Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 1807/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 111/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1970 geborene Klägerin hat von 1987 bis 1990 den Beruf einer Bürokauffrau erlernt und war anschließend in diesem Beruf bis April 1998 beschäftigt. Diese Beschäftigung gab die Klägerin wegen der Erziehung ihrer am 17.05.1998 geborenen Kinder T. und J. auf. Anschließend war sie von Mai 1999 bis Februar 2000 geringfügig beschäftigt und sodann arbeitslos. Wegen der Erkrankung an einem Mamma-Carcinom im Dezember 2003 bezog die Klägerin von der Beklagten vom 01.07.2004 bis 31.03.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2008 und Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008 ab. Dem lagen das Gutachten des Orthopäden Dr. K. (Funktionsstörung des linken Schultergelenks und Zustand nach Mastektomie links bei Mamma-Carcinom; die Klägerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie leichte körperliche Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm und unter Vermeidung linksseitiger Überkopfarbeiten sowie von Arbeiten in Armvorhalteposition noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben) und das Gutachten der Nervenärztin Dr. L. (Zustand nach Mamma-Carcinom, leichtes Lymphödem der linken oberen Extremität ohne objektivierbare neurologische Ausfallserscheinungen, allenfalls leichte, unzureichend ambulant behandelte Anpassungsstörung; die Klägerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau sowie leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne besonderen Zeitdruck und ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten) zu Grunde.
Die Klägerin hat am 10.06.2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und geltend gemacht, die Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. K. und Dr. L. sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Völlig unberücksichtigt gelassen habe die Beklagte die von ihr zusätzlich angegebenen Menstruationsbeschwerden.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Internisten, Neurologen und Psychiater Dr. Schn. und auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von dem Chefarzt der Klinik für Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums am W. , W. , Prof. Dr. Lu ... Dr. Schn. hat leichtgradig ausgeprägte Anpassungsstörungen mit einer ängstlichen und deprimierten Symptomatik bei psychosozialen Belastungen und prädisponierender Persönlichkeitsstruktur, Kombinationskopfschmerzen, einen Zustand nach Mamma-Carcinom, ein diskretes Lymphödem des linken Oberarms und gering ausgeprägte Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks sowie ein LWS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle diagnostiziert. Die Klägerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau sowie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm, Vermeidung von linksseitigen Überkopfarbeiten und Arbeiten in Armvorhalteposition, Vermeidung von Nachtschicht, keine Tätigkeiten mit vermehrt emotionalen Belastungen, keine Tätigkeiten unter vermehrtem Zeitdruck oder unter Akkordbedingungen) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin habe sich geistig flexibel gezeigt, hirnorganische Erkrankungen bestünden nicht, auch keine kognitiven Defizite, ebenso wenig eine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung und auch keine sozialphobischen Züge. Die Klägerin sei in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren. Insoweit hat die Klägerin gegenüber Dr. Schn. angegeben, den Haushalt zu versorgen, mit ihren Kindern Hausaufgaben zu machen und mit diesen zu lernen, Arzttermine wahrzunehmen, die Söhne zum Fußballtraining zu begleiten und sich auch im Fußballverein der Kinder zu engagieren, am Wochenende Fahrrad zu fahren oder ins Hallenbad zu gehen, spazieren zu gehen, Ausflüge zu machen und Veranstaltungen in der Stadt zu besuchen.
Prof. Dr. Lu. hat eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Klägerin könne eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Akkordarbeit, Wechselschicht oder Nachtarbeit sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Vermeidung von Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration und Auffassung sowie erhöhte Verantwortung und besonders hohe geistige Beanspruchung) verrichten. Zum Zeitpunkt des beruflichen Wiedereinstiegs sei eine zeitliche Staffelung (anfangs zehn Wochenstunden, nach drei Monaten Steigerung auf 20 Wochenstunden, nach sechs Monaten Steigerung auf 30 Wochenstunden und nach neun Monaten Steigerung auf 40 Wochenstunden) sowie eine stationäre psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen.
Mit Urteil vom 06.11.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die von der Klägerin angegebenen Unterbauchschmerzen würden keine quantitative oder auch nur qualitative Leistungseinschränkung bedingen. Die Klägerin habe gegenüber Dr. Schn. darauf hingewiesen, bei Menstruationsbeschwerden Ibuprofen zu nehmen, gegenüber Prof. Dr. Lu. habe sie Unterbauchschmerzen nicht mehr als Beschwerden geschildert und lediglich darauf hingewiesen, dass ihre Periode seit der Krebserkrankung stärker sei. Die von Prof. Dr. Lu. gestellte Diagnose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei anhand des von der Klägerin geschilderten Tagesablaufs, der angegebenen Hobbys und Aktivitäten nicht nachvollziehbar. Soweit Prof. Dr. Lu. ausgeführt habe, die Klägerin unternehme eigentlich nichts mehr, habe er sich mit den divergierenden Schilderungen der Klägerin in Bezug auf Tagesablauf, Aktivitäten und Beschwerden nicht kritisch auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden, von Dr. Schn. beschriebenen Gesundheitsstörungen, sei die Klägerin in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der von Dr. Schn. geschilderten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden werktäglich zu verrichten. Soweit Prof. Dr. Lu. eine psychosomatische Rehabilitation und eine zeitlich gestaffelte berufliche Wiedereingliederung ins Arbeitsleben für erforderlich halte, lasse sich hierfür eine Notwendigkeit nicht erkennen. Die Klägerin habe bislang trotz mehrfachen ärztlichen Hinweises eine ambulante nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung abgelehnt, sodass solche Behandlung vorrangig sei. Hinsichtlich der zeitlichen Staffelung eines beruflichen Wiedereinstiegs habe Prof. Dr. Lu. nur vermutet, dass die Klägerin auf Grund der Kombination von Anpassungs- und Persönlichkeitsstörungen längere Zeit für einen beruflichen Wiedereinstieg benötige. Daraus lasse sich aber nicht schließen, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet begründeten keine quantitative Leistungseinschränkung. Die Funktion des linken Schultergelenks sei objektiv nur endgradig eingeschränkt, auch das diskrete Lymphödem des linken Oberarmes und das LWS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle stünden einer leichten körperlichen Arbeit, wie sich aus dem Gutachten von Dr. Schn. und dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten von Dr. K. ergebe, nicht entgegen. Darüber hinaus liege auch keine ungewöhnliche Leistungseinschränkung oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Gegen das am 10.12.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.01.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Sozialgericht habe es zu Unrecht unterlassen, eine Gesamtbewertung der verschiedenartigen Gesundheitsstörungen vorzunehmen. Auch sei das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege. Zwischenzeitlich befinde sie sich seit Februar 2010 in psychologischer Therapie. Das Gutachten des Prof. Dr. Lu. sei insbesondere zur Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht ausreichend, vielmehr sei insoweit eine arbeitsmedizinische Begutachtung erforderlich.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.11.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31.03.2008 hinaus eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein psychiatrisches sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass der im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige Dr. Schn. unter Betrachtung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet (leichtgradig ausgeprägte Anpassungsstörung mit ängstlich und deprimierter Symptomatik bei psychosozialen Belastungen und prädisponierender Persönlichkeitsstruktur, Kombinationskopfschmerzen, Zustand nach Mamma-Carcinom, diskretes Lymphödem des linken Oberarms, gering ausgeprägte Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks und LWS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle) nachvollziehbar dargelegt hat, dass das Leistungsvermögen der Klägerin nicht rentenrelevant gemindert ist, sie vielmehr in der Lage ist, sowohl ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau als auch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeiden von regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm, Vermeiden von linksseitigen Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Armvorhaltepositionen, Vermeiden von Nachtschichtarbeit, keine Tätigkeiten mit vermehrt emotionalen Belastungen und keine Tätigkeiten unter vermehrtem Zeitdruck oder unter Akkordbedingungen) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch der Senat sieht keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schn. zu zweifeln. Insbesondere ergeben sich weder aus dem von Dr. Schn. erhobenen psychischen Befund noch aus den von der Klägerin geschilderten täglichen Aktivitäten wesentliche, rentenrelevante Funktionsbeeinträchtigungen. Hinsichtlich des psychischen Untersuchungsbefundes hat Dr. Schn. keine Störung des Bewusstseins, der Orientierung, der Auffassung und der Konzentration sowie des Gedächtnisses beschrieben, auch eine Antriebsminderung oder psychomotorische Hemmung ist - so Dr. Schn. - nicht ersichtlich gewesen. In der Grundstimmung hat die Klägerin zwar leicht niedergestimmt gewirkt. Eine tiefergehende depressive Stimmungslage ist allerdings, wie Dr. Schn. dargelegt hat, nicht ersichtlich gewesen, die affektive Resonanzfähigkeit ist nicht eingeschränkt, das formale Denken folgerichtig und nicht verlangsamt gewesen. Hinsichtlich ihres Tagesablaufs hat die Klägerin angegeben, den Haushalt und ihre zwei Söhne zu versorgen, Einkaufen zu gehen, mit den Kindern zusammen Hausaufgaben zu machen und mit diesen zu lernen, die Söhne zum Fußballtraining zu begleiten und sich auch im Fußballverein der Kinder zu engagieren. Auch aus den beschriebenen Aktivitäten am Wochenende lässt sich ein wesentlicher sozialer Rückzug nicht erkennen. Nach ihren Angaben gegenüber Dr. Schn. fährt die Klägerin am Wochenende mit den Kindern gern Fahrrad, geht mit diesen ins Hallenbad, macht auch Unternehmungen zusammen mit dem früheren Ehemann, geht spazieren, macht Ausflüge und besucht ggf. Veranstaltungen in der Stadt. Darüber hinaus pflegt die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber Dr. Schn. weiterhin ihre Hobbys und Interessen wie Esoterik, Backen, mit den Kindern wandern, Minigolf und Federball spielen.
In organischer Hinsicht hat Dr. Schn. am linken Arm ein diskret ausgeprägtes Lymphödem beschrieben und unter Berücksichtigung der von Dr. K. erhobenen endgradigen Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks bei der Elevation und Anteversion nachvollziehbar dargelegt, dass insoweit zwar qualitative Einschränkungen (Vermeiden von regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm und Vermeiden von linksseitigem Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Armvorhalteposition) zu berücksichtigen sind, hieraus jedoch keine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit resultiert. Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass sich eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auch nicht aus den von der Klägerin geschilderten Menstruationsbeschwerden ergibt. Die Klägerin hat diesbezüglich angegeben, diese mit einem Antiphlogistikum (Ibuprofen) zu behandeln; insoweit ist allenfalls eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit, aber keine dauerhafte, quantitative Leistungsminderung nachvollziehbar.
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, das Sozialgericht habe eine Gesamtbewertung der Gesundheitsstörungen unterlassen, ist dies nicht nachvollziehbar, denn genau eine solche hat das Sozialgericht unter Heranziehung der Gutachten von Dr. Schn. , Dr. K. und Dr. L. vorgenommen. Unzutreffend ist insoweit, wenn die Klägerin davon ausgeht, das Sozialgericht habe dies "ohne medizinischen Sachverstand" nicht vornehmen dürfen, denn Dr. Schn. hat gerade das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung sämtlicher, bei der Klägerin vorliegender Gesundheitsstörungen dargelegt und bewertet und hierauf durfte sich das Sozialgericht stützen.
Übereinstimmend mit dem Sozialgericht hält auch der Senat das Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Lu. nicht für überzeugend. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass Prof. Dr. Lu. bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit die subjektiven Beschwerdeangaben der Klägerin nicht kritisch gewürdigt hat. Auch gegenüber Prof. Dr. Lu. hat die Klägerin zum Tagesablauf angegeben, den Haushalt und ihre beiden Kinder zu versorgen und diesen bei den Hausaufgaben zu helfen. Soweit die Klägerin gegenüber Prof. Dr. Lu. angegeben hat, "eigentlich nichts mehr" zu unternehmen, hat Prof. Dr. Lu. die insoweit abweichenden Angaben der Klägerin gegenüber Dr. Schn. nicht berücksichtigt. Damit kann vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. Schn. nicht ausgeschlossen werden, dass es sich insoweit um zielgerichtete Angaben der Klägerin im Rahmen des laufenden Rentenverfahrens gehandelt hat, weshalb hieraus nicht auf ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen geschlossen werden kann. Hinsichtlich des psychischen Befundes hat Prof. Dr. Lu. objektiv keine wesentlichen Beeinträchtigungen beschrieben. So ist die Klägerin nach dem von Prof. Dr. Lu. beschriebenen psychischen Befund wach und allseits orientiert gewesen, die Konzentration, Merkfähigkeit, das Durchhaltevermögen und das Gedächtnis sind bei der Exploration - so Prof. Dr. Lu. - gut gewesen. Darüber hinaus enthält der von Prof. Dr. Lu. dargestellte psychische Befund im Wesentlichen subjektive Beschwerdeangaben von Seiten der Klägerin, ohne dass insoweit eine kritische Überprüfung durch Prof. Dr. Lu. ersichtlich wäre.
Letztlich kann dies allerdings dahingestellt bleiben, denn auch nach der Einschätzung von Prof. Dr. Lu. ist die Klägerin nach einer stufenweisen Wiedereingliederung von sechs Monaten in der Lage, wöchentlich 30 Stunden, und damit sechs Stunden täglich, zu arbeiten. Damit ergibt sich auch aus der Beurteilung des Prof. Dr. Lu. kein Hinweis auf ein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen. Denn eine durch eine psychische Störung bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich auf längere Dauer, d. h. für länger als sechs Monate vorliegen. Seelisch bedingte Störungen scheiden für die Begründung einer Erwerbsminderung aus, die der Betroffene bei der ihm zuzumutenden Willensanspannung aus eigener Kraft oder unter ärztlicher Mithilfe (BSG, Urteil vom 21.10.1969, 11 RA 219/66 in SozR Nr. 76 zu § 1246 RVO) sogleich oder innerhalb eines halben Jahres überwinden kann (BSG, Urteil vom 01.07.1964, 11/1 RA 158/61 in SozR Nr. 39 zu § 1246 RVO), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BSG, a. a. O.). Genau dies ist aber bei der Klägerin auch nach der Auffassung von Prof. Dr. Lu. der Fall. Soweit Prof. Dr. Lu. außerdem psychotherapeutische Maßnahmen für erforderlich gehalten hat, die die Klägerin nach ihren Angaben zwischenzeitlich auch seit Februar 2010 in Anspruch nimmt, lässt sich auch hierdurch eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens nicht rechtfertigen, denn die von der Klägerin begonnene ambulante Psychotherapie kann auch neben einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden.
Soweit die Klägerin außerdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen geltend macht, ist hierfür nichts ersichtlich. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Einholung eines (weiteren) psychiatrischen sowie arbeitsmedizinischen Gutachtens lehnt der Senat ab, da der Sachverhalt - wie oben dargelegt - durch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. K. und Dr. L. sowie das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. Schn. geklärt ist. Die Einholung weiterer Gutachten ist damit nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1970 geborene Klägerin hat von 1987 bis 1990 den Beruf einer Bürokauffrau erlernt und war anschließend in diesem Beruf bis April 1998 beschäftigt. Diese Beschäftigung gab die Klägerin wegen der Erziehung ihrer am 17.05.1998 geborenen Kinder T. und J. auf. Anschließend war sie von Mai 1999 bis Februar 2000 geringfügig beschäftigt und sodann arbeitslos. Wegen der Erkrankung an einem Mamma-Carcinom im Dezember 2003 bezog die Klägerin von der Beklagten vom 01.07.2004 bis 31.03.2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.
Den Antrag der Klägerin auf Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2008 und Widerspruchsbescheid vom 26.05.2008 ab. Dem lagen das Gutachten des Orthopäden Dr. K. (Funktionsstörung des linken Schultergelenks und Zustand nach Mastektomie links bei Mamma-Carcinom; die Klägerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte sowie leichte körperliche Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm und unter Vermeidung linksseitiger Überkopfarbeiten sowie von Arbeiten in Armvorhalteposition noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben) und das Gutachten der Nervenärztin Dr. L. (Zustand nach Mamma-Carcinom, leichtes Lymphödem der linken oberen Extremität ohne objektivierbare neurologische Ausfallserscheinungen, allenfalls leichte, unzureichend ambulant behandelte Anpassungsstörung; die Klägerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau sowie leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ohne besonderen Zeitdruck und ohne schweres Heben und Tragen vollschichtig zu verrichten) zu Grunde.
Die Klägerin hat am 10.06.2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben und geltend gemacht, die Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. K. und Dr. L. sei unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Völlig unberücksichtigt gelassen habe die Beklagte die von ihr zusätzlich angegebenen Menstruationsbeschwerden.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Internisten, Neurologen und Psychiater Dr. Schn. und auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von dem Chefarzt der Klinik für Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums am W. , W. , Prof. Dr. Lu ... Dr. Schn. hat leichtgradig ausgeprägte Anpassungsstörungen mit einer ängstlichen und deprimierten Symptomatik bei psychosozialen Belastungen und prädisponierender Persönlichkeitsstruktur, Kombinationskopfschmerzen, einen Zustand nach Mamma-Carcinom, ein diskretes Lymphödem des linken Oberarms und gering ausgeprägte Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks sowie ein LWS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle diagnostiziert. Die Klägerin sei in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau sowie leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm, Vermeidung von linksseitigen Überkopfarbeiten und Arbeiten in Armvorhalteposition, Vermeidung von Nachtschicht, keine Tätigkeiten mit vermehrt emotionalen Belastungen, keine Tätigkeiten unter vermehrtem Zeitdruck oder unter Akkordbedingungen) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin habe sich geistig flexibel gezeigt, hirnorganische Erkrankungen bestünden nicht, auch keine kognitiven Defizite, ebenso wenig eine Antriebsminderung oder gar psychomotorische Hemmung und auch keine sozialphobischen Züge. Die Klägerin sei in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren. Insoweit hat die Klägerin gegenüber Dr. Schn. angegeben, den Haushalt zu versorgen, mit ihren Kindern Hausaufgaben zu machen und mit diesen zu lernen, Arzttermine wahrzunehmen, die Söhne zum Fußballtraining zu begleiten und sich auch im Fußballverein der Kinder zu engagieren, am Wochenende Fahrrad zu fahren oder ins Hallenbad zu gehen, spazieren zu gehen, Ausflüge zu machen und Veranstaltungen in der Stadt zu besuchen.
Prof. Dr. Lu. hat eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Klägerin könne eine leichte körperliche Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeidung von Akkordarbeit, Wechselschicht oder Nachtarbeit sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, Vermeidung von Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an Konzentration und Auffassung sowie erhöhte Verantwortung und besonders hohe geistige Beanspruchung) verrichten. Zum Zeitpunkt des beruflichen Wiedereinstiegs sei eine zeitliche Staffelung (anfangs zehn Wochenstunden, nach drei Monaten Steigerung auf 20 Wochenstunden, nach sechs Monaten Steigerung auf 30 Wochenstunden und nach neun Monaten Steigerung auf 40 Wochenstunden) sowie eine stationäre psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen.
Mit Urteil vom 06.11.2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Die von der Klägerin angegebenen Unterbauchschmerzen würden keine quantitative oder auch nur qualitative Leistungseinschränkung bedingen. Die Klägerin habe gegenüber Dr. Schn. darauf hingewiesen, bei Menstruationsbeschwerden Ibuprofen zu nehmen, gegenüber Prof. Dr. Lu. habe sie Unterbauchschmerzen nicht mehr als Beschwerden geschildert und lediglich darauf hingewiesen, dass ihre Periode seit der Krebserkrankung stärker sei. Die von Prof. Dr. Lu. gestellte Diagnose einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei anhand des von der Klägerin geschilderten Tagesablaufs, der angegebenen Hobbys und Aktivitäten nicht nachvollziehbar. Soweit Prof. Dr. Lu. ausgeführt habe, die Klägerin unternehme eigentlich nichts mehr, habe er sich mit den divergierenden Schilderungen der Klägerin in Bezug auf Tagesablauf, Aktivitäten und Beschwerden nicht kritisch auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung der bei ihr vorliegenden, von Dr. Schn. beschriebenen Gesundheitsstörungen, sei die Klägerin in der Lage, zumindest leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der von Dr. Schn. geschilderten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden werktäglich zu verrichten. Soweit Prof. Dr. Lu. eine psychosomatische Rehabilitation und eine zeitlich gestaffelte berufliche Wiedereingliederung ins Arbeitsleben für erforderlich halte, lasse sich hierfür eine Notwendigkeit nicht erkennen. Die Klägerin habe bislang trotz mehrfachen ärztlichen Hinweises eine ambulante nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung abgelehnt, sodass solche Behandlung vorrangig sei. Hinsichtlich der zeitlichen Staffelung eines beruflichen Wiedereinstiegs habe Prof. Dr. Lu. nur vermutet, dass die Klägerin auf Grund der Kombination von Anpassungs- und Persönlichkeitsstörungen längere Zeit für einen beruflichen Wiedereinstieg benötige. Daraus lasse sich aber nicht schließen, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Auch die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet begründeten keine quantitative Leistungseinschränkung. Die Funktion des linken Schultergelenks sei objektiv nur endgradig eingeschränkt, auch das diskrete Lymphödem des linken Oberarmes und das LWS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle stünden einer leichten körperlichen Arbeit, wie sich aus dem Gutachten von Dr. Schn. und dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten von Dr. K. ergebe, nicht entgegen. Darüber hinaus liege auch keine ungewöhnliche Leistungseinschränkung oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Gegen das am 10.12.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.01.2010 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, das Sozialgericht habe es zu Unrecht unterlassen, eine Gesamtbewertung der verschiedenartigen Gesundheitsstörungen vorzunehmen. Auch sei das Sozialgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege. Zwischenzeitlich befinde sie sich seit Februar 2010 in psychologischer Therapie. Das Gutachten des Prof. Dr. Lu. sei insbesondere zur Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht ausreichend, vielmehr sei insoweit eine arbeitsmedizinische Begutachtung erforderlich.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 06.11.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 18.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31.03.2008 hinaus eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise ein psychiatrisches sowie ein arbeitsmedizinisches Gutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass der im erstinstanzlichen Verfahren gehörte Sachverständige Dr. Schn. unter Betrachtung der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem, internistischem und orthopädischem Fachgebiet (leichtgradig ausgeprägte Anpassungsstörung mit ängstlich und deprimierter Symptomatik bei psychosozialen Belastungen und prädisponierender Persönlichkeitsstruktur, Kombinationskopfschmerzen, Zustand nach Mamma-Carcinom, diskretes Lymphödem des linken Oberarms, gering ausgeprägte Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks und LWS-Syndrom ohne sensomotorische Ausfälle) nachvollziehbar dargelegt hat, dass das Leistungsvermögen der Klägerin nicht rentenrelevant gemindert ist, sie vielmehr in der Lage ist, sowohl ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau als auch leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Vermeiden von regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm, Vermeiden von linksseitigen Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Armvorhaltepositionen, Vermeiden von Nachtschichtarbeit, keine Tätigkeiten mit vermehrt emotionalen Belastungen und keine Tätigkeiten unter vermehrtem Zeitdruck oder unter Akkordbedingungen) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Auch der Senat sieht keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schn. zu zweifeln. Insbesondere ergeben sich weder aus dem von Dr. Schn. erhobenen psychischen Befund noch aus den von der Klägerin geschilderten täglichen Aktivitäten wesentliche, rentenrelevante Funktionsbeeinträchtigungen. Hinsichtlich des psychischen Untersuchungsbefundes hat Dr. Schn. keine Störung des Bewusstseins, der Orientierung, der Auffassung und der Konzentration sowie des Gedächtnisses beschrieben, auch eine Antriebsminderung oder psychomotorische Hemmung ist - so Dr. Schn. - nicht ersichtlich gewesen. In der Grundstimmung hat die Klägerin zwar leicht niedergestimmt gewirkt. Eine tiefergehende depressive Stimmungslage ist allerdings, wie Dr. Schn. dargelegt hat, nicht ersichtlich gewesen, die affektive Resonanzfähigkeit ist nicht eingeschränkt, das formale Denken folgerichtig und nicht verlangsamt gewesen. Hinsichtlich ihres Tagesablaufs hat die Klägerin angegeben, den Haushalt und ihre zwei Söhne zu versorgen, Einkaufen zu gehen, mit den Kindern zusammen Hausaufgaben zu machen und mit diesen zu lernen, die Söhne zum Fußballtraining zu begleiten und sich auch im Fußballverein der Kinder zu engagieren. Auch aus den beschriebenen Aktivitäten am Wochenende lässt sich ein wesentlicher sozialer Rückzug nicht erkennen. Nach ihren Angaben gegenüber Dr. Schn. fährt die Klägerin am Wochenende mit den Kindern gern Fahrrad, geht mit diesen ins Hallenbad, macht auch Unternehmungen zusammen mit dem früheren Ehemann, geht spazieren, macht Ausflüge und besucht ggf. Veranstaltungen in der Stadt. Darüber hinaus pflegt die Klägerin nach ihren Angaben gegenüber Dr. Schn. weiterhin ihre Hobbys und Interessen wie Esoterik, Backen, mit den Kindern wandern, Minigolf und Federball spielen.
In organischer Hinsicht hat Dr. Schn. am linken Arm ein diskret ausgeprägtes Lymphödem beschrieben und unter Berücksichtigung der von Dr. K. erhobenen endgradigen Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks bei der Elevation und Anteversion nachvollziehbar dargelegt, dass insoweit zwar qualitative Einschränkungen (Vermeiden von regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit dem linken Arm und Vermeiden von linksseitigem Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Armvorhalteposition) zu berücksichtigen sind, hieraus jedoch keine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit resultiert. Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass sich eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens auch nicht aus den von der Klägerin geschilderten Menstruationsbeschwerden ergibt. Die Klägerin hat diesbezüglich angegeben, diese mit einem Antiphlogistikum (Ibuprofen) zu behandeln; insoweit ist allenfalls eine kurzfristige Arbeitsunfähigkeit, aber keine dauerhafte, quantitative Leistungsminderung nachvollziehbar.
Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, das Sozialgericht habe eine Gesamtbewertung der Gesundheitsstörungen unterlassen, ist dies nicht nachvollziehbar, denn genau eine solche hat das Sozialgericht unter Heranziehung der Gutachten von Dr. Schn. , Dr. K. und Dr. L. vorgenommen. Unzutreffend ist insoweit, wenn die Klägerin davon ausgeht, das Sozialgericht habe dies "ohne medizinischen Sachverstand" nicht vornehmen dürfen, denn Dr. Schn. hat gerade das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung sämtlicher, bei der Klägerin vorliegender Gesundheitsstörungen dargelegt und bewertet und hierauf durfte sich das Sozialgericht stützen.
Übereinstimmend mit dem Sozialgericht hält auch der Senat das Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. Lu. nicht für überzeugend. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass Prof. Dr. Lu. bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit die subjektiven Beschwerdeangaben der Klägerin nicht kritisch gewürdigt hat. Auch gegenüber Prof. Dr. Lu. hat die Klägerin zum Tagesablauf angegeben, den Haushalt und ihre beiden Kinder zu versorgen und diesen bei den Hausaufgaben zu helfen. Soweit die Klägerin gegenüber Prof. Dr. Lu. angegeben hat, "eigentlich nichts mehr" zu unternehmen, hat Prof. Dr. Lu. die insoweit abweichenden Angaben der Klägerin gegenüber Dr. Schn. nicht berücksichtigt. Damit kann vor dem Hintergrund des Gutachtens von Dr. Schn. nicht ausgeschlossen werden, dass es sich insoweit um zielgerichtete Angaben der Klägerin im Rahmen des laufenden Rentenverfahrens gehandelt hat, weshalb hieraus nicht auf ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen geschlossen werden kann. Hinsichtlich des psychischen Befundes hat Prof. Dr. Lu. objektiv keine wesentlichen Beeinträchtigungen beschrieben. So ist die Klägerin nach dem von Prof. Dr. Lu. beschriebenen psychischen Befund wach und allseits orientiert gewesen, die Konzentration, Merkfähigkeit, das Durchhaltevermögen und das Gedächtnis sind bei der Exploration - so Prof. Dr. Lu. - gut gewesen. Darüber hinaus enthält der von Prof. Dr. Lu. dargestellte psychische Befund im Wesentlichen subjektive Beschwerdeangaben von Seiten der Klägerin, ohne dass insoweit eine kritische Überprüfung durch Prof. Dr. Lu. ersichtlich wäre.
Letztlich kann dies allerdings dahingestellt bleiben, denn auch nach der Einschätzung von Prof. Dr. Lu. ist die Klägerin nach einer stufenweisen Wiedereingliederung von sechs Monaten in der Lage, wöchentlich 30 Stunden, und damit sechs Stunden täglich, zu arbeiten. Damit ergibt sich auch aus der Beurteilung des Prof. Dr. Lu. kein Hinweis auf ein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen. Denn eine durch eine psychische Störung bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit muss voraussichtlich auf längere Dauer, d. h. für länger als sechs Monate vorliegen. Seelisch bedingte Störungen scheiden für die Begründung einer Erwerbsminderung aus, die der Betroffene bei der ihm zuzumutenden Willensanspannung aus eigener Kraft oder unter ärztlicher Mithilfe (BSG, Urteil vom 21.10.1969, 11 RA 219/66 in SozR Nr. 76 zu § 1246 RVO) sogleich oder innerhalb eines halben Jahres überwinden kann (BSG, Urteil vom 01.07.1964, 11/1 RA 158/61 in SozR Nr. 39 zu § 1246 RVO), wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BSG, a. a. O.). Genau dies ist aber bei der Klägerin auch nach der Auffassung von Prof. Dr. Lu. der Fall. Soweit Prof. Dr. Lu. außerdem psychotherapeutische Maßnahmen für erforderlich gehalten hat, die die Klägerin nach ihren Angaben zwischenzeitlich auch seit Februar 2010 in Anspruch nimmt, lässt sich auch hierdurch eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens nicht rechtfertigen, denn die von der Klägerin begonnene ambulante Psychotherapie kann auch neben einer Erwerbstätigkeit durchgeführt werden.
Soweit die Klägerin außerdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen geltend macht, ist hierfür nichts ersichtlich. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Einholung eines (weiteren) psychiatrischen sowie arbeitsmedizinischen Gutachtens lehnt der Senat ab, da der Sachverhalt - wie oben dargelegt - durch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. K. und Dr. L. sowie das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten von Dr. Schn. geklärt ist. Die Einholung weiterer Gutachten ist damit nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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