Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SB 3157/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 3413/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) streitig.
Bei dem 1958 geborenen Kläger sind seit 24.06.2004 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen Hirnschädigung mit Teilleistungsstörung, Halbseitenlähmung rechts (Teil-Grad der Behinderung -GdB- 70) und Bluthochdruck (Teil-GdB 20) ein GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") (Bescheid vom 14.09.2004) und für die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen "B") (Bescheid vom 13.07.2006) anerkannt. In Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 05.10.2007 (S 12 SB 79/07) stellte der Beklagte außerdem ab 01.09.2007 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") fest (Bescheid vom 06.11.2007).
Mit einem am 17.07.2007 beim Beklagten eingegangenen Änderungsantrag begehrte der Kläger die Erhöhung des GdB und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF").
Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin U. ein, der am 29.11.2007 bei ihm einging. Danach besteht beim Kläger weiterhin eine Hemiparese links mit deutlicher Spastik der linken Körperseite und des linken Kniegelenks und eine hemispastische Gangstörung. Einschränkungen der Blase und des Darmes bestünden ebenso wenig wie eine Aphasie. Der Kläger könne kurze Zeit an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Sitzen über längere Zeit, d.h. über eine Stunde, sei ihm schmerzbedingt nicht möglich. Er fügte Arztbriefe des Orthopäden Dr. B. (zuletzt am 11.07.2007: Spastische Hemiparese li., St. n. Hirnblutung, Instabilität li. Kniegelenk, rez. HWS-RWS-Syndrom d. präsakrale Osteochondorose) bei. Mit Bescheid vom 14.01.2008 lehnte der Beklagte nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin Pape die Neufeststellung und die Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "RF" ab. Die Funktionsbeeinträchtigungen wurden nunmehr als Hirnschädigung mit Teilleistungsstörung, inkomplette Halbseitenlähmung links, Schlaganfallfolgen, Störung der Koordination (Teil-GdB 80), Bluthochdruck (Teil-GdB 10) und Diabetes mellitus (Teil-GdB 10) bezeichnet.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, er könne das Haus nur unter schwersten Bedingungen und auch nur in dringenden Fällen (Arztbesuch, Krankengymnastik) mit Taxi und Begleitperson verlassen. Er fügte eine fachärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. Frank B. vom 21.04.2008 bei, in der dieser bestätigt, dass der Kläger eine nicht nur vorübergehende 80 %-tige Behinderung habe und deshalb nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne.
Unter Berücksichtigung einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Wieser wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 den Widerspruch zurück.
Gegen die Nichtzuerkennung des Merkzeichens "RF" hat der Kläger am 08.09.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und das dort vorgelegte Attest von Dr. Frank B. verwiesen und ergänzend mitgeteilt, Arztbesuche würden so organisiert, dass sie nicht länger als eine halbe Stunde dauerten, da er nicht in der Lage sei, eine längere Zeit außerhalb des häuslichen Bereichs zu verbringen.
Das SG hat den Orthopäden Dr. Frank B. und den Arzt U. als sachverständige Zeugen gehört.
Dr. B. hat unter dem 20.11.2008 mitgeteilt, der Kläger könne nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, da eine starke Beeinträchtigung der Mobilität bestehe. Er könne auch nicht über 15 Minuten ruhig sitzen, da er sich dann wegen Unruhe und Einschlafens der linken Körperhälfte wieder bewegen müsse.
Der Arzt U. hat unter dem 08.12.2008 ausgeführt, der Kläger leide unter einem Zustand nach Hirnstammblutung mit spastischer Hemiparese links, einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen Niereninsuffizienz und einer Instabilität des linken Kniegelenkes. Ob er noch an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne, sei mit einem fachorthopädischen und fachneurologischen Gutachten zu klären. Er hat Arztbriefe von Dres. B. aus der Zeit vom 23.01.2007 bis 12.06.2008 beigefügt.
Der Beklagte ist unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Köhler vom 09.02.2009 der Klage entgegen getreten. Dass der Kläger nicht länger als 15 Minuten ruhig im Rollstuhl sitzen könne und sich wegen des Einschlafens der linken Körperhälfte bewegen müsse, begründe keine Feststellung, dass deswegen ein Besuch von öffentlichen Veranstaltungen wegen einer störenden Wirkung nicht mehr zumutbar sei. Hiervon könne bei den verschiedenen Arten von öffentlichen Veranstaltungen nicht ausgegangen werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die Feststellung des Merkzeichens "RF" verweigert. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger trotz der bestehenden Behinderungen noch mit technischen Hilfsmitteln (Rollstuhl) und Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen besuchen könne. Die von Dr. B. und Herrn U. eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte ließen nicht den Schluss darauf zu, dass dem Kläger die Fortbewegung außerhalb seiner Wohnung selbst mit Hilfe eines Rollstuhls und einer Begleitperson nicht möglich sei. Der in diesem Rahmen mögliche Besuch öffentlicher Veranstaltungen sei auch nicht unzumutbar. Die erforderlichen Bewegungen des Klägers im Rollstuhl seien nicht von solchem Ausmaß, dass Besuche öffentlicher Veranstaltungen gänzlich unzumutbar seien.
Hiergegen richtet sich die am 28.07.2009 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass fehlerhaft ein neurologischer Befundbericht nicht beigezogen worden sei. Zudem hätten weder Dr. B. noch der Arzt U. Ausführungen zum Ausmaß und der Art der von ihm durchzuführenden Bewegungen gemacht. Auch sei er nicht persönlich angesehen worden. Er könne kaum laufen und habe daher in Menschenansammlungen Angst, umgestoßen zu werden. Außerdem fürchte er sich vor der Benutzung von Fahrstühlen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Butz. Dieser hat unter dem 12.10.2009 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihm seit 2005, zuletzt am 16.06.2009, in Behandlung sei. Er habe bei ihm als Diagnosen eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus, eine Hemiparese links und eine Hirnblutung gestellt. Zu den vom Senat gestellten Fragen nach Problemen des Klägers beim Sitzen und unkontrollierten Bewegungen sowie der Fähigkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, könne er keine Angaben machen. Hierfür sei eine spezielle versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehe.
Auf den von der Berichterstatterin verfügten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger mitgeteilt, dass er an einem solchen Termin nicht teilnehmen könne, da er nicht länger als 15 Minuten ruhig sitzen könne und deshalb auch nicht nach Stuttgart reisen könne. Der Termin ist hierauf aufgehoben worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") ab 17. Juli 2007 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Vorprozessakte des SG S 12 SB 79/07 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF".
Streitgegenstand des Verfahrens ist insoweit nicht die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, sondern die Feststellung ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen, die dann für die Rundfunkanstalt, die über eine Befreiung zu entscheiden hat, bindend ist (BSGE 52, 168, 170 ff. - SozR 3870 § 3 Nr. 13).
Nach § 69 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen diese Behörden auch die insoweit erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen RF einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Zur Beurteilung des GdB im Einzelfall wendet der Senat die seit 01.01.2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) an. Nach Artikel 5 § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08. bis 15.10.2004 in der Fassung des Baden-Württembergischen Gesetzes vom 17.03.2005 werden aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht folgende natürliche Personen und deren Ehegatten befreit: Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung; hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der Kläger gehört nicht zu dem vorstehend bezeichneten Personenkreis. Er ist zweifelsohne weder schwer seh- noch hörgeschädigt und er ist trotz Vorliegens eines Behinderungsgrades von 80 auch nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Beurteilung, welche Personen aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, ein enger Maßstab anzulegen. Unter öffentlichen Veranstaltungen sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91-, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2- 96 -, SozR 3-3780 § 4 Nr. 7). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Dabei ist es unerheblich, ob diejenigen Veranstaltungen, an denen der Behinderte noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Solange der Behinderte mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er an der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nicht gehindert. Diese Unfähigkeit des Behinderten, ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, steht damit praktisch der Bindung an das Haus gleich. Aus dem subjektiven Empfinden eines Behinderten, an öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr partizipieren zu können, folgt nicht, dass ein Besuch unzumutbar ist (vgl. BSG a.a.O.).
Das BSG hält es zunehmend für zweifelhaft, ob durch den Nachteilsausgleich "RF" tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird und ob es sozial geboten erscheint, bestimmten und (auch) finanziellen nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung solcher gewöhnlichen Geräte zu finanzieren. Diese Frage - so das BSG - bedürfe keiner abschließenden Klärung, verdeutliche aber, dass an einer engen Auslegung für das Merkzeichen "RF" festgehalten werde (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 - a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leidet der Kläger vor allem an den Folgen einer im Jahr 2004 erlittenen Hirnblutung. Seither besteht eine spastische Hemiparese links mit deutlicher Spastik der linken Körperseite, eine Instabilität des linken Kniegelenks und eine hemispastische Gangstörung. Das Gangbild ist unsicher und deutlich verlangsamt. Zur Zurücklegung einer Gehstrecke von mehr als 10 Metern benötigt der Kläger einen elektrischen Rollstuhl. Hinweise darauf, dass dem Kläger außerhalb seiner Wohnung selbst mit Hilfe des Rollstuhls und einer Begleitperson eine Fortbewegung nicht möglich ist, gehen aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen aber nicht hervor. Mit Hilfe einer Begleitperson, die ihm mit Bescheid vom 13.07.2006 zuerkannt wurde, und unter Benutzung technischer Hilfsmittel (Rollstuhl) kann der Kläger in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen und ihnen auch beiwohnen. Aus dem subjektiven Empfinden des Klägers, dies nicht mehr zu können, folgt - wie oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt - nichts anderes.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger nach den Ausführungen von Dr. B. nicht über 15 Minuten ruhig sitzen kann, da er sich dann wieder wegen Unruhe und Einschlafens der linken Körperhälfte bewegen müsse. Dies wäre nur dann relevant, wenn die dann erforderlichen Bewegungen für die Umgebung unzumutbar störend wären. Dies geht jedoch aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervor. Ein normaler Lagewechsel und das Durchbewegen von Armen und Beinen macht den Besuch öffentlicher Veranstaltungen nicht unzumutbar. Insbesondere bei Veranstaltungen, die vorwiegend im Freien stattfinden, wie Sportveranstaltungen, Feste, Märkte ist dies auf jeden Fall jederzeit möglich und zumutbar.
Auch das von den Kliniken Schmieder im Jahr 2004 diagnostizierte hirnorganische Psychosyndrom mit verminderter Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung vermag die Zuerkennung des Merkzeichens nicht zu rechtfertigen. Es kann offen bleiben, in welchem Ausmaß ein solches beim Kläger heute noch vorliegt, denn das BSG hat ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen generell nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "RF" genügen lassen (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RVs 3/93 - ). Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG an.
Auch die vorgetragene Angst, Fahrstühle zu benutzen, führt nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens "RF". Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß der Kläger unter dieser Angst leidet, denn auch wenn diese Angst beim Kläger vorläge, schlösse dies nur Veranstaltungen aus, die mit der Benutzung von Fahrstühlen verbunden wäre. Insbesondere bei Veranstaltungen im Freien ist die Benutzung eines Fahrstuhls nicht erforderlich.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) streitig.
Bei dem 1958 geborenen Kläger sind seit 24.06.2004 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen Hirnschädigung mit Teilleistungsstörung, Halbseitenlähmung rechts (Teil-Grad der Behinderung -GdB- 70) und Bluthochdruck (Teil-GdB 20) ein GdB von 80 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen "G") (Bescheid vom 14.09.2004) und für die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung (Merkzeichen "B") (Bescheid vom 13.07.2006) anerkannt. In Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 05.10.2007 (S 12 SB 79/07) stellte der Beklagte außerdem ab 01.09.2007 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen bei außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") fest (Bescheid vom 06.11.2007).
Mit einem am 17.07.2007 beim Beklagten eingegangenen Änderungsantrag begehrte der Kläger die Erhöhung des GdB und die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF").
Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin U. ein, der am 29.11.2007 bei ihm einging. Danach besteht beim Kläger weiterhin eine Hemiparese links mit deutlicher Spastik der linken Körperseite und des linken Kniegelenks und eine hemispastische Gangstörung. Einschränkungen der Blase und des Darmes bestünden ebenso wenig wie eine Aphasie. Der Kläger könne kurze Zeit an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Sitzen über längere Zeit, d.h. über eine Stunde, sei ihm schmerzbedingt nicht möglich. Er fügte Arztbriefe des Orthopäden Dr. B. (zuletzt am 11.07.2007: Spastische Hemiparese li., St. n. Hirnblutung, Instabilität li. Kniegelenk, rez. HWS-RWS-Syndrom d. präsakrale Osteochondorose) bei. Mit Bescheid vom 14.01.2008 lehnte der Beklagte nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Ärztin Pape die Neufeststellung und die Zuerkennung der Merkzeichen "H" und "RF" ab. Die Funktionsbeeinträchtigungen wurden nunmehr als Hirnschädigung mit Teilleistungsstörung, inkomplette Halbseitenlähmung links, Schlaganfallfolgen, Störung der Koordination (Teil-GdB 80), Bluthochdruck (Teil-GdB 10) und Diabetes mellitus (Teil-GdB 10) bezeichnet.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, er könne das Haus nur unter schwersten Bedingungen und auch nur in dringenden Fällen (Arztbesuch, Krankengymnastik) mit Taxi und Begleitperson verlassen. Er fügte eine fachärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. Frank B. vom 21.04.2008 bei, in der dieser bestätigt, dass der Kläger eine nicht nur vorübergehende 80 %-tige Behinderung habe und deshalb nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne.
Unter Berücksichtigung einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Wieser wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008 den Widerspruch zurück.
Gegen die Nichtzuerkennung des Merkzeichens "RF" hat der Kläger am 08.09.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und das dort vorgelegte Attest von Dr. Frank B. verwiesen und ergänzend mitgeteilt, Arztbesuche würden so organisiert, dass sie nicht länger als eine halbe Stunde dauerten, da er nicht in der Lage sei, eine längere Zeit außerhalb des häuslichen Bereichs zu verbringen.
Das SG hat den Orthopäden Dr. Frank B. und den Arzt U. als sachverständige Zeugen gehört.
Dr. B. hat unter dem 20.11.2008 mitgeteilt, der Kläger könne nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, da eine starke Beeinträchtigung der Mobilität bestehe. Er könne auch nicht über 15 Minuten ruhig sitzen, da er sich dann wegen Unruhe und Einschlafens der linken Körperhälfte wieder bewegen müsse.
Der Arzt U. hat unter dem 08.12.2008 ausgeführt, der Kläger leide unter einem Zustand nach Hirnstammblutung mit spastischer Hemiparese links, einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen Niereninsuffizienz und einer Instabilität des linken Kniegelenkes. Ob er noch an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne, sei mit einem fachorthopädischen und fachneurologischen Gutachten zu klären. Er hat Arztbriefe von Dres. B. aus der Zeit vom 23.01.2007 bis 12.06.2008 beigefügt.
Der Beklagte ist unter Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. Köhler vom 09.02.2009 der Klage entgegen getreten. Dass der Kläger nicht länger als 15 Minuten ruhig im Rollstuhl sitzen könne und sich wegen des Einschlafens der linken Körperhälfte bewegen müsse, begründe keine Feststellung, dass deswegen ein Besuch von öffentlichen Veranstaltungen wegen einer störenden Wirkung nicht mehr zumutbar sei. Hiervon könne bei den verschiedenen Arten von öffentlichen Veranstaltungen nicht ausgegangen werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die Feststellung des Merkzeichens "RF" verweigert. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger trotz der bestehenden Behinderungen noch mit technischen Hilfsmitteln (Rollstuhl) und Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen besuchen könne. Die von Dr. B. und Herrn U. eingeholten sachverständigen Zeugenauskünfte ließen nicht den Schluss darauf zu, dass dem Kläger die Fortbewegung außerhalb seiner Wohnung selbst mit Hilfe eines Rollstuhls und einer Begleitperson nicht möglich sei. Der in diesem Rahmen mögliche Besuch öffentlicher Veranstaltungen sei auch nicht unzumutbar. Die erforderlichen Bewegungen des Klägers im Rollstuhl seien nicht von solchem Ausmaß, dass Besuche öffentlicher Veranstaltungen gänzlich unzumutbar seien.
Hiergegen richtet sich die am 28.07.2009 eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass fehlerhaft ein neurologischer Befundbericht nicht beigezogen worden sei. Zudem hätten weder Dr. B. noch der Arzt U. Ausführungen zum Ausmaß und der Art der von ihm durchzuführenden Bewegungen gemacht. Auch sei er nicht persönlich angesehen worden. Er könne kaum laufen und habe daher in Menschenansammlungen Angst, umgestoßen zu werden. Außerdem fürchte er sich vor der Benutzung von Fahrstühlen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Butz. Dieser hat unter dem 12.10.2009 mitgeteilt, dass der Kläger bei ihm seit 2005, zuletzt am 16.06.2009, in Behandlung sei. Er habe bei ihm als Diagnosen eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus, eine Hemiparese links und eine Hirnblutung gestellt. Zu den vom Senat gestellten Fragen nach Problemen des Klägers beim Sitzen und unkontrollierten Bewegungen sowie der Fähigkeit, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, könne er keine Angaben machen. Hierfür sei eine spezielle versorgungsärztliche Untersuchung erforderlich.
Auf Anfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, dass er keine Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehe.
Auf den von der Berichterstatterin verfügten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger mitgeteilt, dass er an einem solchen Termin nicht teilnehmen könne, da er nicht länger als 15 Minuten ruhig sitzen könne und deshalb auch nicht nach Stuttgart reisen könne. Der Termin ist hierauf aufgehoben worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 29. Juni 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 zu verurteilen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Merkzeichen "RF") ab 17. Juli 2007 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Vorprozessakte des SG S 12 SB 79/07 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF".
Streitgegenstand des Verfahrens ist insoweit nicht die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, sondern die Feststellung ihrer gesundheitlichen Voraussetzungen, die dann für die Rundfunkanstalt, die über eine Befreiung zu entscheiden hat, bindend ist (BSGE 52, 168, 170 ff. - SozR 3870 § 3 Nr. 13).
Nach § 69 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen diese Behörden auch die insoweit erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) ist im Ausweis auf der Rückseite das Merkzeichen RF einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt. Zur Beurteilung des GdB im Einzelfall wendet der Senat die seit 01.01.2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) an. Nach Artikel 5 § 6 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 08. bis 15.10.2004 in der Fassung des Baden-Württembergischen Gesetzes vom 17.03.2005 werden aus gesundheitlichen Gründen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht folgende natürliche Personen und deren Ehegatten befreit: Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von 60 allein wegen der Sehbehinderung; hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist; behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Der Kläger gehört nicht zu dem vorstehend bezeichneten Personenkreis. Er ist zweifelsohne weder schwer seh- noch hörgeschädigt und er ist trotz Vorliegens eines Behinderungsgrades von 80 auch nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Beurteilung, welche Personen aus gesundheitlichen Gründen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden können, ein enger Maßstab anzulegen. Unter öffentlichen Veranstaltungen sind alle Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91-, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 2- 96 -, SozR 3-3780 § 4 Nr. 7). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur dann gegeben, wenn der Schwerbehinderte wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist, also allenfalls an einem nicht nennenswerten Teil der Gesamtheit solcher Veranstaltungen teilnehmen kann. Dabei ist es unerheblich, ob diejenigen Veranstaltungen, an denen der Behinderte noch teilnehmen kann, seinen persönlichen Bedürfnissen, Neigungen und Interessen entsprechen. Solange der Behinderte mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann, ist er an der Teilnahme am öffentlichen Geschehen nicht gehindert. Diese Unfähigkeit des Behinderten, ständig an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, steht damit praktisch der Bindung an das Haus gleich. Aus dem subjektiven Empfinden eines Behinderten, an öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr partizipieren zu können, folgt nicht, dass ein Besuch unzumutbar ist (vgl. BSG a.a.O.).
Das BSG hält es zunehmend für zweifelhaft, ob durch den Nachteilsausgleich "RF" tatsächlich ein behinderungsbedingter Mehraufwand ausgeglichen wird und ob es sozial geboten erscheint, bestimmten und (auch) finanziellen nicht bedürftigen Personengruppen die Benutzung solcher gewöhnlichen Geräte zu finanzieren. Diese Frage - so das BSG - bedürfe keiner abschließenden Klärung, verdeutliche aber, dass an einer engen Auslegung für das Merkzeichen "RF" festgehalten werde (BSG, Urteil vom 10.08.1993 - 9/9a RVs 7/91 - a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme leidet der Kläger vor allem an den Folgen einer im Jahr 2004 erlittenen Hirnblutung. Seither besteht eine spastische Hemiparese links mit deutlicher Spastik der linken Körperseite, eine Instabilität des linken Kniegelenks und eine hemispastische Gangstörung. Das Gangbild ist unsicher und deutlich verlangsamt. Zur Zurücklegung einer Gehstrecke von mehr als 10 Metern benötigt der Kläger einen elektrischen Rollstuhl. Hinweise darauf, dass dem Kläger außerhalb seiner Wohnung selbst mit Hilfe des Rollstuhls und einer Begleitperson eine Fortbewegung nicht möglich ist, gehen aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen aber nicht hervor. Mit Hilfe einer Begleitperson, die ihm mit Bescheid vom 13.07.2006 zuerkannt wurde, und unter Benutzung technischer Hilfsmittel (Rollstuhl) kann der Kläger in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen und ihnen auch beiwohnen. Aus dem subjektiven Empfinden des Klägers, dies nicht mehr zu können, folgt - wie oben unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt - nichts anderes.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger nach den Ausführungen von Dr. B. nicht über 15 Minuten ruhig sitzen kann, da er sich dann wieder wegen Unruhe und Einschlafens der linken Körperhälfte bewegen müsse. Dies wäre nur dann relevant, wenn die dann erforderlichen Bewegungen für die Umgebung unzumutbar störend wären. Dies geht jedoch aus den ärztlichen Unterlagen nicht hervor. Ein normaler Lagewechsel und das Durchbewegen von Armen und Beinen macht den Besuch öffentlicher Veranstaltungen nicht unzumutbar. Insbesondere bei Veranstaltungen, die vorwiegend im Freien stattfinden, wie Sportveranstaltungen, Feste, Märkte ist dies auf jeden Fall jederzeit möglich und zumutbar.
Auch das von den Kliniken Schmieder im Jahr 2004 diagnostizierte hirnorganische Psychosyndrom mit verminderter Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung vermag die Zuerkennung des Merkzeichens nicht zu rechtfertigen. Es kann offen bleiben, in welchem Ausmaß ein solches beim Kläger heute noch vorliegt, denn das BSG hat ein eingeschränktes Konzentrationsvermögen generell nicht als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "RF" genügen lassen (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RVs 3/93 - ). Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BSG an.
Auch die vorgetragene Angst, Fahrstühle zu benutzen, führt nicht zur Zuerkennung des Merkzeichens "RF". Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Ausmaß der Kläger unter dieser Angst leidet, denn auch wenn diese Angst beim Kläger vorläge, schlösse dies nur Veranstaltungen aus, die mit der Benutzung von Fahrstühlen verbunden wäre. Insbesondere bei Veranstaltungen im Freien ist die Benutzung eines Fahrstuhls nicht erforderlich.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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