Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 6204/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 4044/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches (Merkzeichen) "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorliegen.
Bei dem Kläger wurde im Mai 1997 eine Unterschenkelamputation rechts vorgenommen. Der Kläger ist mit einer Prothese versorgt.
Auf einen Neufeststellungsantrag des Klägers stellte das Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt in Stuttgart - (VA) auf der Grundlage beigezogener medizinischer Unterlagen mit Bescheid vom 16.11.2007 den Grad der Behinderung (GdB) mit 60 seit 04.09.2007 neu sowie das Merkzeichen "G" weiterhin fest. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Höhe des GdB wandte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 zurückgewiesen.
Am 07.03.2008 stellte der Kläger einen weiteren Änderungsantrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Er machte eine Sprunggelenksluxationsfraktur links mit AK-Fraktur und Absprengung des Volkmannschen Dreiecks, eine Stumpfclaudicatio rechts mit Verschluss der Arteria poplitia sowie eine Aortenklappeninsuffizienz und ein Aneurysma der Aorta ascendens geltend. Das VA zog den R.-E. der K. M. vom 06.11.2007, wo sich der Kläger vom 08.10.2007 bis 02.11.2007 wegen einer Aortenklappenrekonstrukion am 26.09.2007 in stationärer Behandlung befand, sowie den Entlassungsbericht der S. K. St. vom 07.10.2007 bei. Nach versorgungsärztlicher Auswertung (gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 12.05.2008) stellte das VA beim Kläger mit Bescheid vom 02.06.2008 wegen eines Teilverlustes des Beines im Unterschenkel rechts, chronischen Schmerzsyndroms, arterieller Verschlusskrankheit (Teil-GdB 60), eines Aneurysma, einem operierten Herzklappenfehler und Bluthochdruck (Teil-GdB 20), einer Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks (Teil-GdB 10), einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke, Nervenwurzelreizerscheinungen (Teil-GdB 10) und einer Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 10) den GdB mit 70 seit 07.03.2008 neu sowie das Merkzeichen "G" weiterhin fest. Die Feststellung des Merkzeichens "aG" wurde abgelehnt.
Hiergegen legte der Kläger am 17.06.2008 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, es werde völlig verkannt, dass sein Gehvermögen aufgrund seiner schweren Funktionseinschränkung des rechten Beines in außergewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei. Er gehöre zwar nicht zu dem in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11 der StVO ausdrücklich genannten Personenkreis. Er sei jedoch diesem Personenkreis gleichzustellen. Der Kläger berief sich auf sozialgerichtliche Rechtsprechung. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes (Dr. K. vom 13.08.2008) wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 27.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, bei dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung ohne weitere Prüfung anzunehmen sei. Der Kläger sei diesem Personenkreis auch nicht gleichzustellen.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und trug ergänzend vor, der Beklagte unterliege einem Irrtum, der hätte korrigiert werden können, wenn im Rahmen der Amtsermittlung Prof. Dr. K. befragt worden wäre. Dem Widerspruchsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beklagte auch nur annähernd mit seiner Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt habe. Durch den arteriellen Verschluss der Arteria poplitia im rechten Oberschenkel sowie der schweren Funktionsbehinderung im linken Sprunggelenk werde sein Gehvermögen auf nahezu Null reduziert. Seine schmerzfreie und zurücklegbare Gehstrecke - ohne schöpferische Pausen - betrage 10 bis maximal 20 Meter. Dies reiche nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" aus. Ihm werde das grundgesetzlich geschützte Recht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, vom Beklagten sach- und rechtsgrundlos verweigert. Ein bestimmter GdB müsse nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht erreicht sein. Eine Bindung des Beklagten an die Vorgaben der AHP 2008 bzw. der VG bestehe nicht. Der Beklagte sei keineswegs daran gehindert, bei der Entscheidung im Einzelfall davon abzuweichen. Prof. Dr. K. sei als sachverständiger Zeuge zu vernehmen.
Das SG hörte Dr. Sch.-P. schriftlich als sachverständige Zeugin. Dr. Sch.-P. teilte in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2008 mit, aufgrund der Unterschenkelamputation rechts und dem embolischen Verschluss der Arteria poplitia rechts sowie der Funktionsbehinderung nach komplizierter Knöchelfraktur im linken Sprunggelenk bestehe beim Kläger eine maximale schmerzfreie Gehstrecke von 10 bis 20 Metern. Ihres Erachtens seien die Voraussetzungen für das Markenzeichen "aG" gegeben. Im Übrigen stimmte sie der gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 13.08.2008 zu.
Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der Stellungnahme des Versorgungsarztes D. vom 05.03.2009 entgegen. Der Kläger könne den ausdrücklich genannten außergewöhnlich gehbehinderten Schwerbehinderten trotz seines zweifellos erheblich eingeschränkten Gehvermögens nicht gleichgestellt werden. Die genannten Gruppenfälle rechtfertigten ausnahmslos einen GdB von wenigstens 80 allein für die Funktionsbeeinträchtigungen, die die Gehfähigkeit beeinträchtigten. Selbst bei Betrachtung der Funktionsstörungen an beiden Beinen liege beim Kläger ein Zustand, der mit einem GdB von 80 oder mehr zu bewerten wäre, nicht vor. Die Ansicht von Dr. Sch.-P. sei nicht nachvollziehbar. Es komme im übrigen nicht auf die schmerzfreie Gehstrecke, sondern auf die zumutbar zurücklegbare Gehstrecke an. Besondere Schmerzzustände, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" angemessen erscheinen ließen, lägen beim Kläger nicht vor. Objektive ärztliche Befunde, die dies plausibel machten, seien nicht vorhanden.
In der öffentlichen Sitzung des SG vom 30.07.2009 wurde der Kläger angehört. Der Kläger brachte dabei u.a. vor, er könne sich anfangs - wenngleich mit erheblichen Schwierigkeiten - noch etwa über eine Wegstrecke von 10 bis 20 Meter bewegen. Dann müsse er ein Gehpause von etwa 2 bis 3 Minuten einlegen, bevor er sich weiterbewegen könne. Im weiteren Verlauf reduziere sich aufgrund der Schmerzzustände zunehmend die zurücklegbare Wegstrecke unter gleichzeitiger Verlängerung der notwendigen Gehpausen. Auf die Niederschrift des SG vom 30.07.2009 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 30.07.2009 verurteilte das SG den Beklagten, dem Kläger das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, es komme maßgeblich darauf an, ob der Nachweis geführt sei, dass der Kläger dem Personenkreis zugeordnet werden könne, dessen Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei und er sich nur unter großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen könne. Den Feststellungen des Gerichts zufolge gehöre der Kläger hierzu. Die vom Gericht gehörte Hausärztin des Klägers habe das Restvermögen des Klägers mit 10 bis 20 Metern angegeben. Die vom Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragene Darstellung der Zunahme der bei ihm auftretenden Schmerzzustände sei plausibel. Vom Beklagten sei nicht entscheidend bezweifelt worden, dass der Kläger bereits nach 10 bis 20 Metern ein- bis zweiminütige Pausen einlegen müsse. Weiter sei die Zunahme von initial als gerade noch erträglich empfundenen Schmerzzuständen bei Gesamtwegstrecken bedingter längerer Schmerzexposition hinreichend glaubhaft, weshalb insgesamt der Kläger dem angeführten Personenkreis gleichgestellt werden könne.
Gegen das dem Beklagten am 24.08.2009 zugestellte Urteil hat er am 03.09.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, der Auffassung des SG könne nicht beigetreten werden. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. Sch.-P. vom 02.11.2008 lasse sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nicht ableiten. Aus ihren Angaben lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger tatsächlich nur noch 10 bis 20 Meter gehen könne. Andererseits spreche der persönliche Eindruck ihres Terminvertreters im Termin vom 30.07.2009 gegen eine außergewöhnliche Gehbehinderung des Klägers. Der Terminsvertreter habe den Kläger am Ende des Termins beim Gehen beobachtet. Der Kläger sei dabei zwar langsam unter Zuhilfenahme von zwei Gehstöcken aber ohne Pause weit über 100 Meter gegangen. Dies widerspräche dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beim SG gemachten Angaben. Es bestünden aufgrund dieser Beobachtungen gewisse Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG". Die Einholung eines Gutachtens werde beantragt. Der Beklagte hat einen handschriftlichen Vermerk des Terminvertreters vorgelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, die vom Beklagten geschilderten Beobachtungen im Anschluss an den Verhandlungstermin beim SG grenze an den strafrechtlichen Tatbestand der Verleumdung bzw. üblen Nachrede. Tatsache sei, dass er nach dem Verlassen des Sozialgerichts vor dem Ausgang zunächst eine Pause von ca. zwei bis drei Minuten eingelegt habe. Anschließend habe er sich mit seinen Begleitern mit Hilfe von zwei Gehstöcken auf den Weg zum Parkhaus gemacht. Nach ca. 25 bis 30 Metern habe er erneut eine Pause einlegen müssen. Nach ca. 3 Minuten habe er seinen Weg fortsetzen können, habe jedoch nach weiteren ca. 25 bis 30 Metern eine erneute Pause einlegen müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass er weit über 100 Meter ohne Pause gegangen sei. Der Kläger hat für sein Vorbringen Zeugen benannt. Er hat außerdem ein an ihn adressiertes Schreiben des Prof. Dr. K. vom 11.11.2008 vorgelegt, in dem im Wesentlichen mitgeteilt wird, es werde als abwegig empfunden, die außergewöhnliche Gehbehinderung nicht anzuerkennen. Als Oberschenkelamputierter, noch dazu mit einer schweren Durchblutungsstörung im Stumpf, gelte es festzustellen, dass der Kläger schwerst beeinträchtigt sei, sodass ihm die Anerkennung sicherlich zustehe. Der ablehnende Bescheid sei schlichtweg sachlich nicht begründet.
Der Senat hat durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 19.03.2010 den Kläger angehört sowie den Zeugen K. und die vom Kläger benannten Zeugen W. und K. vernommen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2010 Bezug genommen. Der Berichterstatter hat im Rahmen der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass sich in der Kostenakte des SG eine Quittung (Parkschein) der Parkgarage Friedrichsbau vom 30.07.2009 befindet, die um 13:34 Uhr ausgestempelt wurde.
Der Kläger hat im Anschluss an den Termin vom 19.03.2010 ergänzend vorgetragen, es sei im Termin davon ausgegangen worden, dass er um 13:30 Uhr das SG verlassen und bereits um 13:34 Uhr den Parkschein in der Tiefgarage Friedrichsbau bezahlt habe. Selbst einem nicht beeinträchtigten Fußgänger sei es so gut wie unmöglich, in vier Minuten vom SG bis zu dieser Tiefgarage zu gelangen, es sei denn, er renne. Die im Anschluss an seine Verhandlung erfolgte weitere Sitzung des SG habe um 13:24 Uhr geendet. Der Kläger hat hierzu die Sitzungsniederschrift des SG vorgelegt. Werde davon ausgegangen, dass er bereits um 13:24 Uhr das SG verlassen habe, ergebe sich eine Zeitspanne von 10 Minuten für den Weg zur Tiefgarage. Werde weiter angenommen, die Zeitangabe auf der Parkquittung stimme nicht zu 100 %, sondern der Automat sei um 5 Minuten nachgegangen, gelange man zu dem Ergebnis, dass er in der Zeit vom 13:24 Uhr bis 13:39 Uhr die Tiefgarage erreicht habe. Dies decke sich mit seinen Angaben und der Zeugen W und K Das Gericht könne sich bei einer Augenscheineinnahme davon überzeugen, dass er die Strecke vom SG zur Tiefgarage Friedrichsbau nicht in 4 Minuten zurücklegen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG". Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 02.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem davon abweichenden Urteil des SG schließt sich der Senat nicht an.
Streitgegenstand ist lediglich, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist die außerdem vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Neufeststellung des GdB.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) iVm §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), ist auf Antrag des behinderten Menschen der Nachteilsausgleich "aG" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der behinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Ein solcher Vermerk ist Grundlage für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, die von den Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen sind.
Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 (BAnz S. 1419, ber. S. 5206), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 10.04.2006 (BAnz S. 2968). Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem zuvor genannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwV-StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
Der Kläger, der wegen seiner Unterschenkelamputation unstreitig nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehört, ist diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt, da seine Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der VwV genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Dies steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, den Angaben des Klägers sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Termin am 19.03.2010 für den Senat fest.
Dass sich der Kläger nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann, trifft nicht zu. Die im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger vom SG zum Parkhaus mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen aber alleine ohne fremde Hilfe gegangen ist. Dass er sich nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann, macht der Kläger auch selbst nicht geltend.
Damit kommt es entscheidend darauf an, ob sich der Kläger nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten fortbewegen konnte. Die für den Nachteilsausgleich "aG" geforderte große körperliche Anstrengung ist nach der bereits genannten Entscheidung des BSG dann gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Dass der betroffene Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz für eine Erschöpfung. Für den Nachteilsausgleich "aG" reichen irgendwelche Erschöpfungszustände zudem nicht aus (BSG Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R). Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann die Intensität des Schmerzes oder der Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich u.a. aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den Umständen herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (BSG, a.a.O.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht für den Senat fest, dass der Kläger dem genannten Personenkreis nicht gleichgestellt werden kann.
Die vorliegend zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen rechtfertigen eine Gleichstellung des Klägers mit dem genannten Personenkreis nicht. Nach dem Entlassungsbericht der H.-K.-K. M. vom 06.11.2007 bestand beim Kläger beim Belastungs-EKG eine unauffällige Ergometrie bis 100 Watt. Zuletzt war der Kläger nach dem Entlassungsbericht zu einer Ausdauerbelastung mit 80 Watt über 20 Minuten in der Lage. Die Beschränkung der Gehstrecke wird beim Kläger mit 50 bis 100 Meter angegeben. Diese Befunde rechtfertigen die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht, worauf der Versorgungsarzt D. in seiner Stellungnahme vom 05.03.2009 überzeugend hingewiesen hat, dem sich der Senat anschließt.
Dies gilt auch hinsichtlich der Unterschenkelamputation rechts, dem Verschluss der Arteria poplitia rechts sowie der Funktionsbehinderung nach Knöchelfraktur im linken Sprunggelenk. Wegen dieser Gesundheitsstörungen ist die Gehfähigkeit des Klägers zwar erheblich eingeschränkt. Sie rechtfertigen jedoch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".
Nach den Angaben des Zeugen K bei seiner Vernehmung im Termin am 19.03.2010 hat er den Kläger mit seinen Begleitern (den Zeugen W und die Zeugin K) außerhalb des SG auf dem Rückweg zum Parkhaus, wo das Auto des Klägers geparkt war, zufällig beobachten können. Er hat die Gruppe bis zur Ecke des Gebäudes, in dem das SG untergebracht ist, sehen können. Der Zeuge hat der Gruppe ca. ein bis zwei Minuten nachgeschaut. Die Gruppe hatte nach den Angaben des Zeugen ein konstantes Gehtempo. Ein Halt wurde nicht eingelegt. Die Begleiter sind langsam neben dem Kläger hergelaufen und haben nicht auf den Kläger warten müssen. Der Kläger ist mit zwei Unterarmgehstützen etwas ausladend gelaufen. Nach der Schätzung des Zeugen betrug das Gehtempo des Klägers ca. zwei Sekunden pro Meter. Nachdem die Gruppe nach ca. 60 bis 70 Metern hinter der Hausecke verschwunden war, ist der Zeuge zur Hausecke gelaufen, wo er die Gruppe dann (in der Börsenstraße) nicht mehr gesehen hat. Dies lässt zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass die Gruppe ohne weiteren Aufenthalt oder zumindest ohne beachtliche Pause den Weg zum Parkhaus fortgesetzt und das Parkhaus über den im Durchgang zur Schellingstraße liegenden Eingang betreten hatte. Letzteres möglicherweise auch erst, nachdem der Zeuge K. die Hausecke bereits erreicht hatte, aber die Gruppe bis zum Betreten des Parkhauses nicht mehr in den Blick nehmen konnte. Die vom Zeugen K. vorgelegten Fotos, die mit den Beteiligten im Termin am 19.03.2010 in Augenschein genommen worden sind, belegen die gut übersichtliche Örtlichkeit. Hätte die Gruppe in dem Bereich von der Hausecke bis zum Eingang des Parkhauses noch längere Zeit verweilt, hätte sie schließlich unweigerlich in den suchenden Blick des Zeugen geraten müssen, der seiner Aussage gemäß den Gang der Gruppe zu dem auch ihm bekannten Parkhaus vermutet hatte. Anlass an der Glaubhaftigkeit der vom Zeugen K gemachten Angaben zu zweifeln besteht nicht. Seine anschaulich gemachte Aussage, die mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar ist, waren in sich schlüssig und wiesen keine Unstimmigkeiten auf. Außerdem ist der Zeuge dem Senat als häufiger Sitzungsvertreter des Beklagten auch im Zusammenhang mit anderen Verfahren als unvoreingenommener und besonnener Vertreter der Behörde bekannt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. bestehen daher auch nicht, zumal ein Interesse des Zeugen, das eine unwahre Zeugenaussage begründen könnte, nicht ersichtlich ist. Der Senat folgt den Angaben des Zeugen K. Danach ist festzustellen, dass der Kläger vom Eingangsportal des Sozialgerichts die Wegstrecke von 60-70 m bis zur Hausecke ohne Gehpause und die nachfolgende Gehstrecke von ca. 100 m bis zum Eingang des Parkhauses ohne weiteren Halt oder allenfalls mit einer nur kurzen, keine volle Minute dauernden Pause zurückgelegt hat und für die Gesamtstrecke keine auffällig lange Zeitdauer benötigte. Damit erfüllt der Kläger nicht die dargestellten Voraussetzungen einer Gleichstellung mit dem genannten Personenkreis, denn eine nur mit großer Anstrengung noch zurücklegbare Wegstrecke ist aus der vom Senat getroffenen Feststellung nicht zu folgern.
Demgegenüber sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen W und Ka nicht überzeugend. Sie stehen nicht im Einklang mit den Angaben des Zeugen K und enthalten Ungereimtheiten, die auch nicht überzeugend ausgeräumt werden konnten.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Termin am 19.03.2010 angegeben, er habe 15 Minuten für den Weg vom SG zum Parkhaus benötigt. Der Zeuge W hat die Zeitdauer auf mindestens 20 Minuten und die Zeugin Ka auf 20 Minuten eingeschätzt, was nach den Angaben des Zeugen K. sowohl für die Zeitdauer von 15 als auch für 20 Minuten nicht zutreffen kann. Abgesehen davon, dass die subjektive Einschätzungen des Klägers und der genannten Zeugen für die benötigte Zeit voneinander abweichen, was die Unzuverlässigkeit einer rückschauenden subjektiven Schätzung einer in Minuten zu berechnenden Zeitdauer belegt, ergeben sich auch sonst Ungereimtheiten aus ihren Angaben. Es fällt hinsichtlich der Angaben des Zeugen W auf, dass er sich nach mehr als einem Jahr einerseits an für ihn belanglose Einzelheiten erinnern konnte (die Zeugin Ka hat vor dem SG sich eine Zigarette angezündet, sie hat den Stoffbeutel des Klägers getragen, die Zeugin Ka machte vor der Stuttgarter Volksbank ihre Zigarette aus, wir haben angehalten vor einer Cafetaria und einem Schuhgeschäft), jedoch nicht mehr wusste, dass er selbst den Parkschein gelöst hat, wie der Kläger sowie die Zeugin Ka angegeben haben, was ungewöhnlich erscheint. Dass ihm aus besonderen Gründen gerade diese Dinge noch in Erinnerung sind, hat der Zeuge nicht darlegen können. Auf entsprechende Frage hat er ausweichend auf seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht hingewiesen und vielmehr wiederum auf Frage des Gerichts ausdrücklich verneint, zwischenzeitlich mit dem Kläger oder der Zeugin gesprochen zu haben. Ebenso hat der Kläger noch Einzelheiten wiedergeben können (die Zeugin Ka. hat sich eine Zigarette angezündet, drei Wegeunterbrechungen, eine vor einem Bankgebäude) wie auch die Zeugin Ka noch angeben konnte, dass Gehpausen vor einer Bank, einem Restaurant und einem Schuhgeschäft eingelegt worden sind. Diese auffällige Übereinstimmung von Erinnerungen an Einzelheiten, die für die Betroffenen in der damaligen Situation völlig bedeutungslose Umstände darstellten, an die man sich in der Regel bereits Tage später nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der exakten Übereinstimmung erinnert, haben weder der Kläger noch die Zeugen W und Ka für den Senat überzeugend erklären können.
Die Aussage des Zeugen K. deckt sich außerdem mit dem durch andere Umstände belegten zeitlichen Rahmen für die benötigte Wegezeit. Dagegen sind die Angaben des Klägers und der Zeugen W. und Ka nicht mit diesem zeitlichen Rahmen, der von den in das Verfahren eingeführten Urkunden gesteckt wird, zu vereinbaren. Nach den zunächst übereinstimmend gemachten Angaben des Klägers und der vernommenen Zeugen soll der Kläger gegen 13:30 Uhr zusammen mit den Zeugen W und Ka das SG verlassen haben. Nach der vom Kläger vorgelegten, in der Kostenakte des SG enthaltenen Quittung der Parkgarage Friedrichsbau vom 30.07.2009 wurde die Parkgebühr um 13:34 Uhr bezahlt. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen fand im Anschluss an den Verhandlungstermin im Rechtsstreit des Klägers ein weiterer Termin vor der Mittagspause des SG statt, der nach dem vom Kläger nachgereichten Sitzungsprotokoll vom 30.07.2009 um 13:24 Uhr endete. Das Ende dieses Termins hat der Kläger im Aufenthaltsraum des SG abgewartet, da der Zeuge W - und der Zeuge K - nach den übereinstimmenden Zeugenangaben an diesem Termin teilnahmen. Damit konnte der Kläger - wie die Zeugen - das SG nicht vor 13:24 Uhr verlassen haben. Somit blieben dem Kläger rechnerisch höchstens 10 (bis 11) Minuten Zeit für den Weg vom Aufenthaltsraum des SG bis zum Erreichen des Parkhauses. Ausgehend von den anfangs übereinstimmenden Aussagen, das Gerichtsgebäude gegen 13:30 Uhr verlassen zu haben, ist eine Wegezeit von insgesamt 4-6 Minuten aus den genannten Umständen zu folgern. Bei einer Wegstrecke von 100 Metern vom SG zum Eingang des Parkhauses und der vom Zeugen K geschilderten Gehgeschwindigkeit des Klägers von einem Meter in zwei Sekunden war für den Kläger - ohne Gehpause - rechnerisch der Weg in unter vier Minuten zurücklegbar. Dafür sprechen die Angaben des Zeugen K, der den Kläger und seine Begleiter in der Börsenstraße nicht mehr gesehen hat. Diese Einschätzung ist allerdings auch plausibel, wenn die Wegstrecke über 100 Meter betragen hat, wovon nach den Angaben des Zeugen K auszugehen ist, der die Wegstrecke vom Ausgang des SG bis zur Hausecke ca. 60 bis 70 Meter, ca. 40 Meter bis zur Börsenstraße schätzte, zuzüglich eine dem Zeugen nicht bekannte weitere Wegstrecke bis zum Eingang des Parkhauses. Auch der Kläger hat bei seiner Anhörung eine Wegstrecke vom SG zum Parkhaus von über 100 Meter für möglich gehalten (bis 150 Meter). Aber auch bei einer Wegstrecke von 150 Meter ist bei der vom Zeugen K. geschätzten Gehgeschwindigkeit die Strecke in 5 Minuten zurückzulegen, was noch in den vorgegebenen zeitlichen Rahmen passt. Dagegen ist unstimmig und würde jedenfalls außerhalb des anzunehmenden zeitlichen Rahmens liegen, dass der Kläger von drei Gehpausen bis zum Parkhaus berichtet hat, die zwischen zwei und drei Minuten betragen haben sollen, insgesamt ca. sieben Minuten allein für die eingelegten Gehpausen. Dem entsprechen auch die Angaben des Zeugen Walz. Soweit der Kläger im Anschluss an den Termin vom 19.03.2010 vorgetragen hat, es sei anzunehmen, dass der Parkautomat um fünf Minuten nachgegangen sei, weshalb er das Parkhaus tatsächlich erst um 13:39 Uhr erreicht habe, kann dies dahinstehen. Wann der Kläger zusammen mit den Zeugen W. und Ka das Gerichtsgebäude schließlich verlassen hat - seinen ursprünglichen Angaben zufolge um 13:30 Uhr - ist nicht eindeutig festzustellen. Seine Berechnung einer Wegezeit von 20 Minuten ist spekulativ, denn tatsächliche Anhaltspunkte, die ein deutlich früheres Verlassen des Gerichtsgebäudes vor 13:30 Uhr und späteres Eintreffen beim Parkhaus belegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Erreichen des Parkhauses in der vom Kläger auch nur angenommenen Uhrzeit um 13:39 Uhr bei Wegebeginn gegen 13:30 Uhr ergibt auch keine so auffällige Zeitspanne, dass die glaubhaften Angaben des Zeugen K. damit als widerlegt gelten könnten. Zudem fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Parkhausquittung gänzlich unzutreffende zeitliche Einträge enthält. Dass die Uhrzeit des Parkscheinautomats nicht korrekt war, ist dem Kläger wie den Zeugen W und Ka nicht aufgefallen, die sich hierauf bei ihrer Vernehmung nicht berufen haben, sondern nach Hinweis auf den Parkschein darauf abgestellt haben, das SG vor 13:30 Uhr verlassen haben zu müssen. Die Angabe des Zeugen W, das Parkhaus gegen 14:00 Uhr verlassen zu haben, erlaubt auch keinen Rückschluss auf eine gänzlich unkorrekte Zeitangabe im Parkschein oder eine insgesamt längere Wegezeit für die Strecke vom SG zum Parkhaus ...
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist damit beim Kläger davon auszugehen, dass sein Vorbringen, sich nur noch über eine Wegstrecke von etwa 10 bis 20 Metern bewegen zu können, dann müsse er eine Gehpause von Minuten mit zunehmender Dauer einlegen, das das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, tatsächlich nicht zutrifft. Es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen auftretender Schmerzzustände im Amputationsstumpf, wie er bei seiner Anhörung im Termin am 19.03.2010 geschildert hat, Gehpausen von kurzer Zeitdauer nach längerer Gehstrecke als von 70 m einlegen muss. Damit erfüllt der Kläger aber nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit dem genannten Personenkreis, weshalb er keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass beim Kläger eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens vorliegt, dem vom Beklagten mit der Zuerkennung des Merkzeichens "G" aber ausreichend Rechnung getragen wurde. Eine Einschränkung des Gehvermögens in ungewöhnlich hohem Maße dahin, dass der Kläger praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an nur mit großer Anstrengung (oder fremder Hilfe) sich fortbewegen kann, trifft beim Kläger zur Überzeugung des Senats jedoch nicht zu.
Der davon abweichenden Ansicht der Ärzte des Klägers kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die dargestellten medizinischen Befundunterlagen und dem Ergebnis der vom Senat durch den Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt die Ansicht von Dr. Sch.-P. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG, ihres Erachtens lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" beim Kläger vor, nicht. Dr. Sch.-P. legt ihrer Ansicht eine auf Angaben des Klägers beruhende schmerzfreie Gehstrecke des Klägers von 20 bis 30 Metern zugrunde. Gleichwohl ist es dem Kläger nach dem oben Dargestellten möglich, eine größere Gehstrecke zurückzulegen. Allein die Annahme einer "schmerzfreien Gehstrecke" von 20 bis 30 Metern kann zudem die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht begründen. Der Senat kann sich auch der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 11.11.2008, der die Ablehnung der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" beim Kläger für abwegig hält, nicht anschließen. Prof. Dr. K. geht davon aus, dass der Kläger oberschenkelamputiert und wegen einer schweren Durchblutungsstörung im Stumpf schwerst beeinträchtigt sei. Dass der Kläger oberschenkelamputiert ist, trifft jedoch nicht zu. Weiter ist es beim Kläger ihm Hinblick auf das festgestellte Gehvermögen nicht gerechtfertigt, ihn wegen der Unterschenkelamputation und einer Stumpfclaudicatio dem genannten Personenkreis gleichzustellen. Neue Gesichtspunkte, die gleichwohl eine andere Bewertung rechtfertigen, nennt Prof. Dr. K. in seinem Schreiben nicht.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Einholung eines Gutachtens, wie der Beklagte angeregt hat, bedarf es nicht. Der medizinische Sachverhalt dazu, welche Gesundheitsstörungen des Klägers seine Gehfähigkeit einschränken, ist durch die vorliegenden Befundunterlagen geklärt und im Übrigen auch nicht streitig. Welche tatsächlichen Einschränkungen des Gehvermögens diese Gesundheitsstörungen bewirken, ist weiter durch die Beobachtungen des im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen K geklärt. Auch der Einnahme eines Augenscheins zum Gehvermögen des Klägers durch den Senat, wie der Kläger angeregt hat, bedarf es nicht. Die Demonstration des Gehvermögens ist mitarbeitsabhängig. Der Senat misst deshalb den vom Zeugen K in unbeobachteter Situation gemachten Wahrnehmungen den höheren Beweiswert zu. Außerdem kommt es nach dem Ausgeführten nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Kläger den Weg vom SG zur Tiefgarage Friedrichsbau nicht in vier Minuten zurücklegen kann. Dass eine wesentliche Verschlimmerung des Gehvermögens des Klägers eingetreten ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches (Merkzeichen) "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) vorliegen.
Bei dem Kläger wurde im Mai 1997 eine Unterschenkelamputation rechts vorgenommen. Der Kläger ist mit einer Prothese versorgt.
Auf einen Neufeststellungsantrag des Klägers stellte das Landratsamt Böblingen - Versorgungsamt in Stuttgart - (VA) auf der Grundlage beigezogener medizinischer Unterlagen mit Bescheid vom 16.11.2007 den Grad der Behinderung (GdB) mit 60 seit 04.09.2007 neu sowie das Merkzeichen "G" weiterhin fest. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Höhe des GdB wandte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 zurückgewiesen.
Am 07.03.2008 stellte der Kläger einen weiteren Änderungsantrag auf Zuerkennung des Merkzeichens "aG". Er machte eine Sprunggelenksluxationsfraktur links mit AK-Fraktur und Absprengung des Volkmannschen Dreiecks, eine Stumpfclaudicatio rechts mit Verschluss der Arteria poplitia sowie eine Aortenklappeninsuffizienz und ein Aneurysma der Aorta ascendens geltend. Das VA zog den R.-E. der K. M. vom 06.11.2007, wo sich der Kläger vom 08.10.2007 bis 02.11.2007 wegen einer Aortenklappenrekonstrukion am 26.09.2007 in stationärer Behandlung befand, sowie den Entlassungsbericht der S. K. St. vom 07.10.2007 bei. Nach versorgungsärztlicher Auswertung (gutachtliche Stellungnahme von Dr. H. vom 12.05.2008) stellte das VA beim Kläger mit Bescheid vom 02.06.2008 wegen eines Teilverlustes des Beines im Unterschenkel rechts, chronischen Schmerzsyndroms, arterieller Verschlusskrankheit (Teil-GdB 60), eines Aneurysma, einem operierten Herzklappenfehler und Bluthochdruck (Teil-GdB 20), einer Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks (Teil-GdB 10), einer entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke, Nervenwurzelreizerscheinungen (Teil-GdB 10) und einer Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 10) den GdB mit 70 seit 07.03.2008 neu sowie das Merkzeichen "G" weiterhin fest. Die Feststellung des Merkzeichens "aG" wurde abgelehnt.
Hiergegen legte der Kläger am 17.06.2008 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, es werde völlig verkannt, dass sein Gehvermögen aufgrund seiner schweren Funktionseinschränkung des rechten Beines in außergewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei. Er gehöre zwar nicht zu dem in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11 der StVO ausdrücklich genannten Personenkreis. Er sei jedoch diesem Personenkreis gleichzustellen. Der Kläger berief sich auf sozialgerichtliche Rechtsprechung. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme seines ärztlichen Dienstes (Dr. K. vom 13.08.2008) wurde der Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesversorgungsamt - vom 27.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis, bei dem eine außergewöhnliche Gehbehinderung ohne weitere Prüfung anzunehmen sei. Der Kläger sei diesem Personenkreis auch nicht gleichzustellen.
Hiergegen erhob der Kläger am 15.09.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Er wiederholte zur Begründung im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen und trug ergänzend vor, der Beklagte unterliege einem Irrtum, der hätte korrigiert werden können, wenn im Rahmen der Amtsermittlung Prof. Dr. K. befragt worden wäre. Dem Widerspruchsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass sich der Beklagte auch nur annähernd mit seiner Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt habe. Durch den arteriellen Verschluss der Arteria poplitia im rechten Oberschenkel sowie der schweren Funktionsbehinderung im linken Sprunggelenk werde sein Gehvermögen auf nahezu Null reduziert. Seine schmerzfreie und zurücklegbare Gehstrecke - ohne schöpferische Pausen - betrage 10 bis maximal 20 Meter. Dies reiche nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" aus. Ihm werde das grundgesetzlich geschützte Recht am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, vom Beklagten sach- und rechtsgrundlos verweigert. Ein bestimmter GdB müsse nach der Rechtsprechung für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht erreicht sein. Eine Bindung des Beklagten an die Vorgaben der AHP 2008 bzw. der VG bestehe nicht. Der Beklagte sei keineswegs daran gehindert, bei der Entscheidung im Einzelfall davon abzuweichen. Prof. Dr. K. sei als sachverständiger Zeuge zu vernehmen.
Das SG hörte Dr. Sch.-P. schriftlich als sachverständige Zeugin. Dr. Sch.-P. teilte in ihrer Stellungnahme vom 25.11.2008 mit, aufgrund der Unterschenkelamputation rechts und dem embolischen Verschluss der Arteria poplitia rechts sowie der Funktionsbehinderung nach komplizierter Knöchelfraktur im linken Sprunggelenk bestehe beim Kläger eine maximale schmerzfreie Gehstrecke von 10 bis 20 Metern. Ihres Erachtens seien die Voraussetzungen für das Markenzeichen "aG" gegeben. Im Übrigen stimmte sie der gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des Beklagten vom 13.08.2008 zu.
Der Beklagte trat der Klage unter Vorlage der Stellungnahme des Versorgungsarztes D. vom 05.03.2009 entgegen. Der Kläger könne den ausdrücklich genannten außergewöhnlich gehbehinderten Schwerbehinderten trotz seines zweifellos erheblich eingeschränkten Gehvermögens nicht gleichgestellt werden. Die genannten Gruppenfälle rechtfertigten ausnahmslos einen GdB von wenigstens 80 allein für die Funktionsbeeinträchtigungen, die die Gehfähigkeit beeinträchtigten. Selbst bei Betrachtung der Funktionsstörungen an beiden Beinen liege beim Kläger ein Zustand, der mit einem GdB von 80 oder mehr zu bewerten wäre, nicht vor. Die Ansicht von Dr. Sch.-P. sei nicht nachvollziehbar. Es komme im übrigen nicht auf die schmerzfreie Gehstrecke, sondern auf die zumutbar zurücklegbare Gehstrecke an. Besondere Schmerzzustände, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" angemessen erscheinen ließen, lägen beim Kläger nicht vor. Objektive ärztliche Befunde, die dies plausibel machten, seien nicht vorhanden.
In der öffentlichen Sitzung des SG vom 30.07.2009 wurde der Kläger angehört. Der Kläger brachte dabei u.a. vor, er könne sich anfangs - wenngleich mit erheblichen Schwierigkeiten - noch etwa über eine Wegstrecke von 10 bis 20 Meter bewegen. Dann müsse er ein Gehpause von etwa 2 bis 3 Minuten einlegen, bevor er sich weiterbewegen könne. Im weiteren Verlauf reduziere sich aufgrund der Schmerzzustände zunehmend die zurücklegbare Wegstrecke unter gleichzeitiger Verlängerung der notwendigen Gehpausen. Auf die Niederschrift des SG vom 30.07.2009 wird Bezug genommen.
Mit Urteil vom 30.07.2009 verurteilte das SG den Beklagten, dem Kläger das Merkzeichen "aG" zuzuerkennen. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, es komme maßgeblich darauf an, ob der Nachweis geführt sei, dass der Kläger dem Personenkreis zugeordnet werden könne, dessen Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt sei und er sich nur unter großen körperlichen Anstrengungen fortbewegen könne. Den Feststellungen des Gerichts zufolge gehöre der Kläger hierzu. Die vom Gericht gehörte Hausärztin des Klägers habe das Restvermögen des Klägers mit 10 bis 20 Metern angegeben. Die vom Kläger anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragene Darstellung der Zunahme der bei ihm auftretenden Schmerzzustände sei plausibel. Vom Beklagten sei nicht entscheidend bezweifelt worden, dass der Kläger bereits nach 10 bis 20 Metern ein- bis zweiminütige Pausen einlegen müsse. Weiter sei die Zunahme von initial als gerade noch erträglich empfundenen Schmerzzuständen bei Gesamtwegstrecken bedingter längerer Schmerzexposition hinreichend glaubhaft, weshalb insgesamt der Kläger dem angeführten Personenkreis gleichgestellt werden könne.
Gegen das dem Beklagten am 24.08.2009 zugestellte Urteil hat er am 03.09.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung vorgetragen, der Auffassung des SG könne nicht beigetreten werden. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. Sch.-P. vom 02.11.2008 lasse sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" nicht ableiten. Aus ihren Angaben lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger tatsächlich nur noch 10 bis 20 Meter gehen könne. Andererseits spreche der persönliche Eindruck ihres Terminvertreters im Termin vom 30.07.2009 gegen eine außergewöhnliche Gehbehinderung des Klägers. Der Terminsvertreter habe den Kläger am Ende des Termins beim Gehen beobachtet. Der Kläger sei dabei zwar langsam unter Zuhilfenahme von zwei Gehstöcken aber ohne Pause weit über 100 Meter gegangen. Dies widerspräche dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beim SG gemachten Angaben. Es bestünden aufgrund dieser Beobachtungen gewisse Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG". Die Einholung eines Gutachtens werde beantragt. Der Beklagte hat einen handschriftlichen Vermerk des Terminvertreters vorgelegt.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, die vom Beklagten geschilderten Beobachtungen im Anschluss an den Verhandlungstermin beim SG grenze an den strafrechtlichen Tatbestand der Verleumdung bzw. üblen Nachrede. Tatsache sei, dass er nach dem Verlassen des Sozialgerichts vor dem Ausgang zunächst eine Pause von ca. zwei bis drei Minuten eingelegt habe. Anschließend habe er sich mit seinen Begleitern mit Hilfe von zwei Gehstöcken auf den Weg zum Parkhaus gemacht. Nach ca. 25 bis 30 Metern habe er erneut eine Pause einlegen müssen. Nach ca. 3 Minuten habe er seinen Weg fortsetzen können, habe jedoch nach weiteren ca. 25 bis 30 Metern eine erneute Pause einlegen müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass er weit über 100 Meter ohne Pause gegangen sei. Der Kläger hat für sein Vorbringen Zeugen benannt. Er hat außerdem ein an ihn adressiertes Schreiben des Prof. Dr. K. vom 11.11.2008 vorgelegt, in dem im Wesentlichen mitgeteilt wird, es werde als abwegig empfunden, die außergewöhnliche Gehbehinderung nicht anzuerkennen. Als Oberschenkelamputierter, noch dazu mit einer schweren Durchblutungsstörung im Stumpf, gelte es festzustellen, dass der Kläger schwerst beeinträchtigt sei, sodass ihm die Anerkennung sicherlich zustehe. Der ablehnende Bescheid sei schlichtweg sachlich nicht begründet.
Der Senat hat durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 19.03.2010 den Kläger angehört sowie den Zeugen K. und die vom Kläger benannten Zeugen W. und K. vernommen. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.03.2010 Bezug genommen. Der Berichterstatter hat im Rahmen der Beweisaufnahme darauf hingewiesen, dass sich in der Kostenakte des SG eine Quittung (Parkschein) der Parkgarage Friedrichsbau vom 30.07.2009 befindet, die um 13:34 Uhr ausgestempelt wurde.
Der Kläger hat im Anschluss an den Termin vom 19.03.2010 ergänzend vorgetragen, es sei im Termin davon ausgegangen worden, dass er um 13:30 Uhr das SG verlassen und bereits um 13:34 Uhr den Parkschein in der Tiefgarage Friedrichsbau bezahlt habe. Selbst einem nicht beeinträchtigten Fußgänger sei es so gut wie unmöglich, in vier Minuten vom SG bis zu dieser Tiefgarage zu gelangen, es sei denn, er renne. Die im Anschluss an seine Verhandlung erfolgte weitere Sitzung des SG habe um 13:24 Uhr geendet. Der Kläger hat hierzu die Sitzungsniederschrift des SG vorgelegt. Werde davon ausgegangen, dass er bereits um 13:24 Uhr das SG verlassen habe, ergebe sich eine Zeitspanne von 10 Minuten für den Weg zur Tiefgarage. Werde weiter angenommen, die Zeitangabe auf der Parkquittung stimme nicht zu 100 %, sondern der Automat sei um 5 Minuten nachgegangen, gelange man zu dem Ergebnis, dass er in der Zeit vom 13:24 Uhr bis 13:39 Uhr die Tiefgarage erreicht habe. Dies decke sich mit seinen Angaben und der Zeugen W und K Das Gericht könne sich bei einer Augenscheineinnahme davon überzeugen, dass er die Strecke vom SG zur Tiefgarage Friedrichsbau nicht in 4 Minuten zurücklegen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG". Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 02.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem davon abweichenden Urteil des SG schließt sich der Senat nicht an.
Streitgegenstand ist lediglich, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist die außerdem vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Neufeststellung des GdB.
Nach § 69 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) iVm §§ 1 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 25.07.1991, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742), ist auf Antrag des behinderten Menschen der Nachteilsausgleich "aG" in den Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn der behinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Ein solcher Vermerk ist Grundlage für die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, die von den Straßenverkehrsbehörden für bestimmte Ausnahmefälle vorgesehen sind.
Eine derartige straßenverkehrsrechtliche Vorschrift ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26.01.2001 (BAnz S. 1419, ber. S. 5206), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVwV vom 10.04.2006 (BAnz S. 2968). Nach Abschnitt II Nr. 1 der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sind als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlichen Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können, oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem zuvor genannten Personenkreis gleichzustellen sind.
Ein Betroffener ist gleichzustellen, wenn seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in Nr. 11 Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 1. Halbsatz VwV-StVO aufgeführten schwerbehinderten Menschen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann (BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 23). Hierbei ist zu beachten, dass die maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift nicht darauf abstellen, über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines Kraftfahrzeuges zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist: nämlich nur noch mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung. Wer diese Voraussetzung - praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an - erfüllt, qualifiziert sich für den entsprechenden Nachteilsausgleich auch dann, wenn er gezwungenermaßen auf diese Weise längere Wegstrecken zurücklegt (vgl. BSG SozR 3-3250 § 69 Nr. 1).
Der Kläger, der wegen seiner Unterschenkelamputation unstreitig nicht zum ausdrücklich genannten Personenkreis der außergewöhnlich Gehbehinderten gehört, ist diesem Personenkreis auch nicht gleichgestellt, da seine Gehfähigkeit nicht in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und er sich nicht nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die in der VwV genannten Personen oder nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann. Dies steht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, den Angaben des Klägers sowie dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme im Termin am 19.03.2010 für den Senat fest.
Dass sich der Kläger nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann, trifft nicht zu. Die im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger vom SG zum Parkhaus mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen aber alleine ohne fremde Hilfe gegangen ist. Dass er sich nur noch mit fremder Hilfe fortbewegen kann, macht der Kläger auch selbst nicht geltend.
Damit kommt es entscheidend darauf an, ob sich der Kläger nur unter ebenso großen Anstrengungen wie die ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten fortbewegen konnte. Die für den Nachteilsausgleich "aG" geforderte große körperliche Anstrengung ist nach der bereits genannten Entscheidung des BSG dann gegeben, wenn die Wegstreckenlimitierung darauf beruht, dass der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und er neue Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Dass der betroffene Gehbehinderte nach einer bestimmten Strecke eine Pause machen muss, ist allerdings lediglich Indiz für eine Erschöpfung. Für den Nachteilsausgleich "aG" reichen irgendwelche Erschöpfungszustände zudem nicht aus (BSG Urteil vom 29.03.2007 - B 9a SB 1/06 R). Vielmehr müssen sie in ihrer Intensität mit den Erschöpfungszuständen gleichwertig sein, die bei den ausdrücklich genannten außergewöhnlich Gehbehinderten auftreten. Gradmesser hierfür kann die Intensität des Schmerzes oder der Luftnot nach dem Zurücklegen einer bestimmten Wegstrecke sein. Ein solches Erschöpfungsbild lässt sich u.a. aus der Dauer der erforderlichen Pause sowie den Umständen herleiten, unter denen der Betroffene nach der Pause seinen Weg fortsetzt. Nur kurzes Pausieren mit anschließendem Fortsetzen des Weges ohne zusätzliche Probleme ist im Hinblick auf den von den Vergleichsgruppen gebildeten Maßstab zumutbar (BSG, a.a.O.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe steht für den Senat fest, dass der Kläger dem genannten Personenkreis nicht gleichgestellt werden kann.
Die vorliegend zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen rechtfertigen eine Gleichstellung des Klägers mit dem genannten Personenkreis nicht. Nach dem Entlassungsbericht der H.-K.-K. M. vom 06.11.2007 bestand beim Kläger beim Belastungs-EKG eine unauffällige Ergometrie bis 100 Watt. Zuletzt war der Kläger nach dem Entlassungsbericht zu einer Ausdauerbelastung mit 80 Watt über 20 Minuten in der Lage. Die Beschränkung der Gehstrecke wird beim Kläger mit 50 bis 100 Meter angegeben. Diese Befunde rechtfertigen die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht, worauf der Versorgungsarzt D. in seiner Stellungnahme vom 05.03.2009 überzeugend hingewiesen hat, dem sich der Senat anschließt.
Dies gilt auch hinsichtlich der Unterschenkelamputation rechts, dem Verschluss der Arteria poplitia rechts sowie der Funktionsbehinderung nach Knöchelfraktur im linken Sprunggelenk. Wegen dieser Gesundheitsstörungen ist die Gehfähigkeit des Klägers zwar erheblich eingeschränkt. Sie rechtfertigen jedoch nicht die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".
Nach den Angaben des Zeugen K bei seiner Vernehmung im Termin am 19.03.2010 hat er den Kläger mit seinen Begleitern (den Zeugen W und die Zeugin K) außerhalb des SG auf dem Rückweg zum Parkhaus, wo das Auto des Klägers geparkt war, zufällig beobachten können. Er hat die Gruppe bis zur Ecke des Gebäudes, in dem das SG untergebracht ist, sehen können. Der Zeuge hat der Gruppe ca. ein bis zwei Minuten nachgeschaut. Die Gruppe hatte nach den Angaben des Zeugen ein konstantes Gehtempo. Ein Halt wurde nicht eingelegt. Die Begleiter sind langsam neben dem Kläger hergelaufen und haben nicht auf den Kläger warten müssen. Der Kläger ist mit zwei Unterarmgehstützen etwas ausladend gelaufen. Nach der Schätzung des Zeugen betrug das Gehtempo des Klägers ca. zwei Sekunden pro Meter. Nachdem die Gruppe nach ca. 60 bis 70 Metern hinter der Hausecke verschwunden war, ist der Zeuge zur Hausecke gelaufen, wo er die Gruppe dann (in der Börsenstraße) nicht mehr gesehen hat. Dies lässt zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass die Gruppe ohne weiteren Aufenthalt oder zumindest ohne beachtliche Pause den Weg zum Parkhaus fortgesetzt und das Parkhaus über den im Durchgang zur Schellingstraße liegenden Eingang betreten hatte. Letzteres möglicherweise auch erst, nachdem der Zeuge K. die Hausecke bereits erreicht hatte, aber die Gruppe bis zum Betreten des Parkhauses nicht mehr in den Blick nehmen konnte. Die vom Zeugen K. vorgelegten Fotos, die mit den Beteiligten im Termin am 19.03.2010 in Augenschein genommen worden sind, belegen die gut übersichtliche Örtlichkeit. Hätte die Gruppe in dem Bereich von der Hausecke bis zum Eingang des Parkhauses noch längere Zeit verweilt, hätte sie schließlich unweigerlich in den suchenden Blick des Zeugen geraten müssen, der seiner Aussage gemäß den Gang der Gruppe zu dem auch ihm bekannten Parkhaus vermutet hatte. Anlass an der Glaubhaftigkeit der vom Zeugen K gemachten Angaben zu zweifeln besteht nicht. Seine anschaulich gemachte Aussage, die mit den örtlichen Verhältnissen vereinbar ist, waren in sich schlüssig und wiesen keine Unstimmigkeiten auf. Außerdem ist der Zeuge dem Senat als häufiger Sitzungsvertreter des Beklagten auch im Zusammenhang mit anderen Verfahren als unvoreingenommener und besonnener Vertreter der Behörde bekannt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. bestehen daher auch nicht, zumal ein Interesse des Zeugen, das eine unwahre Zeugenaussage begründen könnte, nicht ersichtlich ist. Der Senat folgt den Angaben des Zeugen K. Danach ist festzustellen, dass der Kläger vom Eingangsportal des Sozialgerichts die Wegstrecke von 60-70 m bis zur Hausecke ohne Gehpause und die nachfolgende Gehstrecke von ca. 100 m bis zum Eingang des Parkhauses ohne weiteren Halt oder allenfalls mit einer nur kurzen, keine volle Minute dauernden Pause zurückgelegt hat und für die Gesamtstrecke keine auffällig lange Zeitdauer benötigte. Damit erfüllt der Kläger nicht die dargestellten Voraussetzungen einer Gleichstellung mit dem genannten Personenkreis, denn eine nur mit großer Anstrengung noch zurücklegbare Wegstrecke ist aus der vom Senat getroffenen Feststellung nicht zu folgern.
Demgegenüber sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen W und Ka nicht überzeugend. Sie stehen nicht im Einklang mit den Angaben des Zeugen K und enthalten Ungereimtheiten, die auch nicht überzeugend ausgeräumt werden konnten.
Der Kläger hat bei seiner Anhörung im Termin am 19.03.2010 angegeben, er habe 15 Minuten für den Weg vom SG zum Parkhaus benötigt. Der Zeuge W hat die Zeitdauer auf mindestens 20 Minuten und die Zeugin Ka auf 20 Minuten eingeschätzt, was nach den Angaben des Zeugen K. sowohl für die Zeitdauer von 15 als auch für 20 Minuten nicht zutreffen kann. Abgesehen davon, dass die subjektive Einschätzungen des Klägers und der genannten Zeugen für die benötigte Zeit voneinander abweichen, was die Unzuverlässigkeit einer rückschauenden subjektiven Schätzung einer in Minuten zu berechnenden Zeitdauer belegt, ergeben sich auch sonst Ungereimtheiten aus ihren Angaben. Es fällt hinsichtlich der Angaben des Zeugen W auf, dass er sich nach mehr als einem Jahr einerseits an für ihn belanglose Einzelheiten erinnern konnte (die Zeugin Ka hat vor dem SG sich eine Zigarette angezündet, sie hat den Stoffbeutel des Klägers getragen, die Zeugin Ka machte vor der Stuttgarter Volksbank ihre Zigarette aus, wir haben angehalten vor einer Cafetaria und einem Schuhgeschäft), jedoch nicht mehr wusste, dass er selbst den Parkschein gelöst hat, wie der Kläger sowie die Zeugin Ka angegeben haben, was ungewöhnlich erscheint. Dass ihm aus besonderen Gründen gerade diese Dinge noch in Erinnerung sind, hat der Zeuge nicht darlegen können. Auf entsprechende Frage hat er ausweichend auf seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht hingewiesen und vielmehr wiederum auf Frage des Gerichts ausdrücklich verneint, zwischenzeitlich mit dem Kläger oder der Zeugin gesprochen zu haben. Ebenso hat der Kläger noch Einzelheiten wiedergeben können (die Zeugin Ka. hat sich eine Zigarette angezündet, drei Wegeunterbrechungen, eine vor einem Bankgebäude) wie auch die Zeugin Ka noch angeben konnte, dass Gehpausen vor einer Bank, einem Restaurant und einem Schuhgeschäft eingelegt worden sind. Diese auffällige Übereinstimmung von Erinnerungen an Einzelheiten, die für die Betroffenen in der damaligen Situation völlig bedeutungslose Umstände darstellten, an die man sich in der Regel bereits Tage später nicht mehr oder zumindest nicht mehr in der exakten Übereinstimmung erinnert, haben weder der Kläger noch die Zeugen W und Ka für den Senat überzeugend erklären können.
Die Aussage des Zeugen K. deckt sich außerdem mit dem durch andere Umstände belegten zeitlichen Rahmen für die benötigte Wegezeit. Dagegen sind die Angaben des Klägers und der Zeugen W. und Ka nicht mit diesem zeitlichen Rahmen, der von den in das Verfahren eingeführten Urkunden gesteckt wird, zu vereinbaren. Nach den zunächst übereinstimmend gemachten Angaben des Klägers und der vernommenen Zeugen soll der Kläger gegen 13:30 Uhr zusammen mit den Zeugen W und Ka das SG verlassen haben. Nach der vom Kläger vorgelegten, in der Kostenakte des SG enthaltenen Quittung der Parkgarage Friedrichsbau vom 30.07.2009 wurde die Parkgebühr um 13:34 Uhr bezahlt. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen fand im Anschluss an den Verhandlungstermin im Rechtsstreit des Klägers ein weiterer Termin vor der Mittagspause des SG statt, der nach dem vom Kläger nachgereichten Sitzungsprotokoll vom 30.07.2009 um 13:24 Uhr endete. Das Ende dieses Termins hat der Kläger im Aufenthaltsraum des SG abgewartet, da der Zeuge W - und der Zeuge K - nach den übereinstimmenden Zeugenangaben an diesem Termin teilnahmen. Damit konnte der Kläger - wie die Zeugen - das SG nicht vor 13:24 Uhr verlassen haben. Somit blieben dem Kläger rechnerisch höchstens 10 (bis 11) Minuten Zeit für den Weg vom Aufenthaltsraum des SG bis zum Erreichen des Parkhauses. Ausgehend von den anfangs übereinstimmenden Aussagen, das Gerichtsgebäude gegen 13:30 Uhr verlassen zu haben, ist eine Wegezeit von insgesamt 4-6 Minuten aus den genannten Umständen zu folgern. Bei einer Wegstrecke von 100 Metern vom SG zum Eingang des Parkhauses und der vom Zeugen K geschilderten Gehgeschwindigkeit des Klägers von einem Meter in zwei Sekunden war für den Kläger - ohne Gehpause - rechnerisch der Weg in unter vier Minuten zurücklegbar. Dafür sprechen die Angaben des Zeugen K, der den Kläger und seine Begleiter in der Börsenstraße nicht mehr gesehen hat. Diese Einschätzung ist allerdings auch plausibel, wenn die Wegstrecke über 100 Meter betragen hat, wovon nach den Angaben des Zeugen K auszugehen ist, der die Wegstrecke vom Ausgang des SG bis zur Hausecke ca. 60 bis 70 Meter, ca. 40 Meter bis zur Börsenstraße schätzte, zuzüglich eine dem Zeugen nicht bekannte weitere Wegstrecke bis zum Eingang des Parkhauses. Auch der Kläger hat bei seiner Anhörung eine Wegstrecke vom SG zum Parkhaus von über 100 Meter für möglich gehalten (bis 150 Meter). Aber auch bei einer Wegstrecke von 150 Meter ist bei der vom Zeugen K. geschätzten Gehgeschwindigkeit die Strecke in 5 Minuten zurückzulegen, was noch in den vorgegebenen zeitlichen Rahmen passt. Dagegen ist unstimmig und würde jedenfalls außerhalb des anzunehmenden zeitlichen Rahmens liegen, dass der Kläger von drei Gehpausen bis zum Parkhaus berichtet hat, die zwischen zwei und drei Minuten betragen haben sollen, insgesamt ca. sieben Minuten allein für die eingelegten Gehpausen. Dem entsprechen auch die Angaben des Zeugen Walz. Soweit der Kläger im Anschluss an den Termin vom 19.03.2010 vorgetragen hat, es sei anzunehmen, dass der Parkautomat um fünf Minuten nachgegangen sei, weshalb er das Parkhaus tatsächlich erst um 13:39 Uhr erreicht habe, kann dies dahinstehen. Wann der Kläger zusammen mit den Zeugen W. und Ka das Gerichtsgebäude schließlich verlassen hat - seinen ursprünglichen Angaben zufolge um 13:30 Uhr - ist nicht eindeutig festzustellen. Seine Berechnung einer Wegezeit von 20 Minuten ist spekulativ, denn tatsächliche Anhaltspunkte, die ein deutlich früheres Verlassen des Gerichtsgebäudes vor 13:30 Uhr und späteres Eintreffen beim Parkhaus belegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Erreichen des Parkhauses in der vom Kläger auch nur angenommenen Uhrzeit um 13:39 Uhr bei Wegebeginn gegen 13:30 Uhr ergibt auch keine so auffällige Zeitspanne, dass die glaubhaften Angaben des Zeugen K. damit als widerlegt gelten könnten. Zudem fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Parkhausquittung gänzlich unzutreffende zeitliche Einträge enthält. Dass die Uhrzeit des Parkscheinautomats nicht korrekt war, ist dem Kläger wie den Zeugen W und Ka nicht aufgefallen, die sich hierauf bei ihrer Vernehmung nicht berufen haben, sondern nach Hinweis auf den Parkschein darauf abgestellt haben, das SG vor 13:30 Uhr verlassen haben zu müssen. Die Angabe des Zeugen W, das Parkhaus gegen 14:00 Uhr verlassen zu haben, erlaubt auch keinen Rückschluss auf eine gänzlich unkorrekte Zeitangabe im Parkschein oder eine insgesamt längere Wegezeit für die Strecke vom SG zum Parkhaus ...
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist damit beim Kläger davon auszugehen, dass sein Vorbringen, sich nur noch über eine Wegstrecke von etwa 10 bis 20 Metern bewegen zu können, dann müsse er eine Gehpause von Minuten mit zunehmender Dauer einlegen, das das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, tatsächlich nicht zutrifft. Es kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger wegen auftretender Schmerzzustände im Amputationsstumpf, wie er bei seiner Anhörung im Termin am 19.03.2010 geschildert hat, Gehpausen von kurzer Zeitdauer nach längerer Gehstrecke als von 70 m einlegen muss. Damit erfüllt der Kläger aber nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit dem genannten Personenkreis, weshalb er keinen Anspruch auf die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass beim Kläger eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens vorliegt, dem vom Beklagten mit der Zuerkennung des Merkzeichens "G" aber ausreichend Rechnung getragen wurde. Eine Einschränkung des Gehvermögens in ungewöhnlich hohem Maße dahin, dass der Kläger praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kraftfahrzeuges an nur mit großer Anstrengung (oder fremder Hilfe) sich fortbewegen kann, trifft beim Kläger zur Überzeugung des Senats jedoch nicht zu.
Der davon abweichenden Ansicht der Ärzte des Klägers kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die dargestellten medizinischen Befundunterlagen und dem Ergebnis der vom Senat durch den Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt die Ansicht von Dr. Sch.-P. in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG, ihres Erachtens lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens "aG" beim Kläger vor, nicht. Dr. Sch.-P. legt ihrer Ansicht eine auf Angaben des Klägers beruhende schmerzfreie Gehstrecke des Klägers von 20 bis 30 Metern zugrunde. Gleichwohl ist es dem Kläger nach dem oben Dargestellten möglich, eine größere Gehstrecke zurückzulegen. Allein die Annahme einer "schmerzfreien Gehstrecke" von 20 bis 30 Metern kann zudem die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nicht begründen. Der Senat kann sich auch der vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. K. vom 11.11.2008, der die Ablehnung der Zuerkennung des Merkzeichens "aG" beim Kläger für abwegig hält, nicht anschließen. Prof. Dr. K. geht davon aus, dass der Kläger oberschenkelamputiert und wegen einer schweren Durchblutungsstörung im Stumpf schwerst beeinträchtigt sei. Dass der Kläger oberschenkelamputiert ist, trifft jedoch nicht zu. Weiter ist es beim Kläger ihm Hinblick auf das festgestellte Gehvermögen nicht gerechtfertigt, ihn wegen der Unterschenkelamputation und einer Stumpfclaudicatio dem genannten Personenkreis gleichzustellen. Neue Gesichtspunkte, die gleichwohl eine andere Bewertung rechtfertigen, nennt Prof. Dr. K. in seinem Schreiben nicht.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Einholung eines Gutachtens, wie der Beklagte angeregt hat, bedarf es nicht. Der medizinische Sachverhalt dazu, welche Gesundheitsstörungen des Klägers seine Gehfähigkeit einschränken, ist durch die vorliegenden Befundunterlagen geklärt und im Übrigen auch nicht streitig. Welche tatsächlichen Einschränkungen des Gehvermögens diese Gesundheitsstörungen bewirken, ist weiter durch die Beobachtungen des im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen K geklärt. Auch der Einnahme eines Augenscheins zum Gehvermögen des Klägers durch den Senat, wie der Kläger angeregt hat, bedarf es nicht. Die Demonstration des Gehvermögens ist mitarbeitsabhängig. Der Senat misst deshalb den vom Zeugen K in unbeobachteter Situation gemachten Wahrnehmungen den höheren Beweiswert zu. Außerdem kommt es nach dem Ausgeführten nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der Kläger den Weg vom SG zur Tiefgarage Friedrichsbau nicht in vier Minuten zurücklegen kann. Dass eine wesentliche Verschlimmerung des Gehvermögens des Klägers eingetreten ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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