L 9 R 3912/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1668/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3912/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1952 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zunächst als Arbeiterin in einer Schuhfabrik und dann als Schichtarbeiterin an Maschinen in einer Garnfirma beschäftigt. Von 1985 an wurde sie als Gruppenleiterin/Abteilungsleiterin eingesetzt, wobei sie Bürotätigkeiten (Eingabe von Waren in den PC, Arbeitseinteilung für die Arbeiterinnen, Eingabe von Produktionsergebnissen in den PC) zu verrichten hatte. Die Arbeitgeberin der Klägerin, die C. GmbH, gab unter dem 7. Juli 2005 an, dass es sich bei den von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten um angelernte Arbeiten mit einer Anlernzeit von sechs Monaten gehandelt habe. Ein Ausbildungsabschluss sei nicht nachgewiesen worden und die Klägerin habe auch keine Vorgesetztenfunktion inne gehabt. Seit 14. Juli 2003 war die Klägerin arbeitsunfähig. Aus betriebsbedingten Gründen wurde der Klägerin zum 30. Juni 2004 gekündigt; seitdem war sie arbeitslos.

Vom 20. Januar bis 10. Februar 2004 befand sich die Klägerin, die im Jahr 1999 bei einem Unfall eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) 1 erlitten hatte, zu einem Heilverfahren in der Klinik Bad Rippoldsau. Die dortigen Ärzte diagnostizierten im Entlassungsbericht vom 19. Februar 2004 bei der Klägerin eine Lumboischialgie bei Zustand nach Fraktur des LWK 1, eine Adipositas Grad 2, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ II und eine Struma nodosa links. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne Erschütterungen und Vibrationen könne sie noch 6 Stunden und mehr verrichten.

Am 19. Januar 2005 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dr. C., Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 2. März 2005 folgende Diagnosen: Rezidivierende Lumbalgien nach LWK 1-Fraktur, Diabetes mellitus Typ IIb, arterielle Hypertonie, hypertensive Herzkrankheit sowie Übergewicht und gelangte zum Ergebnis, die Klägerin könne ihre bisherige berufliche Tätigkeit sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne wirbelsäulenbelastende Arbeiten 6 Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 8. März 2005 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde bei der Klägerin am 4. Juli 2005 ein Mamma-karzinom links diagnostiziert, das operativ und medikamentös sowie mittels Strahlentherapie behandelt werden musste. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 gewährte die Beklagte daraufhin der Klägerin aufgrund eines Leistungsfalles vom 4. Juli 2005 vom 1. Februar 2006 bis 31. August 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.

Im Mai 2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Der Orthopäde Dr. R. stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 10. August 2006 ein chronisches Lendenwirbelsäulen-(LWS)-Syndrom bei posttraumatischem Verschleiß, einen Verschleiß des linken Kniegelenks sowie eine aktivierte Arthrose des rechten Kleinfingers fest und führte aus, die Klägerin könne ihre letzte berufliche Tätigkeit sowie Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Tragen von Lasten über 8 bis10 kg, ohne lang andauernde beidseitige Überkopfarbeiten, ohne lang andauernde feinmotorische Arbeiten des rechten Kleinfingers 6 Stunden und mehr verrichten. Der Internist und Arzt für Sozialmedizin Dr. C. gelangte am 22. August 2006 aufgrund der Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet (Mammakarzinom links bei abgeschlossener Primärbehandlung, Diabetes mellitus Typ IIb, behandelter Bluthochdruck) sowie der von Dr. R. festgestellten Gesundheitsstörungen zum Ergebnis, die Klägerin könne Tätigkeiten ohne wirbelsäulenbelastende Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne Klettern und Steigen, ohne Hocken, ohne Überkopfarbeiten, ohne erhöhte Handkraft, ohne Kälteeinfluss sowie ohne Nachtarbeiten 6 Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 31. August 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin ab, weil über den Wegfallzeitpunkt hinaus weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 21. März 2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein psychosomatisches Gutachten eingeholt.

Nach einer Operation (Dekompression einer Foramenstenose L4/5/S1 links) am 31. August 2007 im Klinikum L. war die Klägerin vom 18. September bis 9. Oktober 2007 (Entlassungsbericht vom 18. Oktober 2007) in stationärer Heilbehandlung in der Reha-Klinik Hausbaden (bisherige Tätigkeit 6 Stunden und mehr möglich, leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne regelmäßiges Heben und Tragen von über 5-8 kg, gebückte oder WS-beanspruchende Tätigkeiten und ohne wesentliche Krafteinwirkung auf das linke Handgelenk 6 Stunden und mehr möglich).

Der Internist Dr. B. hat am 18. Oktober 2007 mitgeteilt, er behandle die Klägerin seit 1981. Sie klage insbesondere über linksseitige Lumboischialgien, Handgelenksschmerzen links und Schmerzen im rechten Kleinfinger. Seines Erachtens sei die Klägerin ohne Gesundheitsgefährdung lediglich in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als 3 Stunden täglich auszuüben. Dr. H., Ärztin für Psychotherapeutische Medizin hat unter dem 29. Oktober 2007 ausgeführt, die Klägerin habe sie bisher dreimal zu psychotherapeutischen Vorgesprächen aufgesucht. Die Klägerin sei depressiv und klage über Schmerzen. Sie sei daher nicht in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mehr als 3 Stunden täglich auszuüben. Der Orthopäde Dr. M.-H. hat unter dem 8. November 2007 erklärt, er habe die Klägerin zuletzt am 4. Oktober 2006 gesehen und könne deswegen keine Angaben machen. Die Gynäkologin Dr. F. hat im Schreiben vom 30. Dezember 2007 angegeben, die Klägerin klage über Wechseljahrsbeschwerden und depressive Symptome. Außerdem bestehe ein Ödem des linken Armes, weswegen die Klägerin regelmäßige Lymphdrainagen erhalte und den Arm nur eingeschränkt belasten könne. Aufgrund des Ödems halte sie eine leichte nicht einseitige Belastung 4 Stunden täglich für möglich. Der Arzt für Neurochirurgie Dr. S., Klinikum L., der am 31. August 2007 bei der Klägerin die Dekompression im Lendenbereich durchgeführt hat, hat am 7. Januar 2008 erklärt, der Behandlungsverlauf sei zufriedenstellend gewesen. Die Klägerin könne körperlich leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich verrichten. Dr. B. hat unter dem 16. Juni 2008 die Ansicht vertreten, aufgrund der Polymorbidität sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten ohne Gesundheitsgefährdung auch nur 3 Stunden täglich zu verrichten. Nachdem die orthopädischen, neurologischen und neurochirurgischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien, habe er die Klägerin einem Schmerztherapeuten zugewiesen.

Dr. N., Chefarzt der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, L., hat im Gutachten vom 14. November 2008 ausgeführt, die Klägerin leide an einer depressiven Anpassungsstörung, einer leichtgradigen Angststörung und einem durch die depressive Störung akzentuierten chronischen lumbalen Schmerzsyndrom. Infolge der depressiven Anpassungsstörung sei sie zumindest phasenweise in ihrer emotionalen Regulationsfähigkeit beeinträchtigt. Wegen der Angststörung würden Beeinträchtigungen vorliegen, die sich aus der Höhenangst und Ängsten vor Menschenansammlungen ergäben. Aufgrund der Schmerzen sei die Klägerin körperlich nur noch gering belastbar. Die Ergebnisse der geplanten schmerztherapeutischen Behandlungen blieben abzuwarten. Die Klägerin könne regelmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgehen und körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Gesundheitsgefährdung 6 Stunden täglich verrichten.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente über den 31. August 2006 hinaus. Zwar sei die Klägerin ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen gesundheitlich eingeschränkt. Aus den auf orthopädischem Fachgebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen ergebe sich jedoch keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung, wie aus den fachärztlichen Einschätzungen von Dr. R. und Dr. C. folge. Nach den Gutachten und den sachverständigen Zeugenaussagen stünden bei der Klägerin eine Schmerzerkrankung und eine depressive Erkrankung im Vordergrund. Diese schlössen leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden arbeitstäglich jedoch nicht aus, was sich aus dem Gutachten von Dr. N. ergebe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ihre bisherige Tätigkeit als angelernte Arbeiterin in der Auftragsabwicklung könne die Klägerin weiterhin ausüben. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen den am 28. Juli 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 26. August 2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, seit ihrem Unfall vor 10 Jahren und mehreren Operationen habe sie ständige Schmerzen im Kreuz und in den Beinen. Sie habe immer wieder versucht zu arbeiten, habe aber die Versuche abbrechen müssen, da es ihr nicht möglich gewesen sei, längere Zeit zu stehen. Auch als sie mit ihrem inzwischen im Oktober 2009 verstorbenen Ehemann habe spazieren gehen müssen, damit dieser an die frische Luft gekommen sei, habe sie nur höchstens 500 m geschafft und mehrmals eine Pause machen müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 31. August 2006 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung über die in 31. August 2006 hinaus hat.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und auch nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass sich auch der Senat aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht davon zu überzeugen vermochte, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgrund der bei ihr vorhandenen Schmerzen im Rücken und Beinen auf unter 6 Stunden täglich für leichte Arbeiten herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 10. August 2006, des Internisten und Arztes für Sozialmedizin Dr. C. vom 22. August 2006 sowie 2. März 2005 und insbesondere des Arztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, für Innere Medizin, Betriebsmedizin und Suchtmedizin Dr. N., dem die im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten ärztlichen Unterlagen sowie Äußerungen der behandelnden Ärzte vorlagen. Seine Beurteilung steht im Einklang mit den Leistungseinschätzungen in den Entlassungsberichten, vom 19. Februar 2004 und 18. Oktober 2007 über die durchgeführten stationären Heilverfahren sowie der Einschätzung des behandelnden Neurochirurgen Dr. S ... Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Soweit die Klägerin auf ihren Unfall zu Silvester 1999 (nach ihren Angaben Sturz aus 4 m Höhe auf den Betonboden anlässlich von Dachreparaturen), bei dem sie sich eine LWK-1-Fraktur zugezogen hat, und die nachfolgenden Operationen und Komplikationen verweist, ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Klinik Bad Rippoldsau, die Gutachter Dr. C. und Dr. R. sowie der Sachverständige Dr. N. die verbliebenen Funktionseinschränkungen und Schmerzen berücksichtigt haben. Aufgrund dessen haben sie qualitative Leistungseinschränkungen (Tätigkeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, Hocken, Heben und Tragen von Lasten über 8 bis 10 kg, ohne langandauernde beidseitige Überkopfarbeiten, ohne langandauernde feinmotorische Arbeiten mit dem rechten Kleinfinger, ohne Klettern/Steigen, ohne Nachtschicht) für erforderlich gehalten. Ein Herabsinken des Leistungsvermögens auf unter 6 Stunden lässt sich aus den bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen jedoch nicht ableiten, wie die Gutachter Dr. R. und Dr. C. sowie der Sachverständige Dr. N., der als Arzt für Psychosomatik Schmerzen der Klägerin in seinem Gutachten umfassend berücksichtigt hat, nachvollziehbar dargelegt haben.

Der Umstand, dass die Klägerin nicht längere Zeit stehen und insbesondere auch nicht längere Zeit als Reinigungskraft tätig sein kann, führt zu keinem Rentenanspruch. Die Klägerin ist nämlich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit den oben genannten qualitativen Einschränkungen verweisbar. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin in der Lage ist, Arbeitsplätze in zumutbarer Zeit zu erreichen. Hat der Versicherte - wie vorliegend die Klägerin - keinen Arbeitsplatz inne und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierten Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbaren Zeitaufwand zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. vom 17.12.1999 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10; vom 30.1.2002 - B 5 RJ 36/01 R und vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R in Juris).

Nach Auffassung des Senats kann die Klägerin viermal täglich mehr als 500 m in zumutbarer Zeit (20 Minuten) zurücklegen und zweimal während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Klägerin selbst hat gegenüber Dr. N. angegeben, dass sie ca. 500 bis 600 m gehen könne, sich dann hinsetzen müsse und danach weitergehen könne. Dr. N. ist aufgrund der bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen und angegebenen Schmerzen zum Ergebnis gelangt, dass der Klägerin sogar noch eine Wegstrecke von 1000 m zumutbar ist. Auch Dr. R. hat im Gutachten vom 10. August 2006 bestätigt, dass die Wegefähigkeit bei der Klägerin erhalten ist. Darüber hinaus hat die Klägerin angegeben, dass sie vormittags häufig Fahrrad fahre. Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihren Haushalt versorgt, Einkäufe erledigt und Spaziergänge macht, spricht dafür, dass sie in der Lage ist, Arbeitsplätze zu erreichen.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit steht der Klägerin nicht zu. Selbst wenn sie ihre früher ausgeübte Tätigkeit, bei der sie nach ihren Angaben (s. Entlassungsbericht der Klinik Bad Rippoldsau vom 19. Februar 2004) zu 50 % stehen musste, nicht mehr verrichten kann, ist sie nicht berufsunfähig. Denn als angelernte Arbeiterin des unteren Bereichs (Anlernzeit nach Angaben ihres Arbeitgebers von sechs Monaten) ist sie auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Nach alledem ist der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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