Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1867/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2240/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Stuttgart vom 14.04.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller Ziff.1 begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für sich und die Mitglieder in seiner Bedarfsgemeinschaft die Überprüfung aller bestandsfähigen Bescheide seit dem 01.08.2009 gemäß § 44 SGB X sowie die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Mit Bescheid vom 24.07.2008 übernahm die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 letztmalig die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete von 1.000,00 EUR. Sie forderte die Antragsteller gleichzeitig auf, sich bis zum 31.10.2008 um eine kostengünstigere Wohnung bis zu einer Kaltmiete von maximal 551,00 EUR zu bemühen. Im Zuge dessen erhielten die Antragsteller die Zusage der Kostenübernahme einer Maklerprovision. Die Antragsgegnerin wies abschließend nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die erneute Übernahme der Kaltmiete von 1.000,00 EUR ab November 2008 ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 18.08.2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Zeitraum vom 04.08. bis 31.08.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 669,13 EUR, für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.01.2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 735,82 EUR monatlich. Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 16.12.2009 versagte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Leistungen vollständig, da die zur Leistungsbewilligung notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden seien. Mit Bescheid vom 29.12.2009 wurden für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2009 Leistungen in Höhe von 949,99 EUR, für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2009 Leistungen in Höhe von 968,57 EUR sowie für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2010 Leistungen in Höhe von 311,00 EUR gewährt. Für den Monat November 2009 wurden 1.035,43 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 26.01.2010 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.02.2010 Leistungen, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 729,28 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden. Am 18.12.2009 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 19 AS 8586/09 ER), zu dessen Begründung sie vortrugen, die Antragsgegnerin habe die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu Unrecht abgelehnt. Nach dem SGB II eindeutig zustehende Leistungen seien nicht in voller Höhe bewilligt worden; die Kaltmiete liege tatsächlich bei 1.000,00 EUR monatlich. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seien ohne nochmalige Anordnung auf die angemessenen Kosten gekürzt worden. In der Vergangenheit seien der Antragsgegnerin immer die Bemühungen nach günstigerem Wohnraum schriftlich nachgewiesen worden. Eine Entscheidung im regulären Klageverfahren abzuwarten, sei ihnen nicht zumutbar, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt mit den ausgezahlten Beträgen zu bestreiten. Die Antragsteller beantragten in diesem Verfahren, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seit August 2009 und zukünftig wieder von der Antragsgegnerin übernommen werden. Die 19. Kammer entsprach im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antrag mit Beschluss vom 11.03.2010 insoweit, als die Antragsgegnerin unter dem Vorbehalt fortbestehender Hilfebedürftigkeit verpflichtet wurde, den Antragstellern für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Antragsablehnung für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR begründete das Gericht damit, dass der Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009, der die Überprüfung der im streitigen Zeitraum gewährten niedrigeren Kosten für Unterkunft und Heizung zum Gegenstand hatte, mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig geworden sei. Mit Schreiben vom 12.03.2010 beantragte die Antragsteller die nochmalige Überprüfung sämtlicher Bewilligungs- und Änderungsbescheide seit dem 01.08.2009 gemäß § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 16.03.2010 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die erlassenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Am 24.03.2010 haben die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG die Bezahlung der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 beantragt. Als Begründung führten sie an, dass sie alle von der Antragsgegnerin auferlegten Vorgaben in Form von Nachweisen über die Wohnungssuche erfüllt hätten. Dennoch hätten sie trotz großer Bemühungen angemessenen Wohnraum im streitigen Zeitraum nicht finden können. Durch die Kürzung auf die angemessene Grenze seien seit August 2009 bereits Mietrückstände in Höhe von 2.400,00 EUR aufgelaufen. Auch habe ihnen das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.03.2010 unter dem Aktenzeichen S 19 AS 8586/09 ER bereits die Kosten für die tatsächliche Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 im Eilverfahren zugesprochen. Die Kürzung der Kaltmiete auf die angemessene Höhe durch die Antragsgegnerin stelle eine Existenzbedrohung dar, weshalb um rasche Entscheidung Nachzahlung der tatsächlichen Kaltmiete gebeten werde.
Mit Beschluss vom 14.04.2010 wies das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. In den Gründen führte es im wesentlichen aus, hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 fehle es bereits an einem tragfähigen Anordnungsgrund. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes und damit für die Eilbedürftigkeit der Sache sei regelmäßig der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Charakteristisch sei daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirke. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkte oder ein Anspruch eindeutig bestehe. Da die Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vor Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (24.03.2010) begehren, bestehe somit kein Anordnungsgrund, denn es sei nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Angelegenheiten der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, Notlagen, die in der Vergangenheit bestanden hätten, zu beheben. die Antragsteller hätten auf die gerichtliche Anfrage zum aktuellen Stand der Mietrückstände innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert. Insoweit erschließe sich dem Gericht nicht, warum die aufgelaufenen Mietrückstände zu einer tatsächlichen Existenzgefährdung der Antragsteller führen sollten. Hinsichtlich des Antrags auf Überprüfung sämtlicher seit 01.08.2009 erlassenen Leistungsbescheide der Antragsgegnerin hätten die Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da bereits das Begehren von Leistungsgewährungen für zurückliegende Zeiträume regelmäßig keinen Anordnungsgrund für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu begründen vermöge, müsse dies erst recht für allgemein gestellte Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gelten.
Gegen die Beschluss haben die Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und noch vorgetragen, wegen der Mietrückstände drohe eine Klage des früheren Vermieters mit eventuellen Lohnpfändung, was wiederum negative Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz haben könne.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sätze 1 und 2 SGG) ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), sie ist indes nicht begründet. Das SG hat zurecht und mit zutreffender Begründung unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Anordnungsgrunds, die mögliche Kündigung durch den neuen Arbeitgeber wegen einer Lohnpfändung ist noch völlig offen, es ist noch nicht einmal Klage des früheren Vermieters erhoben. Die entfernte Möglichkeit einer Existenzgefährdung reicht für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus. Sollte sich diese Gefahr konkretisieren, können die Antragsteller einen neuen Antrag stellen und ein neues Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz durchführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller Ziff.1 begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für sich und die Mitglieder in seiner Bedarfsgemeinschaft die Überprüfung aller bestandsfähigen Bescheide seit dem 01.08.2009 gemäß § 44 SGB X sowie die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010. Mit Bescheid vom 24.07.2008 übernahm die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.10.2008 letztmalig die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete von 1.000,00 EUR. Sie forderte die Antragsteller gleichzeitig auf, sich bis zum 31.10.2008 um eine kostengünstigere Wohnung bis zu einer Kaltmiete von maximal 551,00 EUR zu bemühen. Im Zuge dessen erhielten die Antragsteller die Zusage der Kostenübernahme einer Maklerprovision. Die Antragsgegnerin wies abschließend nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die erneute Übernahme der Kaltmiete von 1.000,00 EUR ab November 2008 ausgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 18.08.2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für den Zeitraum vom 04.08. bis 31.08.2009 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 669,13 EUR, für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 31.01.2010 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 735,82 EUR monatlich. Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 16.12.2009 versagte die Antragsgegnerin den Antragstellern die Leistungen vollständig, da die zur Leistungsbewilligung notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht worden seien. Mit Bescheid vom 29.12.2009 wurden für die Zeit vom 01.09. bis 30.09.2009 Leistungen in Höhe von 949,99 EUR, für die Zeit vom 01.10. bis 31.10.2009 Leistungen in Höhe von 968,57 EUR sowie für die Zeit vom 01.01. bis 31.01.2010 Leistungen in Höhe von 311,00 EUR gewährt. Für den Monat November 2009 wurden 1.035,43 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 26.01.2010 gewährte die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.02.2010 Leistungen, wobei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 729,28 EUR bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt wurden. Am 18.12.2009 stellten die Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 19 AS 8586/09 ER), zu dessen Begründung sie vortrugen, die Antragsgegnerin habe die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung zu Unrecht abgelehnt. Nach dem SGB II eindeutig zustehende Leistungen seien nicht in voller Höhe bewilligt worden; die Kaltmiete liege tatsächlich bei 1.000,00 EUR monatlich. Die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seien ohne nochmalige Anordnung auf die angemessenen Kosten gekürzt worden. In der Vergangenheit seien der Antragsgegnerin immer die Bemühungen nach günstigerem Wohnraum schriftlich nachgewiesen worden. Eine Entscheidung im regulären Klageverfahren abzuwarten, sei ihnen nicht zumutbar, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfügten, um ihren Lebensunterhalt mit den ausgezahlten Beträgen zu bestreiten. Die Antragsteller beantragten in diesem Verfahren, dass die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung seit August 2009 und zukünftig wieder von der Antragsgegnerin übernommen werden. Die 19. Kammer entsprach im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antrag mit Beschluss vom 11.03.2010 insoweit, als die Antragsgegnerin unter dem Vorbehalt fortbestehender Hilfebedürftigkeit verpflichtet wurde, den Antragstellern für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die Antragsablehnung für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR begründete das Gericht damit, dass der Widerspruchsbescheid vom 03.11.2009, der die Überprüfung der im streitigen Zeitraum gewährten niedrigeren Kosten für Unterkunft und Heizung zum Gegenstand hatte, mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig geworden sei. Mit Schreiben vom 12.03.2010 beantragte die Antragsteller die nochmalige Überprüfung sämtlicher Bewilligungs- und Änderungsbescheide seit dem 01.08.2009 gemäß § 44 SGB X. Mit Bescheid vom 16.03.2010 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die erlassenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Am 24.03.2010 haben die Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG die Bezahlung der tatsächlichen Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 beantragt. Als Begründung führten sie an, dass sie alle von der Antragsgegnerin auferlegten Vorgaben in Form von Nachweisen über die Wohnungssuche erfüllt hätten. Dennoch hätten sie trotz großer Bemühungen angemessenen Wohnraum im streitigen Zeitraum nicht finden können. Durch die Kürzung auf die angemessene Grenze seien seit August 2009 bereits Mietrückstände in Höhe von 2.400,00 EUR aufgelaufen. Auch habe ihnen das Sozialgericht Stuttgart mit Beschluss vom 11.03.2010 unter dem Aktenzeichen S 19 AS 8586/09 ER bereits die Kosten für die tatsächliche Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.02.2010 bis 30.04.2010 im Eilverfahren zugesprochen. Die Kürzung der Kaltmiete auf die angemessene Höhe durch die Antragsgegnerin stelle eine Existenzbedrohung dar, weshalb um rasche Entscheidung Nachzahlung der tatsächlichen Kaltmiete gebeten werde.
Mit Beschluss vom 14.04.2010 wies das SG den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. In den Gründen führte es im wesentlichen aus, hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen monatlichen Kaltmiete in Höhe von 1.000,00 EUR in der Zeit vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 fehle es bereits an einem tragfähigen Anordnungsgrund. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Anordnungsgrundes und damit für die Eilbedürftigkeit der Sache sei regelmäßig der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Charakteristisch sei daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirke. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkte oder ein Anspruch eindeutig bestehe. Da die Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vor Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz (24.03.2010) begehren, bestehe somit kein Anordnungsgrund, denn es sei nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in Angelegenheiten der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, Notlagen, die in der Vergangenheit bestanden hätten, zu beheben. die Antragsteller hätten auf die gerichtliche Anfrage zum aktuellen Stand der Mietrückstände innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert. Insoweit erschließe sich dem Gericht nicht, warum die aufgelaufenen Mietrückstände zu einer tatsächlichen Existenzgefährdung der Antragsteller führen sollten. Hinsichtlich des Antrags auf Überprüfung sämtlicher seit 01.08.2009 erlassenen Leistungsbescheide der Antragsgegnerin hätten die Antragsteller ebenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da bereits das Begehren von Leistungsgewährungen für zurückliegende Zeiträume regelmäßig keinen Anordnungsgrund für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu begründen vermöge, müsse dies erst recht für allgemein gestellte Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gelten.
Gegen die Beschluss haben die Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und noch vorgetragen, wegen der Mietrückstände drohe eine Klage des früheren Vermieters mit eventuellen Lohnpfändung, was wiederum negative Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz haben könne.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 173 Sätze 1 und 2 SGG) ist statthaft (§ 172 Abs. 1 SGG), sie ist indes nicht begründet. Das SG hat zurecht und mit zutreffender Begründung unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt ebenfalls nicht zur Annahme eines Anordnungsgrunds, die mögliche Kündigung durch den neuen Arbeitgeber wegen einer Lohnpfändung ist noch völlig offen, es ist noch nicht einmal Klage des früheren Vermieters erhoben. Die entfernte Möglichkeit einer Existenzgefährdung reicht für die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht aus. Sollte sich diese Gefahr konkretisieren, können die Antragsteller einen neuen Antrag stellen und ein neues Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz durchführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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