftsbereich 17 "Handel" eingestuft worden. Bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) habe es sich um ein Unternehmen zum Vertrieb von Erdölprodukten gehandelt. Der Haupterwerbszweck des Unternehmens sei der Vertrieb gewesen. Schließlich sei die Tätigkeit des Klägers als Tankstellenagent keine abhängige Beschäftigung gewesen. Er sei mit einem Agentur- bzw. Auftragsvertrag beschäftigt und somit nicht als Arbeitnehmer angestellt gewesen.
Gegen den dem Bevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30. Juli 2009 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen; er habe mit der CPN einen Arbeitsvertrag gehabt. Seine Mitarbeiter hätten ihre Arbeitsverträge nicht mit ihm, sondern mit der CPN abgeschlossen. Bezahlt worden seien diese Mitarbeiter von der CPN. Sowohl er als auch seine Mitarbeiter hätten Grundgehälter bezogen; am Umsatz seien sie entsprechend beteiligt gewesen. In seinem Legitimationsbuch seien seine Versicherungszeiten von der CPN bestätigt worden. Haupterwerbszweck dieses Unternehmens sei nicht der Vertrieb gewesen; die CPN habe eigene Raffinieren besessen, die das Erdöl durch Fraktionierung und Destillation aufgearbeitet hätten. Der Benzinverkauf habe nicht zur Hauptaufgabe der CPN gehört. Nach § 1 der Rechtsverordnung des Ministerrats vom 6. September 1966 seien Arbeitnehmer von Tankstellen in die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung eingegliedert gewesen. Sein Legitimationsbuch sei braun; dies sei insoweit wichtig als auf eigene Rechnung arbeitende Personen wie z.B. Taxifahrer Legitimationsbücher in grauer Farbe gehabt hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 22. November 2005 in Gestalt des Teilwiderspruchsbescheids vom 25. Januar 2007 zu verpflichten, die Beitragszeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 im Wirtschaftsbereich 02 einzustufen sowie die Zeiten vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 und vom 1. August bis 31. Dezember 1983 als weitere Beitragszeiten vorzumerken, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Die Zeit des Agenturvertrages vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 vergleiche der Kläger mit einer selbständigen Tätigkeit. Er verkenne dabei jedoch, dass es sich um eine ganz eigene Vertragskonstellation handele, die lediglich einige Merkmale einer selbständigen Tätigkeit beinhaltet habe. Die Beschäftigung im Rahmen eines Agenturvertrages könne nicht als abhängige Beschäftigung anerkannt werden. Aus der Farbe des Legitimationsbuches lasse sich keinerlei Rückschluss auf die Art der Tätigkeit oder Beschäftigung ziehen. Es sei keine Regelung bekannt, nach der etwa alle Personen, die im allgemeinen System versichert gewesen seien, braune Legitimationsbücher erhalten hätten. Die Zuordnung der Tätigkeit bei der Tankstelle zum Wirtschaftsbereich 17 (Handel) sei zutreffend. Die Tankstellen gehörten eindeutig zur Vertriebssparte und nicht zur Erdölverarbeitungsindustrie.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 30. November 2009 haben der Kläger und sein Bevollmächtigter erklärt, dass sowohl die Bewertung der ersten Berufsjahre - der Zeitraum 2. Mai bis 30. November 1969 - als auch die Berücksichtigung der Zeiten vom 2. Mai 1969 bis 27. September 1970 als nachgewiesen nicht mehr mit dem Berufungsverfahren weiterverfolgt würden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des SG (S 8 R 715/07) und der Berufungsakte des Senats (L 2 R 3464/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die gem. § 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zurecht entschieden, dass die Zeiten vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 und 1. August bis 31. Dezember 1983 nicht als Beitragszeiten sowie die Beitragszeiten vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 nicht im Wirtschaftsbereich 02 (Chemische Industrie) vorzumerken sind.
Nach § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch schriftlichen feststellenden Verwaltungsakt (Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als 6 Jahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (vgl. hierzu: Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3; SozR 3-2600 § 58 Nr. 3). Im Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind, zu speichern (§ 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Soweit diese Daten mögliche Relevanz für den Tatbestand rentenrechtlicher Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI haben, wird - beweissichernd für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall - für die im Bescheid aufgeführten Zeiten verbindlich geklärt, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit nach den im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen materiell-rechtlichen Regelungen erfüllen bzw. nicht erfüllen. Beitragszeiten sind als Tatbestände von Beitragszeiten vorzumerken. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder - wie hier - kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen. Denn dieser begründet aus seinem Verhältnis zum jeweiligen Durchschnittsverdienst den kalenderjährlichen Rangstellenwert (Entgeltpunkt), die Summe dieser Werte bei Rentenbeginn den Rangwert (§ 64 SGB VI), also den relativen Wert der Vorleistung des Versicherten für die Alterssicherung im Vergleich zu den zugleich versichert Gewesenen. Die Beklagte hat unangefochten und damit bindend im angefochtenen Vormerkungsbescheid vom 22. November 2005 festgestellt, dass der Kläger im umstrittenen Zeitraum 24. September 1970 bis 4. November 1971 die Tatbestände von nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) gleichgestellten Beitragszeiten erfüllt hat. Damit kann für diesen Zeitraum dahinstehen, ob sich die Anwendung des FRG im vorliegenden Fall aus § 1 FRG oder aus den Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen herleitet. Die Feststellung der Beitragszeittatbestände für diesen Zeitraum hat der Kläger nicht angefochten. Er begehrt für den umstrittenen Zeitraum im Ergebnis die Zuweisung höherer fiktiver oder als versichert geltender Arbeitsverdienste durch die Zuordnung zum Wirtschaftsbereich 02 (Chemische Industrie) anstatt zum Wirtschaftsbereich 17 (Handel).
§ 15 Abs. 1 FRG enthält keine Aussage darüber, welchen Rangstellenwert die gleichgestellten Beitragszeiten vermitteln. Auf die tatsächlich in Polen erzielten Verdienste kommt es jedenfalls nicht an. Welche als versichert geltenden fiktiven Arbeitsverdienste stattdessen hierfür anzusetzen sind, regelt seit dem Inkrafttreten des FRG zum 1. Januar 1959 dessen § 22. Seit dem 1. Januar 1992 bestimmen sich die Verdienste auf der Basis der Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet (vgl.: BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R). Dies bewirkt § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG. Danach werden Entgeltpunkte für Zeiten in den §§ 15, 16 FRG in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI ermittelt. Nach dieser Norm sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten (EP) als Beitragsbemessungsgrundlage (als versichert geltender fiktiver Arbeitsverdienst) für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in einer der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche (Nr. 2) ergeben, höchstens jedoch 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Diese allein maßgebliche Rechtsnorm ordnet den in den Nrn. 1 und 2 umschriebenen Sachverhalten die verbindliche Rechtsfolge zu, nämlich die Zuweisung der als versichert geltenden Verdienste. Diese erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird die Beschäftigung in einer der in der Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen eingestuft; sodann wird sie einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche zugeordnet; darin sind entsprechend der jeweiligen Qualifikationsgruppe Durchschnittsverdienste ausgewiesen.
Die Beschäftigung des Klägers in der streitigen Beitragszeit vom 24. September 1970 bis 4. November 1971 bei der Zentrale für Ölprodukte (CPN) ist von der Beklagten zutreffend dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel), zugeordnet worden. Der Bereich 17 umfasst die Teilbereiche Außenhandel (Ex- und Importbetriebe), den Binnenhandel einschließlich Produktionsmittelhandel, Konsumgüterhandel (einschließlich Zentrum-Warenhäuser, HO-, Exquisit- und Delikatläden, Gaststätten, Mitropa), Versorgungsbetriebe für die gesellschaftliche Speisung (Großküchen) und schließlich Kühl- und Lagerhäuser. Der Wirtschaftsbereich 02 (chemische Industrie) umfasst die Teilbereiche Kali- und Steinsalzindustrie, Erdöl-, Erdgas- und Kohlewertstoffindustrie, anorganische und organische Grundchemie, pharmazeutische Industrie, Plastindustrie, Gummi- und Asbestindustrie, Chemiefaserindustrie und Industrie chemischer und chemisch-technischer Spezialerzeugnisse. Der Kläger selbst hat in der Begründung seines Widerspruchs vom 10. Dezember 2005 angegeben, es habe sich bei dem Unternehmen "Zentrale für Ölprodukte (CPN)" um ein Unternehmen für den Vertrieb von Erdölprodukten gehandelt. Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger selbst anschließend in dem Zeitraum 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als "Tankstellenagent" eine Tankstelle geleitet hat, die dem Tankstellen- und damit dem Vertriebsnetz der CPN zugehörte. Weiterhin folgt aus dem Versicherungsbuch Nr. 17695 des Klägers, dass er ab 24. September 1970 beim Unternehmen für Erdölprodukte "CPN", Transportbetrieb in B. beschäftigt gewesen ist. Aufgrund der eigenen zeitnahen ersten Angaben des Klägers über den Haupterwerbszweck des ihn beschäftigenden Unternehmens und der dann erfolgten Präzisierung durch Vorlage seines Versicherungsbuchs Nr. 17695 mit der darin enthaltenen Bezeichnung des ihn beschäftigenden Unternehmens "CPN" als Transportbetrieb ist diese Tätigkeit nachvollziehbar belegt und zutreffend dem Wirtschaftsbereich 17 (Handel) zugeordnet.
Zutreffend sind das SG und die Beklagte auch davon ausgegangen, dass die Zeiten des Klägers vom 5. November 1971 bis 30 Juni 1983, während denen er als Tankstellenverwalter eine Tankstelle als Agenturkraft betrieben hat, nicht als Beitragszeiten vorzumerken sind. Eine rentenrelevante Vormerkung der streitigen Zeit kommt nur nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976 S. 396) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 vom 12. März 1976 (Zustimmungsgesetz - BGBl II S. 393) in Betracht. Denn der Kläger zählt nicht zum Personenkreis des § 1 FRG, ist insbesondere nicht als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt (§ 1 a FRG), so dass er wegen der in Polen zurückgelegten Zeiten der Erwerbstätigkeit Ansprüche aus dem FRG in unmittelbarer Anwendung nicht herleiten kann. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen der streitigen Zeit nach dem Abkommensrecht nicht vor.
Gem. Art. 4 Abs. 2 DPSVA hat die Beklagte nach den für sie geltenden Vorschriften bei der Vormerkung der Rentenzeiten des Klägers von ihm in Polen zurückgelegte "Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten" so zu berücksichtigten, als ob sie im Bundesgebiet zurückgelegt worden wären. Dies gilt auch für entsprechende Zeiten, die vor Inkrafttreten des DPSVA zurückgelegt worden sind (Art. 15 Abs. 2 DPSVA). Hierzu stellt Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes klar, dass Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, gem. Art. 4 Abs. 2 des Abkommens in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in entsprechender Anwen¬dung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 (BGBI I S. 93) zu berücksichtigen sind, solange der Berechtigte im Geltungsbereich des Gesetzes wohnt. Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes ist durch Art. 20 Nr. 2 des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI I S. 2261) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (Art. 85 Abs. 6 RRG 1992) dahin geändert worden, dass die polnischen Zeiten "in Anwendung" des FANG zu berücksichtigen sind, mithin alle sich aus dem FRG ergebenden Beschränkungen bei der Berücksichtigung dieser Zeiten zu beachten sind. Es kann offen bleiben, ob in Anwendung der Übergangsbestimmung des Art. 20 Nr. 3 RRG 1992 die alte oder die neue Fassung des Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz zugrundezulegen ist, da die geltend gemachte Zeit nicht nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen ist.
Nach dem bereits erwähnten Art. 4 Abs. 2 DPSVA i.V.m. dem - insoweit unverändert gebliebenen - Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes sind die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht zu berücksichtigenden Zeiten vom deutschen Rentenversicherungsträger zu übernehmen (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 20/90 - veröffentlich in Juris). Der Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Tankstellenverwalter im Rahmen eines Agenturvertrages mit der CPN kann nicht den originären Abkommenszeiten zugerechnet werden. Dass der Kläger in der streitigen Zeit vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 eine Tankstelle als Agenturkraft betrieben hat, steht aufgrund der "Bescheinigung über Entgelte" des polnischen Konzerns "Orlan AG" fest, wonach der Kläger vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1983 als Agent der Tankstelle Nr. 546 in B. beschäftigt gewesen ist; weiterhin wird dieser Tatbestand bestätigt durch die Bescheinigung dieses Konzerns vom 15. Dezember 2004, wonach der Kläger vom 5. November 1971 bis 30. Juni 1981 als Agent der Tankstelle der Nr. 546 in B. in Vollzeit beschäftigt gewesen ist. Nach Art. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 2. Spiegelstrich Buchst. a des DPSVA bezieht sich das Abkommen hinsichtlich der in Polen zurückgelegten Zeiten nur auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner; nur die in diesen Systemen zurückgelegten Zeiten werden durch das DPSVA unmittelbar erfasst. Daraus folgt, dass Zeiten, die aufgrund der durch die polnische Verordnung vom 6. September 1966 - in Kraft ab 1. Oktober 1966 - eingeführten und seit dem 1. Januar 1976 durch das polnische Gesetz vom 19. Dezember 1975 über die Sozialversicherung von Personen, die als Agenturkraft aufgrund eines Agenturvertrages oder als Auftragnehmer aufgrund eines Auftragsvertrages für staatliche Betriebe bzw. Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft tätig sind, geregelten Versicherungspflicht für Tankstellenverwalter bzw. Tankstellenagenten, die eine Tankstelle als Agenturkraft führen, in diesem Sondersystem zu berücksichtigen sind, nicht originäre Abkommenszeiten darstellen (ebenso Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 9. Oktober 1975, Nachtrag zur 2. Aufl. der Polenbroschüre, Anm. 3.8.2, 3.8.3 u. 3.8.4). Das bei Abschluss des DPSVA bereits bestehende Sondersystem für Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages oder eines Auftragsvertrages für Einheiten der vergesellschafteten Wirtschaft tätig gewesen sind, ist - im Gegensatz zu den Sondersystemen der Bergleute und Eisenbahner - nicht in den Anwendungsbereich des Abkommens einbezogen worden. Andere als die in Art. 2 Abs. 1 DPSVA genannten Versorgungssysteme werden somit nach Wortlaut und Sinngehalt der Vorschrift nicht erfasst (ebenso für das Versorgungssystem der Handwerkerversicherung und das Versorgungssystem der Landwirte: BSG, Urteil zum 28. Februar 1991 - 4 RA 20/90 - aaO. und Urteil vom 13. September 1990 - 5 RJ 76/89 -). Allerdings können die im Sondersystem der Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages tätig gewesen sind, nach polnischem Rentenversicherungsrecht "anrechenbare" bzw "hinzurechenbare" Zeiten sein. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 15 des polnischen Gesetzes vom 23. Januar 1968 über die allgemeine Pensionsversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien bzw. nach Art. 13 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über die Rentenversorgung der Arbeitnehmer und ihrer Familien vom 14. Dezember 1982 werden Zeiten in bestimmten Sondersystemen wie dem der Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages tätig gewesen sind, bei den Beschäftigungszeiten angerechnet bzw. ihnen hinzugerechnet, wobei auch vor Einführung der Versicherungspflicht für Tätigkeiten aufgrund eines Agenturvertrages zurückgelegte Zeiten anrechenbare oder hinzurechenbare Zeiten sein können. Voraussetzung für die Hinzurechenbarkeit dieser in diesem Sondersystem zurückgelegten Zeiten im Rahmen des Systems der gesetzlichen Arbeitnehmeraltersversorgung in Polen ist aber, dass der Berechtigte zuletzt einem Arbeitnehmersystem angehört hat. Wurden hingegen zuletzt Zeiten in einem Sondersystem verbracht, sind diese den Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmersystems nicht hinzurechenbar (ebenso Poletzky, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und der Volksrepublik Polen, 2. Aufl. 1990, Anm. 8.1.1 u. 8.2.3.6). Als zwar nach polnischem Sozialversicherungsrecht grundsätzlich hinzurechenbare, aber im konkreten Leistungsfall nicht anrechenbare Zeiten können diese auch keine "gleichgestellten" Zeiten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 des DPSVA sein (BSG vom 28. Februar 1991, aaO). Der Kläger hat nach Beendigung seiner Tätigkeiten, die den streitigen Zeiten zugrunde liegen, in Polen keine Beschäftigungszeiten in einem polnischen Arbeitnehmersystem zurückgelegt - er hat vom 1. Januar 1984 bis 20. März 1990 als Selbständiger einen Blumenladen geführt -, so dass die in dem Sondersystem für Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages tätig gewesen sind, bzw. in dem Sondersystem für selbständige Gewerbetreibende berücksichtigungsfähige Zeiten im Rahmen der Arbeitnehmerversorgung in Polen außer Betracht zu bleiben haben. Das schließt auch ihre Berücksichtigung in der deutschen Rentenversicherung aus. Der vom Kläger vertretenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie würde dazu führen, dass alle in Polen zurückgelegten Zeiten einer Erwerbstätigkeit bei Abkommensfällen im Rahmen der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen wären. Das widerspräche jedoch der Beschränkung des Abkommens auf Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten im System der - polnischen - Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Farbe Braun des vom Kläger vorgelegten Legitimationsbuches zu der umstrittenen Zeit als - Agenturkraft - bzw. aus der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers als Tankstellenverwalter im Rahmen eines Agenturvertrages zwischen ihm und der CPN. Denn an der - sich aus polnischem Recht ergebenen - Versicherungspflicht des Klägers in der fraglichen Zeit im polnischen Sondersystem der Sozialversicherung von Personen, die aufgrund eines Agenturvertrages für Einheiten der vergesellschafteten Wirtschaft tätig gewesen sind, ändert dies alles nichts. Das bereits Ausgeführte gilt auch entsprechend für die die auch noch streitige Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1983, in der der Kläger selbständig als Taxifahrer tätig gewesen ist. Denn in diesem Zeitraum ist der Kläger aufgrund der polnischen Verordnung vom 31. Juli 1974 im polnischen Sondersystem der Sozialversicherung für selbständige Gewerbetreibende versicherungspflichtig gewesen, mit der Folge, dass auch diese Zeit keine originären Abkommenszeiten nach dem DPSVA darstellen. Sie kommt ebenfalls nicht als hinzurechenbare Zeit in Betracht, da der Kläger zuletzt - also vor seiner Übersiedelung in die Bundesrepublik Deutschland - nicht einem Arbeitnehmersystem angehört hat, sondern als Selbständiger einen Blumenladen geführt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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