Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 964/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1719/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 7. April 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 12. April 2010 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Ulm (SG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -(unveröffent-licht); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Hier begehrt der Antragsteller die Übernahme von Kosten für Hörgerätebatterien im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach Mitteilung der Firma Hörgeräte-Langer in Laupheim (vgl. den Aktenvermerk der Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 30. April 2010, Blatt 25 der Akte über das Beschwerdeverfahren) fallen für Hörgerätebatterien Kosten in Höhe von 4,80 Euro bzw. (beim Kauf von Einzelpackungen) 7,80 Euro monatlich an. Damit ist die Beschwerdewertgrenze auch bei Berücksichtigung eines Leistungszeitraums von maximal einem Jahr (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II) nicht erreicht. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen ebenfalls nicht vor, weil nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Anfragen des Senats vom 19. April und 6. Mai 2010, ob seine Antragsschrift vom 10. April 2010 dahingehend zu verstehen sei, dass er auch Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des Eilrechtsschutzes erhoben hat, hat der Antragsteller nicht beantwortet. Jedenfalls wäre aber auch diese Beschwerde unzulässig. Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 12. April 2010 nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht beim Sozialgericht Ulm (SG) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -(unveröffent-licht); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Hier begehrt der Antragsteller die Übernahme von Kosten für Hörgerätebatterien im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Nach Mitteilung der Firma Hörgeräte-Langer in Laupheim (vgl. den Aktenvermerk der Mitarbeiterin des Antragsgegners vom 30. April 2010, Blatt 25 der Akte über das Beschwerdeverfahren) fallen für Hörgerätebatterien Kosten in Höhe von 4,80 Euro bzw. (beim Kauf von Einzelpackungen) 7,80 Euro monatlich an. Damit ist die Beschwerdewertgrenze auch bei Berücksichtigung eines Leistungszeitraums von maximal einem Jahr (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II) nicht erreicht. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen ebenfalls nicht vor, weil nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Die Anfragen des Senats vom 19. April und 6. Mai 2010, ob seine Antragsschrift vom 10. April 2010 dahingehend zu verstehen sei, dass er auch Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des Eilrechtsschutzes erhoben hat, hat der Antragsteller nicht beantwortet. Jedenfalls wäre aber auch diese Beschwerde unzulässig. Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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