Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3872/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1642/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.03.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger eine neue Versicherungsnummer, in der als Geburtsjahr das Jahr 1948 ausgewiesen ist, zuzuteilen hat.
Der aus der Türkei stammende Kläger trat im November 1985 in die Deutsche Sozialversicherung ein. Entsprechend seiner seinerzeitigen Angabe, wonach er am ...1955 geboren sei, teilte ihm die Beklagte unter Berücksichtigung dieses Geburtsdatums die Versicherungsnummer zu.
Im November 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um die Korrektur seines Geburtsdatums. Er machte geltend, in seiner Heimat Türkei sei sein Geburtsdatum unzutreffend mit dem ...1955 eingetragen worden, richtigerweise hätte als Geburtsjahr 1948 festgehalten werden müssen. Er legte u.a. die am 24.09.2008 vor einem türkischen Notar abgegebenen Erklärungen (einschließlich Übersetzungen ins Deutsche) des R. S. (der Kläger sei etwa 18 oder 19 Monate jünger als sein Bruder I. T ) und seines Vaters H. T (das Alter seines Sohnes I. T sei richtig im Melderegister eingetragen, die Einträge seiner anderen Kinder sei falsch; sein Sohn N. T sei ungefähr 18 Monate jünger als sein Sohn I. , der im November 1947 geboren sei), einen handschriftlichen Brief seines Vaters vom 16.03.2007 nebst Übersetzung ins Deutsche (du bist 16 Monate jünger als dein großer Bruder I. , du bist im November 1947 geboren), die Übersetzung des "Diplom des Gymnasiums" vom 11.07.1975 (Angabe als Geburtsdatum: 1953) sowie einen Auszug aus dem Standesamtsregister nebst Übersetzung ins Deutsche (Geburtsjahr ...1955) vor.
Mit Bescheid vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung der Versicherungsnummer ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 33a Abs. 1 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) sei für den Bereich der Deutschen Sozialversicherung grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Von diesem Geburtsdatum dürfe nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor Eintritt in die Deutsche Sozialversicherung ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Bei Eintritt in die Deutsche Sozialversicherung im Jahr 1985 habe der Kläger ...1955 als Geburtsdatum angegeben. Das bei der Vergabe der Versicherungsnummer verwandte Geburtsdatum sei im Sinne des § 33a SGB I richtig; es stimme auch mit den früher vorgelegten ausländischen Urkunden überein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteilen vom 14.03.2000 (C-102/98 und C-211/98) bestätigt, dass für türkische Arbeitnehmer das Geburtsdatum maßgebend sei, das bei der erstmaligen Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger angegeben werde, und dies nachträglich nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I geändert werden dürfe; eine Diskriminierung auf Grund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei liege nicht vor. Auch nach türkischem Recht sei im Bereich der sozialen Sicherheit das maßgebliche Geburtsdatum grundsätzlich dasjenige, das beim Eintritt in die Versicherung angegeben wurde. Eine spätere Berichtigung dieses Datums sei nach türkischem Recht ebenfalls wirkungslos. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger, nachdem ihm die angesprochene Entscheidung zur Kenntnisnahme übersandt worden war, geltend, es sei schlechthin unvorstellbar und unakzeptabel an einem offensichtlich unmöglichen Geburtsdatum festzuhalten. Die vorgelegten Urkunden belegten dessen Unrichtigkeit in aller Deutlichkeit. Er sei bereit sich gerichtsmedizinisch knochengutachtlich untersuchen zu lassen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 zurückgewiesen.
Am 03.08.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben und die Einholung eines radiologischen Altersbestimmungsgutachtens beantragt. Der Einholung dieses Gutachtens stehe insbesondere nicht die Entscheidung des EuGH entgegen. Schließlich unterliege das beantragte Gutachten nicht den Fälschungsrisiken einer Urkunde und sei dieser an Objektivität überlegen. Im Übrigen sei die Regelung des § 33a SGB I verfassungswidrig.
Mit Urteil vom 10.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf die erwähnten Entscheidungen des EuGH sowie die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.10.2000 (B 8 KN 3/00 R) dargelegt, dass die in Rede stehende Vorschrift weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht verstoße. Für die Einholung eines radiologischen Altersbestimmungsgutachtens hat es keine Veranlassung gesehen, da damit der Beweis für ein früheres Geburtsdatum nicht erbracht werden könne.
Am 08.04.2010 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und in der Weigerung des SG, ein Gutachten gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzuholen, einen Rechtsverstoß gesehen, weil ein entsprechender Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.03.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2009 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer, in der als Geburtsjahr das Jahr 1948 ausgewiesen ist, zuzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer zuzuteilen, in der sein Geburtsjahres mit 1948 ausgewiesen ist.
Das SG hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass das geltende Recht eine Änderung der Versicherungsnummer nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I zulässt, diese Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt sind, die in Rede stehende Vorschrift nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und die Beklagten den Antrag des Klägers damit zu Recht abgelehnt hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dass § 33a SGB I weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht verstößt, ist durch die von der Beklagten bzw. dem SG aufgeführten höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend geklärt, so dass für den Senat, der sich diesen Entscheidungen anschließt, kein Anlass für weitergehende Erwägungen besteht. An seiner Rechtsprechung hat das BSG zuletzt auch in seinem Urteil vom 19.05.2004 (B 13 RJ 26/03 R in SozR 4-1200 § 33a Nr. 2) unter Hinweis auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen festgehalten.
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers, wonach das SG zu Unrecht seinem Antrag auf Einholung eines Altersbestimmungsgutachtens nicht gefolgt sei, darauf hin, dass das SG diesen Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Entsprechend ist auch der Senat nicht verpflichtet, auf den Antrag des Klägers ein solches Gutachten einzuholen. Im Hinblick auf die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Vorschrift des § 33a Abs. 2 SGB I ist ein Sachverständigengutachten nämlich kein geeignetes Beweismittel für die Feststellung eines früheren Geburtsdatums des Klägers. Einen für den geltend gemachten Anspruch ungeeigneten Beweis braucht das Gericht jedoch selbst dann nicht zu erheben, wenn die entsprechenden Kosten - wie dies im Rahmen des § 109 SGG der Fall ist - zu Lasten des Klägers gingen. Einer ausdrücklichen Regelung in § 109 Abs. 2 SGG bedarf dieser, aus allgemeinen Grundsätzen abzuleitende Ablehnungsgrund, nicht.
Ungeachtet all dieser gegen die Einholung eines Altersbestimmungsgutachtens sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte weist der Senat darauf hin, dass der Kläger irrt, wenn er meint, eine exakte Altersbestimmung sei medizinisch möglich und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einer zeitnah ausgestellten Urkunde der in § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I beschriebenen Art hinsichtlich seines Beweiswertes sogar überlegen.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger eine neue Versicherungsnummer, in der als Geburtsjahr das Jahr 1948 ausgewiesen ist, zuzuteilen hat.
Der aus der Türkei stammende Kläger trat im November 1985 in die Deutsche Sozialversicherung ein. Entsprechend seiner seinerzeitigen Angabe, wonach er am ...1955 geboren sei, teilte ihm die Beklagte unter Berücksichtigung dieses Geburtsdatums die Versicherungsnummer zu.
Im November 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um die Korrektur seines Geburtsdatums. Er machte geltend, in seiner Heimat Türkei sei sein Geburtsdatum unzutreffend mit dem ...1955 eingetragen worden, richtigerweise hätte als Geburtsjahr 1948 festgehalten werden müssen. Er legte u.a. die am 24.09.2008 vor einem türkischen Notar abgegebenen Erklärungen (einschließlich Übersetzungen ins Deutsche) des R. S. (der Kläger sei etwa 18 oder 19 Monate jünger als sein Bruder I. T ) und seines Vaters H. T (das Alter seines Sohnes I. T sei richtig im Melderegister eingetragen, die Einträge seiner anderen Kinder sei falsch; sein Sohn N. T sei ungefähr 18 Monate jünger als sein Sohn I. , der im November 1947 geboren sei), einen handschriftlichen Brief seines Vaters vom 16.03.2007 nebst Übersetzung ins Deutsche (du bist 16 Monate jünger als dein großer Bruder I. , du bist im November 1947 geboren), die Übersetzung des "Diplom des Gymnasiums" vom 11.07.1975 (Angabe als Geburtsdatum: 1953) sowie einen Auszug aus dem Standesamtsregister nebst Übersetzung ins Deutsche (Geburtsjahr ...1955) vor.
Mit Bescheid vom 18.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Änderung der Versicherungsnummer ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 33a Abs. 1 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) sei für den Bereich der Deutschen Sozialversicherung grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber ergebe. Von diesem Geburtsdatum dürfe nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststelle, dass ein Schreibfehler vorliege oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor Eintritt in die Deutsche Sozialversicherung ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Bei Eintritt in die Deutsche Sozialversicherung im Jahr 1985 habe der Kläger ...1955 als Geburtsdatum angegeben. Das bei der Vergabe der Versicherungsnummer verwandte Geburtsdatum sei im Sinne des § 33a SGB I richtig; es stimme auch mit den früher vorgelegten ausländischen Urkunden überein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe mit Urteilen vom 14.03.2000 (C-102/98 und C-211/98) bestätigt, dass für türkische Arbeitnehmer das Geburtsdatum maßgebend sei, das bei der erstmaligen Anmeldung bei einem Sozialversicherungsträger angegeben werde, und dies nachträglich nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I geändert werden dürfe; eine Diskriminierung auf Grund des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und der Türkei liege nicht vor. Auch nach türkischem Recht sei im Bereich der sozialen Sicherheit das maßgebliche Geburtsdatum grundsätzlich dasjenige, das beim Eintritt in die Versicherung angegeben wurde. Eine spätere Berichtigung dieses Datums sei nach türkischem Recht ebenfalls wirkungslos. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger, nachdem ihm die angesprochene Entscheidung zur Kenntnisnahme übersandt worden war, geltend, es sei schlechthin unvorstellbar und unakzeptabel an einem offensichtlich unmöglichen Geburtsdatum festzuhalten. Die vorgelegten Urkunden belegten dessen Unrichtigkeit in aller Deutlichkeit. Er sei bereit sich gerichtsmedizinisch knochengutachtlich untersuchen zu lassen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2009 zurückgewiesen.
Am 03.08.2009 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben und die Einholung eines radiologischen Altersbestimmungsgutachtens beantragt. Der Einholung dieses Gutachtens stehe insbesondere nicht die Entscheidung des EuGH entgegen. Schließlich unterliege das beantragte Gutachten nicht den Fälschungsrisiken einer Urkunde und sei dieser an Objektivität überlegen. Im Übrigen sei die Regelung des § 33a SGB I verfassungswidrig.
Mit Urteil vom 10.03.2010 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf die erwähnten Entscheidungen des EuGH sowie die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.10.2000 (B 8 KN 3/00 R) dargelegt, dass die in Rede stehende Vorschrift weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht verstoße. Für die Einholung eines radiologischen Altersbestimmungsgutachtens hat es keine Veranlassung gesehen, da damit der Beweis für ein früheres Geburtsdatum nicht erbracht werden könne.
Am 08.04.2010 hat der Kläger dagegen beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt, im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und in der Weigerung des SG, ein Gutachten gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einzuholen, einen Rechtsverstoß gesehen, weil ein entsprechender Antrag nur unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10.03.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2009 zu verurteilen, ihm eine neue Versicherungsnummer, in der als Geburtsjahr das Jahr 1948 ausgewiesen ist, zuzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger eine neue Versicherungsnummer zuzuteilen, in der sein Geburtsjahres mit 1948 ausgewiesen ist.
Das SG hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass das geltende Recht eine Änderung der Versicherungsnummer nur unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I zulässt, diese Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt sind, die in Rede stehende Vorschrift nicht gegen höherrangiges Recht verstößt und die Beklagten den Antrag des Klägers damit zu Recht abgelehnt hat. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Dass § 33a SGB I weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht verstößt, ist durch die von der Beklagten bzw. dem SG aufgeführten höchstrichterlichen Entscheidungen hinreichend geklärt, so dass für den Senat, der sich diesen Entscheidungen anschließt, kein Anlass für weitergehende Erwägungen besteht. An seiner Rechtsprechung hat das BSG zuletzt auch in seinem Urteil vom 19.05.2004 (B 13 RJ 26/03 R in SozR 4-1200 § 33a Nr. 2) unter Hinweis auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen festgehalten.
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers, wonach das SG zu Unrecht seinem Antrag auf Einholung eines Altersbestimmungsgutachtens nicht gefolgt sei, darauf hin, dass das SG diesen Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Entsprechend ist auch der Senat nicht verpflichtet, auf den Antrag des Klägers ein solches Gutachten einzuholen. Im Hinblick auf die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Vorschrift des § 33a Abs. 2 SGB I ist ein Sachverständigengutachten nämlich kein geeignetes Beweismittel für die Feststellung eines früheren Geburtsdatums des Klägers. Einen für den geltend gemachten Anspruch ungeeigneten Beweis braucht das Gericht jedoch selbst dann nicht zu erheben, wenn die entsprechenden Kosten - wie dies im Rahmen des § 109 SGG der Fall ist - zu Lasten des Klägers gingen. Einer ausdrücklichen Regelung in § 109 Abs. 2 SGG bedarf dieser, aus allgemeinen Grundsätzen abzuleitende Ablehnungsgrund, nicht.
Ungeachtet all dieser gegen die Einholung eines Altersbestimmungsgutachtens sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte weist der Senat darauf hin, dass der Kläger irrt, wenn er meint, eine exakte Altersbestimmung sei medizinisch möglich und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einer zeitnah ausgestellten Urkunde der in § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I beschriebenen Art hinsichtlich seines Beweiswertes sogar überlegen.
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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