L 10 R 1220/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4888/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1220/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begeht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1951 geborene Klägerin erlernte von Oktober 1969 bis September 1970 den Beruf einer Krankenpflegehelferin. Anschließend war sie von Juli 1982 bis Juni 1987 als Nachtwache in einem Krankenhaus, von Juli 1987 bis September 1987 in einem Altenpflegeheim, von Oktober 1987 bis März 1989 als Schichtleitung in einer Pflegeabteilung, von April 1989 bis Juni 1990 in einem Altenpflegeheim im Tagesdienst und zuletzt vom 01.07.1990 bis August 2003 als Krankenpflegehelferin (Nachtwache) in einem Altenpflegeheim beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Ein erster Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 22.10.2003 wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.01.2004 und Widerspruchsbescheid vom 24.06.2004 abgelehnt. Dem lagen das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. Ba. (psychopathologisch allenfalls Extraversion, keine tiefer gehende Depression, keine Angstsymptomatik; auf neurologisch und psychiatrischem Fachgebiet bestehe keine qualitative oder quantitative Leistungsminderung) und das Gutachten des Orthopäden Dr. Hi. (Verdacht auf Instabilität in den Bewegungssegmenten D 10/11 mit möglicher dort vorhandener intermitierender Interkostalneuralgie, fragliche psychische Erkrankung mit ausgeprägter Schmerzbewältigungsproblematik; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne die Klägerin nicht mehr verrichten, leichte körperliche Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitsposition, ohne Hebe- und Trageleistungen könne die Klägerin noch vollschichtig ausüben) zu Grunde.

Am 26.09.2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagte erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. In dem im Auftrag der Beklagten erstatteten Gutachten beschrieb der Neurologe und Psychiater Dr. S. eine posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziative Störung. Eine relevante Minderung des beruflichen Leistungsvermögens lasse sich hieraus allerdings nicht begründen, auszuschließen seinen Tätigkeiten mit Ansprüchen an die geistig-psychische Belastbarkeit (Umstellungs- und Anpassungsvermögen, Verantwortung für Personen, Steuerung komplexer Prozesse, überwiegender Publikumsverkehr u.ä.). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei der Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich möglich, leichte körperliche Tätigkeiten in Tages- sowie Früh- und Spätschicht unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen könne die Klägerin hingegen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Mit Bescheid vom 05.12.2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liege nicht vor. Die Klägerin sei noch in der Lage, in der ihr zumutbaren Tätigkeit als Bürohilfskraft vollschichtig tätig zu sein. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Orthopäden Dr. H. (rezidivierende Dorsalgie bei Osteochondrose mit Interkostalneuralgie, Lumbalgie bei Osteochondrose L4/L5, Epicondylopathie des rechten Ellenbogens; die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich verrichten, leichte körperliche Tätigkeiten ohne belastende Tätigkeiten des Achsorgans, ohne Zwangshaltung, ohne gebückte Haltung, ohne ständiges Sitzen, könne die Klägerin noch drei bis unter sechs Stunden verrichten; er halte eine berufliche Umorientierung und eine Tätigkeit an einem anderen Arbeitsplatz für maximal sechs Stunden für zumutbar) mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2007 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.10.2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und gelten gemacht, sie habe 30 Jahre lang in ihrem Beruf gearbeitet und die vollen Kenntnisse einer Krankenpflegerin erworben, weshalb sie einer vollwertigen Facharbeiterin gleich stehe und daher nicht auf einfachste Tätigkeiten verwiesen werden könne. Bei der letzten Tätigkeit habe sie Schichtleitungen inne gehabt und sei Vorgesetzte von zwei Mitarbeitern gewesen. Darüber hinaus könne sie selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr sechs Stunden täglich verrichten, weshalb sie voll erwerbsgemindert sei. Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört, eine schriftliche Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägerin, Pflegeheim V. , B. sowie ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. T. eingeholt. Der Geschäftsführer des Pflegeheims V. B. , E. , hat angegeben, die Klägerin sei als Krankenpflegehelferin im Nachtdienst (Betten und Lagern von Bewohnern aller Pflegebedürftigkeitsstufen, Hilfe bei Fortbewegung und Bewegung der Bewohner, Pflege und Versorgung Sterbender, Versorgung Toter, Beobachtung und Weitergabe von Informationen) beschäftigt gewesen und tarifvertraglich (AVR-Deutscher Caritasverband) nach der Vergütungsgruppe KR 4 entlohnt worden. Es handele sich dabei um die Gruppe angelernter Arbeiter. Der behandelnde Allgemeinarzt Dr. K. hat über Behandlungen wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkung der großen Gelenke und Myogelosen der Wirbelsäulenmuskulatur mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung berichtet und ausgeführt, die Klägerin sei nach seiner Auffassung nicht in der Lage, fünf Tage in der Woche bis zu sechs Stunden zu arbeiten. Der Orthopäde Dr. G. hat ausgeführt, es bestehe der Verdacht auf ein Fibromyalgiesyndrom/myofaciales Schmerzsyndrom, das Leistungsvermögen könne noch nicht abschließend beurteilt werden, da ein Bericht des Rheumazentrums B. noch ausstehe. Der behandelnde Psychotherapeut S.-B. hat über psychotherapeutische Behandlungen der Klägerin im Zeitraum von Mai 2006 bis März 2007 berichtet. Die Klägerin sei in der Lage, einer körperlich leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit im Rahmen einer Fünftagewoche mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen, nicht hingegen der Tätigkeit als Krankenpflegehelferin. Der gerichtliche Sachverständige Dr. T. hat eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule ohne radikuläre Ausfallssymptomatik und ohne funktionelle Beeinträchtigung, eine beginnende degenerative Verschleißerkrankung im Bereich beider Hüftgelenke sowie beider Kniegelenke ohne funktionelle Beeinträchtigung, eine Epicondylitis humeri radialis beidseits ohne Einschränkung der Funktion, einen Zustand nach Uteruskarzinom 1985, eine Depression und ein medikamentös behandeltes Restless-legs-Syndrom beschrieben. Leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Möglichkeit der Einnahme wechselnder Körperhaltungen, keine Zwangshaltung, kein ständiges Bücken oder Knien, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten ständig im Stehen und Gehen sowie kein ständiges Treppensteigen, keine ständigen Arbeiten über Kopf, keine ständigen Arbeiten im Freien sowie Arbeiten unter Einwirkung von Nässe, Kälte und Zugluft, keine Nachtarbeit, keine Akkord- und Fließbandarbeit bei einseitiger Belastung der Arme) könne die Klägerin noch acht Stunden täglich ausüben.

Zu dem von der Klägerin behaupteten Berufsschutz als Facharbeiterin hat die Beklagte Stellungnahmen ihres berufskundlichen Dienstes vorgelegt. Der berufskundliche Berater Haustein hat ausgeführt, bisheriger Beruf der Klägerin sei der einer Krankenpflegehelferin. Dabei handele es sich um eine Tätigkeit einer Angestellten mit einer Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten (sog. untere Anlernebene). Eine höhere Zuordnung komme auch in Anbetracht der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe KR 4 nicht in Betracht. In dieser Vergütungsgruppe würden Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe KR 3 eingestuft. Es handele sich also um einen sog. Bewährungsaufstieg, der bei der Zuordnung zum Mehrstufenschema keine Berücksichtigung finden dürfe. Eine Vergleichbarkeit zu einer ausgebildeten Krankenschwester bestehe nicht, da die Klägerin als solche nicht wettbewerbsfähig auf dem Arbeitsmarkt auftreten könne.

Mit Urteil vom 27.11.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente, weil sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI sei, auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI bestehe nicht. Die Klägerin könne, wie Dr. T. schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der von Dr. T. genannten qualitativen Leistungseinschränkungen weiterhin in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Ihre bisherige Tätigkeit könne sie zwar nicht mehr vollschichtig verrichten, die Beklagte habe jedoch mit einer Büro- oder Verwaltungshilfskraft eine Tätigkeit benannt, die der Klägerin sozial zumutbar sei und von ihr gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden könne. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Krankenpflegehelferin in der Dauernachtwache im V. B. sei entgegen der Auffassung der Klägerin nach dem Mehrstufenschema des BSG nicht der Gruppe der Facharbeiter, sondern dem Bereich der angelernten Tätigkeiten des oberen Bereichs zuzuordnen. Die Zuordnung zur Tätigkeit eines Facharbeiters setze grundsätzlich neben der gleichen tariflichen Einstufung und Entlohnung, an der es im Falle der Klägerin bereits fehle, voraus, dass eine Wettbewerbsfähigkeit im Verhältnis zu voll ausgebildeten Facharbeitern bestehe. Auch diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Die Klägerin sei zwar von ihrem letzten Arbeitgeber in Teilbereichen eingesetzt worden, die examinierte Alten- oder Krankenpfleger verrichteten, allerdings fehle es der Klägerin an Grundkenntnissen zu den rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingen der altenpflegerischen Arbeit, an Kenntnissen in der Planung und Durchführung von Pflegeprozessen und der Erstellung von Pflegediagnostik durch entsprechende Dokumentation und den Einsatz von EDV, dem Umgang mit neuen Informations- und Kommunikationstechnologien oder Kenntnissen bei der Unterstützung alter bzw. kranker Menschen bei der Wohnraum- und Wohnumfeldgestaltung in den Bereichen Ernährung, Haushalt und der Schaffung eines förderlichen uns sicheren Wohnraums und Wohnumfeldes.

Gegen das am 19.02.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.03.2009 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie sei auf Grund ihrer manigfachigen gesundheitlichen Einschränkungen entgegen der Auffassung des Dr. T. nicht mehr in der Lage, selbst leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Bereits die umfassende Auflistung bestehender Erkrankungen und die damit einhergehenden Beschwerden belegten plausibel, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters nicht nachvollziehbar seien. Ungeachtet dessen könne sie ihre Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr ausüben. Diesbezüglich komme ihr entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berufsschutz als Facharbeiter zu. Insbesondere spreche die Einstufung in die Vergütungsgruppe KR 4 nicht gegen eine Position als Facharbeiterin. Das Sozialgericht habe übersehen, dass Altenpfleger mit Facharbeiterbrief bei Beginn ihrer Tätigkeit zunächst in diese Vergütungsgruppe eingestuft würden. Das Sozialgericht habe ein erhebliches Gewicht auf völlig untergeordnete Tätigkeitsteilaspekte gelegt. Sie habe selbstverständlich umfassende Kenntnisse in der Dokumentationsarbeit der pflegerischen Arbeit und selbstverständlich auch Kenntnisse von Pflegeplanung und Durchführung von Pflegeprozessen. Nichts anders gelte für die Unterstützung alter bzw. kranker Menschen bei der Wohnraum- und Wohnfeldumgestaltung, in den Bereichen Ernährung etc. Das Sozialgericht habe viel zu gering bewertet, was sie zu leisten im Stande gewesen sei. Sie habe gerade im pflegerisch-medizinischen Bereich über exorbitant gute Kenntnisse verfügt und sei absolut wettbewerbsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Wettbewerbsfähigkeit sei allein dadurch - im Nachhinein - wieder beeinträchtigt worden, weil der Gesetzgeber nunmehr von den Pflegeeinrichtungen ein bestimmtes Kontingent an Pflegefachkräften verlange.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Karlsruhe vom 27.11.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann und auch keinen Berufsschutz als Facharbeiterin genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, bereits die umfassende Auflistung bestehender Erkrankungen belege, dass die Schlussfolgerungen des Dr. T. nicht nachvollziehbar seien, ist dies nicht geeignet die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. T. in Zweifel zu ziehen. Maßgeblich für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist nicht die Anzahl gestellter Diagnosen, sondern die hierdurch bedingten funktionellen Einschränkungen. Insoweit hat Dr. T. schlüssig dargelegt, dass gerade sämtliche auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen (beginnende degenerative Verschleißerkrankung der Hals- und unteren Lendenwirbelsäule, beginnende degenerative Verschleißerkrankung im Bereich beider Hüftgelenke und beider Kniegelenke, Epicondylitis humeri radialis beidseits) keine erheblichen funktionellen Beeinträchtigungen bedingen, sondern sich allenfalls im Anfangsstadium befinden. Gleiches gilt für den Zustand nach Uteruskarzinom im Jahr 1985, welches erfolgreich behandelt wurde und die Klägerin auch im Anschluss nicht an einer weiteren beruflichen Tätigkeit hinderte.

Soweit Dr. T. fachfremd außerdem "bekannte Depressionen" angeführt hat, ergibt sich, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, aus den auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholten Gutachten des Dr. Ba. und des Dr. S. ebenfalls keine Minderung der Leistungsfähigkeit rentenrelevanten Ausmaßes; dies hat der behandelnde Psychologe S.-B. hinsichtlich der Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestätigt. Das bestehende Restless-legs-Syndrom ist, wie Dr. T. ausgeführt hat, medikamentös behandelt, so dass auch hieraus rentenrelevante funktionelle Beeinträchtigungen nicht folgen.

Soweit der behandelnde Allgemeinarzt Dr. K. in seiner im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage die Auffassung vertreten hat, die Klägerin sei wegen starker BWS-Neuralgien nicht in der Lage, an fünf Tagen in der Woche sechs Stunden täglich zu arbeiten, überzeugt dies vor dem Hintergrund der von Dr. T. erhobenen objektiven Befunde (insgesamt lediglich beginnende degenerative Verschleißerkrankungen ohne erhebliche funktionelle Beeinträchtigungen) nicht. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin gegenüber Dr. T. geschilderten alltäglichen Aktivitäten (Verrichtung von Hausarbeiten, Essen kochen, Spazieren gehen, Nutzung eines Crosstrainers).

Zutreffend hat das Sozialgericht auch ausgeführt, dass der Klägerin nach dem Mehrstufenschema des BSG kein Berufsschutz als Facharbeiterin zukommt, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI hat. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe im Urteil des Sozialgerichts Bezug. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie sei auf Grund ihrer während der Berufstätigkeit erworbenen, umfangreichen Kenntnisse der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, ist dem nicht zu folgen. Ausgangspunkt für die Beurteilung des Berufsschutzes ist der bisherige Beruf. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben, in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls wenn sie die qualitativ höchste ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.1998, B 5 RJ 34/97 R in SozR. 3-2200 § 1246 Nr. 61 m.w.N.). Zuletzt ausgeübt hat die Klägerin - so die Auskunft des Geschäftsführers E. - vom 01.07.1990 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im August 2003 eine Tätigkeit als Krankenpflegehelferin im Pflegeheim V. , B ... Der Beruf einer Krankenpflegehelferin stellt - auch weiterhin (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe des Landes Baden-Württemberg vom 17.02.2005) - einen Beruf mit einer nur einjährigen Ausbildung dar. Dies bestreitet die Klägerin auch nicht. Eine derartige einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin hat die Klägerin auch von Oktober 1969 bis September 1970 absolviert. Sie hat damit - ungeachtet der von ihr während der weiteren Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten - entsprechend der erfolgten Einstellung weiterhin einen Beruf mit einer lediglich einjährigen Ausbildung und gerade nicht die Tätigkeit einer Krankenpflegerin mit einer Ausbildung von drei Jahren ausgeübt. Auch aus der tariflichen Entlohnung nach Vergütungsgruppe KR 4 des maßgeblichen Tarifvertrages (AVR - Deutscher Caritasverband) ist nicht auf eine Qualifikation als Facharbeiterin zu schließen. In die Vergütungsgruppe 4 sind unter Nr. 1 zwar Krankenpfleger mit entsprechender Tätigkeit erfasst, unter Nr. 2 allerdings Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe KR 3 Nr. 1. Die Vergütungsgruppe KR 3 Nr. 1 erfasst Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe KR 2 Nr. 1, wobei in der Vergütungsgruppe KR 2 Nr. 1 Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit erfasst werden. Damit erfolgte die Entlohnung der Klägerin nach der Vergütungsgruppe KR 4 ausschließlich auf Grund eines Bewährungsaufstieges, der nicht zu einer höheren beruflichen Qualifikation führt (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1009, 5 RJ 82/89 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13). Somit hat die Klägerin zuletzt nach Arbeitsvertrag und nach Entlohnung keine Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren ausgeübt. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob sie über weitergehende Kenntnisse verfügt, die sie (theoretisch) auch zur Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit befähigen würden.

Soweit die Klägerin behauptet, die tatsächlich verrichtete Tätigkeit sei vom qualitativen Wert her eine Facharbeitertätigkeit gewesen, folgt ihr der Senat nicht. Einer solchen Annahme steht schon die Einstellung der Klägerin als Helferin, ihre arbeitsvertragliche Beschäftigung als Helferin bis zum Ende der Tätigkeit und die Bezahlung als Helferin entgegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin tatsächlich lediglich die Aufgaben als Nachtwache in einem Pflegeheim zu erfüllen hatte. Aufgabenbereiche im Pflegeheim, die tagsüber zu erfüllen sind - also insbesondere der tägliche Umgang mit den Bewohnern und die Förderung der Bewohner - und wie sie gelernten Altenpflegern obliegen, wurden der Klägerin damit naturgemäß nicht abverlangt. Dies bedeutet zugleich, dass die Klägerin entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten einer Altenpflegerin jedenfalls insoweit auch nicht durch ihre tatsächliche Arbeit als Nachtwache erwerben konnte. Eine Qualifikation als ausgebildete Krankenpflegerin konnte die Klägerin durch ihre Tätigkeit naturgemäß nicht erwerben, weil im Pflegeheim insoweit nicht alle Fähigkeiten einer Krankenpflegerin abverlangt werden. Dies behauptet die Klägerin auch nicht.

Den Antrag der Klägerin auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens lehnt der Senat ab. Ob die Klägerin einer ausgebildeten Fachkraft vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten durch ihre Tätigkeit als Nachtwache erworben hat, obliegt der Beurteilung des Senats und ist dem Beweis durch ein berufskundliches Sachverständigengutachten nicht zugänglich. Auf die weitere Frage, ob die Klägerin im Falle eines Erwerbes solch vergleichbarer Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig wäre, kommt es nicht an, weil der Senat die erste Frage bereits verneint.

Ob die Klägerin, wie das Sozialgericht angenommen hat, wegen der Verantwortung für zwei - allerdings, so die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, ungelernte - Mitarbeiter und im Hinblick auf die von ihr geleitete Nachtschicht der Gruppe der oberen Angelernten zuzurechnen ist, obwohl die Klägerin tatsächlich nur als Helferin mit einer Ausbildung von einem Jahr eingestellt und bezahlt wurde, kann dahin gestellt bleiben. Denn insoweit hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin ausgehend vom Vorliegen einer Qualifikation als angelernte des oberen Bereichs sozial und medizinisch zumutbar auf eine Tätigkeit als Büro- oder Verwaltungshilfskraft verweisbar ist. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Urteil vom 27.11.2008 Bezug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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