L 3 AS 2456/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1465/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2456/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes mit Beschluss vom 12.04.2010 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.04.2010 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger am Montag, dem 17.05.2010, Beschwerde beim SG eingelegt. Auf den Hinweis des Senats, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, hat sich der Kläger innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da verfristet.

Nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die angefochtene Entscheidung enthält eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung, so dass die Beschwerdefrist von einem Monat gilt. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag nach der Zustellung. Der angefochtene Beschluss ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.04.2010 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist am 15.04.2010 zu laufen begonnen hat. Nach § 64 Abs. 2 SGG endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Die Beschwerdefrist hat danach am Freitag, dem 14.05.2010, geendet. Innerhalb der Frist hat der Kläger keine Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist beim SG vielmehr erst am 17.05.2010 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen. Die Beschwerde ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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