L 1 AS 2899/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1181/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2899/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund zutreffend bejaht.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf deshalb grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein wirksamer Rechtsschutz nicht erreicht werden kann und dieser Zustand dem Antragsteller unzumutbar ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Auflage 2008, § 86b Rdnr. 28 f.). Der Erlass einer derartigen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrten Leistungen besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl die schützenswerte Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Das SG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch bejaht. Das SG hat nach persönlicher Befragung und Anhörung der Klägerin sowie nach Einvernahme des Mitbewohners R. als Zeugen im Termin vom 27. Mai 2010 mit zutreffenden Argumenten ausgeführt, dass nach der im Eilverfahren ausreichenden, aber auch gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen R. nicht festzustellen, deshalb von Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach §§ 7, 9 Abs. 1 SGB II auszugehen und das Einkommen des Zeugen nicht auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG auf Seiten 5 bis 8 der Gründe Bezug und schließt sich diesen an (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Sie wiederholt lediglich die aus ihrer Sicht gegen das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bestehenden Bedenken, die sie bereits im Verwaltungsverfahren zu den im Hauptsacheverfahren streitigen Entscheidungen veranlasst haben, ohne sich dabei mit der durch das SG auch insoweit erfolgten Beweiswürdigung auseinander zu setzen. Dieser Vortrag genügt jedoch nicht, um die durch das SG getroffene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Auch den Akten und insbesondere dem Sitzungsprotokoll lässt sich nichts entnehmen, was - bei der auch im Beschwerdeverfahren gebotenen summarischen Prüfung - Bedenken gegen die Beweiswürdigung durch das SG rechtfertigt.

Auch das Bestehen eines Anordnungsgrunds hat das SG mit zutreffenden Erwägungen bejaht, denen sich der Senat nach eigener Prüfung ebenfalls anschließt. Angesichts des Umstands, dass jedenfalls vorläufig nicht vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist, waren der Klägerin - vorläufig - existenzsichernde Leistungen zuzusprechen, unabhängig davon, dass sie derzeit nicht der Gefahr ausgesetzt ist, ihre Unterkunft zu verlieren. Denn jedenfalls genügen 191,44 EUR Witwenrente monatlich nicht, um die Existenz der Klägerin zu sichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved