Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2430/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2560/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), insbesondere auf die Ausführungen zur Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem in derselben Wohnung lebenden Ehegatten. Ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung der Antragstellerin, sie habe (Trennungs-) Unterhalt gefordert, aber nicht erhalten, nicht glaubhaft gemacht worden ist und die Angaben zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterhalt und Scheidung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. So ist mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 ausgeführt worden, Beratungsscheine jeglicher Art seien verweigert worden, da schon alles "gerichtshängig" sei, wohingegen mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 behauptet worden ist, wegen verweigerter Beratungsscheine habe noch nichts gerichtshängig gemacht werden können. Die Behauptung, sie habe ihre Erwerbstätigkeit ab 20. April 2010 eingestellt, hat sie zum Einen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht; zum Anderen ist dies nicht ausreichend, um eine Hilfebedürftigkeit anzunehmen. Allein die Zahlung des Arbeitgebers am 4. November 2009 an den Ehegatten in Höhe von 15.241,96 EUR steht der Hilfebedürftigkeit entgegen. Dieses Einkommen gemäß § 11 SGB II bleibt nicht deshalb unberücksichtigt, weil damit Schulden beglichen werden sollen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R; zur Berücksichtigung von Abfindungen siehe BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 55/08 R). Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht ihre Behauptung glaubhaft gemacht, dass sie einen neuen Partner hat, so dass der Senat nichts dazu ausführen musste, ob diese Partnerschaft gleichbedeutend damit ist, dass die Klägerin von ihrem Ehegatten getrennt lebt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da das Verfahren ohne Erfolg geblieben ist und der Antragsgegner keinen berechtigten Anlass für dessen Einleitung gegeben hat (zum Ermessen siehe Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Antragsgegner ist nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung des SG (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), insbesondere auf die Ausführungen zur Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem in derselben Wohnung lebenden Ehegatten. Ergänzend ist anzumerken, dass die Behauptung der Antragstellerin, sie habe (Trennungs-) Unterhalt gefordert, aber nicht erhalten, nicht glaubhaft gemacht worden ist und die Angaben zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterhalt und Scheidung widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind. So ist mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 ausgeführt worden, Beratungsscheine jeglicher Art seien verweigert worden, da schon alles "gerichtshängig" sei, wohingegen mit Schriftsatz vom 16. Juni 2010 behauptet worden ist, wegen verweigerter Beratungsscheine habe noch nichts gerichtshängig gemacht werden können. Die Behauptung, sie habe ihre Erwerbstätigkeit ab 20. April 2010 eingestellt, hat sie zum Einen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht; zum Anderen ist dies nicht ausreichend, um eine Hilfebedürftigkeit anzunehmen. Allein die Zahlung des Arbeitgebers am 4. November 2009 an den Ehegatten in Höhe von 15.241,96 EUR steht der Hilfebedürftigkeit entgegen. Dieses Einkommen gemäß § 11 SGB II bleibt nicht deshalb unberücksichtigt, weil damit Schulden beglichen werden sollen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R; zur Berücksichtigung von Abfindungen siehe BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 55/08 R). Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht ihre Behauptung glaubhaft gemacht, dass sie einen neuen Partner hat, so dass der Senat nichts dazu ausführen musste, ob diese Partnerschaft gleichbedeutend damit ist, dass die Klägerin von ihrem Ehegatten getrennt lebt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da das Verfahren ohne Erfolg geblieben ist und der Antragsgegner keinen berechtigten Anlass für dessen Einleitung gegeben hat (zum Ermessen siehe Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer, § 193 SGG Rdnr. 12 ff.).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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