Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1572/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2532/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 31. Mai 2010 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -(unveröffentlicht); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Ansprüche bestünde (§ 123 SGG). Vorliegend begehrt der Antragsteller neben der Erstattung einer Nachzahlung von 181,80 EUR aufgrund der letzten Jahresrechnung seines Stromlieferanten die Übernahme auch des Anteils an seinen Stromkosten durch den Antragsgegner, der nicht durch den Regelsatz gedeckt ist, mithin die 44,89 EUR betragende Differenz zwischen dem monatlich von ihm zu bezahlenden Abschlag in Höhe von 60,00 EUR und dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für Verbrauchsstrom, den der Antragsgegner mit 15,11 EUR beziffert. Er macht insoweit geltend, dass der erhöhte Stromverbrauch vor allem auf der Verwendung einer Wärmelampe aufgrund einer chronischen Erkrankung (Cervikalsyndrom) beruhe.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen entgegen der Auffassung des SG hier nicht vor, weil nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Zwar begehrt der Antragsteller - wie dargelegt - sinngemäß fortlaufende Leistungen in Form der Übernahme nicht vom Regelsatz gedeckter Stromkosten. § 41 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht aber auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten. Denn die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate hat u.a. ihre Ursache darin, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren; ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) soll die Ausnahme sein (Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B - (juris)). Die maßgebliche Beschwer richtet sich damit nicht allein nach dem Begehren des Antragstellers, der ggf. unter Annahme einer fortdauernden Hilfebedürftigkeit Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt; sie wird vielmehr begrenzt durch den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 - L 7 AS 125/10 B ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. September 2009 - L 11 AS 499/09 NZB -; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2009 - L 8 SO 80/08 ER - zu § 44 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (jeweils juris)). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Ablehnung der Bewilligung des Mehrbedarfs an Strom mit Bescheid vom 30. April 2010 auf den Bewilligungszeitraum des kurz zuvor ergangenen Fortzahlungsbescheids vom 20. April 2010 bezieht, mithin auf die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011. Der im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bewilligungszeitraum beträgt damit nicht mehr als ein Jahr; darüber hinausgehende Leistungen können auch im Eilverfahren - bei dem im Übrigen auf den Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG am 4. Mai 2010 abzustellen wäre (vgl. den Senatsbeschluss vom 1. August 2005, FEVS 57, 72 m.w.N.) - nicht bewilligt werden.
Damit ist auch die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR nicht überschritten. Berücksichtigt man - wie oben dargelegt - einen monatlichen Betrag von 44,89 EUR, so ergibt sich bei Annahme eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten im Hauptsacheverfahren ein Betrag von 537,68 EUR; addiert man darüber hinaus die Nachzahlung von 181,80 EUR, deren Erstattung der Antragsteller begehrt, so beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf insgesamt 719,48 EUR, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überschritten wird.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Sollte die Antragsschrift vom 31. Mai 2010 dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller auch Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des Eilrechtsschutzes erhoben hat, so wäre auch diese Beschwerde unzulässig. Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 31. Mai 2010 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das Sozialgericht (SG) dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -(unveröffentlicht); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Bei der Bestimmung des vom SG abgelehnten Begehrens des Antragstellers ist das von diesem wirklich Gewollte zu ermitteln, ohne dass eine Bindung an die Fassung gestellter Ansprüche bestünde (§ 123 SGG). Vorliegend begehrt der Antragsteller neben der Erstattung einer Nachzahlung von 181,80 EUR aufgrund der letzten Jahresrechnung seines Stromlieferanten die Übernahme auch des Anteils an seinen Stromkosten durch den Antragsgegner, der nicht durch den Regelsatz gedeckt ist, mithin die 44,89 EUR betragende Differenz zwischen dem monatlich von ihm zu bezahlenden Abschlag in Höhe von 60,00 EUR und dem im Regelsatz enthaltenen Anteil für Verbrauchsstrom, den der Antragsgegner mit 15,11 EUR beziffert. Er macht insoweit geltend, dass der erhöhte Stromverbrauch vor allem auf der Verwendung einer Wärmelampe aufgrund einer chronischen Erkrankung (Cervikalsyndrom) beruhe.
Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen entgegen der Auffassung des SG hier nicht vor, weil nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Zwar begehrt der Antragsteller - wie dargelegt - sinngemäß fortlaufende Leistungen in Form der Übernahme nicht vom Regelsatz gedeckter Stromkosten. § 41 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht aber auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten. Denn die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate hat u.a. ihre Ursache darin, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren; ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) soll die Ausnahme sein (Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B - (juris)). Die maßgebliche Beschwer richtet sich damit nicht allein nach dem Begehren des Antragstellers, der ggf. unter Annahme einer fortdauernden Hilfebedürftigkeit Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt; sie wird vielmehr begrenzt durch den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 - L 7 AS 125/10 B ER -; Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. September 2009 - L 11 AS 499/09 NZB -; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2009 - L 8 SO 80/08 ER - zu § 44 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (jeweils juris)). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Ablehnung der Bewilligung des Mehrbedarfs an Strom mit Bescheid vom 30. April 2010 auf den Bewilligungszeitraum des kurz zuvor ergangenen Fortzahlungsbescheids vom 20. April 2010 bezieht, mithin auf die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2011. Der im Hauptsacheverfahren maßgebliche Bewilligungszeitraum beträgt damit nicht mehr als ein Jahr; darüber hinausgehende Leistungen können auch im Eilverfahren - bei dem im Übrigen auf den Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim SG am 4. Mai 2010 abzustellen wäre (vgl. den Senatsbeschluss vom 1. August 2005, FEVS 57, 72 m.w.N.) - nicht bewilligt werden.
Damit ist auch die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR nicht überschritten. Berücksichtigt man - wie oben dargelegt - einen monatlichen Betrag von 44,89 EUR, so ergibt sich bei Annahme eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten im Hauptsacheverfahren ein Betrag von 537,68 EUR; addiert man darüber hinaus die Nachzahlung von 181,80 EUR, deren Erstattung der Antragsteller begehrt, so beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf insgesamt 719,48 EUR, der auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht überschritten wird.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Sollte die Antragsschrift vom 31. Mai 2010 dahingehend zu verstehen sein, dass der Antragsteller auch Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des Eilrechtsschutzes erhoben hat, so wäre auch diese Beschwerde unzulässig. Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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