L 4 P 3271/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 P 57/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3271/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2008 abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 verurteilt, dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I vom 28. November 2002 bis 27. November 2003 zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren und die außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren in vollem Umfang zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob dem Kläger Pflegegeld nach Pflegestufe I vom 28. November 2002 bis 27. November 2003 zusteht.

Der am 1996 geborene Kläger, über seine Mutter, die als Beamtin beurlaubt ist, bei der Beklagten familienpflegeversichert, leidet seit seiner Geburt an einer Dysmelie links mit fehlendem linken Unterarm und linker Hand. Im Oktober 2001 wurde er mit einer myoelektrischen Prothese links versorgt, die er seinen Angaben zufolge jedoch im Alltag nicht benutzt; diese wird vielmehr überwiegend bei der Durchführung der Ergotherapie verwendet. Bei ihm besteht seit 27. März 1996 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50; es sind auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs H seit 27. März 1997 festgestellt.

Am 27. November 2002, bei der Beklagten am 28. November 2002 eingegangen, beantragte der Kläger durch seine Mutter Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegeld). Beigefügt war u.a. eine Aufstellung der Verrichtungen des täglichen Lebens, bei denen er (der Kläger) auf fremde Hilfe angewiesen sei: Socken und Kniestrümpfe anziehen, Hosenverschlüsse, Schuhe, Schal und Halstuch binden, Reißverschluss an Jacken, Druckknöpfe zumachen, normale Knöpfe auf- und zumachen, Zugband an Gummistiefeln, Rucksack und Turnbeutel, Handschuhe anziehen, Mütze aufsetzen, Suppe o.ä. leer essen, Joghurt aus dem Becher essen, Essen mit Messer und Gabel, Banane aufmachen, Brille putzen, Haare föhnen, Nase putzen, Zähne putzen (Zahnbürste mit Zahnpasta vorrichten), Fahrrad fahren, Ballspiele, Stifte spitzen. Es wurde auch ein Antrag auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht der Pflegeperson (Mutter des Klägers) gestellt. Die Beklagte erhob das am 06. Februar 2003 (Untersuchung am 14. Januar 2003) erstattete Gutachten der Pflegefachkraft T. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Die Gutachterin nannte als pflegebegründende Diagnose Dysmelie links mit bestehender Funktionseinschränkung. Der Kläger nutze den Stumpf zum Festhalten von leichten Gegenständen. Hilfestellungen seien erforderlich beim Richten der Utensilien. Verschlüsse, Knöpfe und Reißverschlüsse müssten geöffnet werden. Das Anziehen der Strümpfe sowie das Binden der Schuhe sei selbstständig nicht möglich. Kleinere Hilfestellungen seien erforderlich. Im Bereich der Nahrungsaufnahme müssten die Reste aus dem Teller und Joghurtbecher verabreicht werden. Die Toilettengänge erfolgten selbstständig. Häufiges Reinigen des Umfelds sei notwendig bzw. es werde die Toilettenspülung nicht immer benutzt. Nach den Toilettengängen sei die Korrektur der Kleidung notwendig. Es erfolge mit Hilfestellung Nachreinigung nach dem Stuhlgang. Der Kläger besuche die erste Klasse der Grundschule. Er spiele seit September 2001 regelmäßig Fußball. Die Gutachterin schätzte den Hilfebedarf bei der Grundpflege auf 119 Minuten (Körperpflege 51 Minuten, Ernährung 35 Minuten, Mobilität 33 Minuten), wobei sie dann einen Abzug für den Zeitwert für gesunde, altersgerecht entwickelte Kinder von 105 Minuten vornahm, sodass sich ein berücksichtigungsfähiger Grundpflegebedarf von täglich 14 Minuten ergab. Der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft wurde mit täglich 60 Minuten geschätzt. Darauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 die Gewährung von Pflegegeld ab. Der Zeitaufwand für die Hilfeleistungen im Bereich der Grundpflege betrage insgesamt durchschnittlich 119 Minuten pro Tag. Für die Pflegezeitbemessung bei Kindern müssten die Zeitwerte für gesunde, altersgerecht entwickelte Kinder in Abzug gebracht werden. Bei einem sechsjährigen gesunden Kind gehe man nach den Pflegebedürftigkeits-Richtlinien von einem täglichen Zeitaufwand von 105 Minuten aus. Nach entsprechendem Abzug ergebe sich eine maßgebliche Pflegezeit von 14 Minuten. Da dieser tägliche Hilfebedarf nur 14 Minuten pro Tag betrage, seien die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Pflegestufe I nicht erfüllt. Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2004, bei der Beklagten am 02. Februar 2004 eingegangen, ließ der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen. Es wurde geltend gemacht, sowohl der Zeitaufwand von lediglich 119 Minuten pro Tag für die Grundpflege als auch der Abzug von 105 Minuten pro Tag seien unzutreffend. Seine (des Klägers) Mutter habe Art und Umfang der notwendigen täglichen Unterstützung über einen Zeitraum von zwei Monaten ermittelt. Danach betrage der tägliche Zeitaufwand für die Grundpflege 164 Minuten, was sich aus der beigefügten Modellrechnung (Anlage 1 zum Widerspruch) ergebe. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass ein sechsjähriges Kind mehr oder weniger kurz vor der Einschulung stehe. Es habe, wenn es altersentsprechend entwickelt sei, die zur Grundpflege gehörigen wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens bereits erlernt. Mithin sei ein Abzug von 105 Minuten pro Tag zu hoch. Ein gesundes Kind könne im Alter von sechs Jahren allein baden oder duschen. Gleiches gelte für Zahnpflege oder Kämmen sowie für Toilettengänge, für das mundgerechte Zubereiten der Nahrung, ferner für das An- und Auskleiden. Im Hinblick auf sein Alter sei lediglich ein Abzug von 15 Minuten pro Tag für ein gesundes, altersentsprechend entwickeltes Kind zulässig. Mithin sei ein täglicher Aufwand von 149 Minuten bei der Grundpflege allein auf seine Behinderung zurückzuführen. Die Beklagte erhob daraufhin das weitere Gutachten der Pflegefachkraft G. vom MDK vom 14. April 2004 (Untersuchung am 23. März 2004). Die Gutachterin führte aus, wegen der fehlenden linken Hand, wobei der Kläger zwar eine Unterarmprothese habe, diese jedoch nicht oft trage, da er ohne die Prothese besser zurechtkomme, benötige er bei der Körperpflege, der mundgerechten Zubereitung der Nahrung, der Nahrungsaufnahme sowie der Mobilität Teilhilfen. Die Wasch- und Zahnputzutensilien würden griffbereit vorbereitet, bereitgestellt und entsorgt. Die Pflegeperson sei anwesend und unterstütze den Kläger beim Waschen; sie müsse die Seife auftragen bzw. den Waschlappen ausdrücken. Die Zahncreme werde auf die Bürste aufgetragen. Mahlzeiten würden mundgerecht zubereitet, Getränke eingeschenkt. Der Kläger esse weitgehend selbstständig. Beim Beenden der Mahlzeiten benötige er Unterstützung, da er hierzu feinmotorisch nicht in der Lage sei. Nach dem Stuhlgang werde die Intimhygiene sowie die Reinigung des Umfelds von der Mutter durchgeführt. Mit praktischer Kleidung bewältige der Kläger das Richten der Bekleidung zu den Toilettengängen selbstständig. Die Gutachterin schätzte den Hilfebedarf bei der Grundpflege auf täglich 82 Minuten (Körperpflege 25 Minuten, Ernährung 39 Minuten und Mobilität 18 Minuten). Bei Abzug von 60 Minuten für ein altersentsprechendes, gesundes Kind ergab sich ein Restaufwand für die Grundpflege von täglich 22 Minuten. Der Zeitaufwand für die Hauswirtschaft wurde mit 60 Minuten eingeschätzt. Den Widerspruch des Klägers wies der bei der Beklagten bestehende Widerspruchsausschuss unter Verweis auf die Gutachten des MDK mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 zurück.

Deswegen erhob der Kläger am 13. Dezember 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er trug vor, er (der Kläger) sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sechseinhalb Jahre alt gewesen. Unzutreffend habe die Beklagte insoweit für ein gleichaltriges, gesundes Kind im Bereich der Grundpflege einen täglichen Pflegeaufwand von 105 Minuten angenommen, der in Abzug gebracht werde. Ein gesundes Kind benötige im Alter von sechseinhalb Jahren keine Hilfe bei der Teilwäsche von Händen und Gesicht, bei der Zahnpflege, beim Wasserlassen und Stuhlgang, bei der Nahrungsaufnahme sowie beim An- und Auskleiden. Es sei ein Sachverständigengutachten zu erheben, das die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung berücksichtigen müsse. Zwischenzeitlich seien nahezu drei Jahre vergangen. Er (der Kläger) könne nun Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege selbst ausführen, die bei Antragstellung noch nicht möglich gewesen seien.

Das SG erhob die Auskunft des Kinder- und Jugendarztes P.-K. vom 14. März 2005 mit ergänzender Äußerung vom 21. April 2005. Dieser Arzt nahm für Januar 2003 beim Kläger einen gegenüber einem gleichaltrigen, gesunden Kind zusätzlichen täglichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 102 Minuten, im März bzw. April 2004 einen solchen zusätzlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege von 93 Minuten und schließlich im April 2005 einen solchen zusätzlichen Hilfebedarf von 119 Minuten täglichen an. Mithin habe der tatsächliche Hilfebedarf bei der Grundpflege pro Tag im Januar 2003 207 Minuten, im März/April 2004 153 Minuten und im April 2005 164 Minuten betragen. Ferner erhob das SG von Amts wegen das Sachverständigengutachten der Dr. Kü., Ärztin für Anästhesie und Praktische Ärztin, vom 17. Juni 2005, erstattet aufgrund einer am 16. Juni 2005 durchgeführten Untersuchung. Die Sachverständige schätzte den Mehraufwand bei der Grundpflege beim Kläger auf maximal 35 Minuten pro Tag, bezogen auf das Alter von neun Jahren. Es könne nicht bezweifelt werden, dass der Kläger gegenüber einem nicht behinderten Kind gleichen Alters noch einen gewissen pflegerischen Mehraufwand benötige. Dieser sei von ihr (der Sachverständigen) so großzügig wie irgend vertretbar bewertet worden. Dennoch würden die zeitlichen Kriterien der Pflegestufe I nicht erreicht. Es werde auch nicht bezweifelt, dass der Aufwand vor drei Jahren noch höher gewesen sei. Jedoch sei damals auch der natürliche Hilfebedarf eines gesunden Kindes deutlich höher gewesen. Eine konkrete Überprüfung durch Augenschein sei rückwirkend nicht möglich. Die Angaben der Mutter des Klägers für die zurückliegende Zeit seien der Höhe nach nicht plausibel. Ferner erhob das SG nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) das am 18. Januar 2006 (Untersuchung am 16. Januar 2006) erstattete Gutachten des Dr. D., Chefarzt der Abteilung Pädiatrie/Neuropädiatrie des S.-Krankenhauses N., mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Mai 2006. Der Sachverständige führte aus, aktuell, zum Begutachtungszeitpunkt am 16. Januar 2006, ergebe sich ein erhöhter zeitlicher Pflegeaufwand im Bereich Körperpflege (Abtrocknen, Haare waschen, Eincremen, Zahnpflege, Kämmen, Kleidung richten), bei der Ernährung (mundgerechtes Zubereiten) und bei der Mobilität (Ankleiden). Der mittlere tägliche Pflegeaufwand liege unter 30 Minuten und entspreche im Januar 2006 keiner Pflegestufe (im Konsens mit der Mutter des Klägers). Für das Jahr 2002 werde jedoch eine grundlegend andere Situation beschrieben. Die Mutter des Klägers beteuere, dass im ersten Jahr ab Beginn der Regelschule sie einen hohen Pflegebedarf weit über das altersnormale Maß hinaus gehabt habe. Es sei sehr viel Anleitung zur Verselbstständigung nötig gewesen. In dieser Zeit sei auf alle Fälle die Pflegestufe I gerechtfertigt erschienen. Ab dem Folgejahr sehe die Mutter keine Pflegestufe mehr, da die Verselbstständigung des Klägers danach hinreichend gelungen sei. Letztlich gelte der Pflegebedarf zur Zeit der Antragstellung im November 2002 und während der Erstbegutachtung im Februar 2003 für die Bemessung der Pflegestufe als entscheidend, nachdem angenommen werde, dass drei bis sechs Monate, nach Angaben der Mutter für ein Jahr der erhöhte Pflegebedarf beim Kläger bestanden habe. Er (der Sachverständige) stelle abschließend fest, dass es kein Instrument gebe, um die Pflegewirklichkeit in Minuten im Frühjahr 2003 zuverlässig zu erfassen, dass jedoch die Zusammenführung der verschiedenen Gutachten und Argumente ausreiche, um anzunehmen, dass die Pflegestufe I für ein Jahr gegeben gewesen sei, insbesondere im Sinne des krankheits- und behinderungsbedingten Pflegemehrbedarfs bei den abschließend definierten Verrichtungen ohne Berücksichtigung der fragwürdigen Additions- und Subtraktionsmaßnahmen. Auf alle Fälle sei die Pflegestufe I für einen gewissen Zeitraum gerechtfertigt; die Anerkennung für ein Jahr erscheine ihm (dem Sachverständigen) als der "inhaltlich geeignetste Kompromiss".

Der Kläger sah seinen Standpunkt durch die Äußerungen des Sachverständigen Dr. D. bestätigt. Allein für das tägliche Waschen sei danach bei ihm im Alter von sechs Jahren ein Mehrbedarf von 30 Minuten anzusetzen gewesen, zumal seine Mutter beim Baden ständig habe anwesend sein müssen zur Vermeidung von Gefahren im Hinblick auf das Fehlen des linken Unterarms und der linken Hand. Im Alter von sechs Jahren habe auch das An- und Ausziehen bei ihm mehrmals täglich erfolgen müssen, wobei er aufgrund seiner Behinderung nicht das gleiche Geschick aufgewiesen habe, wie ein gleichaltriges, nicht behindertes Kind. Im Alter von sechs Jahren hätten vorhandene Hilfsmittel noch nicht eingesetzt werden können. Die Beklagte wandte demgegenüber ein, das Sachverständigengutachten des Dr. D. mit ergänzender Stellungnahme könne das Vorliegen der Pflegestufe I auch für die Dauer eines Jahres nicht belegen. Für keinen Zeitpunkt sei ein Hilfebedarf (Mehrbedarf) in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten festzustellen. Dr. D. beziffere den bestehenden Mehrbedarf nicht konkret. Ein Mehrbedarf von 30 Minuten pro Tag beim Waschen bzw. Baden im Alter von sechs Jahren sei nicht nachvollziehbar. Hingegen habe die Sachverständige Dr. Kü. nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger auch in der Vergangenheit die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht erfüllt habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Juni 2008 wies das SG die Klage ab. Es bestehe kein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf, so dass nur der Aufwand der Grundpflege maßgebend sei. Ein Mehrbedarf im Bereich der Grundpflege von 90 Minuten pro Tag sei nicht gegeben. Dies ergebe sich aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. Kü. und werde durch die MDK-Gutachten vom 06. Februar 2003 und 14. April 2004 bestätigt. Die Ausführungen im Sachverständigengutachten des Dr. D. vom 18. Januar 2006, des sachverständigen Zeugen P.-K. in der Auskunft vom 14. März 2007 und die Angaben des Klägers, insbesondere in der Antragsbegründung vom 22. November 2002 und in der Widerspruchsbegründung vom 28. Januar 2004 weckten auch für die ersten Monate nach Antragstellung keinen Zweifel am Nichtvorliegen eines die Pflegestufe I erreichenden Grundpflegemehrbedarfs (von 90 Minuten). Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids Bezug genommen. Der Gerichtsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 12. Juni 2008 zugestellt.

Am 10. Juli 2008 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung beim Landesssozialgericht (LSG) eingelegt. Er hat sein Begehren auf Pflegegeld auf den Zeitraum von einem Jahr ab Antragstellung begrenzt. Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten des Dr. D. und dessen ergänzende Stellungnahme seien die Voraussetzungen der Pflegestufe I für die Zeit von einem Jahr ab Antragstellung gegeben. Diese Voraussetzungen habe auch der behandelnde Arzt P.-K. im Januar 2003 festgestellt, nämlich mit einem täglichen Grundpflegemehrbedarf von 105 Minuten. Er (der Kläger) habe nach und nach einen Großteil der im täglichen Leben erforderlichen Fertigkeiten erworben, allerdings wegen seiner Behinderung stark zeitverzögert. Zunächst sei der Mehraufwand bei der Nahrungsaufnahme bei ihm (dem Kläger) erheblich erhöht gewesen. Dadurch, dass er selbst keine Verpackungen habe öffnen können, habe es keine Lebensmittel gegeben, welche er wie andere sechsjährige Kinder habe zu sich nehmen und essen bzw. trinken können. Auch beim Duschen und Baden habe er ständig beaufsichtigt werden müssen, da er sich aufgrund der fehlenden linken Hand und des nicht einsetzbaren linken Unterarms kaum habe abstützen können, wenn er ausgerutscht wäre. Im Hinblick darauf, dass er sportlich im Verein aktiv tätig gewesen sei, sei auch häufig zusätzliches Duschen erforderlich gewesen. Im Bereich der Mobilität sei ein erhöhter Mehrbedarf beim An- und Ausziehen zu berücksichtigen gewesen. Er (der Kläger) habe weder Reißverschlüsse noch Knöpfe, Schnürsenkel, Strümpfe, Schal oder Mütze selbst an- und ausziehen können. Er habe mehrfach pro Woche Sport gemacht. An diesen Tagen sei er morgens für die Schule angekleidet, mittags für die Freizeit sowie für das Spielen umgekleidet und anschließend für das Fußballspielen angekleidet worden. Danach sei er ausgekleidet und mit Freizeitbekleidung versehen sowie schließlich abends zum Schlafengehen umgezogen worden. Dafür hätten täglich 17 Minuten nicht ausgereicht. Entgegen den Ausführungen des SG habe auch ein Pflegemehrbedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung bestanden. Üblicherweise könnten sich gesunde Kinder im Alter von sechs bis acht Jahren bereits am Haushalt beteiligen. Sie würden beim Tischdecken und Abräumen helfen, ebenso beim Aufräumen. Inzwischen habe er zwar gelernt, seinen linken Arm entsprechend einzusetzen und größere Gegenstände zu tragen. Bis zum Alter von sechs Jahren sei dies jedoch überhaupt nicht möglich gewesen, sodass der hauswirtschaftliche Mehrbedarf nicht bei null Minuten gelegen habe. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass er einen Bruder habe. Seine Mutter habe daher sehr gut beurteilen können, welche Verrichtungen des täglichen Lebens Kinder mit sechs Jahren üblicherweise allein durchführen könnten. Sein Bruder habe mit sechs Jahren sowohl im Haushalt geholfen als auch die eigene Körperpflege, Zahnpflege, das Aufstehen, das Zubettgehen, das Ankleiden, das Auskleiden und die Toilettengänge selbst durchgeführt. Er (der Kläger) habe unter seine Behinderung auch stark gelitten und sich deshalb zurückgezogen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juni 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Pflegestufe I vom 28. November 2002 bis 27. November 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die streitbefangenen Bescheide und den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 § Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, denn der geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld nach Pflegestufe I (monatlicher Zahlbetrag von EUR 205,00) für einen Zeitraum von einem Jahr, auf den der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 28. August 2008 den Anspruch beschränkt hat, erreicht den Beschwerdewert von mehr als EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch sonst zulässig. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hätte die Klage für die streitige Zeit nicht abweisen dürfen. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht für die Zeit vom 28. November 2002 (Antragseingang bei der Beklagten) bis zum 27. November 2003 Pflegegeld nach Pflegestufe I zu, weil in dieser Zeit, als der Kläger sechseinhalb bis siebeneinhalb Jahre alt war, die Voraussetzungen der Pflegestufe I vorgelegen haben.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI). Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI) und der Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI). Zur Grundpflege zählt ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege beim Waschen, Duschen, Baden, der Zahnpflege, dem Kämmen, Rasieren, der Darm- und Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung beim mundgerechten Zubereiten der Nahrung und der Aufnahme der Nahrung sowie im Bereich der Mobilität beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, dem An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen und dem Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach einem objektiven ("abstrakten") Maßstab zu beurteilen. Denn § 14 SGB XI stellt allein auf den "Bedarf" an Pflege und nicht auf die unterschiedliche Art der Deckung dieses Bedarfs bzw. die tatsächlich erbrachte Pflege ab (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 14 Nr. 19). Bei der Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Grundpflege sind als Orientierungswerte die Zeitkorridore der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (Begutachtungs-Richtlinien) zu berücksichtigen. Diese Zeitwerte sind zwar keine verbindlichen Vorgaben; es handelt sich jedoch um Zeitkorridore mit Leitfunktion (Abschnitt F Nr. 1 der Begutachtungs-Richtlinien; vgl. dazu BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 3 m.w.N.). Dabei beruhen die Zeitkorridore auf der vollständigen Übernahme der Verrichtungen durch eine Laienpflegekraft.

Bei Kindern gilt § 15 Abs. 2 SGB XI. Für die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist danach nur der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend. Damit wird klargestellt, dass der natürliche, altersentsprechende Pflegebedarf von Kindern, der jeweils vom Lebensalter der Betroffenen abhängt (vgl. dazu u.a. BSG, SozR 3-3300 § 14 Nr. 11), unberücksichtigt bleibt und allein auf den das altersübliche Maß übersteigenden Aufwand abzustellen ist (BSG SozR 3-3300 § Nr. 9). Wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der (zusätzliche) Hilfebedarf bei Kindern nicht in einem zweistufigen Verfahren zu ermitteln ist, indem zunächst der Gesamtpflegeaufwand bei dem maßgebenden berücksichtigungsfähigen Verrichtungen im konkreten Fall festgestellt wird und sodann der Pflegeaufwand für ein gleichaltriges gesundes Kind abzuziehen ist, wovon ersichtlich die Begutachtungs-Richtlinien in der bis 30. August 2006 geltenden Fassung ausgegangen sind. Es ist vielmehr im Hinblick auf die konkrete Erkrankung bzw. Behinderung auf den Mehraufwand bei den einzelnen Verrichtungen abzustellen. Dabei ist jedoch die Verwendung allgemeiner Erfahrungswerte zu der Frage, von welchem Alter an Verrichtungen der Grundpflege von gesunden Kindern eigenständig erbracht werden, sachgerecht (vgl. BSG SozR 3-2500 § 53 Nr. 8; BSG SozR 3-2500 § 14 Nr. 9). Daran orientieren sich die Begutachtungs-Richtlinien in der ab 01. September 2006 geltenden Fassung unter Abschnitt D Nr.4.0/III.9 mit der Hilfebedarfstabelle eines gesunden Kindes. Auf diese Erfahrungswerte bezüglich des Hilfebedarfs eines gesunden Kindes bei den einzelnen Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität greift der Senat hier auch für die zu beurteilende Zeit vor dem 01. September 2006 zurück. Denn die genannten Zeitansätze geben Erfahrungswerte wieder, die auf Erkenntnissen aus der Zeit davor beruhen.

Entgegen der Beurteilung der Beklagten, der sich das SG angeschlossen hat, stellt der Senat für die hier streitige Zeit fest, dass beim Kläger im Bereich der berücksichtigungsfähigen Grundpflegeverrichtungen in der Zeit vom 28. November 2002 bis 27. November 2003 ein zusätzlicher Hilfebedarf von mindestens 46 Minuten pro Tag bestanden hat.

Der in der streitigen Zeit sechseinhalb bis siebeneinhalb Jahre alte Kläger leidet seit seiner Geburt an einer Dysmelie links mit fehlendem linken Unterarm und linker Hand. Er ist zwar im Oktober 2001 mit einer myoelektrischen Prothese links versorgt worden (vgl. Arztbrief des Oberarztes Dr. Th. vom 31. Oktober 2001). Bei der Untersuchung durch Pflegefachkraft T. am 14. Januar 2003 setzte der Kläger die Prothese jedoch nicht ein. Auch bei der späteren Untersuchung durch Pflegefachkraft G. am 23. März 2004 gab der Kläger an, die Prothese nicht oft zu tragen, da er ohne sie besser zurechtkomme. Der Kläger besuchte seit dem Schuljahr 2001/2002 die Grundschule. Zur Beurteilung des zusätzlichen Hilfebedarfs bei der Grundpflege stützt sich der Senat auf die Feststellungen im Gutachten der Pflegefachkraft T. vom 06. Februar 2003, nachdem diese Gutachterin den Kläger am 14. Januar 2003, d.h. innerhalb des streitigen Zeitraums, in seiner häuslichen Umgebung untersucht hat. Auf nachfolgend erstattete Gutachten (Pflegefachkraft G., Gutachten vom 14. Januar 2004 nach Untersuchung am 23. März 2004) und Sachverständigengutachten (Dr. Kü., Sachverständigengutachten vom 17. Juni 2005 nach Untersuchung am 16. Juni 2005, und Dr. D., Sachverständigengutachten vom 18. Januar 2006 nach Untersuchung am 16. Januar 2006 und ergänzende Stellungnahme vom 23. Mai 2006) kommt es nicht an, nachdem insoweit die Untersuchungen des Klägers außerhalb der streitigen Zeit, auf die der Kläger sein Begehren begrenzte, durchgeführt wurden. Insbesondere die gerichtlichen Sachverständigen Dr. Kü. und Dr. D. haben dargelegt, dass die exakte Beurteilung des Hilfebedarfs in der Vergangenheit nicht mehr erfolgen kann.

Wie der Senat dem Gutachten der Pflegefachkraft T. vom 06. Februar 2003 entnimmt, hatte der Kläger am 14. Januar 2003 wegen der fehlenden linken Hand Schwierigkeiten bei der Körperpflege und Mobilität. Er nutzte den Stumpf links zum Festhalten von leichten Gegenständen. Hilfestellungen waren erforderlich beim Richten der Utensilien zur Körperpflege. Verschlüsse, Knöpfe und Reißverschlüsse müssten geöffnet werden. Das Anziehen der Strümpfe sowie das Binden der Schuhe sei selbstständig nicht möglich. Kleinere Hilfestellungen waren erforderlich. Im Rahmen der Nahrungsaufnahme mussten die Reste aus dem Teller und Joghurtbecher verabreicht werden. Häufiges Reinigen des Umfelds nach Toilettengängen war notwendig; es wurde die Toilettenspülung nicht immer benutzt. Nach den Toilettengängen war die Korrektur der Kleidung notwendig. Nachreinigung erfolgte nach Stuhlgang. Für den Bereich der Körperpflege, nämlich Ganzkörperwäsche, Teilwäsche Oberkörper, Teilwäsche Unterkörper, Teilwäsche Hände/Gesicht, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Wasserlassen, Stuhlgang, und Richten der Bekleidung, ergab sich für die streitige Zeit ein Hilfebedarf von 51 Minuten. Für den Bereich der Ernährung, nämlich mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung oral, bestand ein Hilfebedarf von 35 Minuten pro Tag. Schließlich bestand in der streitigen Zeit für den Bereich der Mobilität, nämlich Aufstehen/Zubettgehen und Ankleiden gesamt, Ankleiden Ober-/Unterkörper, Entkleiden gesamt, Entkleiden Ober-/Unterkörper und Stehen, ein Hilfebedarf von 33 Minuten täglich, insgesamt mithin 119 Minuten. Selbst wenn der Senat davon ausgeht, dass die Werte von 51 Minuten (Körperpflege), 35 Minuten (Ernährung) und 33 Minuten (Mobilität) in der streitigen Zeit nicht den zusätzlichen Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen abgebildet haben, erscheint der von der Gutachterin pauschal angenommene Abzug von 105 Minuten für den Hilfebedarf eines gleichaltrigen, gesunden Kindes nicht gerechtfertigt. Nach der in D 4.0/III./9 der Beurteilungs-Richtlinien genannten Hilfebedarfstabelle beträgt der Pflegeaufwand eines sechs bis sieben Jahre alten gesunden Kindes, das die Grundschule besucht, bei der Körperpflege 22 Minuten, bei der Ernährung drei Minuten und bei der Mobilität zehn Minuten. Der Kläger befand sich im streitigen Zeitraum in diesem Alter und besuchte die Grundschule. Demgemäß ist unter Berücksichtigung dieser Erfahrungswerte beim Kläger höchstens ein Abzug bei der Körperpflege von 22 Minuten, bei der Ernährung von drei Minuten und bei der Mobilität von zehn Minuten vorzunehmen. Damit ergibt sich für die streitige Zeit für die Körperpflege ein täglicher zusätzlicher Hilfebedarf beim Kläger bei der Körperpflege von 29 Minuten (= 51 Minuten - 22 Minuten), bei der Ernährung von 32 Minuten (= 35 Minuten - drei Minuten) und bei der Mobilität von 23 Minuten (= 33 Minuten - zehn Minuten). Damit errechnet sich ein zusätzlicher täglicher Hilfebedarf bei den berücksichtigungsfähigen Grundpflegeverrichtungen von 84 Minuten pro Tag für die streitige Zeit.

Entgegen der Ansicht des SG geht der Senat davon aus, dass beim Kläger im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung in der streitigen Zeit ein zusätzlicher Hilfebedarf von mindestens sechs Minuten bestanden hat, unabhängig davon, dass die Gutachterin T. bei der Hauswirtschaft den täglichen Hilfebedarf mit 60 Minuten angegeben hat und nach den Begutachtungs-Richtlinien bei Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr ein hauswirtschaftlicher Mehrbedarf von wenigstens 45 Minuten zugrundegelegt werden kann. Jedenfalls vermag der Senat einen zusätzlichen hauswirtschaftlichen Mehrbedarf von sechs Minuten pro Tag beim Kläger für die streitige Zeit im Hinblick auf die bei ihm bestehende Einarmigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei der Senat bezüglich der Kostenquotelung für die erste Instanz berücksichtigt, dass der Kläger den Anspruch auf Pflegegeld noch nicht auf die Zeit von einem Jahr ab Antragstellung, d.h. bis 27. November 2003 begrenzt hatte.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved