Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1154/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2031/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 29. April 2010 gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 172 Abs. 3, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Vollständig fehlen darf aber eine Voraussetzung nicht. Selbst bei hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, wenn es völlig an einer Eilbedürftigkeit fehlt. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Antragstellerin bei Einlegung der Beschwerde in einer aktuellen Notlage befand und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch befindet, die eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit Wohnhaus bebauten Grundstück K.weg 38, Baden-Baden, hielt. Dieses stand bereits am 26. April 2010, somit noch vor Einlegung der Beschwerde, zur Zwangsversteigerung an. Ausgehend von dem für das Vollstreckungsgericht erstellten Gutachten liegt der Verkehrswert bei EUR 213.000.-. Die Antragstellerin hat die Beschwerde trotz eigener Ankündigung und Erinnerung durch das Gericht nicht begründet. Da sie mittlerweile offenbar nicht mehr in dem genannten Anwesen wohnt, spricht Vieles dafür, dass die Versteigerung erfolgt ist, bzw. bei Beschwerdeeinlegung bereits erfolgt war. Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, näher darzulegen, dass eine Notlage mangels Versteigerung fortbesteht oder bei erfolgter Versteigerung ein Verkaufserlös nicht oder nicht in einer Höhe ausgekehrt wurde, die zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts ausreicht. Da somit eine Eilbedürftigkeit in keiner Weise ersichtlich ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Aus den genannten Gründen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine aktuelle, grundrechtlich relevante Gefährdung des Existenzminimums vor, so dass auch eine Folgenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 29. April 2010 gem. § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Landessozialgericht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 172 Abs. 3, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit - wie hier - nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Vorliegend kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die beiden Voraussetzungen stellen ein bewegliches System dar: Je nach Wahrscheinlichkeit des Erfolges in der Hauptsache können die Anforderungen an den Anordnungsgrund geringer sein. Vollständig fehlen darf aber eine Voraussetzung nicht. Selbst bei hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, wenn es völlig an einer Eilbedürftigkeit fehlt. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ergebenden Gebotes der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruches auf effektiven Rechtsschutz unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Es ist nicht erkennbar, dass sich die Antragstellerin bei Einlegung der Beschwerde in einer aktuellen Notlage befand und zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch befindet, die eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt. Aus den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit Wohnhaus bebauten Grundstück K.weg 38, Baden-Baden, hielt. Dieses stand bereits am 26. April 2010, somit noch vor Einlegung der Beschwerde, zur Zwangsversteigerung an. Ausgehend von dem für das Vollstreckungsgericht erstellten Gutachten liegt der Verkehrswert bei EUR 213.000.-. Die Antragstellerin hat die Beschwerde trotz eigener Ankündigung und Erinnerung durch das Gericht nicht begründet. Da sie mittlerweile offenbar nicht mehr in dem genannten Anwesen wohnt, spricht Vieles dafür, dass die Versteigerung erfolgt ist, bzw. bei Beschwerdeeinlegung bereits erfolgt war. Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, näher darzulegen, dass eine Notlage mangels Versteigerung fortbesteht oder bei erfolgter Versteigerung ein Verkaufserlös nicht oder nicht in einer Höhe ausgekehrt wurde, die zur Bestreitung des aktuellen Lebensunterhalts ausreicht. Da somit eine Eilbedürftigkeit in keiner Weise ersichtlich ist, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Aus den genannten Gründen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine aktuelle, grundrechtlich relevante Gefährdung des Existenzminimums vor, so dass auch eine Folgenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
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