L 5 KR 1467/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3226/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1467/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufungen der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.3.2010 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit sind die Gewährung von Krankengeld für die Zeit der Erkrankung des Klägers seit 6.11.2008 sowie die Zahlung einer Entschädigung für die von der Klägerin (Ehefrau des Klägers) anstelle des krankheitsbedingt ausgefallenen Klägers im landwirtschaftlichen Betrieb geleisteten Arbeitsstunden; außerdem begehren die Kläger Altersgeld (aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse).

Der 1938 geborene Kläger ist Landwirt. Er war vom 6.11.2008 bis 6.1.2009 und erneut ab 9.2.2009 arbeitsunfähig krank. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen vor.

Am 6.11.2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Betriebshilfe in der Landwirtschaft. Er gab an, der Betrieb habe eine Größe von 35 ha, einen Tierbestand von 25 Rindern, davon 8 Kühe, Aufstallung/Melktechnik erfolgten von Hand. Die erforderlichen Einsatzstunden für die im Einsatzzeitraum auszuführenden Arbeiten betrügen jeweils zwei Stunden täglich (Montag bis Sonntag). Als selbstbeschaffte Ersatzkraft wurde ab 6.11.2008 E. Sch. (S.) eingesetzt.

Mit Bescheid vom 12.11.2008 bewilligte die Beklagte Betriebshilfe wegen der stationären Behandlung des Klägers für die Dauer von längstens drei Monaten und gegebenenfalls der daran anschließenden ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, längstens für vier Wochen für die selbstbeschaffte Ersatzkraft S ... Kosten wurden bis zu einem Betrag von maximal 9,25 EUR pro Einsatzstunde erstattet. Abrechenbar seien von Montag bis Freitag bis zu zehn Stunden, an Samstagen bis zu zwei Stunden, ebenso an Sonn- und Feiertagen. Abgerechnet wurden tatsächlich täglich vier Arbeitsstunden (Bl. 50/52 Verwaltungsakte - VA -). Eine Erstattung erfolgte jedoch nur in Höhe der zugesagten maximal vierzehn Stunden für Montag bis Sonntag.

1.) Mit einem Schreiben vom Dezember 2008 (Bl. 43 VA), eingegangen bei der Antragsgegnerin am 8.12.2008, beantragte der Kläger für seine Ehefrau (Klägerin) finanzielle Entschädigung und führte zur Begründung aus, er sei wegen schwerster Herzrhythmusstörungen krankgeschrieben. Die Ehefrau müsse den allergrößten Teil der Arbeiten auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb vierzehn Stunden täglich übernehmen. Mit einem fremden Betriebshelfer, den sie erst einlernen und beaufsichtigen müssten, könnten sie nichts anfangen. Deshalb sei Entschädigung an die Ehefrau zu leisten.

Mit Bescheid vom 12.12.2008 (Bl. 47 VA) lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte Ersatzkraft sei nur möglich, wenn die Ersatzkraft betriebsfremd sei. Zu den betriebsfremden Ersatzkräften zählten Personen, die sonst nicht regelmäßig im Betrieb tätig seien oder wesentlich aushelfen würden. Ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte könne grundsätzlich nicht betriebsfremd sein, da er in dieser Eigenschaft am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg teilnehme und somit ein Unternehmerrisiko trage. Die Ehegattin erfülle als selbstbeschaffte Ersatzkraft den Tatbestand der Betriebsfremdheit nicht.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, die Ehefrau (Klägerin) müsse schwerste Männerarbeit vierzehn bis sechzehn Stunden lang leisten. Das Vieh müsse versorgt werden, ob betriebsfremd oder nicht. Ihr stehe eine Entschädigung zu (Schreiben vom (wohl) 27.12.2008 (Bl. 59 VA)).

Mit Schreiben vom 6.1.2009 - Posteingang 8.1.2009 - erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (Verfahren S 11 KR 61/09); gleichzeitig suchten sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie trugen vor, der Klägerin sei eine geldliche Entschädigung als Betriebshilfe zu gewähren; die schweren Herzrhythmusstörungen des Klägers seien bedingt durch jahrelange Aufregungen, verschuldet durch die LSV Baden-Württemberg und die Sozialgerichte. Ein längeres Zuwarten sei nicht möglich.

Die Kläger legten im Weiteren eine Abrechnung (Bl. 15 Akte S 11 KR 60/09 ER) über die von der Klägerin in der Zeit vom 6.11.2008 bis 25.1.2009 geleistete Arbeit vor; geltend gemacht wurde ein Betrag in Höhe von bis dahin 6.140.- EUR. Mit Schreiben vom 13.2.2009 bzw. 19.3.2009 (SG-Akte S. 13,18) wurde ein Betrag von 8.860 EUR (Zeitraum 6.11.2008 bis 1.3.2009) bzw. 9.980 EUR (Zeitraum bis 29.3.2009) geltend gemacht; außerdem wurden weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (bis einschließlich 29.3.2009) vorgelegt.

Mit Beschluss vom 4.2.2009 (S 11 KR 60/09 ER) lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es (u.a.) aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12.12.2008 bestünden nicht. Als nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherungspflichtiger landwirtschaftlicher Unternehmer habe der Kläger Anspruch auf Betriebshilfe, nicht jedoch die Klägerin. Dem Kläger sei Betriebshilfe auch gewährt worden, die Beklagte habe Kosten für den Einsatz von Frau S. übernommen. Darüber hinaus sei Betriebshilfe für die infolge der Krankheit des Betriebsinhabers vermehrte Tätigkeit der Ehegattin nicht zu gewähren. Betriebshilfe werde gemäß § 9 KVLG 1989 in Verbindung mit der Satzung der Antragsgegnerin gezahlt. Gemäß § 11 der Satzung sei als Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen. Könne eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder bestehe Grund, von der Stellung einer Ersatzkraft abzusehen, seien Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten. Die Klägerin, die als Ehegattin in der Landwirtschaft bereits vor der Erkrankung mittätig gewesen sei und das Unternehmerrisiko mittrage, sei keine betriebsfremde Einsatzkraft.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 12.12.2008 zurück.

Die gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 4.2.2009 (a. a. O.) erhobene Beschwerde der Kläger wurde mit Senatsbeschluss vom 5.3.2009 (L 5 KR 608/09 ER-B) zurückgewiesen. Eine dagegen eingelegte Gegenvorstellung der Kläger wurde mit Senatsbeschluss vom 23.3.2009 (L 5 KR 1171/09 ER-B) als unzulässig verworfen.

Mit Gerichtsbescheid vom 7.5.2009 (S 11 KR 61/09) wies das Sozialgericht die Klagen ab. Zur Begründung verwies es auf den Senatsbeschluss vom 5.3.2009 (a. a. O.) sowie den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.4.2009 (L 4 KR 1433/09 ER-B) und führte aus, der Klägerin stehe Betriebshilfe als Familienversicherte nicht zu (§ 7 KVLG 1989). Anspruch auf Betriebshilfe habe der versicherte landwirtschaftliche Unternehmer, der wegen ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit an der Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens gehindert sei. Gem. § 11 KVLG 1989 sei als Betriebs- oder Haushaltshilfe eine Ersatzkraft zu stellen. Sei das nicht möglich, würden Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Das Nähere regele die Satzung der Beklagten unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad würden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse könne jedoch die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten stehe.

Gem. § 31 ihrer Satzung gewähre die Beklagte während der Krankenhausbehandlung oder stationären Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer als Mehrleistung Betriebshilfe über die Dauer von drei Monaten hinaus, wenn besondere Verhältnisse im Unternehmen dies erforderten. Gem. § 32 Abs. 1 der Satzung (vom 1.1.2008 bzw. 1.1.2009) gewähre die Krankenkasse während der Arbeitsunfähigkeit Betriebshilfe in der Regel bis zur Dauer von vier Wochen, sofern die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt werde, Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich sei und keine stationäre Behandlung durchgeführt werde. Nach § 38 Abs. 1 der Satzung stelle die Krankenkasse als Betriebs- oder Haushaltshilfe Ersatzkräfte, die nach ihrer Eignung und Ausbildung in der Lage seien, den landwirtschaftlichen Unternehmer oder dessen mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner zu vertreten, insbesondere während der Vertretung alle im landwirtschaftlichen Unternehmen und landwirtschaftlichen Haushalt notwendigen Arbeiten selbstständig zu verrichten. Gem. § 39 Abs. 1 der Satzung habe der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher Ersatzkräfte vor dem Einsatz selbst beschaffter Ersatzkräfte Vorrang. Erlaubten die betrieblichen oder familiären Verhältnisse den Einsatz einer haupt- oder nebenberuflichen Ersatzkraft, komme die Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft nicht in Betracht. Könne eine haupt- oder nebenberufliche Ersatzkraft von der Krankenkasse nicht gestellt werden oder bestehe Grund von ihrer Gestellung abzusehen, erstattete die Krankenkasse die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe. Die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft sei gem. § 39 Abs. 2 der Satzung aber nur zulässig, wenn die Betriebsersatzkraft betriebsfremd sei. Zu den betriebsfremden Kräften zählten Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig seien oder aushälfen; eine nicht wesentliche Aushilfe bleibe außer Betracht. Betriebsfremdheit liege nicht vor, wenn auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige die Arbeit des landwirtschaftlichen Unternehmers übernähmen und eine zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt werde. Die Klägerin sei die Ehefrau des Klägers und arbeite auch bislang schon in dessen Unternehmen mit. Damit sei sie nicht betriebsfremd gem. § 11 KVLG 1989 bzw. § 39 der Satzung der Beklagten.

2.) Mit Schreiben vom 10.2.09, das am 12.2.2009 bei der Beklagten einging, übersandte der Kläger erneut eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und führte aus, er bitte um schnellste finanzielle Entschädigung für die von seiner Ehefrau seit dem 6.11.2008 geleistete Arbeit. Beigefügt wurde eine Erstbescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. G. über die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit am 9.2.2009 bis voraussichtlich einschließlich 1.3.2009.

Mit Bescheid vom 13.2.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trugen die Kläger vor, sie wollten schnellstens ihr Geld, eine Fremdkraft ließen sie sich nicht aufbürden (Bl. 96 Verwaltungsakten).

Mit Schreiben vom 3.3.2009 übersandte der Kläger die Folgebescheinigung vom 2.3.2009 mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 15.3.2009 und führte aus, er habe ein Leben lang in eine Alterskasse eingezahlt und solle jetzt im Alter von 70 Jahren nichts bekommen. Bei schwerer Krankheit sei es ein barbarisches Verhalten, ihm die finanzielle Unterstützung zu verweigern.

Mit weiteren Schreiben vom 19.3.2009 und 31.3.2009 übersandte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigungen (Feststellung vom 16.3.2009: Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29.3.2009; Feststellung vom 30.3.2009: Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 20.4.2009 wegen Vorhofflimmern). Ergänzend führte er aus, er entscheide selbst, wer ihn als Vertrauensperson vertrete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten für eine betriebsfremde, selbst beschaffte Ersatzkraft könnten übernommen werden. Die Ehegattin des landwirtschaftlichen Unternehmers erfülle jedoch die Voraussetzung der Betriebsfreiheit nicht. Der Kläger habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine andere Ersatzkraft als seine Ehegattin akzeptiere.

Mit Schreiben vom 23.4.2009 und 4.5.2009 wurden weitere Folgebescheinigungen übersandt (Feststellung vom 2.4.2009: Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 11.5.2009 und Feststellung vom 4.5.2009: Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 25.5.2009).

Die Beklagte teilte im Schreiben vom 6.5.2009 mit, die Kosten für den Einsatz von Frau S. vom 6.11.2008 bis zum 14.11.2008 seien bereits am 23.01.2009 überwiesen worden. Hinsichtlich der Forderung für den Einsatz der Klägerin werde auf den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2009 verwiesen.

Am 27.4.2009 erhoben die Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.4.2009 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (Verfahren S 11 KR 1317/09). Sie legten die Folgebescheinigung vom 20.4.2009 mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis voraussichtlich 11.5.2009 und die Folgebescheinigung vom 4.5.2009 mit der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 25.5.2009 vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.7.2009 (S 11 KR 1317/09) wies das Sozialgericht die Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, soweit Krankengeld verlangt werde, seien die Klagen mangels Vorverfahrens unzulässig. Soweit erneut Betriebshilfe für die Zeit ab 6.11.2008 bis 6.1.2009 geltend gemacht werde, seien die Klagen ebenfalls unzulässig; dies sei Gegenstand des noch anhängigen Berufungsverfahrens L 5 KR 2250/09. Im Übrigen seien die Klagen unbegründet. Anspruch auf Erbringung von Betriebshilfe aufgrund der erneuten Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 9.2.2009 bis 25.5.2009 bestehe nicht, da - wie im Gerichtsbescheid vom 7.5.2009 (- S 11 KR 61/09 -) näher dargelegt - die Ehefrau des Klägers nicht betriebsfremd im Sinne von § 11 KVLG 1989 bzw. § 39 der Satzung der Beklagten sei.

Auf den ihnen am 13.5.2009 zugestellten Gerichtsbescheid in der Sache S 11 KR 61/09 legten die Kläger am 15.5.2009 Berufung (Verfahren L 5 KR 2250/09) ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, er, der Kläger, bestimme, wer ihn während einer Krankheit vertrete. Seine Ehefrau leiste für ihn schwere Arbeit und müsse dafür von der Beklagten entschädigt werden. Es sei widersinnig, ihm einen fremden Menschen als Vertreter aufzuzwingen.

Auf den ihnen am 22.7.2009 zugestellten Gerichtsbescheid in der Sache S 11 KR 1317/09 legten die Kläger am 24.7.2009 Berufung (Verfahren L 5 KR 3362/09) ein. Sie bekräftigten ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin, die nur bei Krankheit des Klägers im Unternehmen mitarbeite, müsse entschädigt werden. Der Kläger habe als Selbständiger Anspruch auf Krankengeld.

Nachdem der Senat die Berufungsverfahren L 5 KR 2250/09 und L 5 KR 3362/09 durch Beschluss vom 9.12.2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 5 KR 2250/09 verbunden hatte, wies er die Berufungen mit Senatsurteil vom 9.12.2009 (L 5 KR 2250/09) unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Gerichtsbescheide bzw. die Gründe des Senatsbeschlusses vom 5.3.2009 (L 5 KR 608/09 ER-B) zurück.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsurteil vom 9.12.2009 (a. a. O.) verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 16.2.2010 (B 1 KR 3/10 B) als unzulässig.

3.) Der Kläger beantragte (erneut) Krankengeld ab 6.11.2008. Mit Bescheid vom 6.8.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trugen die Kläger vor, man wolle schnellstens das ihnen zustehende Geld. Dem Kläger stehe Krankengeld, der Klägerin stehe Entschädigung für die geleistete Betriebshilfe zu. Außerdem wolle man das Altersgeld, d.h. die hierfür seit Jahrzehnten eingezahlten Beträge.

Mit Widerspruchsbescheid (ohne Datum; Sitzung des Widerspruchsausschusses der Beklagten am 17.9.2009) wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, gem. § 8 Abs. 2 i. V. m. §§ 12 und 13 KVLG (1989) hätten Anspruch auf Krankengeld nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige (des landwirtschaftlichen Unternehmers), rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, Bezieher von Arbeitslosengeld I, versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer, die eine befristete Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) für höchstens 26 Wochen aufnähmen, sowie freiwillig Versicherte, wenn die Pflichtmitgliedschaft zum 31.12.1994 wegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geendet habe. Der Kläger sei als landwirtschaftlicher Unternehmer versichert und übe keine befristete Beschäftigung aus. Deswegen gehöre er nicht zu dem Personenkreis, der Anspruch auf Krankengeld habe.

Am 6.10.2009 erhoben die Kläger Klage beim Sozialgericht Reutlingen (Verfahren S 11 KR 3226/09). Zur Begründung trugen sie vor, sie wollten die ihnen zustehenden Leistungen, nämlich von der Landwirtschaftlichen Alterskasse Altersgeld, von der Beklagten Krankengeld und Betriebshilfezahlungen. Alles sei dargetan.

Mit Gerichtsbescheid vom 18.3.2010 (S 11 KR 3226/09) wies das Sozialgericht die Klagen ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage des Klägers sei nur insoweit zulässig, als sie sich auf die Zahlung von Krankengeld richte; im Übrigen (Gewährung von Altersgeld und Betriebshilfe) sei sie unzulässig. Die angefochtenen Bescheide beträfen nur die Zahlung von Krankengeld. Über die Gewährung von Betriebshilfe bzw. die Zahlung einer Entschädigung an die Klägerin wegen im Betrieb geleisteter Arbeit habe die Beklagte nicht erneut entschieden; ein Vorverfahren sei insoweit nicht durchgeführt worden. Wegen der Gewährung von Altersgeld (für die Kläger) sei ein Klageverfahren beim Sozialgericht unter dem Aktenzeichen S 11 LW 337/10 anhängig. Die Klage der Klägerin sei unzulässig. Die angefochtenen Bescheide über die Ablehnung von Krankengeldzahlungen richteten sich an den Kläger. Hinsichtlich der Gewährung von Betriebshilfe seien bereits die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts vom 7.5. und 21.7.2009 (S 11 KR 61/09 bzw. S 11 KR 1317/09) ergangen. Die dagegen eingelegte Berufung sei mit Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.12.2009 (L 5 KR 2250/09) zurückgewiesen worden; die Nichtzulassungsbeschwerde habe das BSG verworfen (Beschluss vom 16.2.1020, B 1 KR 3/10 B).

Die (auf die Gewährung von Krankengeld gerichtete) Klage des Klägers sei unbegründet. Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, wer gem. §§ 12, 13 KVLG (1989) krankengeldberechtigt sei; zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung übernehme die Betriebs- und Haushaltshilfe die Funktion des in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehenen Krankengeldes. Letzteres sichere als Entgeltersatzleistung das Einkommen des Beschäftigten im Krankheitsfall. Die als Sachleistung gewährte landwirtschaftliche Betriebs- und Haushaltshilfe stelle die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs als Einkommensquelle des landwirtschaftlichen Unternehmers sicher. Krankengeld werde (nur) mitarbeitenden Familienangehörigen oder ggf. einem Nebenerwerbslandwirt gewährt, der bei einer nur saisonalen außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei. Für den landwirtschaftlichen Unternehmer seien Entgeltersatzleistungen hingegen nicht vorgesehen. Denn ihm entgehe im Krankheitsfall kein Arbeitsentgelt, da er sein Einkommen aus dem Ertrag des Betriebes erziele. Dieser Ertrag bleibe ihm aber erhalten, solange der Betrieb weitergeführt werden könne. Deswegen werde dem landwirtschaftlichen Unternehmer in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung an Stelle von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld) Betriebshilfe gewährt. Die Beklagte habe die Zahlung von Krankengeld an den Kläger daher in Einklang mit den geltenden Gesetzen und damit zu Recht abgelehnt.

Am 22.3.2010 haben die Kläger Berufung eingelegt (Verfahren L 5 KR 1467/10). Außerdem suchten sie um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren L 5 KR 1722/10 ER).

Zur Begründung tragen die Kläger vor, niemand könne sie in Kassen zwingen, die man nie mehr in Anspruch nehmen könne. Durch die Verweigerung der begehrten Leistungen würden sie in Armut und Schulden getrieben. Ihnen stehe ein Betrag von mindestens über 100.000 EUR von der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu. Hinzukämen Krankengeld und Betriebshilfe.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.3.2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.9.2009 (Beschlussfassung des Widerspruchsausschusses) zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld wegen seiner Erkrankungen seit 6.11.2008 und der Klägerin Betriebshilfe für die seitdem im landwirtschaftlichen Betrieb geleistete Arbeit zu zahlen und ihnen (beiden Klägern) außerdem Altersgeld aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Beschluss vom 2.6.2010 (L 5 KR 1722/10 ER) wies der Senat den Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Kläger sind gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig; das gilt auch insoweit, als das Sozialgericht die Klagen teilweise als unzulässig abgewiesen hat (Klage der Klägerin bzw. auf die Gewährung von Betriebshilfe und Altersgeld gerichtete Klage des Klägers). Die Berufungen sind aber nicht begründet. Der Senat weist sie unter Bezugnahme auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) zurück, nachdem Neues im Berufungsverfahren nicht vorgetragen ist. Ergänzend wird auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen, den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 2.6.2010 (L 5 KR 1722/10 ER) Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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