Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 904/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 1101/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung des Ereignisses vom 19. Juni 2008 als Arbeitsunfall.
Der 1959 geborene Kläger ist Franchisenehmer der M. Deutschland Inc. Er betreibt mehrere Restaurants und ist als Geschäftsführer/Gesellschafter seit 1. Januar 2008 bei der Beklagten freiwillig versichert. Der Kläger befand sich am 19. und 20. Juni 2008 im Wellnesshotel "Z. B." in B., S ... Dort fand eine Veranstaltung des " P. Club e.V.", einem Zusammenschluss von Fahrern von A. Fahrzeugen, statt, die als "Manager-Seminar und Fahrertraining" bezeichnet war. Nach der individuellen Anreise zum Hotel, der Begrüßung und der Vorstellung der Referenten war um 16.00 Uhr ein Vortrag zum Thema "Kontrollierte Risikobereitschaft als Grundlage des geschäftlichen Erfolgs" angesetzt, nach einer Pause folgte um 19 Uhr ein "Exkurs" der Profirennfahrerin E. L. zum Thema "Mentaltraining", bevor um 20 Uhr das gemeinsame Abendessen mit gemütlichem Ausklang auf dem Programm stand. Für Freitag, 20. Juni 2008, war ein ganztägiges Fahrtraining mit dem eigenen Fahrzeug auf dem L., geleitet von Frau L., vorgesehen. Dieses war wie folgt umschrieben: "Themenschwerpunkt: Mehr Sicherheit für Vielfahrer. Erkennen und Meistern von Gefahrensituationen bei hohen Geschwindigkeiten". Danach hatte der Kläger die Abreise vorgesehen. Zu der gesamten Veranstaltung war der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau angereist. Am Abend des 19. Juni 2008 gegen 23 Uhr übersah der Kläger auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer eine Stufe, trat ins Leere und zog sich dabei eine Ruptur der Achillessehne links zu (Unfallanzeige vom 25. Juni 2008). Ergänzend zur Unfallanzeige führte der Kläger aus, er habe an einem Seminar für Manager teilgenommen; am Folgetag sei ein Fahrsicherheitstraining für Manager beabsichtigt gewesen. Er sei mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen, da er am Folgetag mehrere M. habe aufsuchen wollen, da man selbst zwei entsprechende Umbauten plane. Ihm sei empfohlen worden, speziell den Standort K. aufzusuchen; dieser habe am Weg gelegen. Im Durchgangsarztbericht vom 15. August 2008 wird die Diagnose einer Spontanruptur der Achillessehne links beim Treppensteigen mitgeteilt (PD Dr. D., C.-T.-Klinikum C.).
Mit Bescheid vom 1. September 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juni 2008 als Arbeitsunfall ab. Das Seminar sei spätestens nach Beendigung des für 20 Uhr vorgesehenen Abendessens für den ersten Seminartag abgeschlossen gewesen. Nachdem sich das Ereignis um 23 Uhr ereignet habe, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger unmittelbar nach Beendigung des offiziellen Teils des Seminars das Hotelzimmer aufgesucht habe. Vielmehr habe er aus eigenwirtschaftlichen Erwägungen über das offizielle Seminarende hinaus nicht zeitnah das Hotelzimmer aufgesucht. Darüber hinaus liege auch kein geeigneter Unfallhergang vor, da sich der Riss beim Tritt ins Leere ereignet habe und daher eine Spontanruptur vorliege, die die Kriterien eines Arbeitsunfalls, nämlich eines von außen auf den Körper einwirkenden Geschehens, nicht erfülle.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, das Seminar an sich habe unstreitig dem Versicherungsschutz unterstanden. Da das Seminar, das Abendessen und die Zimmer im selben Gebäudekomplex waren, habe er sich noch unter Versicherungsschutz befunden, als er unmittelbar nach dem Abendessen sein Zimmer aufsucht habe und auf dem Weg dorthin gestürzt sei. Darüber hinaus sei die eigentliche Reisetätigkeit zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht beendet gewesen, da er sowohl das Fahrsicherheitstraining als auch den Besuch von M.-Restaurants noch vor sich gehabt habe. Nicht zuletzt liege auch ein geeignetes Unfallereignis vor, denn die Achillessehne sei zuvor ohne Schaden gewesen; darüber hinaus sei der Tritt ins Leere durch eine nicht sichtbare Hürde verursacht worden, so dass nicht nur von einer Gelegenheitsursache gesprochen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 2. März 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat Sachverhaltsermittlungen aufgenommen und u.a.den behandelnden Orthopäden Dr. v. L. sowie den Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 12. und 15. Mai 2009) befragt, darüber hinaus das Vorerkrankungsverzeichnis von der Krankenkasse beigezogen. Mit Urteil vom 19. Januar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt Versicherungsschutz für den Aufenthalt des Klägers im Hotel unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise bestanden habe, denn die Betriebsdienlichkeit der Reise sei fraglich. Betriebsdienlich sei allein die Veranstaltung am 19. Juni 2008 gewesen, nicht aber das Fahrsicherheitstraining. Stünden jedoch Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehle es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Daher habe der Verbleib im Hotel ab 19 Uhr am 19. Juni 2008 seinen zuvor noch möglicherweise bestehenden Charakter als Dienstreise völlig verändert und sei in eine private Urlaubsreise gemündet. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Kläger beabsichtigt habe, die Rückreise zur Besichtigung anderer M. Filialen zu nutzen, denn dies hätte nicht zwingend den Verbleib im Hotel bzw. die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining vorausgesetzt. Daher finde die durch das Bundessozialgericht für Dienstreisen entwickelte Rechtsprechung zu "gefährlichen Einrichtungen" im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung.
Gegen das am 5. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das bisherige Vorbringen. Ergänzend führt er aus, das SG habe den nach der Abreise beabsichtigten Besuch von einem M.-Restaurant völlig vernachlässigt. Darüber hinaus sei der Kläger beruflich bedingt "Vielfahrer" und habe sich deshalb entschlossen, das Fahrsicherheitstraining durchzuführen. Es handle sich gerade nicht um eine private Motorsportveranstaltung. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, seine Ehefrau habe ihn auf der Reise begleitet, um gemeinsam die M. anzusehen. Sie unterstütze ihn in geschäftlichen Belangen, deshalb sei ihm ihre Meinung wichtig gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2010 sowie den Bescheid vom 1. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. Juni 2008 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat und der Abriss der Achillessehne am linken Fuß Folge des Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 19. Juni 2008 als Arbeitsunfall.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall ist § 8 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Voraussetzung für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ist, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist daher in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ( BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSGE 58, 80 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 m.w.N.; BSGE 61, 127). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90).
Der Kläger ist aufgrund freiwilliger Versicherung als Unternehmer (selbstständiger Geschäftsführer) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich gegen Arbeitsunfall versichert. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Verrichtung im inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit steht, ist über die oben aufgeführten Kriterien hinaus bei Verrichtungen eines Unternehmers zu beachten, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält und die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 30; BSGE 87, 224 , 225 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 41). Wie das BSG in seiner Entscheidung zuletzt vom 18. März 2008 (SozR 4-2700 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, helfen allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens eines selbständig tätigen Versicherten zur Zeit des Unfalls jedoch nicht weiter. Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als "unternehmensdienlich" angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben; maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist deshalb die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (st.Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 m.w.N. ; BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 m.w.N.).
Der Kläger ist Geschäftsführer und Franchisenehmer bei M. und betreibt in dieser Eigenschaft mehrere Restaurants im Raum B./B., gelegen im nördlichen Landesteil von Baden-Württemberg. Die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Klägers bei der Teilnahme am "Managerseminar mit Fahrtraining" war jedoch nicht darauf gerichtet, eine seinem Unternehmen dienliche Verrichtung auszuüben.
Dies gilt insbesondere für das Fahrertraining am 20. Juni 2008, jedoch auch für die begleitende Veranstaltung am Vortag. Das Fahrtraining war - neben dem Reiz des schnellen Fahrens - allenfalls darauf gerichtet, die persönliche Fahrsicherheit des Klägers zu erhöhen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es seinem Unternehmen zu Gute kommt, wenn er unfallfrei sein Kfz fährt und auch in der Lage ist, bei hoher Geschwindigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen. Doch sind dies Umstände, die den Kläger nicht von jedem anderen Versicherten unterscheiden, so dass daraus ein spezifischer Unternehmensbezug nicht abgeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, beruflich bedingter Vielfahrer zu sein, so dass auch deshalb die Fahrsicherheit für ihn von besonderem - beruflichen - Nutzen sei. Diesen Umstand unterstellt ändert dies an der Tatsache, dass daraus eine spezifische Unternehmensdienlichkeit des Fahrsicherheitstrainings nicht ableitbar ist, nichts. Hinzu kommt, dass der Kläger ja nicht nur ein reines Fahrsicherheitstraining absolvieren wollte, sondern - zusammen mit seiner Ehefrau - an das vom Wohn- und Geschäftsort weit entfernt liegende B. i. S. gefahren ist, um dort in einem Wellnesshotel einige Tage (die zudem vor bzw. in einem Wochenende lagen) zu verbringen. Wäre das Fahrsicherheitstraining im Vordergrund gestanden, hätte auch z.B. an dem vom Wohn- und Geschäftsort nahe gelegenen Hockenheimring oder bei einem Automobilclub auf einer speziellen Trainingsstrecke ein entsprechendes Training durchgeführt werden können. Berücksichtigt man zudem, dass die Veranstaltung durch einen privaten Verein, der sich dem Motorsport (mit A. -Fahrzeugen) verschrieben hat, durchgeführt worden ist, ergänzt dies das Gesamtbild einer privaten, dem Spaß und Interesse am Motorsport dienenden Veranstaltung.
Die am Anreisetag stattfindenden Vorträge geben dem Seminar kein anderes Gepräge. Der Vortrag des (ehemaligen Tourenwagenfahrers, vgl. www.softwareschmiede.com) C. V. wie auch der Rennfahrerin E. L. waren erkennbar auf das am nächsten Tag stattfindende Fahrsicherheitstraining ausgerichtet und konnten - auch unter Berücksichtigung des jeweils vorgesehenen zeitlichen Rahmens - nur als Impulsreferate bzw. zur Einstimmung auf das Fahrsicherheitstraining dienen. Letzteres stand erkennbar im Mittelpunkt des Seminars. Sie haben ihm jedoch kein eigenes, unternehmensdienliches Gepräge gegeben. Dem entsprechend hat die Ehefrau des Klägers, die in Vollzeit im Unternehmen tätig ist und den Kläger nach seinem Vortrag in allen unternehmerischen Belangen unterstützt, auch nicht am Seminar teilgenommen, was jedoch nahe gelegen hätte, wenn dieses Seminar tatsächlich unternehmensdienlich gewesen wäre.
Die Unternehmensdienlichkeit macht auch nicht der Umstand aus, dass der Kläger angegeben hat, er habe auf der Rückreise nach B.-B. noch in K. ein M. besuchen wollen, da er selbst den Umbau seines Autobahnrestaurants in ein M. geplant habe. Der Besuch eines M. mit dieser Zielsetzung wäre zwar in der Tat seinem eigenen Unternehmen dienlich gewesen. Doch hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nichts vorbringen können, was belegen könnte, dass dies das Hauptziel der Reise gewesen wäre. So hat der Kläger in K. weder mit dem dortigen Geschäftsführer noch einer anderen Person, z.B. einem Architekten, einen Termin vereinbart. Er wollte lediglich das Lokal "anschauen" und sich dabei auch die Meinung seiner Ehefrau einholen. Der Senat kann deshalb unterstellen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau tatsächlich auf dem Rückweg noch an dem Lokal in K. vorbei fahren und es sich anschauen wollte. Doch war dieser Besuch in einer Gesamtschau aller objektiven Umstände lediglich bei Gelegenheit der anderweitig, nämlich zum Fahrtraining und Wellnesswochenende, geplanten Reise vorgesehen gewesen und hat damit der Gesamtreise nicht das entscheidende Gepräge gegeben. Belegt wird dies letztlich auch durch den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16. Juni 2010. Danach habe er sich vor der hier streitgegenständlichen Fahrt auf 2 Touren mindestens 40 M. angesehen. Wenn der Kläger nunmehr lediglich auf dem Rückweg von einem Wellnesshotel einen Standort anschauen wollte, spricht diese unterschiedliche Tourengestaltung ebenfalls für ein lediglich gelegentlich einer privaten Fahrt geplanten Besuch, der dem gesamten Wochenende nicht das entscheidende Gepräge gegeben hat.
Da nach der vom Senat durchgeführten Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände das gesamte Wochenende nicht als unternehmensdienlich einzustufen ist, kommt es auf die von der Beklagten bzw. dem SG vorgenommene zeitliche Grenzziehung zwischen Vorträgen bzw. Abendessen am 19. Juni 2006 nicht an. Offen bleiben konnte deshalb auch, ob der Riss der Achillessehne hinreichend wahrscheinlich auf den angeschuldigten Sturz zurückgeführt werden kann oder ob ggf. bestehende degenerative Vorschäden dafür wesentlich ursächlich waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Feststellung des Ereignisses vom 19. Juni 2008 als Arbeitsunfall.
Der 1959 geborene Kläger ist Franchisenehmer der M. Deutschland Inc. Er betreibt mehrere Restaurants und ist als Geschäftsführer/Gesellschafter seit 1. Januar 2008 bei der Beklagten freiwillig versichert. Der Kläger befand sich am 19. und 20. Juni 2008 im Wellnesshotel "Z. B." in B., S ... Dort fand eine Veranstaltung des " P. Club e.V.", einem Zusammenschluss von Fahrern von A. Fahrzeugen, statt, die als "Manager-Seminar und Fahrertraining" bezeichnet war. Nach der individuellen Anreise zum Hotel, der Begrüßung und der Vorstellung der Referenten war um 16.00 Uhr ein Vortrag zum Thema "Kontrollierte Risikobereitschaft als Grundlage des geschäftlichen Erfolgs" angesetzt, nach einer Pause folgte um 19 Uhr ein "Exkurs" der Profirennfahrerin E. L. zum Thema "Mentaltraining", bevor um 20 Uhr das gemeinsame Abendessen mit gemütlichem Ausklang auf dem Programm stand. Für Freitag, 20. Juni 2008, war ein ganztägiges Fahrtraining mit dem eigenen Fahrzeug auf dem L., geleitet von Frau L., vorgesehen. Dieses war wie folgt umschrieben: "Themenschwerpunkt: Mehr Sicherheit für Vielfahrer. Erkennen und Meistern von Gefahrensituationen bei hohen Geschwindigkeiten". Danach hatte der Kläger die Abreise vorgesehen. Zu der gesamten Veranstaltung war der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau angereist. Am Abend des 19. Juni 2008 gegen 23 Uhr übersah der Kläger auf dem Weg zu seinem Hotelzimmer eine Stufe, trat ins Leere und zog sich dabei eine Ruptur der Achillessehne links zu (Unfallanzeige vom 25. Juni 2008). Ergänzend zur Unfallanzeige führte der Kläger aus, er habe an einem Seminar für Manager teilgenommen; am Folgetag sei ein Fahrsicherheitstraining für Manager beabsichtigt gewesen. Er sei mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen, da er am Folgetag mehrere M. habe aufsuchen wollen, da man selbst zwei entsprechende Umbauten plane. Ihm sei empfohlen worden, speziell den Standort K. aufzusuchen; dieser habe am Weg gelegen. Im Durchgangsarztbericht vom 15. August 2008 wird die Diagnose einer Spontanruptur der Achillessehne links beim Treppensteigen mitgeteilt (PD Dr. D., C.-T.-Klinikum C.).
Mit Bescheid vom 1. September 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 19. Juni 2008 als Arbeitsunfall ab. Das Seminar sei spätestens nach Beendigung des für 20 Uhr vorgesehenen Abendessens für den ersten Seminartag abgeschlossen gewesen. Nachdem sich das Ereignis um 23 Uhr ereignet habe, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger unmittelbar nach Beendigung des offiziellen Teils des Seminars das Hotelzimmer aufgesucht habe. Vielmehr habe er aus eigenwirtschaftlichen Erwägungen über das offizielle Seminarende hinaus nicht zeitnah das Hotelzimmer aufgesucht. Darüber hinaus liege auch kein geeigneter Unfallhergang vor, da sich der Riss beim Tritt ins Leere ereignet habe und daher eine Spontanruptur vorliege, die die Kriterien eines Arbeitsunfalls, nämlich eines von außen auf den Körper einwirkenden Geschehens, nicht erfülle.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, das Seminar an sich habe unstreitig dem Versicherungsschutz unterstanden. Da das Seminar, das Abendessen und die Zimmer im selben Gebäudekomplex waren, habe er sich noch unter Versicherungsschutz befunden, als er unmittelbar nach dem Abendessen sein Zimmer aufsucht habe und auf dem Weg dorthin gestürzt sei. Darüber hinaus sei die eigentliche Reisetätigkeit zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht beendet gewesen, da er sowohl das Fahrsicherheitstraining als auch den Besuch von M.-Restaurants noch vor sich gehabt habe. Nicht zuletzt liege auch ein geeignetes Unfallereignis vor, denn die Achillessehne sei zuvor ohne Schaden gewesen; darüber hinaus sei der Tritt ins Leere durch eine nicht sichtbare Hürde verursacht worden, so dass nicht nur von einer Gelegenheitsursache gesprochen werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger am 2. März 2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Das SG hat Sachverhaltsermittlungen aufgenommen und u.a.den behandelnden Orthopäden Dr. v. L. sowie den Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. H. als sachverständige Zeugen (Auskünfte vom 12. und 15. Mai 2009) befragt, darüber hinaus das Vorerkrankungsverzeichnis von der Krankenkasse beigezogen. Mit Urteil vom 19. Januar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt Versicherungsschutz für den Aufenthalt des Klägers im Hotel unter dem Gesichtspunkt einer Dienstreise bestanden habe, denn die Betriebsdienlichkeit der Reise sei fraglich. Betriebsdienlich sei allein die Veranstaltung am 19. Juni 2008 gewesen, nicht aber das Fahrsicherheitstraining. Stünden jedoch Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehle es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Daher habe der Verbleib im Hotel ab 19 Uhr am 19. Juni 2008 seinen zuvor noch möglicherweise bestehenden Charakter als Dienstreise völlig verändert und sei in eine private Urlaubsreise gemündet. Hieran ändere der Umstand nichts, dass der Kläger beabsichtigt habe, die Rückreise zur Besichtigung anderer M. Filialen zu nutzen, denn dies hätte nicht zwingend den Verbleib im Hotel bzw. die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining vorausgesetzt. Daher finde die durch das Bundessozialgericht für Dienstreisen entwickelte Rechtsprechung zu "gefährlichen Einrichtungen" im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung.
Gegen das am 5. Februar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. März 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er das bisherige Vorbringen. Ergänzend führt er aus, das SG habe den nach der Abreise beabsichtigten Besuch von einem M.-Restaurant völlig vernachlässigt. Darüber hinaus sei der Kläger beruflich bedingt "Vielfahrer" und habe sich deshalb entschlossen, das Fahrsicherheitstraining durchzuführen. Es handle sich gerade nicht um eine private Motorsportveranstaltung. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, seine Ehefrau habe ihn auf der Reise begleitet, um gemeinsam die M. anzusehen. Sie unterstütze ihn in geschäftlichen Belangen, deshalb sei ihm ihre Meinung wichtig gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Januar 2010 sowie den Bescheid vom 1. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2009 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 19. Juni 2008 um einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt hat und der Abriss der Achillessehne am linken Fuß Folge des Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 19. Juni 2008 als Arbeitsunfall.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall ist § 8 SGB Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Voraussetzung für die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall ist, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist daher in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muss also eine Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ( BSGE 63, 273 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 82 und 97; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und 26). Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 = SozR 2200 § 548 Nr. 70; BSGE 61, 127 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich (BSGE 58, 80 = SozR 2200 § 555a Nr. 1 m.w.N.; BSGE 61, 127). Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 4 und 17), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90).
Der Kläger ist aufgrund freiwilliger Versicherung als Unternehmer (selbstständiger Geschäftsführer) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich gegen Arbeitsunfall versichert. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Verrichtung im inneren Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit steht, ist über die oben aufgeführten Kriterien hinaus bei Verrichtungen eines Unternehmers zu beachten, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält und die zum Unfall führende Verrichtung als solche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit liegt (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 30; BSGE 87, 224 , 225 = SozR 3-2200 § 548 Nr. 41). Wie das BSG in seiner Entscheidung zuletzt vom 18. März 2008 (SozR 4-2700 § 6 Nr. 1) ausgeführt hat, helfen allgemeine Überlegungen zu einer "Unternehmensdienlichkeit" des Verhaltens eines selbständig tätigen Versicherten zur Zeit des Unfalls jedoch nicht weiter. Gerade bei versicherten Unternehmern ist der Kreis der Verrichtungen, die als "unternehmensdienlich" angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben; maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist deshalb die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine seinem Unternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte (st.Rspr., z.B. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 m.w.N. ; BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 m.w.N.).
Der Kläger ist Geschäftsführer und Franchisenehmer bei M. und betreibt in dieser Eigenschaft mehrere Restaurants im Raum B./B., gelegen im nördlichen Landesteil von Baden-Württemberg. Die durch die objektiven Umstände gestützte Handlungstendenz des Klägers bei der Teilnahme am "Managerseminar mit Fahrtraining" war jedoch nicht darauf gerichtet, eine seinem Unternehmen dienliche Verrichtung auszuüben.
Dies gilt insbesondere für das Fahrertraining am 20. Juni 2008, jedoch auch für die begleitende Veranstaltung am Vortag. Das Fahrtraining war - neben dem Reiz des schnellen Fahrens - allenfalls darauf gerichtet, die persönliche Fahrsicherheit des Klägers zu erhöhen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es seinem Unternehmen zu Gute kommt, wenn er unfallfrei sein Kfz fährt und auch in der Lage ist, bei hoher Geschwindigkeit ein Fahrzeug sicher zu führen. Doch sind dies Umstände, die den Kläger nicht von jedem anderen Versicherten unterscheiden, so dass daraus ein spezifischer Unternehmensbezug nicht abgeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, beruflich bedingter Vielfahrer zu sein, so dass auch deshalb die Fahrsicherheit für ihn von besonderem - beruflichen - Nutzen sei. Diesen Umstand unterstellt ändert dies an der Tatsache, dass daraus eine spezifische Unternehmensdienlichkeit des Fahrsicherheitstrainings nicht ableitbar ist, nichts. Hinzu kommt, dass der Kläger ja nicht nur ein reines Fahrsicherheitstraining absolvieren wollte, sondern - zusammen mit seiner Ehefrau - an das vom Wohn- und Geschäftsort weit entfernt liegende B. i. S. gefahren ist, um dort in einem Wellnesshotel einige Tage (die zudem vor bzw. in einem Wochenende lagen) zu verbringen. Wäre das Fahrsicherheitstraining im Vordergrund gestanden, hätte auch z.B. an dem vom Wohn- und Geschäftsort nahe gelegenen Hockenheimring oder bei einem Automobilclub auf einer speziellen Trainingsstrecke ein entsprechendes Training durchgeführt werden können. Berücksichtigt man zudem, dass die Veranstaltung durch einen privaten Verein, der sich dem Motorsport (mit A. -Fahrzeugen) verschrieben hat, durchgeführt worden ist, ergänzt dies das Gesamtbild einer privaten, dem Spaß und Interesse am Motorsport dienenden Veranstaltung.
Die am Anreisetag stattfindenden Vorträge geben dem Seminar kein anderes Gepräge. Der Vortrag des (ehemaligen Tourenwagenfahrers, vgl. www.softwareschmiede.com) C. V. wie auch der Rennfahrerin E. L. waren erkennbar auf das am nächsten Tag stattfindende Fahrsicherheitstraining ausgerichtet und konnten - auch unter Berücksichtigung des jeweils vorgesehenen zeitlichen Rahmens - nur als Impulsreferate bzw. zur Einstimmung auf das Fahrsicherheitstraining dienen. Letzteres stand erkennbar im Mittelpunkt des Seminars. Sie haben ihm jedoch kein eigenes, unternehmensdienliches Gepräge gegeben. Dem entsprechend hat die Ehefrau des Klägers, die in Vollzeit im Unternehmen tätig ist und den Kläger nach seinem Vortrag in allen unternehmerischen Belangen unterstützt, auch nicht am Seminar teilgenommen, was jedoch nahe gelegen hätte, wenn dieses Seminar tatsächlich unternehmensdienlich gewesen wäre.
Die Unternehmensdienlichkeit macht auch nicht der Umstand aus, dass der Kläger angegeben hat, er habe auf der Rückreise nach B.-B. noch in K. ein M. besuchen wollen, da er selbst den Umbau seines Autobahnrestaurants in ein M. geplant habe. Der Besuch eines M. mit dieser Zielsetzung wäre zwar in der Tat seinem eigenen Unternehmen dienlich gewesen. Doch hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts nichts vorbringen können, was belegen könnte, dass dies das Hauptziel der Reise gewesen wäre. So hat der Kläger in K. weder mit dem dortigen Geschäftsführer noch einer anderen Person, z.B. einem Architekten, einen Termin vereinbart. Er wollte lediglich das Lokal "anschauen" und sich dabei auch die Meinung seiner Ehefrau einholen. Der Senat kann deshalb unterstellen, dass der Kläger mit seiner Ehefrau tatsächlich auf dem Rückweg noch an dem Lokal in K. vorbei fahren und es sich anschauen wollte. Doch war dieser Besuch in einer Gesamtschau aller objektiven Umstände lediglich bei Gelegenheit der anderweitig, nämlich zum Fahrtraining und Wellnesswochenende, geplanten Reise vorgesehen gewesen und hat damit der Gesamtreise nicht das entscheidende Gepräge gegeben. Belegt wird dies letztlich auch durch den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16. Juni 2010. Danach habe er sich vor der hier streitgegenständlichen Fahrt auf 2 Touren mindestens 40 M. angesehen. Wenn der Kläger nunmehr lediglich auf dem Rückweg von einem Wellnesshotel einen Standort anschauen wollte, spricht diese unterschiedliche Tourengestaltung ebenfalls für ein lediglich gelegentlich einer privaten Fahrt geplanten Besuch, der dem gesamten Wochenende nicht das entscheidende Gepräge gegeben hat.
Da nach der vom Senat durchgeführten Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände das gesamte Wochenende nicht als unternehmensdienlich einzustufen ist, kommt es auf die von der Beklagten bzw. dem SG vorgenommene zeitliche Grenzziehung zwischen Vorträgen bzw. Abendessen am 19. Juni 2006 nicht an. Offen bleiben konnte deshalb auch, ob der Riss der Achillessehne hinreichend wahrscheinlich auf den angeschuldigten Sturz zurückgeführt werden kann oder ob ggf. bestehende degenerative Vorschäden dafür wesentlich ursächlich waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 170 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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