Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 5889/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1483/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die vom Kläger eingelegte Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Erstattung von Bewerbungskosten streitig.
Mit Bescheid vom 07.10.2009 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Bewerbungskosten ab.
Hiergegen hat der Kläger am 20.11.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe die Erstattung von Kosten für 30 Bewerbungen in Höhe von 150 EUR (5 EUR je Bewerbung) abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.02.2010, zu welcher der Kläger nicht erschienen ist, hat sich die Beklagte verpflichtet, den Widerspruch des Klägers umgehend zu bescheiden. Daraufhin hat das SG die mündliche Verhandlung vertagt.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 hat die Beklagte dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 150 EUR bewilligt.
Mit Verfügung des SG vom 24.02.2010, am 25.02.2010 zur Post gegeben, ist der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert worden, ob er den Rechtsstreit für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte die Kostenerstattung für 30 Bewerbungen in Höhe von 150 EUR bewilligt habe.
Am 24.03.2010 hat der Kläger "Berufung gegen den Sozialgerichtsbescheid vom 25.02.2010 - S 15 AS 5889/10" eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie trägt vor, das Verfahren S 15 AS 5889/09 sei noch nicht abgeschlossen, da in der Sache weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid ergangen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung des Klägers unzulässig ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft, da eine Entscheidung des Sozialgerichts, die mit der Berufung angefochten werden könnte, bisher noch nicht ergangen ist. Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Erforderlich ist damit, dass das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat. Einem Urteil gleichgestellt ist der Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG.
Das vor dem SG Freiburg anhängige Verfahren S 15 AS 5889/09 ist noch nicht abgeschlossen, da das SG noch keine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen hat und auch keine sonstige Erledigung eingetreten ist. Insbesondere stellt das am 25.02.2010 zur Post gegebene Schreiben des SG weder ein Urteil noch einen Gerichtsbescheid dar. Das SG hat darin den Kläger lediglich zur Stellungnahme aufgefordert, ob er den Rechtsstreit für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben habe. Die Berufung ist deshalb nicht statthaft.
Die Berufung des Klägers war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die vom Kläger eingelegte Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Erstattung von Bewerbungskosten streitig.
Mit Bescheid vom 07.10.2009 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Bewerbungskosten ab.
Hiergegen hat der Kläger am 20.11.2009 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Beklagte habe die Erstattung von Kosten für 30 Bewerbungen in Höhe von 150 EUR (5 EUR je Bewerbung) abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.02.2010, zu welcher der Kläger nicht erschienen ist, hat sich die Beklagte verpflichtet, den Widerspruch des Klägers umgehend zu bescheiden. Daraufhin hat das SG die mündliche Verhandlung vertagt.
Mit Bescheid vom 18.02.2010 hat die Beklagte dem Kläger Bewerbungskosten in Höhe von 150 EUR bewilligt.
Mit Verfügung des SG vom 24.02.2010, am 25.02.2010 zur Post gegeben, ist der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert worden, ob er den Rechtsstreit für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte die Kostenerstattung für 30 Bewerbungen in Höhe von 150 EUR bewilligt habe.
Am 24.03.2010 hat der Kläger "Berufung gegen den Sozialgerichtsbescheid vom 25.02.2010 - S 15 AS 5889/10" eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie trägt vor, das Verfahren S 15 AS 5889/09 sei noch nicht abgeschlossen, da in der Sache weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid ergangen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung des Klägers unzulässig ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft, da eine Entscheidung des Sozialgerichts, die mit der Berufung angefochten werden könnte, bisher noch nicht ergangen ist. Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Erforderlich ist damit, dass das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat. Einem Urteil gleichgestellt ist der Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG.
Das vor dem SG Freiburg anhängige Verfahren S 15 AS 5889/09 ist noch nicht abgeschlossen, da das SG noch keine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen hat und auch keine sonstige Erledigung eingetreten ist. Insbesondere stellt das am 25.02.2010 zur Post gegebene Schreiben des SG weder ein Urteil noch einen Gerichtsbescheid dar. Das SG hat darin den Kläger lediglich zur Stellungnahme aufgefordert, ob er den Rechtsstreit für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte dem Klageantrag in vollem Umfang stattgegeben habe. Die Berufung ist deshalb nicht statthaft.
Die Berufung des Klägers war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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