Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AL 7602/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4775/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.9.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Förderung einer beruflichen Weiterbildung.
Der 1950 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger algerischer Herkunft. Er ist Diplom-Ingenieur für technische Informatik und Nachrichtentechnik. Versicherungspflichtig beschäftigt war der Kläger zuletzt von 1986 bis Ende 2002 bei der Firma A. im "Entwicklungsbereich System 12" mit Projektmanagement, Planung und Controlling. Das Arbeitsverhältnis endete mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von etwa 100.000 EUR.
Im Anschluss daran bezog der Kläger ab 1.4.2003 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 3.12.2004. Vom 1.1.2005 bis 17.6.2006 war der Kläger im Bereich Software-Erstellung selbstständig tätig.
Am 20.8.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung, und zwar die Vorbereitung auf eine Zertifizierungsprüfung für eine dreitägige Schulung "SQL Server 2005 - Business Intelligence mit Analysis Services". Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.8.2007 diesen Antrag ab, worauf der Kläger am 7.9.2007 die Förderung der Weiterbildung zum "Enterprise Applications Developer", einer Weiterbildungsmaßnahme mit sechs Bausteinen, bestehend aus 1080 Unterrichtseinheiten an 120 Tagen und mit Kosten von insgesamt 8413,20 EUR beantragte.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1.10.2007 mit der Begründung ab, die beantragte Weiterbildung sei nicht notwendig. Der Kläger habe zuletzt im kaufmännischen Bereich gearbeitet, eine besondere IT-Ausbildung bestehe beim Kläger nicht. Die Maßnahme sei deshalb nicht zweckmäßig, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Mit seinem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, er habe sehr wohl eine IT-Ausbildung und die Weiterbildung würde seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt wesentlich verbessern. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück. Bei den Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung handele es sich um Ermessensleistungen. Bei der Ermessensentscheidung seien insbesondere die Maßgaben des § 7 SGB III zu beachten. Haushaltsmittel seien so einzusetzen, dass vorrangig eine Förderung derjenigen Personen in Betracht komme, bei denen am ehesten mit einem Eingliederungserfolg zu rechnen sei. Nach den bei der Beklagten entwickelten Förderungskriterien (ermessenslenkende Weisungen) sei zudem zu beachten, dass vorrangig Arbeitslosengeldbezieher zu fördern seien, um deren Vermittlungschancen zu verbessern. Auch müsse eine positive Beschäftigungsprognose bestehen, die hier nicht gegeben sei.
Dagegen hat der Kläger am 17.10.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, die Weiterbildungsmaßnahme zum "Enterprise Applications Developer" sei eine Zertifizierung, die dem aktuellen Stand der Industrie und Wirtschaft entspreche. Die Weiterbildungsmaßnahme sei notwendig, um ihn in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es bestehe auch zweifellos eine Eingliederungschance von 70 %, die von der Beklagten in den ermessenslenkende Weisungen gefordert werde. Er werde von der Beklagten als "Betreuungskunde" geführt, daraus ergebe sich, dass ihm aufgrund seines Alters und seiner Herkunft Eingliederungschancen von vornherein abgesprochen würden.
Vom 10.3.2008 bis 16.3.2008 war der Kläger bei der Firma R. (Personalleasing) als Qualitätskontrolleur beschäftigt.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 10.4.2008, nach Vorlage der "Kundenhistorie" des Klägers und der für 2007 geltenden ermessenslenkenden Weisungen durch die Beklagte hat das SG aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2008 (bei der der Kläger angegeben hat, er habe sich jetzt für die Weiterbildungsmaßnahme angemeldet, sie werde "ab kommenden Montag stattfinden") durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Weder der Hauptantrag auf Gewährung der Weiterbildungskosten für die Weiterbildung noch der Hilfsantrag auf Neubescheidung seien begründet.
Bei der begehrten Maßnahme handele es sich zwar um eine Weiterbildung im Sinne des § 77 Abs. 1 SGB III, es könne auch unterstellt werden, dass die Maßnahme und der Träger für die Förderung zugelassen seien. Es bestünden aber erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit der Maßnahme. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erstrebte Zertifizierung die Aussicht begründe, dass nach Abschluss der Maßnahme dem Kläger ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Der Kläger sei bereits Diplom-Ingenieur für technische Informatik und Nachrichtentechnik. Er habe zuletzt über 10 Jahre lang im kaufmännischen Bereich gearbeitet, es sei eine Selbstständigkeit im Bereich der Softwareentwicklung gefolgt. Daher sei nicht ersichtlich, dass die Chancen des Klägers - seine Ausbildung, Fähigkeiten und Kenntnisse in Rechnung stellend - nach der begehrten Weiterbildung besser wären als seine gegenwärtigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, zumal der Kläger auch ohne die Zertifizierung eine versicherungspflichtige Beschäftigung habe finden und ausüben können. Weiter sei nicht ersichtlich, dass vor der Beantragung der Maßnahme eine Beratung stattgefunden habe. Die vorherige Beratung gehöre zu den Förderungsvoraussetzungen. Der Kläger habe nach der Ablehnung der im August beantragten Maßnahme, ohne dass eine Beratung durch die Beklagte ersichtlich wäre, den Antrag auf Förderung der jetzt streitigen Weiterbildung gestellt.
Letztlich könne jedoch dahinstehen, ob der Kläger sich vor Beantragung der Maßnahme durch die Beklagte habe beraten lassen und die sonstigen Voraussetzungen vorlägen, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen als erfüllt ansähe, hätte er nicht schon allein deshalb einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die Gewährung der Leistung sei in das Ermessen der Beklagten gestellt. Der Kläger habe daher einen Rechtsanspruch nur darauf, dass die zuständige Stelle ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen sei, mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Davon ausgehend habe die Beklagte den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraum fehlerfrei und pflichtgemäß konkretisiert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung wesentlich auf Kriterien der Mittelbewirtschaftung abgestellt habe. Die Begrenzung der Haushaltsmittel stelle grundsätzlich eine zulässige Ermessenserwägung dar. Die Beklagte könne berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den begünstigten Personenkreis auch dann möglich sein müsse, wenn nicht so viele Mittel zur Verfügung stünden, dass allen Anträgen entsprochen werden könne. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorrangig Personen mit höheren Eingliederungschancen fördere, wenn Haushaltsmittel nicht in der Weise zur Verfügung stünden, dass allen Antragstellern Leistungen gewährt werden könnten. Dass die Beklagte den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis in Hinblick auf die Eingliederungschancen nach bestimmten Kundenprofilen differenziere, sei dabei nicht zu beanstanden (§ 7 Satz 2 Nr 1 SGB III). Nicht zu beanstanden sei es auch, dass sich die Beklagte auf die ermessenslenkenden Weisungen im Rahmen der Geschäftsanweisung bezogen habe. Schließlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Bekl. bei der Ermessenserwägung auch auf die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers abgestellt habe. Nachdem damit weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch ein Ermessensfehler vorliege, müsse das Klagebegehren des Klägers insgesamt scheitern.
Gegen dieses am 1.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.10.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgebracht, das SG habe zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung verneint. Soweit das SG darauf abstelle, der Kläger habe auch ohne die Zertifizierung eine versicherungspflichtige Beschäftigung finden und ausüben können, werde nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei der Firma R. als "Qualitätsmitarbeiter-Qualitätsservicehilfskraft" beschäftigt gewesen sei. Dass diese Beschäftigung kein "angemessener Dauerarbeitsplatz" habe sein können, selbst wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein paar Tage gedauert hätte, ergebe sich bereits aus der Berufsbezeichnung "Hilfskraft".
Soweit das SG ausgeführt habe, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis im Hinblick auf die Eingliederungschancen nach bestimmten Kundenprofilen differenziere, so sei dies - was die Eingruppierung des Klägers anbelange - jedenfalls rechtswidrig. Nach Auffassung des Klägers seien seine Chancen gut, wieder eingegliedert zu werden. Die von der Beklagten angeführten Punkte in Bezug auf seine Persönlichkeit seien demgegenüber diskriminierender Art. Die Auswahl der Kriterien, nach denen keine Eingliederungschance bestehe, beruhe auf Diskriminierung. Soweit das SG ausgeführt habe, es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die Länge der Arbeitslosigkeit und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers abgestellt habe, sei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar und stelle keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar. Soweit das SG ausführe, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger vor der Beantragung der streitgegenständlichen Maßnahme beraten worden sei, sei auszuführen, dass ihm gegenüber eine Beratung zur Weiterbildung und eine Auflistung der zulässigen Weiterbildung durch die Beklagte abgelehnt worden sei. Wenn insoweit keine Beratung stattgefunden habe, sei dies von der Beklagten zu vertreten und nicht vom Kläger.
Am 25.2.2009 hat der Kläger mitgeteilt, er habe "mittlerweile" (wohl am 19.2.2009) die Zertifizierung zum Enterprise Application Developer erreicht, er hat dies durch Vorlage des Zertifikates belegt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2010 hat der Kläger zwei E-mails vorgelegt, eine Absage nach einem Vorstellungsgespräch im August 2009 und die Bestätigung eines Gesprächskontakts im August 2009. Eine Beschäftigung hat der Kl. seither nach eigenen Angaben nicht gefunden und auch nicht konkret in Aussicht.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.9.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 zu verurteilen, die Weiterbildung zum "Enterprise Developer" zu fördern, hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der von ihm beantragten Weiterbildungsmaßnahme und keinen Anspruch auf Neubescheidung.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere §§ 7 und 77 SGB III ausführlich und zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG hat auch ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen der Kl. keinen Anspruch auf Förderung der Weiterbildungsmaßnahme und keinen Anspruch auf Neubescheidung hat. Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung unrichtig erscheinen zu lassen. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III vorliegen können. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die "Weiterbildung notwendig ist, um" den Kläger "bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern" (§ 77 Abs. 1 Nr 1 SGB III). Auch nach der Ansicht des Senats lässt sich weder verneinen, dass ohne die zur Förderung begehrte Bildungsmaßnahme Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit für den Kläger nicht bestehen, noch lässt sich eine positive Beschäftigungsprognose stellen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert wären und die begründete Aussicht bestünde, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann (BSG SozR 4 - 4300 § 77 Nr 1). Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des SG nichts hinzuzufügen. Bestätigt wird diese negative Eingliederungsprognose, auch wenn der maßgebende Zeitpunkt für die Prognose der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, dadurch, dass der Kläger zwar die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen hat, aber in den 16 Monaten nach dem Abschluss der Maßnahme einer Eingliederung nicht näher gekommen ist.
Auf das Tatbestandsmerkmal der vorherigen Beratung kommt es danach nicht mehr an. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat allerdings auf zwei Punkte hin. Erstens muss nach § 77 Abs. 1 Nummer 3 SGB III "vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt" sein. Deswegen ist es zumindest missverständlich, wenn das SG geprüft hat, ob vor der Antragstellung eine Beratung des Klägers erfolgt ist. Zweitens war dem Kläger natürlich bewusst, dass er die Teilnahme an der Maßnahme ohne vorherige Beratung durch die Beklagte tatsächlich beginnt.
Ohne dass es letztlich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass auch das Vorbringen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensbetätigung nicht durchgreift. Das SG hat insoweit ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Beklagte sich auf ermessenslenkende Richtlinien stützen durfte, dass diese Richtlinien eine Förderung der vom Kläger begehrte Maßnahme nicht zulassen und dass individuelle Besonderheiten eine Abweichung hier nicht rechtfertigen. Auch insoweit ist den Ausführungen des SG nichts hinzuzufügen. Das BSG (in SozR 3 - 4100 § 55a Nr 5) hat ausdrücklich entschieden, dass die Beklagte bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Förderungsleistungen nach ermessenslenkenden Richtlinien verfahren darf. Diesen ermessenslenkenden Richtlinien ist danach zwar nicht absoluter Charakter zuzuerkennen, ihre Handhabung darf nicht zu "gebundenen" Entscheidungen führen. Es muss Raum für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall bleiben. Neben der Beachtung allgemeiner Grundsätze sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Einzelfall Besonderheiten aufweist, denen die allgemeinen Grundsätze nicht Rechnung tragen. Diesen Anforderungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall entsprochen. Die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls, die ein Abgehen von der generellen Regelung in den ermessenslenkenden Richtlinien rechtfertigen könnten, sind hier nicht dargetan oder ersichtlich. Dabei ist weder die Einstufung des Klägers als "Betreuungskunde" noch die Berücksichtigung des Alters des Klägers "diskriminierend". Die Einstufung in verschiedene Förderungsstufen dient insoweit der Gleichbehandlung der Bewerber und ist geeignet und sachgerecht, um eine gleichmäßige und gerechte Mittelverteilung im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB III) zu gewährleisten. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass sie in den ermessenslenkenden Richtlinien Förderungsleistungen nur für Arbeitslosengeldbezieher mit einem Restanspruch von mehr als drei Monaten (nach Ende der Maßnahme) vorgesehen sind. Die Beklagte, die diese Richtlinien beachtet und Besonderheiten des Einzelfalles im Widerspruchsbescheid verneint hat, hat damit nicht das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Die Berufung des Klägers ist nach alledem nicht begründet, sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Förderung einer beruflichen Weiterbildung.
Der 1950 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger algerischer Herkunft. Er ist Diplom-Ingenieur für technische Informatik und Nachrichtentechnik. Versicherungspflichtig beschäftigt war der Kläger zuletzt von 1986 bis Ende 2002 bei der Firma A. im "Entwicklungsbereich System 12" mit Projektmanagement, Planung und Controlling. Das Arbeitsverhältnis endete mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Zahlung einer Sozialabfindung in Höhe von etwa 100.000 EUR.
Im Anschluss daran bezog der Kläger ab 1.4.2003 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 3.12.2004. Vom 1.1.2005 bis 17.6.2006 war der Kläger im Bereich Software-Erstellung selbstständig tätig.
Am 20.8.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung einer beruflichen Weiterbildung, und zwar die Vorbereitung auf eine Zertifizierungsprüfung für eine dreitägige Schulung "SQL Server 2005 - Business Intelligence mit Analysis Services". Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.8.2007 diesen Antrag ab, worauf der Kläger am 7.9.2007 die Förderung der Weiterbildung zum "Enterprise Applications Developer", einer Weiterbildungsmaßnahme mit sechs Bausteinen, bestehend aus 1080 Unterrichtseinheiten an 120 Tagen und mit Kosten von insgesamt 8413,20 EUR beantragte.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1.10.2007 mit der Begründung ab, die beantragte Weiterbildung sei nicht notwendig. Der Kläger habe zuletzt im kaufmännischen Bereich gearbeitet, eine besondere IT-Ausbildung bestehe beim Kläger nicht. Die Maßnahme sei deshalb nicht zweckmäßig, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Mit seinem Widerspruch dagegen machte der Kläger geltend, er habe sehr wohl eine IT-Ausbildung und die Weiterbildung würde seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt wesentlich verbessern. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2007 zurück. Bei den Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung handele es sich um Ermessensleistungen. Bei der Ermessensentscheidung seien insbesondere die Maßgaben des § 7 SGB III zu beachten. Haushaltsmittel seien so einzusetzen, dass vorrangig eine Förderung derjenigen Personen in Betracht komme, bei denen am ehesten mit einem Eingliederungserfolg zu rechnen sei. Nach den bei der Beklagten entwickelten Förderungskriterien (ermessenslenkende Weisungen) sei zudem zu beachten, dass vorrangig Arbeitslosengeldbezieher zu fördern seien, um deren Vermittlungschancen zu verbessern. Auch müsse eine positive Beschäftigungsprognose bestehen, die hier nicht gegeben sei.
Dagegen hat der Kläger am 17.10.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er hat vorgebracht, die Weiterbildungsmaßnahme zum "Enterprise Applications Developer" sei eine Zertifizierung, die dem aktuellen Stand der Industrie und Wirtschaft entspreche. Die Weiterbildungsmaßnahme sei notwendig, um ihn in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Es bestehe auch zweifellos eine Eingliederungschance von 70 %, die von der Beklagten in den ermessenslenkende Weisungen gefordert werde. Er werde von der Beklagten als "Betreuungskunde" geführt, daraus ergebe sich, dass ihm aufgrund seines Alters und seiner Herkunft Eingliederungschancen von vornherein abgesprochen würden.
Vom 10.3.2008 bis 16.3.2008 war der Kläger bei der Firma R. (Personalleasing) als Qualitätskontrolleur beschäftigt.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 10.4.2008, nach Vorlage der "Kundenhistorie" des Klägers und der für 2007 geltenden ermessenslenkenden Weisungen durch die Beklagte hat das SG aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2008 (bei der der Kläger angegeben hat, er habe sich jetzt für die Weiterbildungsmaßnahme angemeldet, sie werde "ab kommenden Montag stattfinden") durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen. Weder der Hauptantrag auf Gewährung der Weiterbildungskosten für die Weiterbildung noch der Hilfsantrag auf Neubescheidung seien begründet.
Bei der begehrten Maßnahme handele es sich zwar um eine Weiterbildung im Sinne des § 77 Abs. 1 SGB III, es könne auch unterstellt werden, dass die Maßnahme und der Träger für die Förderung zugelassen seien. Es bestünden aber erhebliche Zweifel an der Notwendigkeit der Maßnahme. Es sei nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erstrebte Zertifizierung die Aussicht begründe, dass nach Abschluss der Maßnahme dem Kläger ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden könne. Der Kläger sei bereits Diplom-Ingenieur für technische Informatik und Nachrichtentechnik. Er habe zuletzt über 10 Jahre lang im kaufmännischen Bereich gearbeitet, es sei eine Selbstständigkeit im Bereich der Softwareentwicklung gefolgt. Daher sei nicht ersichtlich, dass die Chancen des Klägers - seine Ausbildung, Fähigkeiten und Kenntnisse in Rechnung stellend - nach der begehrten Weiterbildung besser wären als seine gegenwärtigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt, zumal der Kläger auch ohne die Zertifizierung eine versicherungspflichtige Beschäftigung habe finden und ausüben können. Weiter sei nicht ersichtlich, dass vor der Beantragung der Maßnahme eine Beratung stattgefunden habe. Die vorherige Beratung gehöre zu den Förderungsvoraussetzungen. Der Kläger habe nach der Ablehnung der im August beantragten Maßnahme, ohne dass eine Beratung durch die Beklagte ersichtlich wäre, den Antrag auf Förderung der jetzt streitigen Weiterbildung gestellt.
Letztlich könne jedoch dahinstehen, ob der Kläger sich vor Beantragung der Maßnahme durch die Beklagte habe beraten lassen und die sonstigen Voraussetzungen vorlägen, denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen als erfüllt ansähe, hätte er nicht schon allein deshalb einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung. Die Gewährung der Leistung sei in das Ermessen der Beklagten gestellt. Der Kläger habe daher einen Rechtsanspruch nur darauf, dass die zuständige Stelle ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung nachgekommen sei, mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe. Davon ausgehend habe die Beklagte den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraum fehlerfrei und pflichtgemäß konkretisiert. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung wesentlich auf Kriterien der Mittelbewirtschaftung abgestellt habe. Die Begrenzung der Haushaltsmittel stelle grundsätzlich eine zulässige Ermessenserwägung dar. Die Beklagte könne berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme der Leistungen durch den begünstigten Personenkreis auch dann möglich sein müsse, wenn nicht so viele Mittel zur Verfügung stünden, dass allen Anträgen entsprochen werden könne. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorrangig Personen mit höheren Eingliederungschancen fördere, wenn Haushaltsmittel nicht in der Weise zur Verfügung stünden, dass allen Antragstellern Leistungen gewährt werden könnten. Dass die Beklagte den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis in Hinblick auf die Eingliederungschancen nach bestimmten Kundenprofilen differenziere, sei dabei nicht zu beanstanden (§ 7 Satz 2 Nr 1 SGB III). Nicht zu beanstanden sei es auch, dass sich die Beklagte auf die ermessenslenkenden Weisungen im Rahmen der Geschäftsanweisung bezogen habe. Schließlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Bekl. bei der Ermessenserwägung auch auf die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers abgestellt habe. Nachdem damit weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch ein Ermessensfehler vorliege, müsse das Klagebegehren des Klägers insgesamt scheitern.
Gegen dieses am 1.10.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.10.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung wird vorgebracht, das SG habe zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Förderung der Weiterbildung verneint. Soweit das SG darauf abstelle, der Kläger habe auch ohne die Zertifizierung eine versicherungspflichtige Beschäftigung finden und ausüben können, werde nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei der Firma R. als "Qualitätsmitarbeiter-Qualitätsservicehilfskraft" beschäftigt gewesen sei. Dass diese Beschäftigung kein "angemessener Dauerarbeitsplatz" habe sein können, selbst wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein paar Tage gedauert hätte, ergebe sich bereits aus der Berufsbezeichnung "Hilfskraft".
Soweit das SG ausgeführt habe, es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis im Hinblick auf die Eingliederungschancen nach bestimmten Kundenprofilen differenziere, so sei dies - was die Eingruppierung des Klägers anbelange - jedenfalls rechtswidrig. Nach Auffassung des Klägers seien seine Chancen gut, wieder eingegliedert zu werden. Die von der Beklagten angeführten Punkte in Bezug auf seine Persönlichkeit seien demgegenüber diskriminierender Art. Die Auswahl der Kriterien, nach denen keine Eingliederungschance bestehe, beruhe auf Diskriminierung. Soweit das SG ausgeführt habe, es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf die Länge der Arbeitslosigkeit und die Persönlichkeitsstruktur des Klägers abgestellt habe, sei dies ebenfalls nicht nachvollziehbar und stelle keine ordnungsgemäße Ermessensausübung dar. Soweit das SG ausführe, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger vor der Beantragung der streitgegenständlichen Maßnahme beraten worden sei, sei auszuführen, dass ihm gegenüber eine Beratung zur Weiterbildung und eine Auflistung der zulässigen Weiterbildung durch die Beklagte abgelehnt worden sei. Wenn insoweit keine Beratung stattgefunden habe, sei dies von der Beklagten zu vertreten und nicht vom Kläger.
Am 25.2.2009 hat der Kläger mitgeteilt, er habe "mittlerweile" (wohl am 19.2.2009) die Zertifizierung zum Enterprise Application Developer erreicht, er hat dies durch Vorlage des Zertifikates belegt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2010 hat der Kläger zwei E-mails vorgelegt, eine Absage nach einem Vorstellungsgespräch im August 2009 und die Bestätigung eines Gesprächskontakts im August 2009. Eine Beschäftigung hat der Kl. seither nach eigenen Angaben nicht gefunden und auch nicht konkret in Aussicht.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.9.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2007 zu verurteilen, die Weiterbildung zum "Enterprise Developer" zu fördern, hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der von ihm beantragten Weiterbildungsmaßnahme und keinen Anspruch auf Neubescheidung.
Das SG hat im angefochtenen Urteil die hier anzuwendenden Rechtsnormen, insbesondere §§ 7 und 77 SGB III ausführlich und zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Das SG hat auch ausführlich und zutreffend begründet, dass und aus welchen Gründen der Kl. keinen Anspruch auf Förderung der Weiterbildungsmaßnahme und keinen Anspruch auf Neubescheidung hat. Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung unrichtig erscheinen zu lassen. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Förderungsvoraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III vorliegen können. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die "Weiterbildung notwendig ist, um" den Kläger "bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern" (§ 77 Abs. 1 Nr 1 SGB III). Auch nach der Ansicht des Senats lässt sich weder verneinen, dass ohne die zur Förderung begehrte Bildungsmaßnahme Vermittlungschancen in angemessener und absehbarer Zeit für den Kläger nicht bestehen, noch lässt sich eine positive Beschäftigungsprognose stellen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert wären und die begründete Aussicht bestünde, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann (BSG SozR 4 - 4300 § 77 Nr 1). Insoweit ist den zutreffenden Ausführungen des SG nichts hinzuzufügen. Bestätigt wird diese negative Eingliederungsprognose, auch wenn der maßgebende Zeitpunkt für die Prognose der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ist, dadurch, dass der Kläger zwar die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen hat, aber in den 16 Monaten nach dem Abschluss der Maßnahme einer Eingliederung nicht näher gekommen ist.
Auf das Tatbestandsmerkmal der vorherigen Beratung kommt es danach nicht mehr an. Lediglich zur Klarstellung weist der Senat allerdings auf zwei Punkte hin. Erstens muss nach § 77 Abs. 1 Nummer 3 SGB III "vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt" sein. Deswegen ist es zumindest missverständlich, wenn das SG geprüft hat, ob vor der Antragstellung eine Beratung des Klägers erfolgt ist. Zweitens war dem Kläger natürlich bewusst, dass er die Teilnahme an der Maßnahme ohne vorherige Beratung durch die Beklagte tatsächlich beginnt.
Ohne dass es letztlich darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass auch das Vorbringen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensbetätigung nicht durchgreift. Das SG hat insoweit ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Beklagte sich auf ermessenslenkende Richtlinien stützen durfte, dass diese Richtlinien eine Förderung der vom Kläger begehrte Maßnahme nicht zulassen und dass individuelle Besonderheiten eine Abweichung hier nicht rechtfertigen. Auch insoweit ist den Ausführungen des SG nichts hinzuzufügen. Das BSG (in SozR 3 - 4100 § 55a Nr 5) hat ausdrücklich entschieden, dass die Beklagte bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Förderungsleistungen nach ermessenslenkenden Richtlinien verfahren darf. Diesen ermessenslenkenden Richtlinien ist danach zwar nicht absoluter Charakter zuzuerkennen, ihre Handhabung darf nicht zu "gebundenen" Entscheidungen führen. Es muss Raum für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall bleiben. Neben der Beachtung allgemeiner Grundsätze sind die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles mit zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Einzelfall Besonderheiten aufweist, denen die allgemeinen Grundsätze nicht Rechnung tragen. Diesen Anforderungen hat die Beklagte im vorliegenden Fall entsprochen. Die individuellen Besonderheiten des Einzelfalls, die ein Abgehen von der generellen Regelung in den ermessenslenkenden Richtlinien rechtfertigen könnten, sind hier nicht dargetan oder ersichtlich. Dabei ist weder die Einstufung des Klägers als "Betreuungskunde" noch die Berücksichtigung des Alters des Klägers "diskriminierend". Die Einstufung in verschiedene Förderungsstufen dient insoweit der Gleichbehandlung der Bewerber und ist geeignet und sachgerecht, um eine gleichmäßige und gerechte Mittelverteilung im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB III) zu gewährleisten. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass sie in den ermessenslenkenden Richtlinien Förderungsleistungen nur für Arbeitslosengeldbezieher mit einem Restanspruch von mehr als drei Monaten (nach Ende der Maßnahme) vorgesehen sind. Die Beklagte, die diese Richtlinien beachtet und Besonderheiten des Einzelfalles im Widerspruchsbescheid verneint hat, hat damit nicht das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Die Berufung des Klägers ist nach alledem nicht begründet, sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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