Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 2725/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5458/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.09.2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung von Handgelenksbeschwerden als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2101) bzw. wie eine Berufskrankheit (Wie-BK).
Der am 1953 geborene Kläger arbeitete von Mai 1976 bis zum Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bei der Firma S H GmbH (S. ) in der Schleiferei und Dreherei. Er bearbeitete an verschiedenen Maschinen Bremsscheiben mit unterschiedlichen Gewichten (7 kg bis zu 12,5 kg, so die Ermittlungsergebnisse der Beklagten im Verfahren betreffend u.a. eine BK Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung).
Im April 2001 wandte sich der Kläger wegen seiner, von ihm auf die Hebetätigkeiten bei der Firma S. zurückgeführten Beschwerden an den Händen an die Beklagte. Nachdem der behandelnde Orthopäde Dr. K. von einer Handwurzel- und Rhizarthrose rechts, einem Caput-ulnae-Syndrom links und einer Dupuytren´schen Kontraktur rechtsseitig berichtet hatte, der Hauptverband der Berufsgenossenschaften indessen diesbezüglich keine Kenntnisse über einen Zusammenhang mit beruflichen Belastungen oder gar Anerkennungen einer BK mittteilen konnte, lehnte die Beklagte entsprechend einer Empfehlung des staatlichen Gewerbearztes Dr. Ko. (keine BK) mit Bescheid vom 27.03.2002 und Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 sinngemäß die Anerkennung der beim Kläger vorhandenen Beschwerden in den Handgelenken als BK ab.
Im Februar 2004 begehrte der Kläger eine erneute Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 27.04.2004 lehnte die Beklagte sinngemäß die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen, eine Wie-BK ablehnenden Bescheides vom 27.03.2002 ab, weil keine neuen Erkenntnisse vorhanden seien, die die Anerkennung der Erkrankung wie eine BK rechtfertigen würden. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004).
Das hiergegen am 23.08.2004 mit dem Begehren der Anerkennung der von Dr. K. diagnostizierten Erkrankungen als BK nach der Liste der BKen ("ggfs. nach Nr. 2101"), hilfsweise als Wie-BK angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2006 abgewiesen.
Gegen den am 11.09.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2006 (Montag) Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.09.2006 und den Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine BK nach der Liste Nr. 2101 bzw. im Wege des Zugunstenbescheides eine Wie-BK in Bezug auf die Dupuytren´schen Kontraktur des 4. Strahls der rechten Hand, die Handwurzelarthrose, die Rhizarthrose rechts sowei das Caput-ulnae-Syndrom links anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente sowie ggf. der Übergangsleistungen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. B. , Facharzt für Arbeitsmedizin und Landesgewerbearzt in H. , eingeholt. Der Sachverständige hat lediglich unspezifische Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Daumengrundgelenke beidseits, rechts stärker als links feststellen können. Arthrotische Veränderungen hat er auf Grund der von ihm veranlassten radiologischen Befunderhebung durch Dr. G. , Oberarzt der A. P. Klinik W. (unauffälliger knöcherner Befund im Bereich beider Handgelenke) nicht bestätigt. Außerdem - so Prof. Dr. B. - lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Dreher und Schleifer einem erhöhten Risiko in Bezug auf die Entwicklung von Handgelenksbeschwerden ausgesetzt seien als die Normalbevölkerung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004, mit dem die Beklagte die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 27.03.2002 in Bezug auf eine Anerkennung der von Dr. K. diagnostizierten Gesundheitsstörungen als Wie-BK ablehnte. Nur insoweit - Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides in Bezug auf eine Wie-BK - ist die Klage zulässig, denn nur insoweit liegt eine Verwaltungsentscheidung vor.
Soweit der Kläger die Anerkennung einer BK nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung begehrt, ist die Klage dagegen unzulässig. Denn über eine solche BK wurde von der Beklagten in keinem der angeführten Bescheide entschieden, insbesondere nicht im streitigen Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004. Im Bescheid vom 27.04.2004 wird ausdrücklich vermerkt, dass mit dem zur Rücknahme begehrten bestandskräftigen Bescheid vom 27.03.2002 eine Wie-BK abgelehnt worden sei. Eine BK 2101 wird weder in diesem noch im bestandskräftigen Bescheid auch nur erwähnt. Nichts wesentlich anderes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004. Dieser weist den Widerspruch zurück, eine darüber hinausgehende Entscheidung - insbesondere zu einer Listen-BK - enthält dieser Widerspruchsbescheid nicht. Soweit die BK 2101 Erwähnung findet, wird nur die Widerspruchsbegründung des Klägers wiedergegeben, eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung zur BK 2101 erfolgt dagegen nicht. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer BK nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG aber die vorherige Entscheidung des Unfallversicherungsträgers voraus (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 B in SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Eine "allgemeine" Entscheidung der Behörde genügt dabei nicht. Vielmehr kann sich eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers immer nur auf einzelne Listen-BKen oder Wie-BKen beziehen (BSG, Urteile vom 02.12.2008, B 2 KN 3/07 U R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 13 und B 2 KN 2/07 U R). Eine solche Entscheidung in Form der Ablehnung einer BK beinhaltet dann nicht gleichzeitig die Ablehnung anderer BKen, die auch in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.).
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztengeld und Übergangsleistungen begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig (vgl. - auch zum Nachfolgenden - BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5). Denn über die Gewährung von derartigen Sozialleistungen ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Versicherungsfall - siehe die Definition der Versicherungsfälle in §§ 7 ff SGB VII - und Leistungsfall - vgl. die §§ 26 ff SGB VII - zu unterscheiden ist. Eine derartige Entscheidung der Beklagten liegt nicht vor. Weder im angefochtenen Bescheid noch in dem zur Rücknahme begehrten Bescheid vom 27.03.2002 ist die vom Kläger begehrte Leistung erwähnt. Vielmehr entschied die Beklagte nur über das Vorliegen einer Wie-BK.
Der Verfügungssatz des Bescheides vom 27.03.2002 enthält zwar die Aussage, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien. Dieser Verfügungssatz mag insofern für sich genommen, missverständlich sein. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zu Grunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Die in Rede stehenden Leistungen sind im Verwaltungsverfahren vom Kläger weder beantragt noch von der Beklagten konkret und für den Empfänger der in Rede stehenden Bescheide erkennbar geprüft worden und sie sind in den Bescheiden auch nicht erwähnt worden. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger der Bescheid kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen einer Berufskrankheit entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht in Erwägung zog (so in einem vergleichbaren Fall auch BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R).
Das Begehren des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 27.03.2002 in Bezug auf eine Wie-BK ist dagegen zulässig. Es ist jedoch unbegründet. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, dass vor erfolgter Rücknahme eines eine BK ablehnenden bestandskräftigen Bescheides keine Klage auf Verurteilung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung bzw. auf gerichtliche Feststellung einer solchen BK geführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 27.04.2006, L 10 U 5290/03).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Hier lehnte die Beklagte - wie ausgeführt - mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27.03.2002 die Anerkennung der Beschwerden des Klägers im Bereich der Hände als Wie-BK ab. Gerade (auch) hiergegen wendet sich der Kläger. Er begehrt die Rücknahme dieses Bescheides. Indessen verneint der Senat wie das Sozialgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wie-BK, sodass sich der Bescheid vom 27.03.2002 nicht als rechtswidrig erweist und der Kläger dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides hat.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der vom Kläger behauptete Versicherungsfall vor oder nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der in Rede stehenden Wie-BK einschließlich des Kausalitätserfordernisses, hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert. Nach § 551 Abs. 2 RVO - § 9 Abs. 2 SGB VII enthält eine inhaltsgleiche Regelung - sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der BKVO bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs. 1 RVO bzw. des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören sowohl der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der nach den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO bzw. §§ 7, 8 SGB VII versicherten Tätigkeit als auch die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen (sog. gruppentypische Risikoerhöhung). Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer Generalklausel erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine BK zu entschädigen ist (BSG, Urteil vom 04.06.2002, B 2 U 20/01 R m.w.N.). Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage 1 zur BKVO noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Das Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung ist erfüllt (s. BSG, a.a.O.), wenn die Personengruppe, zu der der Kläger zu zählen ist, durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt war oder ist, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt kam oder kommt (Einwirkungshäufigkeit) und die geeignet war oder ist, die beim Kläger vorliegende Erkrankung hervorzurufen (generelle Geeignetheit). Das Erfordernis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten einer Krankheit innerhalb dieser Gruppe. Auf eine Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit im Einzelfall kommt es dabei nicht an. Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um dann daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Ist im Ausnahmefall die gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht mit der im Allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder zum Nachweis einer größeren Anzahl gleichartiger Gesundheitsstörungen zu belegen, da etwa aufgrund der Seltenheit der Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kann zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten, sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Die gruppenspezifische Risikoerhöhung muss sich in jedem Fall letztlich aus Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl. § 551 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 RVO bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB VII) ergeben. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln; nicht erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus. Der Senat vermag eine derartige gruppentypische Risikoerhöhung im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, hier also u.a. die gruppentypische Risikoerhöhung und die als BK-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16) ... Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Wie-BK nicht vor. Beim Kläger bestehen lediglich unspezifische Beschwerden im Bereich beider Handgelenke und der Daumengrundgelenke. Die von Dr. K. diagnostizierten degenerativen, nämlich arthrotischen Veränderungen im Bereich der Handgelenke sind vom gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigt worden. Dieser hat gerade in Bezug auf derartige arthrotische Veränderungen das radiologische Gutachten von Dr. G. eingeholt, der im Bereich beider Handgelenke einen weitgehend unauffälligen knöchernen Befund erhoben hat. Er hat insbesondere eine Rhizarthrose rechts mit den Merkmalen der Gelenkspaltverschmälerung, Inkongruenz der Gelenkflächen, Sklerosierung und reaktiven Knochenneubildungen nicht nachweisen können. Dem entsprechend schließt sich der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. B. insoweit an.
Der vom Kläger vorgelegte Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. A. ergibt hierzu nichts Gegenteiliges. Zwar hat Dr. A. eine Rhizarthrose beidseitig diagnostiziert, aus dem mitgeteilten Röntgenbefund ergibt sich jedoch, dass er diese Diagnose alleine aus einem verschmälerten, jedoch noch einsehbaren Gelenkspalt des Daumensattelgelenkes beidseits ableitet; im Übrigen hat auch er eine regelrechte Darstellung der Handwurzel und der Fingergelenke gefunden. Dr. G. hat indessen in seiner Beurteilung der von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen auch dargelegt, dass die Diagnose einer Rhizarthrose nicht nur eine Gelenkspaltverschmälerung, sondern auch eine Inkongruenz der Gelenkflächen, Sklerosierungen und reaktive Knochenneubildungen erfordert. Von alldem ist in der Beurteilung von Dr. A. nicht die Rede. Der Senat schließt sich deshalb in vollem Umfang der Diagnose von Dr. G. an.
Damit zugleich ist die diagnostische Beurteilung von Dr. K. wiederlegt. Dies gilt auch in Bezug auf die diagnostizierte Dupuytren´sche Kontraktur rechtsseitig und das Caput-ulnae-Syndrom linksseitig. Insoweit hat selbst Dr. A. eine derartige Diagnose nicht gestellt.
Darüber hinaus liegen dem Senat keine Hinweise auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vor, wonach die vom Kläger verrichtete berufliche Tätigkeit als Dreher bzw. Schleifer mit einem erhöhten Risiko in Bezug auf die Handgelenke, insbesondere in Bezug auf die von Dr. K. diagnostizierten Erkrankungen bzw. unspezifische Beschwerden, wie sie Prof. Dr. B. diagnostiziert hat, einhergehen würde. Auch die Ermittlungen der Beklagten haben insoweit keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko erbracht. Der staatliche Gewerbearzt Dr. Ko. schlug dem entsprechend keine BK zur Feststellung vor. Selbst der Kläger hat hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen und der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass insoweit keine Erkenntnisse über ein erhöhtes Erkrankungsrisiko vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung von Handgelenksbeschwerden als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 2101) bzw. wie eine Berufskrankheit (Wie-BK).
Der am 1953 geborene Kläger arbeitete von Mai 1976 bis zum Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bei der Firma S H GmbH (S. ) in der Schleiferei und Dreherei. Er bearbeitete an verschiedenen Maschinen Bremsscheiben mit unterschiedlichen Gewichten (7 kg bis zu 12,5 kg, so die Ermittlungsergebnisse der Beklagten im Verfahren betreffend u.a. eine BK Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung).
Im April 2001 wandte sich der Kläger wegen seiner, von ihm auf die Hebetätigkeiten bei der Firma S. zurückgeführten Beschwerden an den Händen an die Beklagte. Nachdem der behandelnde Orthopäde Dr. K. von einer Handwurzel- und Rhizarthrose rechts, einem Caput-ulnae-Syndrom links und einer Dupuytren´schen Kontraktur rechtsseitig berichtet hatte, der Hauptverband der Berufsgenossenschaften indessen diesbezüglich keine Kenntnisse über einen Zusammenhang mit beruflichen Belastungen oder gar Anerkennungen einer BK mittteilen konnte, lehnte die Beklagte entsprechend einer Empfehlung des staatlichen Gewerbearztes Dr. Ko. (keine BK) mit Bescheid vom 27.03.2002 und Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002 sinngemäß die Anerkennung der beim Kläger vorhandenen Beschwerden in den Handgelenken als BK ab.
Im Februar 2004 begehrte der Kläger eine erneute Entscheidung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit Bescheid vom 27.04.2004 lehnte die Beklagte sinngemäß die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen, eine Wie-BK ablehnenden Bescheides vom 27.03.2002 ab, weil keine neuen Erkenntnisse vorhanden seien, die die Anerkennung der Erkrankung wie eine BK rechtfertigen würden. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004).
Das hiergegen am 23.08.2004 mit dem Begehren der Anerkennung der von Dr. K. diagnostizierten Erkrankungen als BK nach der Liste der BKen ("ggfs. nach Nr. 2101"), hilfsweise als Wie-BK angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.09.2006 abgewiesen.
Gegen den am 11.09.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12.10.2006 (Montag) Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.09.2006 und den Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine BK nach der Liste Nr. 2101 bzw. im Wege des Zugunstenbescheides eine Wie-BK in Bezug auf die Dupuytren´schen Kontraktur des 4. Strahls der rechten Hand, die Handwurzelarthrose, die Rhizarthrose rechts sowei das Caput-ulnae-Syndrom links anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form der Verletztenrente sowie ggf. der Übergangsleistungen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. B. , Facharzt für Arbeitsmedizin und Landesgewerbearzt in H. , eingeholt. Der Sachverständige hat lediglich unspezifische Beschwerden im Bereich der Handgelenke und Daumengrundgelenke beidseits, rechts stärker als links feststellen können. Arthrotische Veränderungen hat er auf Grund der von ihm veranlassten radiologischen Befunderhebung durch Dr. G. , Oberarzt der A. P. Klinik W. (unauffälliger knöcherner Befund im Bereich beider Handgelenke) nicht bestätigt. Außerdem - so Prof. Dr. B. - lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Dreher und Schleifer einem erhöhten Risiko in Bezug auf die Entwicklung von Handgelenksbeschwerden ausgesetzt seien als die Normalbevölkerung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004, mit dem die Beklagte die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 27.03.2002 in Bezug auf eine Anerkennung der von Dr. K. diagnostizierten Gesundheitsstörungen als Wie-BK ablehnte. Nur insoweit - Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides in Bezug auf eine Wie-BK - ist die Klage zulässig, denn nur insoweit liegt eine Verwaltungsentscheidung vor.
Soweit der Kläger die Anerkennung einer BK nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung begehrt, ist die Klage dagegen unzulässig. Denn über eine solche BK wurde von der Beklagten in keinem der angeführten Bescheide entschieden, insbesondere nicht im streitigen Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004. Im Bescheid vom 27.04.2004 wird ausdrücklich vermerkt, dass mit dem zur Rücknahme begehrten bestandskräftigen Bescheid vom 27.03.2002 eine Wie-BK abgelehnt worden sei. Eine BK 2101 wird weder in diesem noch im bestandskräftigen Bescheid auch nur erwähnt. Nichts wesentlich anderes gilt für den Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004. Dieser weist den Widerspruch zurück, eine darüber hinausgehende Entscheidung - insbesondere zu einer Listen-BK - enthält dieser Widerspruchsbescheid nicht. Soweit die BK 2101 Erwähnung findet, wird nur die Widerspruchsbegründung des Klägers wiedergegeben, eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung zur BK 2101 erfolgt dagegen nicht. Grundsätzlich setzt die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer BK nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG aber die vorherige Entscheidung des Unfallversicherungsträgers voraus (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 B in SozR 4-1500 § 55 Nr. 4). Eine "allgemeine" Entscheidung der Behörde genügt dabei nicht. Vielmehr kann sich eine Entscheidung des Unfallversicherungsträgers immer nur auf einzelne Listen-BKen oder Wie-BKen beziehen (BSG, Urteile vom 02.12.2008, B 2 KN 3/07 U R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 13 und B 2 KN 2/07 U R). Eine solche Entscheidung in Form der Ablehnung einer BK beinhaltet dann nicht gleichzeitig die Ablehnung anderer BKen, die auch in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.).
Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztengeld und Übergangsleistungen begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig (vgl. - auch zum Nachfolgenden - BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5). Denn über die Gewährung von derartigen Sozialleistungen ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Versicherungsfall - siehe die Definition der Versicherungsfälle in §§ 7 ff SGB VII - und Leistungsfall - vgl. die §§ 26 ff SGB VII - zu unterscheiden ist. Eine derartige Entscheidung der Beklagten liegt nicht vor. Weder im angefochtenen Bescheid noch in dem zur Rücknahme begehrten Bescheid vom 27.03.2002 ist die vom Kläger begehrte Leistung erwähnt. Vielmehr entschied die Beklagte nur über das Vorliegen einer Wie-BK.
Der Verfügungssatz des Bescheides vom 27.03.2002 enthält zwar die Aussage, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien. Dieser Verfügungssatz mag insofern für sich genommen, missverständlich sein. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zu Grunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Die in Rede stehenden Leistungen sind im Verwaltungsverfahren vom Kläger weder beantragt noch von der Beklagten konkret und für den Empfänger der in Rede stehenden Bescheide erkennbar geprüft worden und sie sind in den Bescheiden auch nicht erwähnt worden. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger der Bescheid kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen einer Berufskrankheit entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht in Erwägung zog (so in einem vergleichbaren Fall auch BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R).
Das Begehren des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 27.03.2002 in Bezug auf eine Wie-BK ist dagegen zulässig. Es ist jedoch unbegründet. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, dass vor erfolgter Rücknahme eines eine BK ablehnenden bestandskräftigen Bescheides keine Klage auf Verurteilung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung bzw. auf gerichtliche Feststellung einer solchen BK geführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 27.04.2006, L 10 U 5290/03).
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.
Hier lehnte die Beklagte - wie ausgeführt - mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 27.03.2002 die Anerkennung der Beschwerden des Klägers im Bereich der Hände als Wie-BK ab. Gerade (auch) hiergegen wendet sich der Kläger. Er begehrt die Rücknahme dieses Bescheides. Indessen verneint der Senat wie das Sozialgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Wie-BK, sodass sich der Bescheid vom 27.03.2002 nicht als rechtswidrig erweist und der Kläger dem entsprechend auch keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides hat.
Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der vom Kläger behauptete Versicherungsfall vor oder nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der in Rede stehenden Wie-BK einschließlich des Kausalitätserfordernisses, hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert. Nach § 551 Abs. 2 RVO - § 9 Abs. 2 SGB VII enthält eine inhaltsgleiche Regelung - sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der BKVO bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine BK entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des § 551 Abs. 1 RVO bzw. des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehören sowohl der ursächliche Zusammenhang der Krankheit mit der nach den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO bzw. §§ 7, 8 SGB VII versicherten Tätigkeit als auch die Zugehörigkeit des Versicherten zu einer bestimmten Personengruppe, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft Krankheiten der betreffenden Art verursachen (sog. gruppentypische Risikoerhöhung). Mit dieser Regelung soll nicht in der Art einer Generalklausel erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall zumindest hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine BK zu entschädigen ist (BSG, Urteil vom 04.06.2002, B 2 U 20/01 R m.w.N.). Vielmehr sollen dadurch Krankheiten zur Entschädigung gelangen, die nur deshalb nicht in die BK-Liste aufgenommen wurden, weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Anlage 1 zur BKVO noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten. Das Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung ist erfüllt (s. BSG, a.a.O.), wenn die Personengruppe, zu der der Kläger zu zählen ist, durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt war oder ist, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt kam oder kommt (Einwirkungshäufigkeit) und die geeignet war oder ist, die beim Kläger vorliegende Erkrankung hervorzurufen (generelle Geeignetheit). Das Erfordernis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich auf das allgemeine Auftreten einer Krankheit innerhalb dieser Gruppe. Auf eine Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit im Einzelfall kommt es dabei nicht an. Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um dann daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt. Ist im Ausnahmefall die gruppenspezifische Risikoerhöhung nicht mit der im Allgemeinen notwendigen langfristigen zeitlichen Überwachung derartiger Krankheitsbilder zum Nachweis einer größeren Anzahl gleichartiger Gesundheitsstörungen zu belegen, da etwa aufgrund der Seltenheit der Erkrankung medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden können, kann zur Feststellung der generellen Geeignetheit der Einwirkung spezieller Noxen zur Verursachung der betreffenden Krankheit auch auf Einzelfallstudien, auf Erkenntnisse aus anderen Staaten, sowie auf frühere Anerkennungen entsprechender Krankheiten wie BKen und damit zusammenhängende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Die gruppenspezifische Risikoerhöhung muss sich in jedem Fall letztlich aus Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft (vgl. § 551 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 RVO bzw. § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB VII) ergeben. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen muss zu begründen sein, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besitzen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Solche Erkenntnisse liegen in der Regel dann vor, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelangt ist. Es muss sich um gesicherte Erkenntnisse handeln; nicht erforderlich ist, dass diese Erkenntnisse die einhellige Meinung aller Mediziner sind. Andererseits reichen vereinzelte Meinungen einiger Sachverständiger grundsätzlich nicht aus. Der Senat vermag eine derartige gruppentypische Risikoerhöhung im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, hier also u.a. die gruppentypische Risikoerhöhung und die als BK-Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16) ... Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Wie-BK nicht vor. Beim Kläger bestehen lediglich unspezifische Beschwerden im Bereich beider Handgelenke und der Daumengrundgelenke. Die von Dr. K. diagnostizierten degenerativen, nämlich arthrotischen Veränderungen im Bereich der Handgelenke sind vom gerichtlichen Sachverständigen nicht bestätigt worden. Dieser hat gerade in Bezug auf derartige arthrotische Veränderungen das radiologische Gutachten von Dr. G. eingeholt, der im Bereich beider Handgelenke einen weitgehend unauffälligen knöchernen Befund erhoben hat. Er hat insbesondere eine Rhizarthrose rechts mit den Merkmalen der Gelenkspaltverschmälerung, Inkongruenz der Gelenkflächen, Sklerosierung und reaktiven Knochenneubildungen nicht nachweisen können. Dem entsprechend schließt sich der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. B. insoweit an.
Der vom Kläger vorgelegte Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. A. ergibt hierzu nichts Gegenteiliges. Zwar hat Dr. A. eine Rhizarthrose beidseitig diagnostiziert, aus dem mitgeteilten Röntgenbefund ergibt sich jedoch, dass er diese Diagnose alleine aus einem verschmälerten, jedoch noch einsehbaren Gelenkspalt des Daumensattelgelenkes beidseits ableitet; im Übrigen hat auch er eine regelrechte Darstellung der Handwurzel und der Fingergelenke gefunden. Dr. G. hat indessen in seiner Beurteilung der von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen auch dargelegt, dass die Diagnose einer Rhizarthrose nicht nur eine Gelenkspaltverschmälerung, sondern auch eine Inkongruenz der Gelenkflächen, Sklerosierungen und reaktive Knochenneubildungen erfordert. Von alldem ist in der Beurteilung von Dr. A. nicht die Rede. Der Senat schließt sich deshalb in vollem Umfang der Diagnose von Dr. G. an.
Damit zugleich ist die diagnostische Beurteilung von Dr. K. wiederlegt. Dies gilt auch in Bezug auf die diagnostizierte Dupuytren´sche Kontraktur rechtsseitig und das Caput-ulnae-Syndrom linksseitig. Insoweit hat selbst Dr. A. eine derartige Diagnose nicht gestellt.
Darüber hinaus liegen dem Senat keine Hinweise auf medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vor, wonach die vom Kläger verrichtete berufliche Tätigkeit als Dreher bzw. Schleifer mit einem erhöhten Risiko in Bezug auf die Handgelenke, insbesondere in Bezug auf die von Dr. K. diagnostizierten Erkrankungen bzw. unspezifische Beschwerden, wie sie Prof. Dr. B. diagnostiziert hat, einhergehen würde. Auch die Ermittlungen der Beklagten haben insoweit keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko erbracht. Der staatliche Gewerbearzt Dr. Ko. schlug dem entsprechend keine BK zur Feststellung vor. Selbst der Kläger hat hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen und der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass insoweit keine Erkenntnisse über ein erhöhtes Erkrankungsrisiko vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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