Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4091/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5687/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Mechaniker und war zuletzt als Verkaufstechniker beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm wegen einer Hauterkrankung und nach einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 30.08.2000 bis 16.10.2000 mit Bescheid vom 20.04.2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis 31.12.2000 anzuwendenden Fassung - a.F.) ab dem 17.10.2000 in Höhe von monatlich 1.758,68 DM (Zahlbetrag nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages: 1.627,66 DM). Wegen der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit ab 01.10.2001 (592,97 DM wöchentlich aufgrund eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.510,00 DM) berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2001 die Rente neu und stellte fest, dass wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ab 01.10.2001 kein Auszahlungsanspruch mehr bestehe. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002), die anschließend zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhobene Klage (S 2 RA 3605/02) endete mit einem Anerkenntnis der Beklagten, wonach dem Kläger auch für die Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 ein Auszahlungsanspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel zustand (vgl. Ausführungsbescheid vom 23.12.2004).
Auf seinen Antrag vom 31.07.2003 hatte die Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 08.09.2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.10.2003 (in Höhe von 1.477,25 EUR, Zahlbetrag nach Abzug von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung: 1.363,51 EUR) bewilligt. Bei der Berechnung der Altersrente hatte sie u.a. eine Anrechnungszeit vom 29.08.2000 bis 31.08.2001 (Rentenbezug mit Zurechnungszeit) sowie Pflichtversicherungszeiten für Lohnersatzleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit vom 30.08.2000 bis 30.09.2001 und für Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 berücksichtigt.
Der Bescheid hatte folgenden weiteren Hinweis enthalten:
"Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 23.11.2001 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen".
Mit seinem Schriftsatz vom 06.11.2006 bezog sich der Kläger auf diesen Hinweis und verwies auf den zwischenzeitlich festgestellten Anspruch auf Auszahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bis 30.9.2003 unter Berücksichtigung der bis August 2000 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Es seien bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen alle bis September 2003 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 30.09.2003 Anrechnungszeiten (wegen Rentenbezugs bis zum 55. Lebensjahr) fest.
Mit Bescheid vom 22.11.2006 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2003 neu fest. Ab dem 01.01.2007 betrage die monatliche Rente 1.478,00 EUR (Zahlbetrag nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages: 1.342,02 EUR), für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2006 würden 26,58 EUR nachgezahlt. Neben den bereits im Bescheid vom 08.09.2003 berücksichtigten Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 wurden in dem Bescheid vom 22.11.2006 - neben Pflichtbeitragszeiten vom 30.08.2000 bis 30.09.2001 - der Rentenbezug mit einer Zurechnungszeit vom 29.08.2000 bis 31.08.2001 festgestellt und letztere als beitragsgeminderte Zeit bei der Vergleichsberechnung - als Anrechnungszeit - berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten der anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten und deren Berücksichtigung wird auf den Rentenbescheid vom 22.11.2006 (Bl. 19 ff. der Akten des SG) verwiesen.
Mit dem gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Erlass des Bescheides vom 08.09.2003 sei nun geklärt, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten sei. Er sei mit einem Einkommen "geschützt", das sowohl aus der Berufsunfähigkeitsrente als auch aus dem Hinzuverdienst bestehe. Auch das "geschützte Einkommen" aus der Drittelrente wegen Berufsunfähigkeit müsse sich praktisch auswirken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.07.2007 Klage zum SG Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass sein Einkommen aus der Drittelrente wegen Berufsunfähigkeit sowie dem bezogenen Arbeitslosengeld trotz der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit "geschützt" sei. Dieser Schutz müsse sich bei der streitgegenständlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen erkennbar niederschlagen, sodass für die Berechnung dieser Rente nicht nur das Einkommen aus dem bezogenen Arbeitslosengeld sondern auch das Einkommen aus der bezogenen Drittelrente zu berücksichtigen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Einkommen aus der Berufsunfähigkeitsrente bei der Berechnung der Altersrente ausgewirkt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn sich aus der Neuberechnung der Altersrente für 3 Jahre und 3 Monate lediglich eine Nachzahlung in Höhe von 26,58 EUR ergebe. Er wäre gegenüber Kollegen benachteiligt, welche sozusagen zufällig 3 Jahre später berufsunfähig würden und gleich Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könnten. Die Berücksichtigung der Drittelrente sei nach dem Sozialstaatsprinzip geboten, zumal eine Benachteiligung Behinderter nicht zulässig sei (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz - GG -). Darüber hinaus sei die Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen im Rentenbescheid vom 08.09.2003 an ihre schriftliche Zusicherung gebunden. Zwar habe die Beklagte nicht ausgeführt, wie sie die nachzuholenden Leistungen berechnen werde, auf Grund der damals streitigen Drittelrente wegen Berufsunfähigkeit sei nach den auch für Verwaltungsakte heranzuziehenden §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) klar, dass sich der Einkommensschutz bei und auf Grund der Gewährung der streitigen Berufsunfähigkeitsrente auf die nachfolgende Rente fortsetze.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Altersrente mit allen Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs-, und Anrechnungszeiten (Rentenbezugszeiten) berechnet worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen bestimme. Diese würden in Entgeltpunkte umgerechnet, daneben könnten im Einzelfall als rentenrechtliche Zeit u. a. Anrechnungs- und Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Die Zeiten des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 seien von der Beklagten als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Der Bezug einer Rente sei eindeutig jedoch kein beitragspflichtiges Einkommen für den darauf folgenden Bezug einer anderen Rente. Der Kläger habe für den Rentenbezug keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt und dies sei auch nicht vorgesehen. Darüber hinaus verstießen die gesetzlichen Regelungen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen habe die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente als Einkommen festzusetzen.
Gegen den dem Kläger am 06.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 04.12.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger hält dran fest, dass sich neben dem Bezug von Arbeitslosengeld auch die gezahlte Berufsunfähigkeitsrente steigernd auf die bezogene Altersrente auswirken müsse. Es erscheine als zu formalistisch, neben der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte auch noch eine Beitragszahlung der Beklagten an die Beklagte zu fordern. Vielmehr sei es ausreichend, der ausgezahlten Berufsunfähigkeitsrente sozusagen rechnerisch Entgeltpunkte zuzuordnen. Auch § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI spreche für einen Einkommensschutz bei nachfolgenden Renten. § 63 SGB VI stelle nur "vor allem" auf Beiträge ab, spreche aber im Übrigen von "versichertem" Einkommen. Soweit das SG meine, aus der Formulierung im Bescheid vom 08.09.2003 erschließe sich keine Zusicherung könne dem nicht gefolgt werden. Die gemachten Ausführungen habe er entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin verstehen dürfen, dass er eine höhere Altersrente bekomme, falls ihm die damals noch streitige Drittelrente zugesprochen werde. Diese sei ihm nun zugesprochen, deshalb könne er auch eine Erhöhung seiner Altersrente verlangen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3.11.2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 und 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen ihm ab 01.10.2003 eine höhere Altersrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass die gesetzlichen Regelungen eindeutig seien und gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sprächen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschießungsründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage und Berufung gegen die Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente als Anrechnungszeit und begehrt sinngemäß, diese Zeiten ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten mit dem aus der Berufsunfähigkeitsrente erzielten Einkommen bei der Berechnung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Die aus der Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI a.F. gezahlten Leistungen sind nicht wie Einkommen aus Pflichtbeitragszeiten zu bewerten.
Die Höhe einer Rente richtet sich gemäß § 63 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dieses durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt/-einkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen Entgeltpunkt ergibt (§ 63 Abs. 2 SGB VI). § 63 SGB VI beschreibt die Grundprinzipien der Rentenhöhe und Rentenanpassung, während sich die Vorschriften zur Rentenberechnung im Einzelnen aus den Vorschriften §§ 64 bis 78a SGB VI ergeben.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich unter anderem aus den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die aus der Summe aller Entgeltpunkte insbesondere für Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) und beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) resultieren. Beitragszeiten sind der Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB VI zufolge Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder für die Pflichtbeiträge nach den besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Beitragsfreie Zeiten sind nach der Begriffsbestimmung des § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI unter anderem Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Sofern die Bewertung von Anrechnungszeiten nicht nach § 74 S. 3 SGB VI ausgeschlossen ist, werden für sie bei der Rentenberechnung gem. § 63 Abs. 3 SGB VI Entgeltpunkte nach der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt (vgl. §§ 71 ff. SGB VI).
Hieraus folgt, dass Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich beitrags- und leistungsbezogen sind. Ihre Höhe ist zunächst abhängig von der Vorleistung des Versicherten, wie sie durch die Abhängigkeit von Versicherungsdauer und der Höhe der versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen zum Ausdruck kommt (vgl. § 63 SGB VI). Die Lebensstandardsicherung als Sicherungsziel der Rentenversicherung wird durch Beitragszahlung nur bei langjährigen Versicherungsverläufen erreicht. So gewährleistet die gesetzliche Rentenversicherung dem Versicherten erst nach 45 Versicherungsjahren ein Leistungsniveau von knapp 70 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, bei einer kürzeren Lebensarbeitszeit liegt sie hingegen nur etwa bei 50 bis 65 % oder noch niedriger. Gemessen am Sicherungsziel der Lebensstandardsicherung erbringt die gesetzliche Rentenversicherung nur eine Teilleistung, die verbleibende Lücke muss ggfs. durch Leistungen anderer Systeme und/oder durch Mittel der privaten Vorsorge geschlossen werden. Im Falle einer vorzeitigen Erwerbsminderung soll aber über die Zurechnungszeit abweichend von der reinen Beitrags- und Leistungsbezogenheit eine ausreichende Rente gewährleistet werden. Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs. 1 SGB VI). Durch sie werden Versicherte in etwa so gestellt, als ob der Versicherungsfall erst in einem Alter eingetreten wäre, in dem üblicherweise ein Leistungsfall eintritt und in dem regelmäßig auf eine entsprechende Erwerbsbiographie zurückgeblickt werden kann (vgl. hierzu ausführlich Fichte in Hauck/Haines, K § 59 Rz 2). Dieser aus dem Versicherungsprinzip abgeleiteten und nicht auf reinen Beitragszeiten beruhenden Intention des Gesetzgebers folgt konsequenterweise die Berücksichtigung der Zeiten einer Zurechnungszeit bei der sich anschließenden Altersrente, die der Kläger im Übrigen gemäß § 236a Abs. 4 SGB VI mit Vollendung des 60. Lebensjahres noch abschlagsfrei in Anspruch nehmen konnte.
Die Berücksichtigung der Zurechnungszeit als Anrechnungszeit bei der nachfolgenden Rente trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zurechnungszeit Beitragszeiten ersetzen soll. Als Besitzstandsregelung für Versicherte, die vor dem 60. Lebensjahr erwerbsgemindert geworden sind, soll sie verhindern, dass eine Nachfolgerente in niedriger Höhe als die vorausgehende Rente geleistet wird. Bezogen auf Renten wegen Alters trägt diesem Sicherungszweck im Übrigen auch § 88 Abs. 1 SGB VI Rechnung. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere ein Argument für die Erhöhung einer gewährten Altersrente im Vergleich zu einer anderen Altersrente oder auch zu einer vorbezogenen Berufsunfähigkeitsrente vermag der Senat der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen.
Eine Berücksichtigung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wie sie der Kläger begehrt, findet daher weder im Gesetz eine Stütze, noch lässt sich diese unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen aus dem Sozialstaatsprinzip oder anderen verfassungsrechtlichen Erwägungen herleiten.
Es ist schon nicht ersichtlich in welchem Bereich konkret eine Verletzung des Sozialstaatsgebotes geltend gemacht wird. Handelt es sich doch zunächst erst einmal um einen Handlungsauftrag an den Staat, primär - und sicher nicht ausschließlich - für die Sicherung des Existenzminimums zu sorgen, also die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Sicherlich unterfällt dem Sozialstaatsprinzip auch ein Handlungs- und Bewahrungsauftrag für eine gerechte Sozialordnung, ohne dass sich hierbei aber eine institutionelle Gewährleistung der Sozialversicherung oder lebensstandardorientierter Sicherungssysteme ableiten ließe (vgl. Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, § 4 RZ 26 ff.). Subjektive Rechtspositionen des Einzelnen ergeben sich hieraus aber zunächst nicht. Eine am Sozialstaatsgebot orientierte Auslegung der hier in Frage stehenden Regelungen kommt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Argumentation des Klägers führt zwangsläufig zu einer Verpflichtung der Übernahme nicht durch Beiträge und eigene Leistung gedeckten Rentenzahlungen durch die Gemeinschaft der Beitragszahler. Gerade hieraus ergibt sich die Systemwidrigkeit der Argumentation des Klägers. Denn mit Eintritt der Berufsunfähigkeit ist ein Versicherungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten, welcher berücksichtigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen und auf Dauer weder in seinem bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die Hälfte des Verdienstes vergleichbarer Versicherter verdienen kann. Insoweit nimmt der Kläger Leistungen in Anspruch, die ihm seinen Lebensstandard bis zum Eintritt einer Altersrente wenigstens weitgehend sichern soll, gerade weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, durch eigenes Tätigwerden seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu verdienen. Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist es nicht, auch in den Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit durch einen Versicherungsfall der Rentenversicherung aufgehoben oder beeinträchtigt ist, diese Leistungen noch rentensteigernd für die sich anschließenden Renten zu berücksichtigen. Dies führte in der Tat dazu, dass die Rentenversicherung Beiträge an sich selbst abzuführen hätte, die nun gerade weder beitragsbezogen noch leistungsbezogen sind, was zur Konsequenz hätte, dass hierfür die Beitragszahler insgesamt einzustehen hätten. Mit der Berücksichtigung der Zurechnungszeit bei einer nachfolgenden Rente als Anrechnungszeit hat der Gesetzgeber vielmehr dem Versicherungsgedanken entsprechend sichergestellt, dass ein Absinken der zunächst gewährten Rente ausgeschlossen sein soll. Im vorliegenden Fall ist noch darauf hinzuweisen, dass durch die gleichzeitig mit der Rentengewährung erfolgten Beitragszahlungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Notwendigkeit weiter korrigierend einzugreifen nicht besteht, da ohne Zweifel mit der nunmehr gewährten Rente der Lebensstandard des Klägers trotz vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausreichend gesichert ist.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Alter des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalles ist kein taugliches Vergleichskriterium für eine behauptete Ungleichbehandlung. Rein hypothetische Überlegungen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Nichteintritts leistungsbegründender Umstände können per se schon keine Ungleichbehandlung belegen. Schließlich hat der Kläger durch den von der Beklagten festgestellten Eintritt der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können und auch genommen, die für diesen Fall vom Gesetzgeber zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen sind. Dass dieser Fall anders zu bewerten ist, als derjenige, in dem Versicherungsleistungen vor Eintritt der Altersrente nicht in Anspruch genommen werden mussten und Beiträge etwa aus einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden konnten, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Ausführungen. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht auf eine Zusicherung der Beklagten berufen. Die im Bescheid vom 31.07.2003 enthaltene Ankündigung, die Rente nach Abschluss des Verfahrens gegen den Bescheid vom 23.11.2001 neu festzusetzen, geht über diese nicht hinaus, da eine konkrete Berechnung der Altersrente oder eine Absicht in welcher Art und (gerade in gesetzwidriger) Weise diese dann berechnet werde, sich hieraus nicht ergibt. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch setzt für die Wirksamkeit einer Zusicherung die Schriftform voraus. Die Zusicherung des Erlasses eines Verwaltungsaktes des Inhalts wie ihn der Kläger begehrt, ist dem Hinweis im Bescheid vom 08.09.2003 nicht zu entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den §§ 133, 157 BGB, unabhängig davon, inwieweit diese hier überhaupt Anwendung finden können. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Vom Kläger wurden bis dahin Einwände gegen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Bescheid vom 31.07.2003 nicht erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem SG war die Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.10.2001, der Kläger bezog diese Rente jedoch schon ab dem 17.10.2000. Rentenbezugszeiten waren daher bereits Gegenstand einer rentenrechtlichen Würdigung, ohne dass durch die Frage, ob die Rente wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze auszuzahlen ist oder nicht, ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre.
Die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges der Rente wegen Berufsunfähigkeit bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist daher auch nach Überprüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Die bereits im Bescheid vom 20.04.2001 berücksichtigte Zurechnungszeit (29.08.2000 bis 31.08.2001) hat die Beklagte auch im nachfolgenden Rentenbescheid - dem Gesetz entsprechend (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) - als Anrechnungszeit übernommen. Sie ist, wie § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vorschreibt, in dem Umfang zu berücksichtigen, wie sie bereits bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente als Zurechnungszeit Eingang gefunden hat. Die Dauer der berücksichtigten Zurechnungszeit unterliegt im Übrigen ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 59 Abs. 3 SGB VI in der bis 31.12.2000 anzuwendenden Fassung endete die Zurechnungszeit mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird. Maßgebend war nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 anzuwendenden Fassung bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit der Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, und damit der 29.08.2000. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 56. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im September 2003 noch zu einem Drittel anzusetzen (also 38 Monate: 3 = 12,67 Monate, welche gem. § 122 Abs. 3 SGB VI auf 13 Monate aufzurunden waren). Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Neufassung des § 59 SGB VI mit Wirkung ab 1.01.2001 und der damit verbundenen Abschaffung der sogenannten Drittelanrechnung. Denn § 253a SGB VI bestimmt, dass die Zurechnungszeit auch weiterhin mit dem vollendeten 55. Lebensjahr endet, wenn eine Rente vor dem 01.01.2004 beginnt. Für einen Rentenbeginn vor 2001 - wie hier - ergibt sich unter Berücksichtigung der Anlage 23, auf die die Vorschrift Bezug nimmt, keine längere Zurechnungszeit (18/54 = 1/3). Der Kläger ist auch hierdurch nicht benachteiligt, weil diese Regelung im Zusammenhang mit den schrittweise eingeführten Abschlägen beim Zugangsfaktor (bis 31.12.2003) zu sehen ist. Die dem Kläger gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde nämlich noch ohne einen solchen Abschlag gewährt, sodass der Gesetzgeber einen Ausgleich auch nicht vorsehen musste.
Weitere rentenrechtlich noch zu berücksichtigende Zeiten im streitigen Zeitraum liegen nicht vor. Auf die Ausführungen und die Begründung des Bescheides vom 22.11.2006 wird insoweit - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen. Weitere Einwendungen hat der Kläger im Hinblick auf die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erhoben und sind auch für den Senat nach einer kritischen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Mechaniker und war zuletzt als Verkaufstechniker beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm wegen einer Hauterkrankung und nach einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation vom 30.08.2000 bis 16.10.2000 mit Bescheid vom 20.04.2001 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis 31.12.2000 anzuwendenden Fassung - a.F.) ab dem 17.10.2000 in Höhe von monatlich 1.758,68 DM (Zahlbetrag nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages: 1.627,66 DM). Wegen der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit ab 01.10.2001 (592,97 DM wöchentlich aufgrund eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 1.510,00 DM) berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2001 die Rente neu und stellte fest, dass wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze ab 01.10.2001 kein Auszahlungsanspruch mehr bestehe. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 12.11.2002), die anschließend zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhobene Klage (S 2 RA 3605/02) endete mit einem Anerkenntnis der Beklagten, wonach dem Kläger auch für die Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 ein Auszahlungsanspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von einem Drittel zustand (vgl. Ausführungsbescheid vom 23.12.2004).
Auf seinen Antrag vom 31.07.2003 hatte die Beklagte dem Kläger bereits mit Bescheid vom 08.09.2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.10.2003 (in Höhe von 1.477,25 EUR, Zahlbetrag nach Abzug von Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung: 1.363,51 EUR) bewilligt. Bei der Berechnung der Altersrente hatte sie u.a. eine Anrechnungszeit vom 29.08.2000 bis 31.08.2001 (Rentenbezug mit Zurechnungszeit) sowie Pflichtversicherungszeiten für Lohnersatzleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit vom 30.08.2000 bis 30.09.2001 und für Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 berücksichtigt.
Der Bescheid hatte folgenden weiteren Hinweis enthalten:
"Die Rente ist unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen den Bescheid vom 23.11.2001 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden. Sie wird neu festgestellt, wenn und soweit dieses Verfahren zu Ihren Gunsten beendet wird. Der Zahlungsausschluss des § 44 Abs. 4 SGB X findet dabei keine Anwendung. Wegen dieser Ansprüche ist ein Widerspruch gegen den Rentenbescheid ausgeschlossen".
Mit seinem Schriftsatz vom 06.11.2006 bezog sich der Kläger auf diesen Hinweis und verwies auf den zwischenzeitlich festgestellten Anspruch auf Auszahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bis 30.9.2003 unter Berücksichtigung der bis August 2000 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Es seien bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen alle bis September 2003 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 stellte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2001 bis 30.09.2003 Anrechnungszeiten (wegen Rentenbezugs bis zum 55. Lebensjahr) fest.
Mit Bescheid vom 22.11.2006 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.10.2003 neu fest. Ab dem 01.01.2007 betrage die monatliche Rente 1.478,00 EUR (Zahlbetrag nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages: 1.342,02 EUR), für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.12.2006 würden 26,58 EUR nachgezahlt. Neben den bereits im Bescheid vom 08.09.2003 berücksichtigten Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 wurden in dem Bescheid vom 22.11.2006 - neben Pflichtbeitragszeiten vom 30.08.2000 bis 30.09.2001 - der Rentenbezug mit einer Zurechnungszeit vom 29.08.2000 bis 31.08.2001 festgestellt und letztere als beitragsgeminderte Zeit bei der Vergleichsberechnung - als Anrechnungszeit - berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten der anerkannten versicherungsrechtlichen Zeiten und deren Berücksichtigung wird auf den Rentenbescheid vom 22.11.2006 (Bl. 19 ff. der Akten des SG) verwiesen.
Mit dem gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, nach Erlass des Bescheides vom 08.09.2003 sei nun geklärt, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten sei. Er sei mit einem Einkommen "geschützt", das sowohl aus der Berufsunfähigkeitsrente als auch aus dem Hinzuverdienst bestehe. Auch das "geschützte Einkommen" aus der Drittelrente wegen Berufsunfähigkeit müsse sich praktisch auswirken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 26.07.2007 Klage zum SG Freiburg erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass sein Einkommen aus der Drittelrente wegen Berufsunfähigkeit sowie dem bezogenen Arbeitslosengeld trotz der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit "geschützt" sei. Dieser Schutz müsse sich bei der streitgegenständlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen erkennbar niederschlagen, sodass für die Berechnung dieser Rente nicht nur das Einkommen aus dem bezogenen Arbeitslosengeld sondern auch das Einkommen aus der bezogenen Drittelrente zu berücksichtigen sei. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass sich das Einkommen aus der Berufsunfähigkeitsrente bei der Berechnung der Altersrente ausgewirkt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn sich aus der Neuberechnung der Altersrente für 3 Jahre und 3 Monate lediglich eine Nachzahlung in Höhe von 26,58 EUR ergebe. Er wäre gegenüber Kollegen benachteiligt, welche sozusagen zufällig 3 Jahre später berufsunfähig würden und gleich Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen könnten. Die Berücksichtigung der Drittelrente sei nach dem Sozialstaatsprinzip geboten, zumal eine Benachteiligung Behinderter nicht zulässig sei (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz - GG -). Darüber hinaus sei die Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen im Rentenbescheid vom 08.09.2003 an ihre schriftliche Zusicherung gebunden. Zwar habe die Beklagte nicht ausgeführt, wie sie die nachzuholenden Leistungen berechnen werde, auf Grund der damals streitigen Drittelrente wegen Berufsunfähigkeit sei nach den auch für Verwaltungsakte heranzuziehenden §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) klar, dass sich der Einkommensschutz bei und auf Grund der Gewährung der streitigen Berufsunfähigkeitsrente auf die nachfolgende Rente fortsetze.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass die Altersrente mit allen Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs-, und Anrechnungszeiten (Rentenbezugszeiten) berechnet worden sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat darauf hingewiesen, dass sich die Höhe der Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen bestimme. Diese würden in Entgeltpunkte umgerechnet, daneben könnten im Einzelfall als rentenrechtliche Zeit u. a. Anrechnungs- und Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Die Zeiten des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente im Zeitraum vom 01.10.2001 bis 30.09.2003 seien von der Beklagten als Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Der Bezug einer Rente sei eindeutig jedoch kein beitragspflichtiges Einkommen für den darauf folgenden Bezug einer anderen Rente. Der Kläger habe für den Rentenbezug keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt und dies sei auch nicht vorgesehen. Darüber hinaus verstießen die gesetzlichen Regelungen auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Im Übrigen habe die Beklagte auch keine Zusicherung abgegeben, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Berufsunfähigkeitsrente als Einkommen festzusetzen.
Gegen den dem Kläger am 06.11.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 04.12.2009 Berufung eingelegt.
Der Kläger hält dran fest, dass sich neben dem Bezug von Arbeitslosengeld auch die gezahlte Berufsunfähigkeitsrente steigernd auf die bezogene Altersrente auswirken müsse. Es erscheine als zu formalistisch, neben der Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente durch die Beklagte auch noch eine Beitragszahlung der Beklagten an die Beklagte zu fordern. Vielmehr sei es ausreichend, der ausgezahlten Berufsunfähigkeitsrente sozusagen rechnerisch Entgeltpunkte zuzuordnen. Auch § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI spreche für einen Einkommensschutz bei nachfolgenden Renten. § 63 SGB VI stelle nur "vor allem" auf Beiträge ab, spreche aber im Übrigen von "versichertem" Einkommen. Soweit das SG meine, aus der Formulierung im Bescheid vom 08.09.2003 erschließe sich keine Zusicherung könne dem nicht gefolgt werden. Die gemachten Ausführungen habe er entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin verstehen dürfen, dass er eine höhere Altersrente bekomme, falls ihm die damals noch streitige Drittelrente zugesprochen werde. Diese sei ihm nun zugesprochen, deshalb könne er auch eine Erhöhung seiner Altersrente verlangen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3.11.2009 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.11.2006 und 22.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen ihm ab 01.10.2003 eine höhere Altersrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, dass die gesetzlichen Regelungen eindeutig seien und gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch sprächen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschießungsründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage und Berufung gegen die Berücksichtigung der Zeiten des Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente als Anrechnungszeit und begehrt sinngemäß, diese Zeiten ebenfalls als Pflichtbeitragszeiten mit dem aus der Berufsunfähigkeitsrente erzielten Einkommen bei der Berechnung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen hat.
Die aus der Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI a.F. gezahlten Leistungen sind nicht wie Einkommen aus Pflichtbeitragszeiten zu bewerten.
Die Höhe einer Rente richtet sich gemäß § 63 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Dieses durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt/-einkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet, wobei die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen Entgeltpunkt ergibt (§ 63 Abs. 2 SGB VI). § 63 SGB VI beschreibt die Grundprinzipien der Rentenhöhe und Rentenanpassung, während sich die Vorschriften zur Rentenberechnung im Einzelnen aus den Vorschriften §§ 64 bis 78a SGB VI ergeben.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich unter anderem aus den ermittelten persönlichen Entgeltpunkten (§ 64 Nr. 1 SGB VI), die aus der Summe aller Entgeltpunkte insbesondere für Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) und beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) resultieren. Beitragszeiten sind der Vorschrift des § 55 Abs. 1 SGB VI zufolge Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder für die Pflichtbeiträge nach den besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Beitragsfreie Zeiten sind nach der Begriffsbestimmung des § 54 Abs. 4 SGB VI Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind. Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI unter anderem Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Sofern die Bewertung von Anrechnungszeiten nicht nach § 74 S. 3 SGB VI ausgeschlossen ist, werden für sie bei der Rentenberechnung gem. § 63 Abs. 3 SGB VI Entgeltpunkte nach der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt (vgl. §§ 71 ff. SGB VI).
Hieraus folgt, dass Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich beitrags- und leistungsbezogen sind. Ihre Höhe ist zunächst abhängig von der Vorleistung des Versicherten, wie sie durch die Abhängigkeit von Versicherungsdauer und der Höhe der versicherten Arbeitsentgelte und -einkommen zum Ausdruck kommt (vgl. § 63 SGB VI). Die Lebensstandardsicherung als Sicherungsziel der Rentenversicherung wird durch Beitragszahlung nur bei langjährigen Versicherungsverläufen erreicht. So gewährleistet die gesetzliche Rentenversicherung dem Versicherten erst nach 45 Versicherungsjahren ein Leistungsniveau von knapp 70 % des letzten Nettoarbeitsentgelts, bei einer kürzeren Lebensarbeitszeit liegt sie hingegen nur etwa bei 50 bis 65 % oder noch niedriger. Gemessen am Sicherungsziel der Lebensstandardsicherung erbringt die gesetzliche Rentenversicherung nur eine Teilleistung, die verbleibende Lücke muss ggfs. durch Leistungen anderer Systeme und/oder durch Mittel der privaten Vorsorge geschlossen werden. Im Falle einer vorzeitigen Erwerbsminderung soll aber über die Zurechnungszeit abweichend von der reinen Beitrags- und Leistungsbezogenheit eine ausreichende Rente gewährleistet werden. Die Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 Abs. 1 SGB VI). Durch sie werden Versicherte in etwa so gestellt, als ob der Versicherungsfall erst in einem Alter eingetreten wäre, in dem üblicherweise ein Leistungsfall eintritt und in dem regelmäßig auf eine entsprechende Erwerbsbiographie zurückgeblickt werden kann (vgl. hierzu ausführlich Fichte in Hauck/Haines, K § 59 Rz 2). Dieser aus dem Versicherungsprinzip abgeleiteten und nicht auf reinen Beitragszeiten beruhenden Intention des Gesetzgebers folgt konsequenterweise die Berücksichtigung der Zeiten einer Zurechnungszeit bei der sich anschließenden Altersrente, die der Kläger im Übrigen gemäß § 236a Abs. 4 SGB VI mit Vollendung des 60. Lebensjahres noch abschlagsfrei in Anspruch nehmen konnte.
Die Berücksichtigung der Zurechnungszeit als Anrechnungszeit bei der nachfolgenden Rente trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zurechnungszeit Beitragszeiten ersetzen soll. Als Besitzstandsregelung für Versicherte, die vor dem 60. Lebensjahr erwerbsgemindert geworden sind, soll sie verhindern, dass eine Nachfolgerente in niedriger Höhe als die vorausgehende Rente geleistet wird. Bezogen auf Renten wegen Alters trägt diesem Sicherungszweck im Übrigen auch § 88 Abs. 1 SGB VI Rechnung. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere ein Argument für die Erhöhung einer gewährten Altersrente im Vergleich zu einer anderen Altersrente oder auch zu einer vorbezogenen Berufsunfähigkeitsrente vermag der Senat der Vorschrift jedoch nicht zu entnehmen.
Eine Berücksichtigung der Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, wie sie der Kläger begehrt, findet daher weder im Gesetz eine Stütze, noch lässt sich diese unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen aus dem Sozialstaatsprinzip oder anderen verfassungsrechtlichen Erwägungen herleiten.
Es ist schon nicht ersichtlich in welchem Bereich konkret eine Verletzung des Sozialstaatsgebotes geltend gemacht wird. Handelt es sich doch zunächst erst einmal um einen Handlungsauftrag an den Staat, primär - und sicher nicht ausschließlich - für die Sicherung des Existenzminimums zu sorgen, also die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger zu schaffen. Sicherlich unterfällt dem Sozialstaatsprinzip auch ein Handlungs- und Bewahrungsauftrag für eine gerechte Sozialordnung, ohne dass sich hierbei aber eine institutionelle Gewährleistung der Sozialversicherung oder lebensstandardorientierter Sicherungssysteme ableiten ließe (vgl. Ebsen in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, § 4 RZ 26 ff.). Subjektive Rechtspositionen des Einzelnen ergeben sich hieraus aber zunächst nicht. Eine am Sozialstaatsgebot orientierte Auslegung der hier in Frage stehenden Regelungen kommt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Argumentation des Klägers führt zwangsläufig zu einer Verpflichtung der Übernahme nicht durch Beiträge und eigene Leistung gedeckten Rentenzahlungen durch die Gemeinschaft der Beitragszahler. Gerade hieraus ergibt sich die Systemwidrigkeit der Argumentation des Klägers. Denn mit Eintritt der Berufsunfähigkeit ist ein Versicherungsfall der gesetzlichen Rentenversicherung eingetreten, welcher berücksichtigt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen und auf Dauer weder in seinem bisherigen Beruf noch in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die Hälfte des Verdienstes vergleichbarer Versicherter verdienen kann. Insoweit nimmt der Kläger Leistungen in Anspruch, die ihm seinen Lebensstandard bis zum Eintritt einer Altersrente wenigstens weitgehend sichern soll, gerade weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, durch eigenes Tätigwerden seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang zu verdienen. Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist es nicht, auch in den Zeiten, in denen eine Erwerbstätigkeit durch einen Versicherungsfall der Rentenversicherung aufgehoben oder beeinträchtigt ist, diese Leistungen noch rentensteigernd für die sich anschließenden Renten zu berücksichtigen. Dies führte in der Tat dazu, dass die Rentenversicherung Beiträge an sich selbst abzuführen hätte, die nun gerade weder beitragsbezogen noch leistungsbezogen sind, was zur Konsequenz hätte, dass hierfür die Beitragszahler insgesamt einzustehen hätten. Mit der Berücksichtigung der Zurechnungszeit bei einer nachfolgenden Rente als Anrechnungszeit hat der Gesetzgeber vielmehr dem Versicherungsgedanken entsprechend sichergestellt, dass ein Absinken der zunächst gewährten Rente ausgeschlossen sein soll. Im vorliegenden Fall ist noch darauf hinzuweisen, dass durch die gleichzeitig mit der Rentengewährung erfolgten Beitragszahlungen während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Notwendigkeit weiter korrigierend einzugreifen nicht besteht, da ohne Zweifel mit der nunmehr gewährten Rente der Lebensstandard des Klägers trotz vorzeitigem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ausreichend gesichert ist.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Alter des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalles ist kein taugliches Vergleichskriterium für eine behauptete Ungleichbehandlung. Rein hypothetische Überlegungen im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts oder Nichteintritts leistungsbegründender Umstände können per se schon keine Ungleichbehandlung belegen. Schließlich hat der Kläger durch den von der Beklagten festgestellten Eintritt der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können und auch genommen, die für diesen Fall vom Gesetzgeber zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen sind. Dass dieser Fall anders zu bewerten ist, als derjenige, in dem Versicherungsleistungen vor Eintritt der Altersrente nicht in Anspruch genommen werden mussten und Beiträge etwa aus einer abhängigen Beschäftigung gezahlt werden konnten, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Ausführungen. Der Kläger kann sich mit Erfolg auch nicht auf eine Zusicherung der Beklagten berufen. Die im Bescheid vom 31.07.2003 enthaltene Ankündigung, die Rente nach Abschluss des Verfahrens gegen den Bescheid vom 23.11.2001 neu festzusetzen, geht über diese nicht hinaus, da eine konkrete Berechnung der Altersrente oder eine Absicht in welcher Art und (gerade in gesetzwidriger) Weise diese dann berechnet werde, sich hieraus nicht ergibt. § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch setzt für die Wirksamkeit einer Zusicherung die Schriftform voraus. Die Zusicherung des Erlasses eines Verwaltungsaktes des Inhalts wie ihn der Kläger begehrt, ist dem Hinweis im Bescheid vom 08.09.2003 nicht zu entnehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den §§ 133, 157 BGB, unabhängig davon, inwieweit diese hier überhaupt Anwendung finden können. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nicht ersichtlich. Vom Kläger wurden bis dahin Einwände gegen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Bescheid vom 31.07.2003 nicht erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits vor dem SG war die Auszahlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1.10.2001, der Kläger bezog diese Rente jedoch schon ab dem 17.10.2000. Rentenbezugszeiten waren daher bereits Gegenstand einer rentenrechtlichen Würdigung, ohne dass durch die Frage, ob die Rente wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze auszuzahlen ist oder nicht, ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden wäre.
Die von der Beklagten vorgenommene Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges der Rente wegen Berufsunfähigkeit bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist daher auch nach Überprüfung durch den Senat nicht zu beanstanden. Die bereits im Bescheid vom 20.04.2001 berücksichtigte Zurechnungszeit (29.08.2000 bis 31.08.2001) hat die Beklagte auch im nachfolgenden Rentenbescheid - dem Gesetz entsprechend (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI) - als Anrechnungszeit übernommen. Sie ist, wie § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI vorschreibt, in dem Umfang zu berücksichtigen, wie sie bereits bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente als Zurechnungszeit Eingang gefunden hat. Die Dauer der berücksichtigten Zurechnungszeit unterliegt im Übrigen ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 59 Abs. 3 SGB VI in der bis 31.12.2000 anzuwendenden Fassung endete die Zurechnungszeit mit dem Zeitpunkt, der sich ergibt, wenn die Zeit bis zum vollendeten 55. Lebensjahr in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu einem Drittel dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt hinzugerechnet wird. Maßgebend war nach § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 anzuwendenden Fassung bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit der Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit, und damit der 29.08.2000. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt das 56. Lebensjahr bereits vollendet hatte, war die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres im September 2003 noch zu einem Drittel anzusetzen (also 38 Monate: 3 = 12,67 Monate, welche gem. § 122 Abs. 3 SGB VI auf 13 Monate aufzurunden waren). Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Neufassung des § 59 SGB VI mit Wirkung ab 1.01.2001 und der damit verbundenen Abschaffung der sogenannten Drittelanrechnung. Denn § 253a SGB VI bestimmt, dass die Zurechnungszeit auch weiterhin mit dem vollendeten 55. Lebensjahr endet, wenn eine Rente vor dem 01.01.2004 beginnt. Für einen Rentenbeginn vor 2001 - wie hier - ergibt sich unter Berücksichtigung der Anlage 23, auf die die Vorschrift Bezug nimmt, keine längere Zurechnungszeit (18/54 = 1/3). Der Kläger ist auch hierdurch nicht benachteiligt, weil diese Regelung im Zusammenhang mit den schrittweise eingeführten Abschlägen beim Zugangsfaktor (bis 31.12.2003) zu sehen ist. Die dem Kläger gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde nämlich noch ohne einen solchen Abschlag gewährt, sodass der Gesetzgeber einen Ausgleich auch nicht vorsehen musste.
Weitere rentenrechtlich noch zu berücksichtigende Zeiten im streitigen Zeitraum liegen nicht vor. Auf die Ausführungen und die Begründung des Bescheides vom 22.11.2006 wird insoweit - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen. Weitere Einwendungen hat der Kläger im Hinblick auf die Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht erhoben und sind auch für den Senat nach einer kritischen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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