Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 311/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1480/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die vom Kläger eingelegte Berufung zulässig ist. In der Sache geht es um die Überprüfung von Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 10.12.2009 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 27.09.2005 und 22.12.2005 "auf Rechtswidrigkeit". Die Beklagte leitete das Schreiben des Klägers an das Sozialgericht Freiburg (SG) weiter, ohne selbst darüber zu entscheiden.
Das SG hat den Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 19.01.2010 mitgeteilt, zu dem Eilverfahren S 15 AS 6513/09 ER werde noch ein Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen S 15 AS 311/10 eingetragen. Unter dem 02.03.2010 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige, gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Am 24.03.2010 hat der Kläger "Berufung gegen den Sozialgerichtsbescheid vom 24.02.2010 - S 15 AS 311/10" eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gerichtsbescheid sei nicht nachvollziehbar, nichtig, rechtswidrig. Er hat den angefochtenen Gerichtsbescheid auch nach Aufforderung durch den Senat nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklage beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie trägt vor, das Verfahren S 15 AS 311/10 sei noch nicht abgeschlossen, da in der Sache weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid ergangen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung des Klägers unzulässig ist.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft, weil eine Entscheidung des Sozialgerichts, die mit der Berufung angefochten werden könnte, bisher noch nicht ergangen ist. Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Erforderlich ist damit, dass das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat. Einem Urteil gleichgestellt ist der Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG. Die Berufung ist erst zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung ergangen, d.h. in der Form des § 132 oder ggf. des § 133 bekannt gegeben worden ist (Hk-SGG/Eckertz, § 143 Rn. 17).
Das SG hat noch keine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen. Ein Gerichtsbescheid des SG vom 24.02.2010, wie in der Berufungsschrift angeführt, ist bisher nicht ergangen.
Die Berufung des Klägers war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist vorrangig, ob die vom Kläger eingelegte Berufung zulässig ist. In der Sache geht es um die Überprüfung von Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 10.12.2009 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 27.09.2005 und 22.12.2005 "auf Rechtswidrigkeit". Die Beklagte leitete das Schreiben des Klägers an das Sozialgericht Freiburg (SG) weiter, ohne selbst darüber zu entscheiden.
Das SG hat den Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 19.01.2010 mitgeteilt, zu dem Eilverfahren S 15 AS 6513/09 ER werde noch ein Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen S 15 AS 311/10 eingetragen. Unter dem 02.03.2010 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige, gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Am 24.03.2010 hat der Kläger "Berufung gegen den Sozialgerichtsbescheid vom 24.02.2010 - S 15 AS 311/10" eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Gerichtsbescheid sei nicht nachvollziehbar, nichtig, rechtswidrig. Er hat den angefochtenen Gerichtsbescheid auch nach Aufforderung durch den Senat nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Februar 2010 aufzuheben.
Die Beklage beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie trägt vor, das Verfahren S 15 AS 311/10 sei noch nicht abgeschlossen, da in der Sache weder ein Urteil noch ein Gerichtsbescheid ergangen sei.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung des Klägers unzulässig ist.
Gemäß § 158 Sätze 1 und 2 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
Die Berufung ist vorliegend nicht statthaft, weil eine Entscheidung des Sozialgerichts, die mit der Berufung angefochten werden könnte, bisher noch nicht ergangen ist. Nach § 143 SGG findet gegen die Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. Erforderlich ist damit, dass das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat. Einem Urteil gleichgestellt ist der Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG. Die Berufung ist erst zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung ergangen, d.h. in der Form des § 132 oder ggf. des § 133 bekannt gegeben worden ist (Hk-SGG/Eckertz, § 143 Rn. 17).
Das SG hat noch keine Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid getroffen. Ein Gerichtsbescheid des SG vom 24.02.2010, wie in der Berufungsschrift angeführt, ist bisher nicht ergangen.
Die Berufung des Klägers war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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