L 5 KR 246/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 1781/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 246/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagten aus einer Einmalzahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt.

Der am 19.6.1945 geborene Kläger war vom 10.4.1961 bis zum 31.12.2006 bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Seit dem 1.7.2005 bezieht er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.347,22 EUR, Versorgungsbezüge von der Volksbank H. in Höhe von 1.153,55 EUR sowie Versorgungsbezüge des BVV (Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G.) in Höhe von 891,75 EUR. Der Kläger unterliegt ebenfalls seit 1.7.2005 der Krankenversicherung der Rentner.

Der Kläger war vom 1.3.1992 bis zum 28.2.2000 bei der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt als Geschäftsführer beschäftigt gewesen. Ab dem 01.03.2000 bezog er Arbeitslosengeld bis zum 31.07.2000. Anschließend war er vorübergehend als Vorstand einer Aktiengesellschaft tätig.

Mit Schreiben vom 9.6.2005 hatte die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt der Beklagten Nr. 1 angezeigt, dass der Kläger eine Abfindung in Form einer Einmalzahlung aus einem Pensionsanspruch erhalten werde, die der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege. Diese Einmalzahlung in Höhe von brutto 212.981,00 EUR (netto 130.795,19 EUR) wurde an den Kläger am 14.6.2005 überwiesen; die Zahlung wurde am 17.6.2005 mit Wertstellung vom 15.6.2005 auf einem Darlehenskonto des Klägers verbucht. Diese Zahlung beruhte auf einem zwischen der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt und dem Kläger am 15.12.1994 geschlossenen Pensionsvertrag. Darin verpflichtete sich die Bürgschaftsbank unter Ziff. I, dem Kläger als Ruhegehaltsberechtigtem nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes bzw. im Falle der Dienstunfähigkeit einer Altersversorgung (Ruhegehalt) zu gewähren. Unter Ziff. XIII wurde der Bürgschaftsbank das Recht eingeräumt, Ansprüche auf Rentenleistungen ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzulösen.

Mit Bescheiden vom 15.2.2006 setzten die Beklagten Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung fest. Dabei wurde der Betrag zur Berechnung herangezogen, der unter Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen gesetzlichen Rente sowie der Versorgungsbezüge der Volksbank H. und der BVV bis zur Beitragsbemessungsgrenze auf die Versorgungsbezüge des Klägers aus der einmaligen Kapitalzahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt entfiel. Die Beklagten gingen bei ihrer Berechnung von monatlichen Versorgungsbezügen durch die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt in Höhe von 1.774,82 EUR aus (213.981 EUR auf zehn Jahre monatlich). Für das Jahr 2005 berechnete die Beklagte den Differenzbetrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.525,00 EUR mit 132,48 EUR und erhob darauf einen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 19,47 EUR (Beitragssatz 14,7 %) sowie einen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,25 EUR (Beitragssatz 1,7 %). Für das Jahr 2006 berechneten die Beklagten den Differenzbetrag bei einer Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3.562,50 EUR mit 169,98 EUR, worauf ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 24,99 EUR zu zahlen war sowie ein Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 2,88 EUR. Dagegen erhob der Kläger am 1.3.2006 Widerspruch mit der Begründung, die Kapitalabfindung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt sei nicht als Versorgungsbezug zu werten. Es handele sich vielmehr um eine Abfindung aus der Anwartschaft vor Rentenbezug. Die Widerspruchsausschüsse der Beklagten wiesen die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 13.9.2006 zurück.

Mit an die Beklagte Nr. 1 gerichtetem Schreiben vom 17.11.2006, dort eingegangen am 20.11.2006, erhob der Kläger erneut Widerspruch gegen die Beitragserhebung aus der Betriebsrentenanwartschaft der Bürgschaftsbank in den Bescheiden vom 15.2.2006. Wie zwischenzeitlich durch die Finanzverwaltung bestätigt worden sei, habe die Bürgschaftsbank unzutreffend angegeben, dass es sich bei der Einmalzahlung um eine Kapitalabfindung handele. Die Zahlung stelle nachgewiesenermaßen eine Abgeltung der Anwartschaft dar. Der Widerspruchsbescheid sei daher zu berichtigen.

Die Beklagten Nr. 1 wertete diesen Widerspruch als Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28.11.2006 ab. Ein hiergegen erneut vom Kläger erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses der Beklagten Nr. 1 vom 25.4.2007 zurückgewiesen.

Am 9.5.2007 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn mit dem Ziel, die Aufhebung der Beitragsbeschiede zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 15.2.2006 zu erreichen. Er machte geltend, die Zahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt in Höhe von brutto 212.981,00 EUR sei nicht als der Rente vergleichbare Einnahme im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB V zu werten. Dieser Betrag sei ihm am 15.6.2005, also vor Eintritt der Altersrente am 1.7.2005 zur Verfügung gestellt worden. Es handele sich, wie er schon mehrfach ausgeführt habe, um eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, die nicht der Beitragspflicht zu unterwerfen sei. Dabei sei nicht entscheidend, welche Regelungen der Pensionsvertrag enthalte, maßgeblich sei vielmehr, aus welchem Anlass die Zahlung erfolgt sei. Dies sei aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht ein angeblicher Eintritt der Voraussetzungen des Pensionsvertrages gewesen. Hierfür spreche bereits die Auszahlung des Betrages vor Eintritt der gesetzlichen Rente. Er habe die Zahlung noch vor Vollendung seines 60. Lebensjahres erhalten. Ansprüche aus dem Pensionsvertrag seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Weder seine jetzige Krankenversicherung noch das Finanzamt werteten die zugeflossene Zahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt als Versorgungsbezug. Der ablehnende Bescheid vom 28.11.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007 seien daher zu Unrecht ergangen und aufzuheben.

Ein Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Sozialgericht Heilbronn mit Beschluss vom 27.8.2007 (S 12 KR 2981/07 ER) abgelehnt.

Mit Urteil vom 28.11.2008 wies das Sozialgericht Heilbronn die Klage ab. Die beklagte Kranken- und Pflegekasse habe zu Recht bei der Bemessung der Beitragshöhe die Einmalzahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt an den Kläger berücksichtigt. Es handele sich dabei um eine der Rente vergleichbare Einnahme im Sinne von § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Dazu zählten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit damit die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter bei Invalidität oder Tod bezweckt werde. Die Zahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt erfülle diese Voraussetzungen und sei damit eine der Rente vergleichbare Einnahme (Versorgungsbezug) im Sinne von § 229 SGB V. Dies ergebe sich aus den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt geschlossenen Pensionsvertrages, in dessen Ziff. I der Kläger ausdrücklich als Ruhegehaltsberechtigter sowie die Zahlung als Altersversorgung (Ruhegehalt) bezeichnet würden. Dass die Bürgschaftsbank von der ihr unter Ziff. XIII der Vereinbarung eingeräumten Möglichkeit, die Rentenleistung durch eine Kapitalzahlung abzulösen, Gebrauch gemacht habe, ändere an dem Charakter der gewährten Zahlung als Altersversorgung nichts. Es handele sich bei dieser Zahlung insbesondere nicht um eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Bürgschaftsbank gewährte Abfindung. Die Zahlung sei vielmehr in zeitlicher Nähe zum Altersrentenbezug des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.7.2005 erfolgt und nicht im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Bürgschaftsbank, welches bereits am 28.2.2000, also fünf Jahre zuvor, geendet habe. Dies zeige, dass die Kapitalzahlung im Hinblick auf die Altersversorgung des Klägers - wie im Vertrag vereinbart - gewährt worden sei. Zudem sei im Pensionsvertrag mehrfach auf die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bezug genommen worden. Auch hieraus ergebe sich der Charakter der gewährten Einmalzahlung als Versorgungsbezug. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge seien nicht ersichtlich. Die Ablehnung der Änderung der Beitragsbescheide vom 15.2.2006 durch den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.4.2007 erweise sich damit als rechtmäßig.

Am 15. Januar 2009 hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.11.2008, seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 17.12.2008, Berufung eingelegt. Er lässt vortragen, das Sozialgericht habe zu Unrecht die streitgegenständliche Einmalzahlung der Bürgschaftsbank Sachsen als eine mit der Rente vergleichbare Einnahme nach § 229 SGB V angesehen. Die Regelungen unter Ziff. I. und XIII. des Pensionsvertrages sprächen genau gegen eine solche Einordnung. Nach Ziff. I. des Pensionsvertrages wäre das Ruhegehalt erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zur Zahlung fällig gewesen. Die Zahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt habe den Kläger tatsächlich jedoch noch vor Vollendung des 60. Lebensjahres erreicht. Ansprüche aus dem Pensionsvertrag seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden. Die dem Kläger zugeflossene Zahlung werde weder von seiner jetzigen Krankenversicherung noch vom Finanzamt als Versorgungsbezug gewertet. Die Argumentation des Sozialgerichts, der Betrag sei jedenfalls "in zeitlicher Nähe" zum Eintritt des Rentenalters gezahlt worden, überzeuge nicht. Damit würden die klaren vertraglichen Vorgaben nicht beachtet. Eine Abfindung aus einer unverfallbaren Anwartschaft zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen (29.2.2000) werde gleichgestellt mit der vom Versorgungsträger nicht vollzogenen Berechnung der Abfindung (Barwert der Rentenzahlungen) aufgrund der noch ausstehenden Rentenzahlungen zum 30.6.2005, obwohl es sich eindeutig um eine Einmalzahlung von Vergütungsansprüchen aus dem Dienstvertrag handele und diese vor Vollendung des 60. Lebensjahres geflossen sei. Dementsprechend habe das Finanzamt den Betrag als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit bewertet und als Arbeitslohn besteuert. Die Bürgschaftsbank habe auch nicht von Ziff. I des Pensionsvertrages Gebrauch gemacht. Sie habe vielmehr die Ablösung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit unverfallbarer Anwartschaft durch den versicherungsmathematischen Barwert der Anwartschaft vollzogen und nicht die Ablösung bei Rentenbezug durch den versicherungsmathematischen Barwert der noch ausstehenden Rentenleistungen. Zudem sei es zur Auszahlung des berechneten Ablösebetrags abzüglich Lohnsteuer zum 17.6.2005 mit Wertstellung zum 15.6.2005 vereinbarungsgemäß auf das Darlehenskonto bei der Raiffeisenbank Schrozberg zur Rückzahlung eines im Jahr 2002 vereinbarten Darlehens gekommen. Dies spreche ebenfalls gegen die Annahme eines Ruhegehalts.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.11.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.4.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 15.2.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 zurückzunehmen.

Die Beklagte Nr. 1 hat - zugleich im Namen der Beklagten Nr. 2 - schriftsätzlich beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Heilbronn und des Berufungsgerichts sowie die beigezogenen Akten der Verfahren L 5 AL 672/04 und S 12 KR 2981/07 ER Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft. Einer Berufungszulassung durch das Sozialgericht bedurfte es nicht, da der Rechtsstreit die Beitragspflicht für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2006, dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei den Beklagten, mithin mehr als ein Jahr und damit wiederkehrende Leistungen i. S. v. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG betrifft. Die Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagten haben die Krankenversicherungs- und die Pflegeversicherungsbeiträge auf die Einmalzahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt zu Recht erhoben.

Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sind die §§ 229, 237, 248, 250 Abs. 1 Nr. 1, 252 des Fünften Buches Sozialgesetzbuches - SGB V. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt der Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages, dem 15.6.2005, geltende Recht. Mangels anderslautender Übergangsregelung ist deswegen insbesondere § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 143 GMG vom 14.11.2003, BGBl I S. 2190, anzuwenden (vgl. dazu auch KassKomm-Peters, SGB V § 229 Rdnr. 16 a.E.).

Gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V gelten als der Rente vergleichbare beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Nach § 248 Satz 1 SGB V ist für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der volle allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Die Beiträge tragen die Versicherungspflichtigen allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Mangels anderweitiger Regelung in den §§ 253 ff. SGB V haben sie die Beiträge aus Renten der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch selbst zu zahlen (§ 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

Gem. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der seit 1.1.2004 geltenden Fassung gilt ein 1/120 einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung für längstens 120 Monate als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist. Die beitragsrechtliche Berücksichtigung einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung auf fiktiver Grundlage ist für einen begrenzten Zeitraum als Rente der betrieblichen Altersversorgung in gesetzlich bestimmter monatlicher Höhe erlaubt, wenn diese Leistung unabhängig von den Zahlungsmodalitäten den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V - hier der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V - zuzuordnen ist, d. h. sie ihre Wurzel in einem der in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V enumerativ aufgeführten Rechtsverhältnisse hat. In Erweiterung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V a.F. sind nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen nunmehr auch dann zur Beitragsbemessung heranzuziehen, wenn sie als solche bereits ursprünglich oder nachträglich vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart worden waren. Liegt der Versicherungsfall (wie der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder das Erreichen des Rentenalters) nach dem 31.12.2003 und entsteht der Anspruch auf eine bereits ursprünglich oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung mit diesem Zeitpunkt, unterliegt sie gem. § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V der Beitragspflicht (BSG, Urt. v. 25.4.2007, B 12 KR 25/05 R - m. w. N. zur Rechtsprechung, auch (zusammenfassend) BSG, Urt. v. 12.11.2008, - B 12 KR 9/08 R -).

Für die Anwendung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V kommt es nicht auf die (formale) Bezeichnung der Leistung, sondern auf ihre (materielle – objektive: BSG, Urt. v. 26.3.1996, - 12 RK 44/94 -) Eigenart an. Hierfür sind arbeitsrechtliche Begriffsbildungen oder Rechtsinstitute ebenso wenig maßgeblich wie die Legaldefinitionen des BetrAVG. Vielmehr ist der Begriff der "betrieblichen Altersversorgung" in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eigenständig krankenversicherungsrechtlich zu verstehen und kann insbesondere über den Anwendungsbereich des BetrAVG hinausgehen. Erforderlich (und ausreichend) ist, dass die Leistung einen Betriebsbezug aufweist, Versorgungsfunktion hat und Gehaltsabhängigkeit vorliegt. Unter Betriebsbezug ist ein Bezug zum bisherigen Arbeitsleben des Versicherten zu verstehen. Versorgungsfunktion liegt vor, wenn die Leistung den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist, sie also - wie der Begriff "Versorgungsbezüge" in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V verdeutlicht - für den Arbeitnehmer Einkommensersatz- und für dessen Hinterbliebene Unterhaltsersatzfunktion hat (vgl. BSG, Urt. v. 10.3.1994, - 12 RK 30/91 -, auch etwa BSG, Urt. v. 26.3.1996, - 12 RK 44/94 – zu Leistungen in einem Sozialplan). Gehaltsabhängigkeit bedeutet, dass die Versorgungsleistung der Höhe nach vom Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis abhängt (BSG, Urt. v. 15.12.1994, - 12 RK 57/92 -). Die Versorgung kann (verwaltungs-)technisch oder organisatorisch etwa als Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Pensionsfond ausgestaltet werden (vgl. dazu auch § 1 Abs. 2 BetrAVG).

Nach diesen Maßstäben haben die Beklagten zu Recht Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die dem Kläger von der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt aufgrund des Pensionsvertrages vom 15.12.1994 ausbezahlte Kapitalleistung erhoben. Sie haben diese Zahlung zu Recht als Versorgungsbezug angesehen, auf monatliche Bezüge umgelegt und aus den sich unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze ergebenden Beträgen zutreffend Beiträge errechnet; Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der zum 15.6.2005 erfolgten Einmalzahlung um eine beitragspflichtige Leistung der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Abzustellen ist insoweit auf den Pensionsvertrag vom 15.12.1994. Der Abschluss dieses Vertrages zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber, der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt, beruht auf dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Beschäftigungsverhältnis und begründet die für die Einordnung als Versorgungsbezug erforderliche Betriebsbezogenheit. Eine Versorgungsfunktion kommt der Einmalzahlung nach der eindeutigen Zweckbestimmung des Pensionsvertrages ebenfalls zu. So definiert der Pensionsvertrag in Ziff. I Abs. 1 den Anspruch des Klägers als dem Ruhegehaltsberechtigten ausdrücklich als einen Anspruch auf Altersversorgung (Ruhegehalt). Der Anspruch besteht nach dieser Regelung ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder nach Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes bzw. im Falle der Dienstunfähigkeit. Gemäß Ziff. I Abs. 4 und Ziff. VI des Pensionsvertrages wird nach dem Tod des Ruhegehaltsberechtigten der Ehefrau eine Witwenrente und den unterhaltsberechtigten Kindern eine Waisenrente gewährt. Daraus ergibt sich, dass sich die Versorgung auch auf die unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen erstreckt und der Pensionsvertrag für diese auch die erforderliche Unterhaltsersatzfunktion umfasst. Die Gehaltsabhängigkeit des Ruhegehalts folgt aus der Regelung der Ziff. III Abs. 1 und 4 des Pensionsvertrages, worin die Höhe des Ruhegehalts mit 67 % des laufenden Monatsbruttogehalts der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden des Ruhegehaltsberechtigten bemessen ist (Abs. 1 Satz 1) und eine Ermäßigung um jeweils 1 % für jedes Jahr des Ausscheidens vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgesehen ist (Abs. 4).

Die Abgeltung des Ruhegehaltsanspruchs im Wege einer Einmalzahlung durch die Bürgschaftsbank Sachen-Anhalt beruht auf deren Ermächtigung in Ziff. XIII des Pensionsvertrages, wonach die Bürgschaftsbank berechtigt ist, Ansprüche auf Rentenleistungen ganz oder teilweise durch eine Kapitalzahlung abzulösen. Hiervon hat die Bürgschaftsbank im Falle des Klägers Gebrauch gemacht. An dem Charakter eines Versorgungsbezuges und dessen Beitragspflichtigkeit für die Kranken- und Pflegeversicherung ändert sich aufgrund der oben bereits dargestellten Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dadurch aber nichts.

Es ist auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, dass die Kapitalzahlung deswegen keiner Beitragspflicht unterfalle, da sie aus Anlass des Endes des Beschäftigungsverhältnisses als Abfindung einer unverfallbaren Anwartschaft, berechnet zum Ausscheidenszeitpunkt, gezahlt worden sei und damit eine Einmalzahlung von Vergütungsansprüchen darstelle. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt hatte, worauf auch das Sozialgericht zu Recht abgestellt hat, bereits am 28.2.2000 geendet, so dass die Zahlung im Juni 2005 nicht aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt ist. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die streitgegenständliche Zahlung stelle die Abfindung aus einer unverfallbaren Anwartschaft dar, so folgt daraus keine Beitragsfreiheit. Nach den auch insoweit maßgeblichen Regelungen des Pensionsvertrages behält die Zahlung auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger die Kapitalzahlung erst mit dem Eintritt in den Vorruhestand - der Kläger bezieht seit dem 1.7.2005 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - zugeflossen ist, obwohl sein Beschäftigungsverhältnis bei der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt bereits über fünf Jahre zuvor geendet hat, den Charakter eines Versorgungsbezuges. Durch das Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Bürgschaftsbank im Jahr 2000 ist der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt nicht erloschen. Nach Ziff. V Abs. 1 Buchst. a) Satz 1 des Pensionsvertrages erlischt ein Anspruch auf Ruhegehalt zwar, wenn der Ruhegehaltsberechtigte aus den Diensten der Bürgschaftsbank ausscheidet, ohne dass ein Versorgungsfall gegeben ist, der zum Bezug der in dem Pensionsvertrag vorgesehenen Leistung berechtigt. Dies gilt nach Ziff. V Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 des Pensionsvertrages jedoch dann nicht, wenn ausdrücklich Unverfallbarkeit des Anspruchs vereinbart ist. Eine Unverfallbarkeit des Anspruchs ist zwischen dem Kläger und der Bürgschaftsbank aber in Ziff. II Abs. 1 Satz 3 des Pensionsvertrages ausdrücklich vereinbart worden. Dort ist festgeschrieben, dass aufgrund der Anrechnung unverfallbarer Altersrentenansprüche aus dem früheren Anstellungsverhältnis die Ansprüche aus diesem Vertrag ab Beginn als unverfallbare Altersrentenansprüche gemäß § 2 BetrAVG vereinbart sind, es sei denn das Anstellungsverhältnis werde von Seiten des Ruhegehaltsberechtigten gekündigt, bevor die gesetzliche Unverfallbarkeit eingetreten sei. Diese Ausschlussbedingung ist im Falle des Klägers nicht eingetreten, wohl auch nicht nach Auffassung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt, die ansonsten keinen Anlass für eine "Abfindung aus einem Pensionsanspruch" (so wörtlich in deren Schreiben vom 09.06.2005) gehabt hätte. Dafür, dass die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt zum 28.2.2000 nicht auf einer Kündigung durch den Kläger beruht hat, spricht auch, dass er im unmittelbaren Anschluss daran ab dem 1.3.2000 Arbeitslosengeld bezogen hat. Mit der Kapitalzahlung wurde deshalb der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt aus dem Pensionsvertrag, der nach Ziff. I Abs. 1 des Pensionsvertrages mit der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes zum 1.7.2005 entstanden war, abgefunden.

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Ziff. XIII Satz 2 des Pensionsvertrages geltend macht, aus den Vorgaben zur Berechnung des Ablösebetrages ergebe sich eine im Hinblick auf die Beitragspflicht relevante Differenzierung der Abfindung, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Vertragsregelung sieht zwar eine Differenzierung bei dem für die Bestimmung der Höhe des Ablösebetrages zugrunde zu legenden versicherungsmathematischen Barwert vor und unterscheidet insoweit zwischen dem Barwert bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit unverfallbarer Anwartschaft und dem Barwert bei Rentenbezug. Diese Differenzierung bezieht sich aber allein auf die zu errechnende Höhe der Abfindungsleistung. Warum der auf den vereinbarten unverfallbaren Rentenanwartschaften beruhende Leistungsanspruch dadurch den Charakter eines Versorgungsanspruches verloren haben sollte, ist aber nicht ersichtlich.

Unerheblich bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, er habe die Einmalzahlung der Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt noch vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres erhalten. Denn die Auszahlung des Betrages durch die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt erfolgte ersichtlich zur Erfüllung des Anspruchs des Klägers aus § 1 Abs. 1 des Pensionsvertrages aus Anlass der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes ab dem 1.7.2005. Auf das konkrete Überweisungsdatum bzw. das Datum des Zahlungseingangs beim Kläger kommt es dabei nicht an.

Die vorbeschriebene Rechtslage gilt gemäß § 20, §§ 54 ff SGB XI für die Beitragspflicht zur Pflegeversicherung entsprechend. Ob das SG die Klage in Bezug auf die Pflegeversicherung hätte mangels vorhergehenden Verwaltungsverfahrens (das Schreiben vom 17.11.2006, der Bescheid vom 28.11.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 25.4.2007 betreffen allein die Beitragspflicht zur Krankenversicherung) bzw. mangels Handelns der Beklagten Nr. 1 zugleich auch im Namen der Beklagten Nr. 2 schon als unzulässig hätte abweisen müssen, kann dahingestellt bleiben. Die Zulässigkeit der Klage ist im Berufungsverfahren ein Element der Prüfung der Begründetheit der Berufung. Da sich diese bereits aus den oben ausgeführten Gründen als unbegründet erweist, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, ob die Berufung auch aus einem zweiten Grund, nämlich der fehlender Zulässigkeit der Klage gegen die Beklagte Nr. 2 ebenfalls unbegründet wäre.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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