Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3380/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5650/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte verlangt von der Klägerin Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004.
Die 1971 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von Oktober 2001 bis Januar 2004 ein Zusatzstudium Deutsch als Fremdsprache mit Studiumabschluss im November 2003. Von Januar 2004 bis 2006 war sie als Referendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf, seit März 2006 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis und nunmehr ist sie als Lehrerin im Beamtenverhältnis beschäftigt. Von Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 unterrichtete die Klägerin Deutsch als Fremdsprache an der Sprachenschule Prolog (im Folgenden: Prolog).
Sie schloss mit Prolog folgende VEREINBARUNG ÜBER FREIE MITARBEIT:
1. Der/die freie Mitarbeiter/in unterrichtet als nebenberufliche Lehrkraft ab dem 02.01.2002 DEUTSCH als Fremdsprache. Vereinbarungen über Unterrichtsumfang, -dauer, -inhalte und -termine werden für jeden Kurs gesondert getroffen. 2. Das Honorar für tatsächlich geleistete Unterrichtstätigkeit beträgt 16,00 EURO pro Stunde à 60 Minuten. 3. PROLOG / U. St. erhält von der/dem freien Mitarbeiter/in bis spätestens zum letzten Werktag eines Kalendermonats eine Monatsabrechnung und begleicht diese innerhalb der ersten Hälfte des Folgemonats durch Überweisung auf folgendes Konto: Nr.: 640265294 bei der Berliner Sparkasse BLZ: 10050000 Kto-Inhaber/in: Wibke Moog
4. Der/die freie Mitarbeiter/in erhält das vereinbarte Honorar nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden. Die Vorbereitungszeit, Pausen, Unterrichtsausfall durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe werden nicht vergütet. 5. Der/die freie Mitarbeiter/in ist selbständige/Unternehmer/in und erklärt sich als alleinig verantwortlich für die steuerliche Veranlagung des Honorars sowie für die eventuell anfallenden Sozialabgaben (Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver-sicherungen). 6. Der/die freie Mitarbeiter/in trifft keinerlei geschäftliche Absprachen mit Kund/innen PROLOGs für oder ohne PROLOG/U. St. und verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 EURO im Fall der Zuwiderhandlung. 7. Die Auflösung dieser Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form und kann jederzeit vier Wochen vor dem gewünschten Auflösungstermin vorgenommen werden. Bei Unterschreitung dieser Frist verbleibt das noch zu entrichtende Honorar für jeden zu spät gekündigten Arbeitstag bei PROLOG, falls PROLOG keine Ersatzlehrkraft findet. Im Fall der Kündigung durch den/die Mitarbeiter/in behält sich PROLOG vor, deren/dessen Unterrichtseinsatz vorzeitig zu beenden, falls dies der planmäßige Unterricht zwingend erforderlich macht.
Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses als Lehrerin bei der Prolog Sprachenschule U. St. beschäftigt war und übersandte der Klägerin einen Fragebogen mit welchem die Klägerin Angaben zu der Tätigkeit machte. Auf diese Angaben vom 13. Dezember 2006 (Bl. 7 f. der Verwaltungsakten) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 2 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig gewesen sei und forderte von ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 unter Ansatz des halben Regelbeitrages Beiträge in Höhe von insgesamt 5.871,27 EUR. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2001 seien die Beiträge bereits verjährt.
Hiergegen legte die Klägerin am 29. Januar 2007 Widerspruch ein und trug vor, hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit habe sie Weisungen ihres Auftraggebers unterlegen und ihr Einsatzgebiet nicht selbst bestimmen können. Sie habe regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten müssen, am Betriebssitz ihres Arbeitgebers gearbeitet und kein für eine selbstständige Tätigkeit typisches eigenes wirtschaftliches Risiko getragen. Es überwögen die Merkmale, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprächen.
Nachdem die Klägerin Einkommensteuerbescheide, in denen Einkünfte aus "selbstständiger Tätigkeit" für die Jahre 2001 bis 2004 ausgewiesen sind, vorgelegt und mitgeteilt hatte, sie habe ca. 20 Stunden pro Woche gearbeitet (Bestätigung der Prolog Sprachenschule vom 11. Juni 2003) berechnete die Beklagte die Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Jahreseinkommen neu und setzte die Beiträge mit Bescheid vom 24. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 auf 2.049,81 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 24. Mai 2007 abgeholfen worden war.
Hiergegen hat die Klägerin am 27. August 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt hat. Sie hat die Kurseinteilung für die Monate Oktober bis Dezember 2003, eine Bescheinigung über eine Teilnahme an einem Trainingsseminar sowie das Arbeitszeugnis vorgelegt. Ferner hat sie auf Anfrage des SG ergänzende Angaben gemacht. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 ihres Bevollmächtigten verwiesen.
Das SG hat eine Auskunft bei der Prolog Sprachenschule eingeholt. Der Schulleiter und Inhaber U. St. hat unter dem 6. Dezember 2007 mitgeteilt, schon beim Vorstellungsgespräch weise man alle freiberuflichen Mitarbeiter darauf hin, dass sie für die Sozialabgaben und die steuerliche Veranlagung selbst verantwortlich seien. Dies werde beim Zustandekommen des Vertrages schriftlich festgehalten. Aus dem Bewerbungsschreiben der Klägerin (6. August 2001, Inhalt u. a.: Sie arbeite - nach Abschluss ihres Studiums der Germanistik und Sportwissenschaft - als Regieassistentin an der Volksbühne und wolle sich ein zweites berufliches Standbein schaffen, das es ihr ermögliche, neben der turbulenten und wechselhaften Theaterarbeit regelmäßig tätig zu sein) und dem Vorstellungsgespräch hätte man das Interesse der Klägerin an einer Tätigkeit als selbstständige Dozentin neben ihrer eigentlichen Berufstätigkeit entnommen. Regelmäßige Arbeitszeiten seien insofern einzuhalten gewesen, als mit den Kunden Unterrichtszeiten vereinbart würden, die die Dozenten einhalten müssten. Abwesenheitszeiten teilten die Dozenten mit, so dass der Fachbereichsleiter die Veränderung bei der Besetzung der Kurse berücksichtigen könne. Die Klägerin sei in den Kursplänen bei entsprechendem Einsatz von Woche zu Woche neu aufgeführt worden. Sie habe Weisungen der Fachbereichsleitung insofern erhalten, als ihr die Informationen zu Lernstufe, Unterrichtsstand und gegebenenfalls Lehrbuch übermittelt worden seien. Die konkrete Unterrichtsgestaltung, wie z.B. die Auswahl von Zusatzmaterial oder konkreten Übungen und Aufgaben für die Lerner, sei dann in ihre eigene Entscheidung gefallen. Die Vergütung sei nach einem vereinbarten Stundensatz und wöchentlicher Abrechnung zu Beginn des jeweiligen Folgemonats erfolgt.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständig tätige Lehrerin versicherungspflichtig gewesen. Bei der Würdigung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung überwögen die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. So sei unter Ziffer 4 der Vereinbarung aufgeführt, dass die Klägerin das vereinbarte Honorar nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden erhalte, wobei Vorbereitungszeit, Pausen, Unterrichtsausfall durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe nicht vergütet würden. Auch seien Kurse nur durchgeführt worden, falls genügend Anmeldungen vorgelegen hätten. Ein Mindesteinkommen sei der Klägerin nicht garantiert worden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 19. November 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Dezember 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG habe sie bei der Sprachenschule Prolog eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt und in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Dienstplan für sie vorgesehenen Unterrichtsstunden zu verweigern oder zu tauschen. Nicht gefolgt werden könne dem SG in seiner Auffassung, dass sie ein unternehmerisches Risiko übernommen habe, das für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Sie habe an den wöchentlichen Übergabebesprechungen teilnehmen und sich auf Veranlassung der Sprachenschule am 10. Mai 2003 einer speziellen Weiterbildung, nämlich einer Prüferschulung (Zertifikat Deutsch), unterziehen müssen, deren Absolvierung sie berechtigt habe, mündliche Prüfungen im Fach Deutsch abzunehmen. Hinsichtlich der Lehrinhalte seien den Lehrkräften jedenfalls für die Mittelstufe von Seiten der Sprachenschule Prolog grammatikalische Themen und Übungen vorgegeben worden, die nach ihrer Erinnerung im Lehrerzimmer schriftlich vorgelegen hätten und vom Leiter der Sprachenschule regelmäßig aktualisiert worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Oktober 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2006 und 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Klägerin schriftlich befragt. Diese hat unter dem 7. Dezember 2009 u.a. angegeben, die Einsatzpläne seien in der Regel monatlich gefertigt worden; teilweise hätten sich aus den Kursangeboten auch wochenweise Pläne ergeben. Ihre Wünsche hinsichtlich Uhrzeit und Wochentag seien berücksichtigt worden, soweit sie in die allgemeine Planung gepasst hätten. Die Sprachenschule Prolog habe durchaus die vereinbarten Unterrichtzeiten aufgrund organisatorischer Probleme (Zustandekommen neuer Kurse, Ausfall von Kursen und Einzelunterricht, Erkrankung von Lehrkräften) geändert, wenn dies notwendig gewesen sei. Ausdrückliche Vereinbarungen, nach denen die Sprachenschule Prolog vertraglich berechtigt gewesen wäre, von ihr und anderen Lehrkräften die Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtsstunden bzw. anderer Kurse zu verlangen, hätten nicht bestanden. Dessen ungeachtet sei von den Lehrkräften erwartet worden, dass sie sich flexibel zeigten. Sie sei mehrmals - auch kurzfristig - aufgefordert worden, erkrankte oder aus sonstigen Gründen verhinderte Kollegen zu vertreten. Die Vertretungen seien mit dem normalen Stundensatz vergütet worden. Sie habe auf Geheiß der Sprachenschule im Februar 2003 am Teacher-Training-Seminar teilnehmen müssen. Vorgeschrieben gewesen sei darüber hinaus die Teilnahme an den wöchentlichen Übergabebesprechungen. Weitere Nebenpflichten seien ihr nicht bekannt. Als Nebenarbeiten seien Korrekturen von wöchentlich zu schreibenden Tests und längerer Texte, die auf die DSH-Prüfung vorbereiten sollten, angefallen. Stundengarantien seien von der Sprachschule nicht abgegeben worden. Für ausgefallene Stunden (eigene Krankheit, Ausfall der Schüler) habe sie kein Entgelt erhalten. Für die Teilnahme an der Fortbildung (Teacher-Training vom 2. bis 6. Februar 2003) habe sie keine Vergütung erhalten; die Kosten der Fortbildung habe sie nicht tragen müssen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2006 und 24. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 hat.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die beiden Bescheide vom 28. Dezember 2006, geändert hinsichtlich der Beitragshöhe durch den Bescheid vom 24. Mai 2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin dem Grunde nach für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 festgestellt, die für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 zu zahlenden Beiträge der Höhe nach festgesetzt und gleichzeitig auf die Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2001 wegen Verjährung verzichtet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 als Selbstständige versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte hat die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 zu zahlenden Beiträge auch zutreffend berechnet.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache für die Sprachenschule Prolog tätig und hat keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für jede geleistete Unterrichtsstunde erhielt sie ein "Honorar" von 16,00 EUR. Die insofern regelmäßig erzielten monatlichen Einkünfte überstiegen den Betrag von 400,00 EUR.
Ob die Klägerin selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt war, hängt davon ab, ob die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit oder für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses ist zu beachten. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - in Juris m.w.N.).
Der Beruf eines Lehrers kann sowohl in einer abhängigen Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden, wie § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zeigt. Demgemäß sind in der Rechtsprechung des BSG je nach den Umständen des Einzelfalles Lehrer als selbstständig Tätige (z.B. Volkshochschuldozent, Lehrbeauftragter an einer Fachschule und an einer Universität) oder als abhängig Beschäftigte (z. B. Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule) angesehen worden. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbstständige oder Arbeitnehmer sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 a.a.O.).
Unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin und der Prolog Sprachenschule geschlossenen Vereinbarung über freie Mitarbeit, mit der die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift einverstanden war, und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen in der Praxis, die nicht von den Vereinbarungen abwich, gelangt der Senat - ebenso wie das SG - zu der Überzeugung, dass die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Ein umfassendes Weisungsrecht der Prolog Sprachenschule hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit der Klägerin bestand nicht. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den ganzen Tag bzw. zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stehen bzw. einsatzbereit zu sein. Bei den in der Regel monatlich gefertigten Einsatzplänen/Stundenplänen wurden Wünsche der Klägerin hinsichtlich Uhrzeit und Wochentag berücksichtigt, soweit diese in die allgemeine Planung passten. Gegen eine umfassende Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Prolog Sprachenschule spricht auch, dass die Klägerin schon in ihrem Bewerbungsschreiben vom 6. August 2001 darauf hingewiesen hatte, dass sie die Mitarbeit als Lehrkraft für Deutsch als Fremdsprache neben ihrer turbulenten und wechselhaften Tätigkeit als Regieassistentin an der Volksbühne Berlin ausüben wollte und außerdem neben ihrem Zusatzstudium ausgeübt hat. Sie selbst wollte somit schon keine Eingliederung in den Betrieb eines Arbeitgebers. Die Klägerin war auch nicht vertraglich verpflichtet, jeden Auftrag anzunehmen bzw. eine bestimmte Anzahl von Stunden zu unterrichten. Es bestanden auch keine ausdrücklichen Vereinbarungen, aufgrund der die Sprachenschule von der Klägerin Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtsstunden bzw. Kurse verlangen konnte, insbesondere wenn sie sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht übernehmen wollte oder konnte.
Der Umstand, dass die Klägerin den Unterricht in der Prolog Sprachenschule zu den vorgegebenen bzw. vereinbarten Unterrichtzeiten im Rahmen des jeweiligen Auftrages zu erteilen und keine eigenen Mittel aufzubringen hatte, rechtfertigt es nicht, bei ihr von einem fehlenden Unternehmerrisiko sowie einer Eingliederung in den Betrieb der Prolog Sprachenschule und damit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Tätigkeit als selbstständige Lehrerin setzt nicht voraus, dass der Unterricht in eigenen Räumen durchgeführt wird, was auch die oben genannten Entscheidungen des BSG zu Tätigkeiten als Dozent an der Volkshochschule oder Lehrbeauftragter an der Fachhochschule bzw. Universität belegen. Der Umstand, dass die Klägerin an wöchentlichen Übergabebesprechungen teilnehmen musste und von ihr die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erwartet wurde, ist als Nebenleistung anzusehen, die mit der selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin für die Prolog Sprachenschule in Verbindung stand.
Die Regelung in der Vereinbarung, wonach die Klägerin ein Stundenhonorar von 16,- EUR nur für die von ihr erteilten Stunden erhielt, die sie spätestens bis zum letzten Werktag eines Kalendermonats zu Abrechnungszwecken der Prolog Sprachenschule mitzuteilen hatte, sprechen für eine selbstständige Tätigkeit, ebenso wie der Umstand, dass Pausen, Unterrichtsausfall durch Krankheit und andere Gründe nicht vergütet wurden. Sie hatte auch keinen Anspruch auf (bezahlten) Urlaub oder auf eine Urlaubsvergütung. Damit trug die Klägerin für den Fall ihrer Verhinderung das wirtschaftliche Risiko. Ferner trug die Klägerin das Risiko, dass sich bei der Prolog Sprachenschule keine hinreichende Zahl von Schülern anmeldete, mit der Folge, dass Kurse nicht stattfanden, und sie ggf. auch kein Honorar erhielt. Für eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin bei der Sprachenschule spricht ebenfalls, dass die Vereinbarungen über Unterrichtumfang, -dauer, -inhalte und -termine für jeden Kurs gesondert getroffen werden mussten und die Prolog Sprachenschule die Klägerin nicht aufgrund eines umfassenden Weisungsrechts für jeden Kurs einteilen konnte. Die Klägerin war bezüglich der Art und Weise, wie das Kursziel erreicht wurde, also der konkreten Unterrichtsgestaltung (Auswahl von Zusatzmaterial und konkreten Übungen usw.) - so die Auskunft der Prolog Sprachenschule - frei. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin in der Vereinbarung alleinig verantwortlich für die steuerliche Veranlagung des Honorars sowie die eventuell anfallenden Sozialversicherungsabgaben (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) erklärt. Dementsprechend sind in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit ausgewiesen.
Die von der Beklagten im Änderungsbescheid vom 24. Mai 2007 ermittelte Beitragssumme für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 in Höhe von 2.049,81 EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwendungen dagegen hat die Klägerin auch nicht vorgebracht. Dass der Beitrag unzutreffend berechnet wurde oder unzutreffende Einkünfte zu Grunde gelegt wurden, ist für den Senat, der insofern auf den Bescheid vom 24. Mai 2007 verweist, nicht festzustellen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beklagte verlangt von der Klägerin Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004.
Die 1971 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von Oktober 2001 bis Januar 2004 ein Zusatzstudium Deutsch als Fremdsprache mit Studiumabschluss im November 2003. Von Januar 2004 bis 2006 war sie als Referendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf, seit März 2006 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis und nunmehr ist sie als Lehrerin im Beamtenverhältnis beschäftigt. Von Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 unterrichtete die Klägerin Deutsch als Fremdsprache an der Sprachenschule Prolog (im Folgenden: Prolog).
Sie schloss mit Prolog folgende VEREINBARUNG ÜBER FREIE MITARBEIT:
1. Der/die freie Mitarbeiter/in unterrichtet als nebenberufliche Lehrkraft ab dem 02.01.2002 DEUTSCH als Fremdsprache. Vereinbarungen über Unterrichtsumfang, -dauer, -inhalte und -termine werden für jeden Kurs gesondert getroffen. 2. Das Honorar für tatsächlich geleistete Unterrichtstätigkeit beträgt 16,00 EURO pro Stunde à 60 Minuten. 3. PROLOG / U. St. erhält von der/dem freien Mitarbeiter/in bis spätestens zum letzten Werktag eines Kalendermonats eine Monatsabrechnung und begleicht diese innerhalb der ersten Hälfte des Folgemonats durch Überweisung auf folgendes Konto: Nr.: 640265294 bei der Berliner Sparkasse BLZ: 10050000 Kto-Inhaber/in: Wibke Moog
4. Der/die freie Mitarbeiter/in erhält das vereinbarte Honorar nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden. Die Vorbereitungszeit, Pausen, Unterrichtsausfall durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe werden nicht vergütet. 5. Der/die freie Mitarbeiter/in ist selbständige/Unternehmer/in und erklärt sich als alleinig verantwortlich für die steuerliche Veranlagung des Honorars sowie für die eventuell anfallenden Sozialabgaben (Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver-sicherungen). 6. Der/die freie Mitarbeiter/in trifft keinerlei geschäftliche Absprachen mit Kund/innen PROLOGs für oder ohne PROLOG/U. St. und verpflichtet sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 EURO im Fall der Zuwiderhandlung. 7. Die Auflösung dieser Vereinbarung bedarf der schriftlichen Form und kann jederzeit vier Wochen vor dem gewünschten Auflösungstermin vorgenommen werden. Bei Unterschreitung dieser Frist verbleibt das noch zu entrichtende Honorar für jeden zu spät gekündigten Arbeitstag bei PROLOG, falls PROLOG keine Ersatzlehrkraft findet. Im Fall der Kündigung durch den/die Mitarbeiter/in behält sich PROLOG vor, deren/dessen Unterrichtseinsatz vorzeitig zu beenden, falls dies der planmäßige Unterricht zwingend erforderlich macht.
Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses als Lehrerin bei der Prolog Sprachenschule U. St. beschäftigt war und übersandte der Klägerin einen Fragebogen mit welchem die Klägerin Angaben zu der Tätigkeit machte. Auf diese Angaben vom 13. Dezember 2006 (Bl. 7 f. der Verwaltungsakten) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Mit Bescheiden vom 28. Dezember 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 - 2 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch (SGB VI) versicherungspflichtig gewesen sei und forderte von ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 unter Ansatz des halben Regelbeitrages Beiträge in Höhe von insgesamt 5.871,27 EUR. Für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2001 seien die Beiträge bereits verjährt.
Hiergegen legte die Klägerin am 29. Januar 2007 Widerspruch ein und trug vor, hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit habe sie Weisungen ihres Auftraggebers unterlegen und ihr Einsatzgebiet nicht selbst bestimmen können. Sie habe regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten müssen, am Betriebssitz ihres Arbeitgebers gearbeitet und kein für eine selbstständige Tätigkeit typisches eigenes wirtschaftliches Risiko getragen. Es überwögen die Merkmale, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprächen.
Nachdem die Klägerin Einkommensteuerbescheide, in denen Einkünfte aus "selbstständiger Tätigkeit" für die Jahre 2001 bis 2004 ausgewiesen sind, vorgelegt und mitgeteilt hatte, sie habe ca. 20 Stunden pro Woche gearbeitet (Bestätigung der Prolog Sprachenschule vom 11. Juni 2003) berechnete die Beklagte die Beiträge nach dem tatsächlich erzielten Jahreseinkommen neu und setzte die Beiträge mit Bescheid vom 24. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 auf 2.049,81 EUR fest.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 24. Mai 2007 abgeholfen worden war.
Hiergegen hat die Klägerin am 27. August 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhoben, mit der sie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt hat. Sie hat die Kurseinteilung für die Monate Oktober bis Dezember 2003, eine Bescheinigung über eine Teilnahme an einem Trainingsseminar sowie das Arbeitszeugnis vorgelegt. Ferner hat sie auf Anfrage des SG ergänzende Angaben gemacht. Insofern wird auf den Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 ihres Bevollmächtigten verwiesen.
Das SG hat eine Auskunft bei der Prolog Sprachenschule eingeholt. Der Schulleiter und Inhaber U. St. hat unter dem 6. Dezember 2007 mitgeteilt, schon beim Vorstellungsgespräch weise man alle freiberuflichen Mitarbeiter darauf hin, dass sie für die Sozialabgaben und die steuerliche Veranlagung selbst verantwortlich seien. Dies werde beim Zustandekommen des Vertrages schriftlich festgehalten. Aus dem Bewerbungsschreiben der Klägerin (6. August 2001, Inhalt u. a.: Sie arbeite - nach Abschluss ihres Studiums der Germanistik und Sportwissenschaft - als Regieassistentin an der Volksbühne und wolle sich ein zweites berufliches Standbein schaffen, das es ihr ermögliche, neben der turbulenten und wechselhaften Theaterarbeit regelmäßig tätig zu sein) und dem Vorstellungsgespräch hätte man das Interesse der Klägerin an einer Tätigkeit als selbstständige Dozentin neben ihrer eigentlichen Berufstätigkeit entnommen. Regelmäßige Arbeitszeiten seien insofern einzuhalten gewesen, als mit den Kunden Unterrichtszeiten vereinbart würden, die die Dozenten einhalten müssten. Abwesenheitszeiten teilten die Dozenten mit, so dass der Fachbereichsleiter die Veränderung bei der Besetzung der Kurse berücksichtigen könne. Die Klägerin sei in den Kursplänen bei entsprechendem Einsatz von Woche zu Woche neu aufgeführt worden. Sie habe Weisungen der Fachbereichsleitung insofern erhalten, als ihr die Informationen zu Lernstufe, Unterrichtsstand und gegebenenfalls Lehrbuch übermittelt worden seien. Die konkrete Unterrichtsgestaltung, wie z.B. die Auswahl von Zusatzmaterial oder konkreten Übungen und Aufgaben für die Lerner, sei dann in ihre eigene Entscheidung gefallen. Die Vergütung sei nach einem vereinbarten Stundensatz und wöchentlicher Abrechnung zu Beginn des jeweiligen Folgemonats erfolgt.
Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbstständig tätige Lehrerin versicherungspflichtig gewesen. Bei der Würdigung des Gesamtbildes der Arbeitsleistung überwögen die Umstände, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. So sei unter Ziffer 4 der Vereinbarung aufgeführt, dass die Klägerin das vereinbarte Honorar nur für tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden erhalte, wobei Vorbereitungszeit, Pausen, Unterrichtsausfall durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe nicht vergütet würden. Auch seien Kurse nur durchgeführt worden, falls genügend Anmeldungen vorgelegen hätten. Ein Mindesteinkommen sei der Klägerin nicht garantiert worden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 19. November 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Dezember 2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen der Auffassung des SG habe sie bei der Sprachenschule Prolog eine unselbstständige Tätigkeit ausgeübt und in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, im Dienstplan für sie vorgesehenen Unterrichtsstunden zu verweigern oder zu tauschen. Nicht gefolgt werden könne dem SG in seiner Auffassung, dass sie ein unternehmerisches Risiko übernommen habe, das für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Sie habe an den wöchentlichen Übergabebesprechungen teilnehmen und sich auf Veranlassung der Sprachenschule am 10. Mai 2003 einer speziellen Weiterbildung, nämlich einer Prüferschulung (Zertifikat Deutsch), unterziehen müssen, deren Absolvierung sie berechtigt habe, mündliche Prüfungen im Fach Deutsch abzunehmen. Hinsichtlich der Lehrinhalte seien den Lehrkräften jedenfalls für die Mittelstufe von Seiten der Sprachenschule Prolog grammatikalische Themen und Übungen vorgegeben worden, die nach ihrer Erinnerung im Lehrerzimmer schriftlich vorgelegen hätten und vom Leiter der Sprachenschule regelmäßig aktualisiert worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. Oktober 2008 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Dezember 2006 und 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Der Senat hat die Klägerin schriftlich befragt. Diese hat unter dem 7. Dezember 2009 u.a. angegeben, die Einsatzpläne seien in der Regel monatlich gefertigt worden; teilweise hätten sich aus den Kursangeboten auch wochenweise Pläne ergeben. Ihre Wünsche hinsichtlich Uhrzeit und Wochentag seien berücksichtigt worden, soweit sie in die allgemeine Planung gepasst hätten. Die Sprachenschule Prolog habe durchaus die vereinbarten Unterrichtzeiten aufgrund organisatorischer Probleme (Zustandekommen neuer Kurse, Ausfall von Kursen und Einzelunterricht, Erkrankung von Lehrkräften) geändert, wenn dies notwendig gewesen sei. Ausdrückliche Vereinbarungen, nach denen die Sprachenschule Prolog vertraglich berechtigt gewesen wäre, von ihr und anderen Lehrkräften die Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtsstunden bzw. anderer Kurse zu verlangen, hätten nicht bestanden. Dessen ungeachtet sei von den Lehrkräften erwartet worden, dass sie sich flexibel zeigten. Sie sei mehrmals - auch kurzfristig - aufgefordert worden, erkrankte oder aus sonstigen Gründen verhinderte Kollegen zu vertreten. Die Vertretungen seien mit dem normalen Stundensatz vergütet worden. Sie habe auf Geheiß der Sprachenschule im Februar 2003 am Teacher-Training-Seminar teilnehmen müssen. Vorgeschrieben gewesen sei darüber hinaus die Teilnahme an den wöchentlichen Übergabebesprechungen. Weitere Nebenpflichten seien ihr nicht bekannt. Als Nebenarbeiten seien Korrekturen von wöchentlich zu schreibenden Tests und längerer Texte, die auf die DSH-Prüfung vorbereiten sollten, angefallen. Stundengarantien seien von der Sprachschule nicht abgegeben worden. Für ausgefallene Stunden (eigene Krankheit, Ausfall der Schüler) habe sie kein Entgelt erhalten. Für die Teilnahme an der Fortbildung (Teacher-Training vom 2. bis 6. Februar 2003) habe sie keine Vergütung erhalten; die Kosten der Fortbildung habe sie nicht tragen müssen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 28. Dezember 2006 und 24. Mai 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 hat.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die beiden Bescheide vom 28. Dezember 2006, geändert hinsichtlich der Beitragshöhe durch den Bescheid vom 24. Mai 2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007. Mit diesen Bescheiden hat die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin dem Grunde nach für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 festgestellt, die für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 zu zahlenden Beiträge der Höhe nach festgesetzt und gleichzeitig auf die Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 2001 wegen Verjährung verzichtet.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Die Klägerin war im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 als Selbstständige versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte hat die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 zu zahlenden Beiträge auch zutreffend berechnet.
Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 23. Januar 2004 als Lehrerin für Deutsch als Fremdsprache für die Sprachenschule Prolog tätig und hat keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für jede geleistete Unterrichtsstunde erhielt sie ein "Honorar" von 16,00 EUR. Die insofern regelmäßig erzielten monatlichen Einkünfte überstiegen den Betrag von 400,00 EUR.
Ob die Klägerin selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt war, hängt davon ab, ob die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit oder für eine abhängige Beschäftigung überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Auch die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses ist zu beachten. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R - in Juris m.w.N.).
Der Beruf eines Lehrers kann sowohl in einer abhängigen Beschäftigung als auch in selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden, wie § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zeigt. Demgemäß sind in der Rechtsprechung des BSG je nach den Umständen des Einzelfalles Lehrer als selbstständig Tätige (z.B. Volkshochschuldozent, Lehrbeauftragter an einer Fachschule und an einer Universität) oder als abhängig Beschäftigte (z. B. Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule) angesehen worden. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbstständige oder Arbeitnehmer sind (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 a.a.O.).
Unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin und der Prolog Sprachenschule geschlossenen Vereinbarung über freie Mitarbeit, mit der die Klägerin ausweislich ihrer Unterschrift einverstanden war, und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen in der Praxis, die nicht von den Vereinbarungen abwich, gelangt der Senat - ebenso wie das SG - zu der Überzeugung, dass die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen. Ein umfassendes Weisungsrecht der Prolog Sprachenschule hinsichtlich Zeit und Dauer der Tätigkeit der Klägerin bestand nicht. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den ganzen Tag bzw. zu bestimmten Zeiten zur Verfügung zu stehen bzw. einsatzbereit zu sein. Bei den in der Regel monatlich gefertigten Einsatzplänen/Stundenplänen wurden Wünsche der Klägerin hinsichtlich Uhrzeit und Wochentag berücksichtigt, soweit diese in die allgemeine Planung passten. Gegen eine umfassende Eingliederung der Klägerin in den Betrieb der Prolog Sprachenschule spricht auch, dass die Klägerin schon in ihrem Bewerbungsschreiben vom 6. August 2001 darauf hingewiesen hatte, dass sie die Mitarbeit als Lehrkraft für Deutsch als Fremdsprache neben ihrer turbulenten und wechselhaften Tätigkeit als Regieassistentin an der Volksbühne Berlin ausüben wollte und außerdem neben ihrem Zusatzstudium ausgeübt hat. Sie selbst wollte somit schon keine Eingliederung in den Betrieb eines Arbeitgebers. Die Klägerin war auch nicht vertraglich verpflichtet, jeden Auftrag anzunehmen bzw. eine bestimmte Anzahl von Stunden zu unterrichten. Es bestanden auch keine ausdrücklichen Vereinbarungen, aufgrund der die Sprachenschule von der Klägerin Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtsstunden bzw. Kurse verlangen konnte, insbesondere wenn sie sie - aus welchen Gründen auch immer - nicht übernehmen wollte oder konnte.
Der Umstand, dass die Klägerin den Unterricht in der Prolog Sprachenschule zu den vorgegebenen bzw. vereinbarten Unterrichtzeiten im Rahmen des jeweiligen Auftrages zu erteilen und keine eigenen Mittel aufzubringen hatte, rechtfertigt es nicht, bei ihr von einem fehlenden Unternehmerrisiko sowie einer Eingliederung in den Betrieb der Prolog Sprachenschule und damit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Tätigkeit als selbstständige Lehrerin setzt nicht voraus, dass der Unterricht in eigenen Räumen durchgeführt wird, was auch die oben genannten Entscheidungen des BSG zu Tätigkeiten als Dozent an der Volkshochschule oder Lehrbeauftragter an der Fachhochschule bzw. Universität belegen. Der Umstand, dass die Klägerin an wöchentlichen Übergabebesprechungen teilnehmen musste und von ihr die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen erwartet wurde, ist als Nebenleistung anzusehen, die mit der selbstständigen Tätigkeit als Lehrerin für die Prolog Sprachenschule in Verbindung stand.
Die Regelung in der Vereinbarung, wonach die Klägerin ein Stundenhonorar von 16,- EUR nur für die von ihr erteilten Stunden erhielt, die sie spätestens bis zum letzten Werktag eines Kalendermonats zu Abrechnungszwecken der Prolog Sprachenschule mitzuteilen hatte, sprechen für eine selbstständige Tätigkeit, ebenso wie der Umstand, dass Pausen, Unterrichtsausfall durch Krankheit und andere Gründe nicht vergütet wurden. Sie hatte auch keinen Anspruch auf (bezahlten) Urlaub oder auf eine Urlaubsvergütung. Damit trug die Klägerin für den Fall ihrer Verhinderung das wirtschaftliche Risiko. Ferner trug die Klägerin das Risiko, dass sich bei der Prolog Sprachenschule keine hinreichende Zahl von Schülern anmeldete, mit der Folge, dass Kurse nicht stattfanden, und sie ggf. auch kein Honorar erhielt. Für eine selbstständige Tätigkeit der Klägerin bei der Sprachenschule spricht ebenfalls, dass die Vereinbarungen über Unterrichtumfang, -dauer, -inhalte und -termine für jeden Kurs gesondert getroffen werden mussten und die Prolog Sprachenschule die Klägerin nicht aufgrund eines umfassenden Weisungsrechts für jeden Kurs einteilen konnte. Die Klägerin war bezüglich der Art und Weise, wie das Kursziel erreicht wurde, also der konkreten Unterrichtsgestaltung (Auswahl von Zusatzmaterial und konkreten Übungen usw.) - so die Auskunft der Prolog Sprachenschule - frei. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin in der Vereinbarung alleinig verantwortlich für die steuerliche Veranlagung des Honorars sowie die eventuell anfallenden Sozialversicherungsabgaben (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) erklärt. Dementsprechend sind in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2001 bis 2004 Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit ausgewiesen.
Die von der Beklagten im Änderungsbescheid vom 24. Mai 2007 ermittelte Beitragssumme für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis 23. Januar 2004 in Höhe von 2.049,81 EUR ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwendungen dagegen hat die Klägerin auch nicht vorgebracht. Dass der Beitrag unzutreffend berechnet wurde oder unzutreffende Einkünfte zu Grunde gelegt wurden, ist für den Senat, der insofern auf den Bescheid vom 24. Mai 2007 verweist, nicht festzustellen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved