Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 4353/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4692/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2009 insoweit abgeändert, als die Antragsgegnerin nur zur Vergütung der von der Antragstellerin eingereichten Abrechnungen bis zum 31. Dezember 2009 verpflichtet wird.
Im Übrigen wird der Beschluss für die Zeit ab 1. Januar 2010 aufgehoben. Im Übrigen wird ferner die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Antragsgegnerin und Antragstellerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Aktivsetzung" ihrer Betriebsstättennummer.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Freiburg, bestehend aus vier Fachärzten für Nuklearmedizin, die jeweils einen eigenen Praxissitz in verschiedenen Bundesländern haben. Zweck der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 2008 die gemeinschaftliche Ausübung der Heilkunde, wobei jeder Gesellschafter nur einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft ausübt neben der sonstigen Ausübung der Heilkunde in eigener Praxis des jeweiligen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft. Nach § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages betreibt die Gesellschaft eine überregionale labordiagnostische Leistungsgemeinschaft zur vernetzten Behandlung von Patienten auf dem Gebiet der Erbringung immunologischer Leistungen. Die Leistungserbringung ist im Wesentlichen beschränkt auf immunologische gerätebezogene Untersuchungsleistungen nach Kapitel 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen (EBM), die im ausgelagerten Praxissitz (des Gesellschafter Dr. W.) in den Räumen des "Euro-Labors" in Freiburg erbracht werden sollen. Die übrigen ärztlichen Leistungen wie Anamnese, Indikationsstellung, Blutentnahme, Präparation der Präparate und Überprüfung der Analyseprodukte im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Qualitätsinterpretation werden nach § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages selbständig durch den jeweiligen an der Gesellschaft beteiligten Facharzt im Rahmen seines Praxisbetriebes vorgenommen.
Am 13. November 2007 beantragten die Gesellschafter der Antragstellerin die Genehmigung zur Gründung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft mit Sitz in Freiburg. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 (Bl. 6 Verwaltungsakte - VA -) lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (Regierungsbezirk Freiburg) den Antrag ab.
Dagegen erhoben die Gesellschafter der Antragstellerin Widerspruch, dem vom Berufungsausschuss mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (Bescheid vom 1. September 2008) stattgegeben wurde (Bl. 31 f. VA). Danach wurde der Bescheid vom 18. Februar 2008 aufgehoben und den Gesellschaftern die Genehmigung "zur überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) i.V.m. § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)" erteilt. Die Genehmigung wurde unter der Auflage erteilt, dass binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides ein dem Tenor dieser Entscheidung angepasster überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag im Sinne der ausgesprochenen Genehmigung vorgelegt werden müsste. Daraufhin reichte die Antragstellerin den oben bereits zitierten Gesellschaftsvertrag ein.
Mit Schreiben vom 24. November 2008 beantragte im Weiteren nun die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Abrechnungsnummer.
Mit Bescheid vom 13. März 2009 (Bl. 52 SG-Akte) teilte die Antragsgegnerin mit, leider hätte sie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) immer noch keine Antwort auf Fragen zu den Abrechnungsmodalitäten einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft erhalten. Dennoch habe man sich entschlossen, der Antragstellerin ab dem 1. April 2009 die Betriebsstättennummer 57 26 89000 zu geben.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 (Bl. 10 SG-Akte) teilte die Antragsgegnerin dem Gesellschafter Dr. W. auf seine Anfrage hin mit, dass die mitgeteilte Betriebsstättennummer nicht "aktiv" gesetzt werden könne. Die KBV habe mit Schreiben vom 8. April 2009 zur Frage der Verwendung von Betriebsstättennummern ausgeführt, Leistungserbringergemeinschaften könnten nicht überregional gebildet werden. Die Leistungen würden dem beteiligten Arzt zugeordnet. Es handele sich für die beteiligten Ärzte um eine ausgelagerte Praxisstätte. Die Räume der "Immunologie Freiburg" würden von Seiten der Antragsgegnerin zukünftig als "ausgelagerte Praxisstätte" im Sinne des § 24 Abs. 5 BMV-Ä gewertet, sodass eine Abrechnung von Laborleistungen aufgrund der Definition in § 1a Nr. 20 BMV-Ä lediglich durch Dr. W. erfolgen könne.
Am 28. Mai 2009 hat daraufhin die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 hat das SG Freiburg den Rechtsstreit an das SG Stuttgart verwiesen.
Zur Begründung ihres Antrags hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin verweigere die Umsetzung rechtskräftiger Beschlüsse des Berufungsausschusses. Die Antragsgegnerin müsse die Entscheidung gegen sich gelten lassen, zumal sie im Verfahren vor dem Berufungsausschuss die Möglichkeit gehabt habe, sich zu äußern. Auch habe sie die Möglichkeit gehabt, hiergegen Rechtsmittel einzulegen, was sie allerdings nicht getan habe. Im Übrigen sei ein Zusammenschluss der vorliegenden Art sehr wohl überörtlich möglich. Eine gegenteilige Regelung sei in den einschlägigen Regelungen nicht zu finden. Es handele sich auch nicht um eine ausgelagerte Praxisstätte eines jeden Gesellschafters, sondern nur des Gesellschafters Dr. W., der dort auch Leistungen erbrächte. Nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV sei die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zulässig unter zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern. Dies gelte auch bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz in dem erforderlichen Umfang gewährleistet sei. Auch berufsrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen (Hinweis auf BSG-Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 34/02 R -). Es handele sich nicht lediglich um eine ausgelagerte Praxisstätte, da nicht die an der Antragstellerin beteiligten Ärzte dort die bestimmten Leistungen erbringen würden, sondern lediglich ein Teilaspekt einer Leistung dort nur von einem Mitglied erbracht werde. Es handele sich bei dieser Leistung um eine nicht patientenbezogene Leistung, sondern um eine gerätebezogene Leistung im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä. Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da für die Antragstellerin wesentliche Nachteile durch die Nichtaktivierung der Betriebsstättennummer drohten. Die Laboranalysen müssten ohne die Teilberufsausübungsgemeinschaft an große Labore abgegeben werden, bei denen der einzelne Arzt weder eine Kontrolle über die Qualität der Untersuchung habe, noch bestimmen könne, wo die Leistungen erbracht würden. Die Gesellschafter wollte mit Hilfe der Antragstellerin die Analyse und die Qualitätskontrollen in eigener Hand behalten.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass Voraussetzung für die Erteilung eine Betriebsstättennummer eine Betriebsstätte im Sinne des BMV-Ä sei. Laborgemeinschaften und Leistungserbringergemeinschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä seien danach keine Berufsausübungsgemeinschaften. Der Antragstellerin sei lediglich eine Genehmigung zur gemeinsamen Leistungserbringung in einer Leistungserbringergemeinschaft erteilt worden. Zudem sei die Genehmigung mit einer Auflage versehen, den Vertrag entsprechend an die Entscheidung des Berufungsausschusses anzupassen. Ein Anspruch auf Aktivsetzung der Betriebsstättennummer ergebe sich auch nicht aus § 10 der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern (Betriebsstättennummern-RL). Voraussetzung hierfür sei eine Laborgemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da solche Leistungserbringergemeinschaften nicht überregional gebildet werden könnten. Der Beschluss des Berufungsausschusses sei nicht bindend, da er nichtig sei. Der Berufungsausschuss sei für die Genehmigung einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä sachlich unzuständig. Es handele sich um eine ausgelagerte Praxisstätte, die der Antragsgegnerin anzuzeigen sei. Die Genehmigung sei außerdem nichtig, weil sie aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könne. Nur Dr. W. könne den Verwaltungsakt ausführen, da er sich in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinde. Dies sei den übrigen Gesellschaftern nicht möglich. Auch wenn die Bindungswirkung an dem Beschluss des Berufungsausschusses bejaht würde, dürfte die Leistungserbringergemeinschaft wegen Änderung des BMV-Ä nur bis zum 31. Dezember 2009 fortgeführt werden. Außerdem fehle ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin sei nicht von irreparablen Rechtsnachteilen bedroht. Die im Quartal 2/09 erbrachten Leistungen könnten über die Betriebsstättennummer des jeweiligen Veranlassers abgerechnet werden. Ebenso wenig könnten Qualitätsaspekte einen Anordnungsgrund bilden.
Die Antragsstellerin hat dem entgegnet, die vermeintliche Unzuständigkeit des Berufungsausschusses sei zumindest nicht offensichtlich. Der Beschluss sei daher nicht nichtig. Außerdem handele es sich bei der Antragstellerin um eine Leistungserbringergesellschaft, die vom Zulassungsausschuss zu genehmigen sei. Es handle sich außerdem um eine Betriebsstätte, da die Antragstellerin eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft sei. Außerdem liege auch ein Anordnungsgrund vor, da u. a. weitere Kollegen der Gesellschafter erklärt hätten, der Antragstellerin beitreten zu wollen und sich auch entschlossen hätten, ihre Labore zu schließen. Auch sei die Antragstellerin infolge der bestandskräftigen Genehmigung mit Investitionen von weit über 100.000 EUR in Vorleistung getreten (zusätzliche Software mit Softwareassistentin, Einstellung zweier medizinisch-technischer Assistenten und Anmietung zusätzlicher Räume). Die Antragstellerin legte ferner im Weiteren noch zehn Erklärungen über den Beitritt zum Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin aus dem Zeitraum Juni 2007 bis Mai 2009 sowie sechs Bescheinigungen von Ärzten vor, die ihr Interesse an einer gemeinsamen Erbringung von Laborleistungen in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft begründeten.
Mit Beschluss vom 29. September 2009 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Bescheid vom 13. März 2009 der Antragstellerin erteilte Betriebsstättennummer "aktiv" zu setzen und die seit dem 28. Mai 2009 unter dieser Betriebsstättennummer abgerechneten Leistungen der Antragstellerin, soweit sie die auf Seite 22 (2. Absatz) des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 28. Mai 2008 genannten Gebührennummern des EBM beträfen, nach den allgemeinen Regeln für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu vergüten. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zunächst ein Anordnungsanspruch gegeben sei, da ein (Leistungs-)Klageverfahren in der Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg hätte. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 13. März 2009 der "überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä" eine Betriebsstättennummer erteilt. Diese Erteilung stelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) dar. Dieser Verwaltungsakt sei gegenüber dem Gesellschafter Dr. W. als Vertreter der Antragstellerin auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und damit wirksam. Er sei insbesondere durch die Antragsgegnerin bislang nicht aufgehoben worden. Hiervon gehe auch die Antragsgegnerin selbst aus, wenn sie ausführe, die "Aktivsetzung" stelle einen Teilakt bei der Erteilung der Betriebsstättennummer dar, sodass die Vergabe bislang nicht abgeschlossen sei. Einen solchen Teilakt sehe die maßgebliche Regelung in § 6 Abs. 2 der Betriebsstättennummern-RL allerdings nicht vor. Die "Aktivsetzung" stelle vielmehr die Vollziehung der Entscheidung, eine Betriebsstättennummer zu vergeben, dar. Im Schreiben vom 25. Mai 2009 habe die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Entscheidung vom 13. März 2009 nicht vollziehen wolle. Die Aufhebung der Entscheidung, eine Betriebsstättennummer zu erteilen, werde dagegen nicht verfügt. Aber selbst wenn man in der unterbliebenen "Aktivsetzung" eine inzidente Aufhebung der Erteilung sehen wolle, hätte der Widerspruch der Antragstellerin, der im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu erblicken wäre, mangels spezieller Bestimmung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung. Damit sei die Erteilung der Betriebsstättennummer zugunsten der Antragstellerin nach wie vor wirksam. Hieran sei die Antragsgegnerin gebunden und habe ihre Entscheidung auch zu vollziehen. Der Bescheid sei auch nicht nichtig. Allein aus einer möglichen Rechtswidrigkeit heraus sei ein Verwaltungsakt nicht nichtig. Die Antragstellerin habe auch vielmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Betriebsstättennummer. Ein solcher Anspruch sei nach § 5 Abs. 1 der Betriebsstättennummern-RL gegeben, wenn es sich beim Sitz der Antragstellerin (Euro-Labor in Freiburg) um eine Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte im Sinne des BMV-Ä bzw. EKV-Ä handele. Dies sei zu bejahen. Nach § 1a Nr. 21 BMV-Ä (in der Fassung vom 17. März 2009) sei Betriebsstätte des Vertragsarztes oder des MVZ der Vertragsarztsitz. Im Fall einer Berufsausübungsgemeinschaft sei bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft der gewählte Hauptsitz Betriebsstätte. Den Gesellschaftern der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Berufungsausschusses vom 28. Mai 2008 die Genehmigung zur Berufsausübungsgemeinschaft erteilt. Hieran sei die Antragsgegnerin gebunden. Der bestandskräftige Beschluss des Berufungsausschusses habe insoweit Tatbestandswirkung. Damit sei es der Antragsgegnerin verwehrt, selbst die Voraussetzungen einer Berufsausübungsgemeinschaft zu prüfen, solange die Entscheidung des Berufungsausschusses wirksam sei. Die Entscheidung des Berufungsausschusses sei auch nicht nichtig. Sie leide nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern im Sinne von § 40 SGB X. Der Berufungsausschuss sei insbesondere nicht offensichtlich unzuständig. Er habe eine Genehmigung zur Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgesprochen. Hierfür sei er nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV zuständig. Ob er in zutreffender Weise die Leistungserbringergemeinschaft nach § 1a Nr. 14 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Berufsausübungsgemeinschaft eingestuft habe, könne dahingestellt bleiben. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, einen solchen rechtlichen Schluss zu ziehen. Denn wie § 1a Nr. 12 BMV-Ä, der die Berufsausübungsgemeinschaft definiere, spreche § 15 Abs. 3 BMV-Ä auch von "gemeinschaftlicher Leistungserbringung". Zudem werde die Leistungs¬erbringer¬gemeinschaft in § 1a Nr. 12a BMV-Ä, der regele, welche Gemeinschaftsformen keine Berufsausübungsgemeinschaft darstellten, nicht genannt. Der Normgeber hätte ohne Weiteres diese Gemeinschaft ausdrücklich dort benennen können. Dies habe er nicht getan, sodass im Umkehrschluss davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungserbringergemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä eine Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 1a Nr. 12 BMV-Ä und § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV darstelle. Sie könne auch nur schwerlich unter die in Nr. 12a genannte Apparategemeinschaft subsummiert werden, da im Fall des § 15 Abs. 3 BMV-Ä die Zusammenarbeit gerade über eine solche Gemeinschaft hinausgehe. Auch eine Laborgemeinschaft stelle die Leistungserbringergemeinschaft nicht dar, da diese gesondert in § 1a Nr. 14a i.V.m. § 25 Abs. 3 BMV-Ä geregelt sei. Es sei also nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft im Sinne einer Leistungs¬erbringergemeinschaft von einer Berufsausübungsgemeinschaft auszugehen. Die Entscheidung des Berufungsausschusses sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus tatsächlichen Gründen nichtig. Auch wenn die Antragsgegnerin an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zweifle, bleibe sie hieran gebunden und habe ihn auszuführen. Ob eine Leistungserbringergemeinschaft rechtlich überörtlich erbracht werden könne oder nicht, spiele hierbei keine Rolle. Einer Berufsausübungsgemeinschaft sei es jedenfalls möglich überörtlich zu agieren. Da eine solche genehmigt worden sei und die Antragstellerin auch auflagengemäß ihren Gesellschaftsvertrag dem Tenor des Widerspruchsbescheides angepasst habe, habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Berufsausübungsgemeinschaft zu behandeln.
Nach Auffassung des SG liege des Weiteren auch ein Anordnungsgrund vor. Dieser könne zwar nicht in den getätigten Investitionen der Antragstellerin gesehen werden, da diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Auch die Beitrittserklärungen der weiteren Fachärzte könnten diesen nicht begründen, nachdem ebenfalls bis zuletzt unbelegt geblieben sei, dass im Vertrauen auf den Bestand der Betriebsstättennummer und ohne Kenntnis der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung finanzielle Verpflichtungen eingegangen seien. Jedenfalls aber sei vorliegend trotz Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund der Offensichtlichkeit des Erfolges eines Hauptsachenrechtsbehelfs ein hinreichender Anordnungsgrund darin zu sehen, dass es der Antragstellerin als juristischer Person ohne "Aktivsetzung" der Betriebsstättennummer verwehrt bleibe, Leistungen abzurechnen und für diese eine Vergütung zu erhalten. Dabei reiche es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus, dass ohne Betriebsstättennummer der Antragstellerin die einzelnen Gesellschafter die Leistungen abrechnen könnten. Denn die Antragstellerin müsse sich als Gesamthandsgemeinschaft nicht auf ihre Gesellschafter verweisen lassen, sie habe vielmehr als eigenständige Rechtspersönlichkeit selbst Ansprüche, die sie ihrem Vermögen einverleiben könne. Werde ihr dies verwehrt, bleibe ihr die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr versperrt, weshalb sie um ihre Existenz fürchten müsse. Schließlich widerspräche die Ablehnung eines Anordnungsgrundes auch der Billigkeit. Denn würde sich die Antragsgegnerin an die rechtmäßige Vorgehensweise halten, müsste sie die Erteilung der Betriebsstättennummer aufheben und den Sofortvollzug nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anordnen, wofür sie besondere Gründe bräuchte, die vorliegend nicht ersichtlich wären.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 30. September 2009/5. Oktober 2009 zugestellten Beschluss am 13. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG mangele es vorliegend bereits am Anordnungsanspruch, da das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos sei. Zunächst sei keine vollständige Erteilung der Betriebsstättennummer erfolgt, da es an einer solchen an dem Teilakt der Aktivsetzung fehle. Die Vergabe einer Betriebsstättennummer sei erst mit deren Aktivsetzung abgeschlossen. Ansonsten wäre eine Abrechnung auch ohne Aktivsetzung möglich. Die Vergabe der Betriebsstättennummer durch die Antragsgegnerin sei somit durch die fehlende Aktivsetzung noch nicht abgeschlossen. Indem die Erteilung der Betriebsstättennummer nicht abgeschlossen sei, der Antragstellerin also keine zur Abrechnung geeignete Betriebsstättennummer erteilt worden sei, könne auch ein gegen die Nichtaktivsetzung der Betriebsstättennummer eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die vollständige Erteilung der Betriebsstättennummer sei auch zu Recht von der Antragsgegnerin verweigert worden. Das SG gehe nämlich zu Unrecht vom Vorliegen einer Betriebsstätte aus. Gemäß § 5 Abs. 1 der Betriebsstättennummern-RL erhalte jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV jeweils eine Betriebsstättennummer. Eine gesonderte Betriebsstättennummer werden vergeben, wenn sich Vertragsärzte zu einer Teilberufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen würden (§ 8 Abs. 2). Die Vergabe der Betriebsstättennummer erfolge nach § 6 Abs. 2 durch die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bereich die Betriebsstätte liege. Voraussetzung der Erteilung bzw. Aktivsetzung einer Betriebsstättennummer sei also, dass eine Betriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV vorliege. Teilberufsausübungsgemeinschaften seien gemäß § 1a Nr. 13 BMV-Ä im Rahmen von § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 15a Abs. 5 BMV-Ä auf einzelne Leistungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren in Entsprechung zu der Nr. 12 BMV-Ä, wonach Berufsausübungsgemeinschaften rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren oder medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit seien. Keine Berufsausübungsgemeinschaften seien gemäß § 1a Nr. 12a BMV-Ä Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemeinschaften. Laborgemeinschaften und Leistungserbringergemeinschaften im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä seien also nach dem bundesmantelvertraglichen Regelungen keine Berufsausübungsgemeinschaften. Der Antragstellerin sei jedoch mit Beschluss des Berufungsausschusses lediglich die Genehmigung zur gemeinsamen Leistungserbringung in einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä erteilt worden. Dass lediglich eine Leistungs¬erbringergemeinschaft genehmigt worden sei, ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsausschusses. Dort sei immer von einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä die Rede. Außerdem werde eindeutig ausgeführt, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die Genehmigung einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft nach § 15a BMV-Ä nicht erfüllten und eine solche deshalb nicht habe genehmigt werden können (mit Hinweis auf Seite 24 f des Beschlusses). Dort werde u. a. darauf verwiesen, dass vielmehr eine arbeitsteilige Leistung vorgesehen sei, wobei die gerätebezogenen Untersuchungsleistungen allein durch Dr. W. ausgeführt würden, ohne dass die übrigen gemeinschaftlich im Rahmen des § 17 Abs. 1a BMV-Ä bei der Behandlung räumlich und zeitgleich zur Verfügung stünden. Demgegenüber sei im Sinne des § 15 a Abs. 5 BMV-Ä jedoch die zeitlich begrenzte faktische Mitarbeit der Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft am Patienten notwendig, der auf diese faktische gemeinsame Zusammenarbeit angewiesen sei, wie sich am Beispiel einer ambulanten Operation eines Patienten unter Mithilfe eines Anästhesisten zeigen lasse.
Bei der vom Berufungsausschuss genehmigten Leistungserbringergemeinschaft handele es sich nicht um eine (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft und somit nicht um eine Betriebsstätte nach § 1a Nr. 21 BMV-Ä/EKV. Es sei somit keine Betriebsstättennummer nach § 5 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 Betriebsstättennummern-RL zu erteilen. Ein Anspruch auf Aktivsetzung der Betriebsstättennummer ergebe sich auch nicht aus § 10 der Betriebsstättennummern-RL. Danach erhalte die Laborgemeinschaft als Betriebsstätte eine einheitliche Betriebsstättennummer, wenn mehrere Vertragsärzte eine Laborgemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä bzw. 14 Abs. 2 EKV bilden würden. Dabei seien Laborgemeinschaften gemäß § 1a Ziff. 14a BMV-Ä/EKV Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienten, laboratoriums¬medizinische Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Es müsse also eine Laborgemeinschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Leistungserbringergemeinschaften nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä könnten nicht überregional, das bedeute über mehrere Kassenärztliche Vereinigungen hinweg gebildet werden. Die Zulässigkeit einer überregionalen Leistungserbringergemeinschaft nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä ergebe sich weder aus § 15 Abs. 3 BMV-Ä noch aus anderen vertragsarztrechtlichen Vorschriften. Die Antragsteller würden damit aufgrund der Überregionalität keine Laborgemeinschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä bzw. 14 Abs.2 EKV bilden. Deshalb sei ihnen auch keine einheitliche Betriebsstättennummer nach § 10 der Betriebsstättennummer-RL zu erteilen. Dabei könnte die Antragstellerin auch nicht geltend machen, die Antragsgegnerin sei an den Beschluss des Berufungsausschusses gebunden. Dieser Beschluss sei für sie nicht bindend. Nach der Rechtsprechung des BSG (B 6 KA 11/08 R) entfalle die Bindungswirkung im Sinne des § 77 SGG dann, wenn ein Verwaltungsakt nichtig sei. Dies sei hier, entgegen der Entscheidung des SG, gegeben. Hier liege nämlich ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X im Hinblick auf die sachliche Unzuständigkeit vor, der Berufungsausschuss sei nämlich für die Genehmigung an die Leistungserbringergemeinschaft gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä sachlich unzuständig. Dies ergebe sich aus § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV. In § 15 Abs. 3 BMV-Ä werde eine besondere Erbringungsweise für medizinisch-technische gerätebezogene Leistungen geregelt. Für die beteiligten Ärzte handele es sich insoweit um eine ausgelagerte Praxisstätte gemäß § 1a Nr. 20 BMV-Ä/EKV. Die Aufnahme der Tätigkeit in einer solchen sei der KV anzuzeigen und nicht durch den Berufungsausschuss zu genehmigen. Außerdem sei der Verwaltungsakt auch nichtig, da er aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könne. Wie bereits vorgetragen, könnten Leistungserbringergemeinschaften nicht überregional gebildet werden, da es sich bei dem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä um ausgelagerte Praxisräume nach § 1a Nr. 20 BMV-Ä handele. Ausgelagerte Praxisstätten müssten sich jedoch in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden. Diese Voraussetzung sei lediglich bei Dr. W., nicht jedoch bei den übrigen Antragsteller, gegeben. Aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe könnten die übrigen Antragstellern den Verwaltungsakt des Berufungsausschusses aus tatsächlichen Gründen nicht ausführen. Aber selbst wenn der Berufungsausschuss eine Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausspreche und man hier davon ausgehe, dass eine Bindung der Antragsgegnerin bestehe, habe eine gesonderte Prüfung durch die KV zu erfolgen, ob entsprechende Betriebsstättennummern, Abrechnungsgenehmigungen etc. zu erteilen seien. Ebenso wäre selbst bei einer Bindung der Antragsgegnerin an den Beschluss des Berufungsausschusses zu berücksichtigen, dass Leistungen des Abschnitts 32.3 EBM, die die Antragstellerin nach Vortrag im Schriftsatz vom 23. Juli 2009 erbringen wolle, nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BMV-Ä nicht aus der Leistungserbringergemeinschaft bezogen werden könnten. Diese seien vielmehr nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst zu erbringen oder an einen anderen, zur Erbringung dieser Untersuchungen qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Arzt zu überweisen. Die Leistungen dürften also selbst von einer zulässigen Leistungs¬erbringergemeinschaft aufgrund der entgegenstehenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen nicht erbracht und abgerechnet werden.
Des Weiteren verweist die Antragsgegnerin noch darauf, dass ihrer Auffassung nach es auch am Anordnungsgrund fehle. So setze bei honorarrelevanten Maßnahmen, wie hier, ein Anordnungsgrund irreparable Rechtsnachteile voraus, die insbesondere zu bejahen seien, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz der notwendige Lebensunterhalt der Antragsteller oder der Existenz ihrer Praxis gefährdet wäre. Hier aber drohten der Antragstellerin bzw. den Antragstellern durch die Nichtaktivsetzung der Betriebsstättennummer keine Nachteile dieser Art. Insbesondere seien insoweit durch die Antragstellerin, wie das SG zu Recht entschieden habe, keine getätigten Investitionen glaubhaft gemacht worden. Ebenso habe das SG zu Recht entschieden, dass die Beitrittserklärungen der weiteren Ärzte nicht zu einem Anordnungsgrund verhelfen könnten. Ein Anordnungsgrund könne auch nicht durch behauptete Qualitätssteigerungen geltend gemacht werden. Auch in großen Labors würden Qualitätsstandards zugrunde gelegt und die Qualitätssicherung gewährleistet. Unabhängig davon könnten die Leistungen von den jeweiligen Veranlassern bzw. so wie bisher abgerechnet werden. Der rechtlich korrekte Weg wäre im Übrigen, dass Dr. W., der die Leistungserbringung beabsichtige, auf Überweisungsschein tätig werden (vgl. § 24 i.V.m. § 25 BMV-Ä). Diese Leistungen wären dann über die Dr. W. erteilte Betriebsstättennummer auch abrechenbar. Dies werde jedoch von den Antragstellern, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt. Ebenso wenig könne das SG einen Anordnungsgrund aus Billigkeitserwägungen ableiten und umgekehrt besondere Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges ohne weitere Begründung verneinen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle auch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des vertragsärztlichen Systems einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und der damit verbundenen Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen dürfe (mit Hinweis auf BVerfGE 103, 172, 185). Um die vom BVerfG als überragend wichtigen Gemeinwohlbelang angenommene Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des vertragsärztlichen Systems zu gewährleisten, könnten von Seiten der Antragsgegnerin keine Betriebsstättennummern erteilt und Leistungen vergütet werden, die nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zulässig seien. Ein Anordnungsgrund könne deshalb nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten abgeleitet werden. Das gelte insbesondere auch insoweit, als die Antragsgegnerin zur Abrechnung der Leistungen nach den allgemeine Regelungen für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften verurteilt worden sei, obwohl der Berufungsausschuss ausdrücklich und eindeutig keine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft genehmigt habe.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2009 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin führt im Weiteren noch aus, ein Anordnungsanspruch sei sehr wohl gegeben. Wie das SG richtigerweise ausführe, könne die Antragstellerin, demnach die Gesellschaft, die erbrachten Leistungen ohne Angabe der Betriebsstättennummer nicht abrechnen. Die Antragstellerin habe die Leistungen seit Erteilung der Betriebsstättennummer unter der angegebenen Nummer abgerechnet und die Abrechnungsdatei eingereicht. Die Antragsgegnerin habe die Abrechnungsdatei unter Hinweis, dass die Betriebsstättennummer nicht "aktiv gesetzt worden sei", an die Antragsgegnerin zurückgeschickt und eine Abrechnung verweigert. Die Erteilung der Betriebsstättennummer habe die Antragsgegnerin indes bisher weder widerrufen noch zurückgenommen. Die Antragsgegnerin habe den Verwaltungsakt auch nicht aufgehoben. Dieser Verwaltungsakt, in dem die Antragsgegnerin die Betriebsstättennummer erteilt habe, sei daher nach wie vor wirksam. Hieran sei die Antragsgegnerin auch gebunden. Nicht glaubhaft sei die weiterhin von der Antragsgegnerin vertretene Behauptung, bei der Erteilung der Betriebsstättennummer handele es sich lediglich um einen Teilakt, und die Betriebsstättennummer müsse noch aktiv gesetzt werden. Weder in der relevanten Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer, noch im Verwaltungsakt tauche der Begriff der "Aktivsetzung" von Betriebsstättennummern auf. Dies habe auch das Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, Dr. Geldmacher, in einem persönlichen Gespräch am 13. Juli 2009 Dr. W. gegenüber bestätigt. Auch habe es bislang einer Aktivsetzung nicht bedurft, wenn eine Betriebsstättennummer erteilt und verwendet werden sollte. Hier verweigere die Antragsgegnerin schlicht, ihren Verwaltungsakt umzusetzen. Sie boykottiere den Vollzug ihres eigenen Bescheides. Der Antragsgegnerin stehe auch kein eigenes Prüfungsrecht im Rahmen der Erteilung der Betriebsstättennummer zu. Die Betriebsstättennummer sei zu erteilen nach § 5 Betriebsstättennummern-RL. Ein Prüfungsrecht der Antragsgegnerin lasse sich aus der Richtlinie nicht ableiten. Danach erhalte jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV eine Betriebsstättennummer. Aus diesem Wortlaut sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht erst überprüfen könne oder müsse, ob eine Betriebsstättennummer zu erteilen sei. Vielmehr sei die Antragsgegnerin an den Beschluss des Zulassungsausschusses gebunden. Dieses Gremium entscheide, ob ein Vertragsarzt, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder Ähnliches zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen werden könne. Die Antragsgegnerin könne rechtliche und sonstige Bedenken im Zulassungsverfahren vortragen, hier habe die Antragsgegnerin keinerlei Bedenken im Verfahren geäußert. Daher müsse sie die Entscheidung gegen sich gelten lassen. Aufgrund der Bindungswirkung der Antragsgegnerin an den Beschluss seien die Ausführungen hinsichtlich des Status der Antragstellerin irrelevant, sie würden aber auch im Übrigen nicht durchgreifen. Die Antragstellerin sei vom Berufungsausschuss der Ärzte als "Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 (gemeint wohl § 1a) Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä i.V.m. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV" genehmigt worden. Der Berufungsausschuss habe damit genau den Status der Antragsgegnerin definiert. Nach § 1a Nr. 21 BMV-Ä sei die Betriebsstätte des Vertragsarztes oder des MVZs der Vertragsarztsitz. In einer überörtlichen Betriebsstätte (gemeint wohl Berufsausübungsgemeinschaft) sei der gewählte Hauptsitz die Betriebsstätte. Der Hauptsitz der Antragstellerin sei in Freiburg. Die Behauptung, der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin keine Berufsausübungsgemeinschaft sei, sondern eine Laborgemeinschaft und daher unter die nach § 1a Ziff. 12a aufgezählten Organisationsgemeinschaft falle, sei nicht richtig. Sinn und Zweck des § 1a Ziff. 12a BMV-Ä sei es, Berufsausübungsgemeinschaften von Zusammenschlüssen abzugrenzen, die lediglich ihre Kosten teilten. Dies sei bei Apparategemeinschaften, Praxisgemeinschaften und Laborgemeinschaften der Fall. Bei Leistungserbringergemeinschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 14, 15 Abs. 3 BMV-Ä verfolge die Gesellschaft eine über die gemeinsame Kostentragungslast hinausgehendes weiteres Ziel. Es sollten gemeinsame Leistungen erbracht werden. Im Falle der Antragstellerin handele es sich dabei um spezielle immunologische Laboruntersuchungen. Der Beschluss des Berufungsausschusses, die Antragstellerin als Berufsausübungsgemeinschaft und nicht lediglich als Organisationsgemeinschaft einzuordnen, sei daher richtig. Auch stehe die überregionale Ausübung der Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft dem nicht entgegen. Es finde sich weder ein Verbot der überregionalen Tätigkeit in § 15 Abs. 3 BMV-Ä, noch ergebe sich ein solches aus § 1 Ziff. 15 BMV-Ä. Die Antragsgegnerin sei an den Beschluss des Berufungsausschusses, auch wenn sie ihn für falsch halten möge, gebunden. Der Beschluss sei insbesondere nicht nichtig. Der Berufungsausschuss sei nicht offensichtlich unzuständig gewesen. Bei der Antragstellerin handele es sich nicht um eine ausgelagerte Praxisstätte. Wie mehrfach ausgeführt, handele es sich bei dem Euro-Labor um eine ausgelagerte Praxisstätte der Antragstellerin, demnach der Gesellschaft. Es handle sich nicht, wie die Antragsgegnerin wiederholt behaupte, bei der Gesellschaft um eine ausgelagerte Praxisstätte. Wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, liege dem ganzen Vorhaben mehr zugrunde als lediglich ausgelagert an einem anderen Standort Leistungen zu erbringen. Insbesondere sollten diese Leistungen gerade nicht vom Gesellschafter Dr. W. erbracht werden, sondern von der Antragstellerin als Gesellschaft. Die Anzeige des Euro-Labors als ausgelagerte Praxisstätte habe die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin erst dann stellen können, nachdem sie nach dem Beschluss des Berufungsausschusses zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen gewesen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie selbständig Anträge stellen können. Die räumliche Nähe des ausgelagerten Praxissitzes bestehe. Hauptsitz der Antragstellerin sei in Freiburg, das Euro-Labor befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Hauptsitz. Daneben stehe der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Da ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben sei, seien an den Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen. Außerdem bestehe auch ein Anordnungsgrund, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, die Hauptsachenentscheidung abzuwarten. Wie die eidesstattliche Versicherung des Gesellschafters Dr. W. bestätige, seien nach Rechtskraft des Bescheides des Berufungsausschusses und vor der Weigerung der Antragsgegnerin, den Beschluss umzusetzen, hohe Investitionen getätigt worden. So habe die Antragstellerin im April 2009 im Vertrauen darauf, nunmehr vertragsärztlich tätig werden zu können, zwei Analysegeräte bei der Firma Siemens bestellt. Außerdem seien weitere Räumlichkeiten angemietet worden. Die Antragstellerin habe ihre Leistungen auf der erteilten Betriebsstättennummer erbracht und sei nunmehr auf die Abrechnung angewiesen. Sie habe aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin, die Abrechnung entgegen zu nehmen, keinerlei Einnahmen, sondern lediglich Ausgaben. Auch könnten die Gesellschafter der Antragstellerin nicht die Leistungen, die die Antragstellerin erbringe, nachträglich als ihre eigenen Leistungen abrechnen. Außerdem bestimme § 25 Abs. 2 Ziff. 2 BMV-Ä gerade, dass diese Leistungen persönlich erbracht werden müssten und nicht bezogen werden dürften. Die Gesellschafter müssten daher in eigenen Laboren diese Leistungen erbringen, was tatsächlich nicht möglich sei. Schließlich liege auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Eine echte Vorwegnahme der Hauptsache liege nur dann vor, wenn die Maßnahme nachträglich nicht mehr für die Vergangenheit korrigiert werden könne. Selbst wenn eine Aktivsetzung als Teilakt möglich wäre und die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht hätte, demnach in der Hauptsache obsiegen würde, sei die Maßnahme für die Vergangenheit korrigierbar, weil die Antragstellerin bei Obsiegen der Antragsgegnerin die abgerechneten Leistungen zurückgewähren könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakt der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist bezüglich des Zeitraumes vom 28. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 unbegründet, für die Zeit ab 1. Januar 2010 jedoch begründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Erst recht ist es grundsätzlich unzulässig, durch einstweilige Anordnung über das im Hauptsacheverfahren Erreichbare hinauszugehen. Letzteres ist von Belang, wenn der Behörde für die in der Hauptsache begehrte Entscheidung ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum (wie hier für die Auswahl von Bewerbern um einen zur Nachfolge ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V) eröffnet ist. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung freilich möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
1. Hinsichtlich des Anordnungsanspruches gelangt der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung zu der Einschätzung, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens als durchaus offen anzusehen ist.
a.) So ist zum einen auch nach Einschätzung des Senates zwar den Regelungen in der Betriebsstättennummern-RL an keiner Stelle zu entnehmen, dass es nach Erteilung einer Betriebsstättennummer noch einer zusätzlichen "Aktivsetzung" bedarf. Auch für den Senat steht damit fest, dass sofern eine Betriebsstättennummer - wie hier mit Bescheid vom 13. März 2009 geschehen - erteilt ist, unter dieser Nummer eingereichte Abrechnungen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), also der Antragsgegnerin, auch abzurechnen sind.
b.) Zum Anderen bestehen aber für den Senat erhebliche Zweifel dahingehend, ob hier überhaupt eine Betriebsstättennummer hätte erteilt werden dürfen.
Zunächst hat des Weiteren entgegen der Auffassung des SG und auch der Antragstellerin nach Überzeugung des Senates - auch wenn hier ein bestandskräftiger Bescheid des Berufungsausschusses vorliegt - die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der Frage, ob überhaupt und inwieweit eine (Haupt-/Neben-)Betriebsstätte vorliegt. Denn nach § 5 Abs. 1 Betriebsstättennummern-RL erhält jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV jeweils eine Betriebsstättennummer. D. h. aber mit anderen Worten, die Erteilung einer Betriebsstättennummer setzt voraus, dass nach den Definitionen des BMV-Ä/EKV überhaupt eine Betriebsstätte vorliegt. Diesbezüglich bestehen für den Senat aber durchaus gewisse Zweifel. Zwar geht der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht davon aus, dass der Beschluss des Berufungsausschusses offensichtlich nichtig ist. Er ist jedoch nach Auffassung des Senates interpretationsbedürftig, sodass sich damit die weitere Frage stellt, wie er gegebenenfalls auszulegen ist, um ihn (noch) vollziehen zu können. Denn der Berufungsausschuss hat mit seiner Zulassung der Antragstellerin als "überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 (gemeint wohl § 1a) Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä i.V.m. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV" eine möglicherweise in sich widersprüchliche Entscheidung getroffen. Denn die Berufsausübungsgemeinschaft ist nach der Definition in § 1a Nr. 12 BMV-Ä ein rechtlich verbindlicher Zusammenschluss von Vertragsärzten untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit. Die Leistungserbringergemeinschaft nach § 1a Nr. 14 BMV-Ä ist dagegen eine (bundesmantelvertraglich bestimmte) Form der Zusammenarbeit von Vertragsärzten, insbesondere im Bereich der medizinisch-technischen Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung. Während also bei einer Berufsausübungsgemeinschaft eine gemeinsame Berufsausübung gerade Inhalt und Ziel ist, wird bei einer Leistungserbringergemeinschaft nur von einem Beteiligten bzw. einem angestellten Arzt eine bestimmte Leistung "im Namen" des jeweiligen anweisenden Arztes erbracht (siehe § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 BMV-Ä). Während bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (örtlich oder überörtlich) eine Betriebsstätte (bzw. eine Hauptbetriebsstätte und entsprechende Nebenbetriebsstätten) zu bestimmen ist (siehe § 15a Abs. 4 BMV-Ä i.V.m. § 1a Nr. 21 BMV-Ä), gibt es bei einer Leistungserbringergemeinschaft keine (gemeinsame und neue) Betriebsstätte, denn die Leistungen werden den jeweils anweisenden Ärzten als persönliche Leistungen zugeordnet (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BMV-Ä) und damit über deren Betriebsstättennummer/Arztnummer abgerechnet. Dies hat zur weiteren Folge, dass damit aber aufgrund des Beschlusses des Berufungsausausschusses durchaus Zweifel bestehen, um welche rechtlich genehmigte Einrichtung es sich bei der Antragstellerin nunmehr tatsächlich handelt. D. h. weiter, dass gerade die Frage, ob ihr überhaupt eine Betriebsstättennummer hätte erteilt werden dürfen oder hätte erteilt werden müssen, bzw. eine erteilte Betriebsstättennummer widerrufen und zurückgenommen werden müsste, entscheidend davon abhängt, ob hier nunmehr eine Berufsausübungsgemeinschaft oder (nur) eine Leistungserbringergemeinschaft vorliegt. Eine Laborgemeinschaft (§ 1a Nr. 14 a BMV-Ä), die wiederum eine eigene Betriebsstätte hätte, liegt auch nach dem Vortrag der Antragstellerin allerdings nicht vor.
Vor diesem Hintergrund dürften für die Antragsgegnerin durchaus tragfähige Gründe für einen Widerruf bzw. Rücknahme der Betriebsstättennummer vorliegen. In diesem Zusammenhang würde sich weiter die Frage stellen, ob und inwieweit die Weigerung der Antragsgegnerin, die Betriebsstättennummer der Antragstellerin "aktiv zu setzen" und unter dieser Betriebsstättennummer eingereichte Abrechnungen auch abzurechnen, letztlich nicht doch einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der erteilten Betriebsstättennummer darstellen könnte.
2. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist weiter festzustellen, dass zum einen die Antragstellerin hier zwar Investitionen und erhebliche Einnahmeausfälle geltend macht, und die Antragsgegnerin jedenfalls durch die zunächst erteilte Betriebsstättennummer auch einen Vertrauenstatbestand bei der Antragstellerin geschaffen hat. Zum anderen aber bestehen im Hinblick auf die obigen Ausführungen erhebliche Zweifel, ob und inwieweit überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsstättennummer vorgelegen hatten. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung sieht der Senat es vor dem Hintergrund des durch die Antragsgegnerin mit geschaffenen Vertrauenstatbestandes als angemessen an, dass die Antragsgegnerin entsprechend der Entscheidung des Sozialgerichts bis zum 31. Dezember 2009 zur Vergütung der unter dieser Betriebsstättennummer zur Abrechnung gelangten Leistungen verpflichtet bleibt. Für die Zeit ab 1. Januar 2010 sieht der Senat nunmehr insoweit aber keinen besonderen Vertrauensschutz auf Seiten der Antragstellerin mehr. Diese ist vielmehr für die Zukunft bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (einschließlich gegebenenfalls des ausdrücklichen Widerrufes bzw. der ausdrücklichen Rücknahme der erteilten Betriebsstättennummer) gehalten, über die anweisenden Ärzte wie bei einer Leistungserbringergemeinschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä gegebenenfalls abzurechnen, also über die jeweilige Betriebsstätten-/Arztnummer der anweisenden Ärzte bzw. soweit dies nicht möglich wäre durch Überweisung die Laboruntersuchungen zu veranlassen. Insoweit würden für die Zukunft auch keine weiteren irreparablen wesentlichen Nachteile eintreten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird der Beschluss für die Zeit ab 1. Januar 2010 aufgehoben. Im Übrigen wird ferner die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Antragsgegnerin und Antragstellerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Aktivsetzung" ihrer Betriebsstättennummer.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in Freiburg, bestehend aus vier Fachärzten für Nuklearmedizin, die jeweils einen eigenen Praxissitz in verschiedenen Bundesländern haben. Zweck der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 2008 die gemeinschaftliche Ausübung der Heilkunde, wobei jeder Gesellschafter nur einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft ausübt neben der sonstigen Ausübung der Heilkunde in eigener Praxis des jeweiligen Gesellschafters außerhalb der Gesellschaft. Nach § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages betreibt die Gesellschaft eine überregionale labordiagnostische Leistungsgemeinschaft zur vernetzten Behandlung von Patienten auf dem Gebiet der Erbringung immunologischer Leistungen. Die Leistungserbringung ist im Wesentlichen beschränkt auf immunologische gerätebezogene Untersuchungsleistungen nach Kapitel 32.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen (EBM), die im ausgelagerten Praxissitz (des Gesellschafter Dr. W.) in den Räumen des "Euro-Labors" in Freiburg erbracht werden sollen. Die übrigen ärztlichen Leistungen wie Anamnese, Indikationsstellung, Blutentnahme, Präparation der Präparate und Überprüfung der Analyseprodukte im Rahmen der Qualitätskontrolle bzw. der Qualitätsinterpretation werden nach § 1 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages selbständig durch den jeweiligen an der Gesellschaft beteiligten Facharzt im Rahmen seines Praxisbetriebes vorgenommen.
Am 13. November 2007 beantragten die Gesellschafter der Antragstellerin die Genehmigung zur Gründung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft mit Sitz in Freiburg. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 (Bl. 6 Verwaltungsakte - VA -) lehnte der Zulassungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (Regierungsbezirk Freiburg) den Antrag ab.
Dagegen erhoben die Gesellschafter der Antragstellerin Widerspruch, dem vom Berufungsausschuss mit Beschluss vom 28. Mai 2008 (Bescheid vom 1. September 2008) stattgegeben wurde (Bl. 31 f. VA). Danach wurde der Bescheid vom 18. Februar 2008 aufgehoben und den Gesellschaftern die Genehmigung "zur überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) i.V.m. § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)" erteilt. Die Genehmigung wurde unter der Auflage erteilt, dass binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides ein dem Tenor dieser Entscheidung angepasster überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaftsvertrag im Sinne der ausgesprochenen Genehmigung vorgelegt werden müsste. Daraufhin reichte die Antragstellerin den oben bereits zitierten Gesellschaftsvertrag ein.
Mit Schreiben vom 24. November 2008 beantragte im Weiteren nun die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Abrechnungsnummer.
Mit Bescheid vom 13. März 2009 (Bl. 52 SG-Akte) teilte die Antragsgegnerin mit, leider hätte sie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) immer noch keine Antwort auf Fragen zu den Abrechnungsmodalitäten einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft erhalten. Dennoch habe man sich entschlossen, der Antragstellerin ab dem 1. April 2009 die Betriebsstättennummer 57 26 89000 zu geben.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 (Bl. 10 SG-Akte) teilte die Antragsgegnerin dem Gesellschafter Dr. W. auf seine Anfrage hin mit, dass die mitgeteilte Betriebsstättennummer nicht "aktiv" gesetzt werden könne. Die KBV habe mit Schreiben vom 8. April 2009 zur Frage der Verwendung von Betriebsstättennummern ausgeführt, Leistungserbringergemeinschaften könnten nicht überregional gebildet werden. Die Leistungen würden dem beteiligten Arzt zugeordnet. Es handele sich für die beteiligten Ärzte um eine ausgelagerte Praxisstätte. Die Räume der "Immunologie Freiburg" würden von Seiten der Antragsgegnerin zukünftig als "ausgelagerte Praxisstätte" im Sinne des § 24 Abs. 5 BMV-Ä gewertet, sodass eine Abrechnung von Laborleistungen aufgrund der Definition in § 1a Nr. 20 BMV-Ä lediglich durch Dr. W. erfolgen könne.
Am 28. Mai 2009 hat daraufhin die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg (SG) die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2009 hat das SG Freiburg den Rechtsstreit an das SG Stuttgart verwiesen.
Zur Begründung ihres Antrags hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin verweigere die Umsetzung rechtskräftiger Beschlüsse des Berufungsausschusses. Die Antragsgegnerin müsse die Entscheidung gegen sich gelten lassen, zumal sie im Verfahren vor dem Berufungsausschuss die Möglichkeit gehabt habe, sich zu äußern. Auch habe sie die Möglichkeit gehabt, hiergegen Rechtsmittel einzulegen, was sie allerdings nicht getan habe. Im Übrigen sei ein Zusammenschluss der vorliegenden Art sehr wohl überörtlich möglich. Eine gegenteilige Regelung sei in den einschlägigen Regelungen nicht zu finden. Es handele sich auch nicht um eine ausgelagerte Praxisstätte eines jeden Gesellschafters, sondern nur des Gesellschafters Dr. W., der dort auch Leistungen erbrächte. Nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV sei die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zulässig unter zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern. Dies gelte auch bei unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft (überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft), wenn die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung des jeweiligen Mitglieds an seinem Vertragsarztsitz in dem erforderlichen Umfang gewährleistet sei. Auch berufsrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen (Hinweis auf BSG-Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 34/02 R -). Es handele sich nicht lediglich um eine ausgelagerte Praxisstätte, da nicht die an der Antragstellerin beteiligten Ärzte dort die bestimmten Leistungen erbringen würden, sondern lediglich ein Teilaspekt einer Leistung dort nur von einem Mitglied erbracht werde. Es handele sich bei dieser Leistung um eine nicht patientenbezogene Leistung, sondern um eine gerätebezogene Leistung im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä. Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund gegeben, da für die Antragstellerin wesentliche Nachteile durch die Nichtaktivierung der Betriebsstättennummer drohten. Die Laboranalysen müssten ohne die Teilberufsausübungsgemeinschaft an große Labore abgegeben werden, bei denen der einzelne Arzt weder eine Kontrolle über die Qualität der Untersuchung habe, noch bestimmen könne, wo die Leistungen erbracht würden. Die Gesellschafter wollte mit Hilfe der Antragstellerin die Analyse und die Qualitätskontrollen in eigener Hand behalten.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass Voraussetzung für die Erteilung eine Betriebsstättennummer eine Betriebsstätte im Sinne des BMV-Ä sei. Laborgemeinschaften und Leistungserbringergemeinschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä seien danach keine Berufsausübungsgemeinschaften. Der Antragstellerin sei lediglich eine Genehmigung zur gemeinsamen Leistungserbringung in einer Leistungserbringergemeinschaft erteilt worden. Zudem sei die Genehmigung mit einer Auflage versehen, den Vertrag entsprechend an die Entscheidung des Berufungsausschusses anzupassen. Ein Anspruch auf Aktivsetzung der Betriebsstättennummer ergebe sich auch nicht aus § 10 der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V - zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummern (Betriebsstättennummern-RL). Voraussetzung hierfür sei eine Laborgemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da solche Leistungserbringergemeinschaften nicht überregional gebildet werden könnten. Der Beschluss des Berufungsausschusses sei nicht bindend, da er nichtig sei. Der Berufungsausschuss sei für die Genehmigung einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä sachlich unzuständig. Es handele sich um eine ausgelagerte Praxisstätte, die der Antragsgegnerin anzuzeigen sei. Die Genehmigung sei außerdem nichtig, weil sie aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könne. Nur Dr. W. könne den Verwaltungsakt ausführen, da er sich in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinde. Dies sei den übrigen Gesellschaftern nicht möglich. Auch wenn die Bindungswirkung an dem Beschluss des Berufungsausschusses bejaht würde, dürfte die Leistungserbringergemeinschaft wegen Änderung des BMV-Ä nur bis zum 31. Dezember 2009 fortgeführt werden. Außerdem fehle ein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin sei nicht von irreparablen Rechtsnachteilen bedroht. Die im Quartal 2/09 erbrachten Leistungen könnten über die Betriebsstättennummer des jeweiligen Veranlassers abgerechnet werden. Ebenso wenig könnten Qualitätsaspekte einen Anordnungsgrund bilden.
Die Antragsstellerin hat dem entgegnet, die vermeintliche Unzuständigkeit des Berufungsausschusses sei zumindest nicht offensichtlich. Der Beschluss sei daher nicht nichtig. Außerdem handele es sich bei der Antragstellerin um eine Leistungserbringergesellschaft, die vom Zulassungsausschuss zu genehmigen sei. Es handle sich außerdem um eine Betriebsstätte, da die Antragstellerin eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft sei. Außerdem liege auch ein Anordnungsgrund vor, da u. a. weitere Kollegen der Gesellschafter erklärt hätten, der Antragstellerin beitreten zu wollen und sich auch entschlossen hätten, ihre Labore zu schließen. Auch sei die Antragstellerin infolge der bestandskräftigen Genehmigung mit Investitionen von weit über 100.000 EUR in Vorleistung getreten (zusätzliche Software mit Softwareassistentin, Einstellung zweier medizinisch-technischer Assistenten und Anmietung zusätzlicher Räume). Die Antragstellerin legte ferner im Weiteren noch zehn Erklärungen über den Beitritt zum Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin aus dem Zeitraum Juni 2007 bis Mai 2009 sowie sechs Bescheinigungen von Ärzten vor, die ihr Interesse an einer gemeinsamen Erbringung von Laborleistungen in einer Teilberufsausübungsgemeinschaft begründeten.
Mit Beschluss vom 29. September 2009 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit Bescheid vom 13. März 2009 der Antragstellerin erteilte Betriebsstättennummer "aktiv" zu setzen und die seit dem 28. Mai 2009 unter dieser Betriebsstättennummer abgerechneten Leistungen der Antragstellerin, soweit sie die auf Seite 22 (2. Absatz) des Beschlusses des Berufungsausschusses vom 28. Mai 2008 genannten Gebührennummern des EBM beträfen, nach den allgemeinen Regeln für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu vergüten. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zunächst ein Anordnungsanspruch gegeben sei, da ein (Leistungs-)Klageverfahren in der Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg hätte. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 13. März 2009 der "überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä" eine Betriebsstättennummer erteilt. Diese Erteilung stelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) dar. Dieser Verwaltungsakt sei gegenüber dem Gesellschafter Dr. W. als Vertreter der Antragstellerin auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden und damit wirksam. Er sei insbesondere durch die Antragsgegnerin bislang nicht aufgehoben worden. Hiervon gehe auch die Antragsgegnerin selbst aus, wenn sie ausführe, die "Aktivsetzung" stelle einen Teilakt bei der Erteilung der Betriebsstättennummer dar, sodass die Vergabe bislang nicht abgeschlossen sei. Einen solchen Teilakt sehe die maßgebliche Regelung in § 6 Abs. 2 der Betriebsstättennummern-RL allerdings nicht vor. Die "Aktivsetzung" stelle vielmehr die Vollziehung der Entscheidung, eine Betriebsstättennummer zu vergeben, dar. Im Schreiben vom 25. Mai 2009 habe die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Entscheidung vom 13. März 2009 nicht vollziehen wolle. Die Aufhebung der Entscheidung, eine Betriebsstättennummer zu erteilen, werde dagegen nicht verfügt. Aber selbst wenn man in der unterbliebenen "Aktivsetzung" eine inzidente Aufhebung der Erteilung sehen wolle, hätte der Widerspruch der Antragstellerin, der im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu erblicken wäre, mangels spezieller Bestimmung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung. Damit sei die Erteilung der Betriebsstättennummer zugunsten der Antragstellerin nach wie vor wirksam. Hieran sei die Antragsgegnerin gebunden und habe ihre Entscheidung auch zu vollziehen. Der Bescheid sei auch nicht nichtig. Allein aus einer möglichen Rechtswidrigkeit heraus sei ein Verwaltungsakt nicht nichtig. Die Antragstellerin habe auch vielmehr einen Anspruch auf Erteilung einer Betriebsstättennummer. Ein solcher Anspruch sei nach § 5 Abs. 1 der Betriebsstättennummern-RL gegeben, wenn es sich beim Sitz der Antragstellerin (Euro-Labor in Freiburg) um eine Betriebsstätte oder Nebenbetriebsstätte im Sinne des BMV-Ä bzw. EKV-Ä handele. Dies sei zu bejahen. Nach § 1a Nr. 21 BMV-Ä (in der Fassung vom 17. März 2009) sei Betriebsstätte des Vertragsarztes oder des MVZ der Vertragsarztsitz. Im Fall einer Berufsausübungsgemeinschaft sei bei örtlich unterschiedlichen Vertragsarztsitzen der Mitglieder der Berufsausübungsgemeinschaft der gewählte Hauptsitz Betriebsstätte. Den Gesellschaftern der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Berufungsausschusses vom 28. Mai 2008 die Genehmigung zur Berufsausübungsgemeinschaft erteilt. Hieran sei die Antragsgegnerin gebunden. Der bestandskräftige Beschluss des Berufungsausschusses habe insoweit Tatbestandswirkung. Damit sei es der Antragsgegnerin verwehrt, selbst die Voraussetzungen einer Berufsausübungsgemeinschaft zu prüfen, solange die Entscheidung des Berufungsausschusses wirksam sei. Die Entscheidung des Berufungsausschusses sei auch nicht nichtig. Sie leide nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern im Sinne von § 40 SGB X. Der Berufungsausschuss sei insbesondere nicht offensichtlich unzuständig. Er habe eine Genehmigung zur Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgesprochen. Hierfür sei er nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV zuständig. Ob er in zutreffender Weise die Leistungserbringergemeinschaft nach § 1a Nr. 14 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Berufsausübungsgemeinschaft eingestuft habe, könne dahingestellt bleiben. Es sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, einen solchen rechtlichen Schluss zu ziehen. Denn wie § 1a Nr. 12 BMV-Ä, der die Berufsausübungsgemeinschaft definiere, spreche § 15 Abs. 3 BMV-Ä auch von "gemeinschaftlicher Leistungserbringung". Zudem werde die Leistungs¬erbringer¬gemeinschaft in § 1a Nr. 12a BMV-Ä, der regele, welche Gemeinschaftsformen keine Berufsausübungsgemeinschaft darstellten, nicht genannt. Der Normgeber hätte ohne Weiteres diese Gemeinschaft ausdrücklich dort benennen können. Dies habe er nicht getan, sodass im Umkehrschluss davon ausgegangen werden könne, dass die Leistungserbringergemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä eine Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne des § 1a Nr. 12 BMV-Ä und § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV darstelle. Sie könne auch nur schwerlich unter die in Nr. 12a genannte Apparategemeinschaft subsummiert werden, da im Fall des § 15 Abs. 3 BMV-Ä die Zusammenarbeit gerade über eine solche Gemeinschaft hinausgehe. Auch eine Laborgemeinschaft stelle die Leistungserbringergemeinschaft nicht dar, da diese gesondert in § 1a Nr. 14a i.V.m. § 25 Abs. 3 BMV-Ä geregelt sei. Es sei also nicht offensichtlich rechtsfehlerhaft im Sinne einer Leistungs¬erbringergemeinschaft von einer Berufsausübungsgemeinschaft auszugehen. Die Entscheidung des Berufungsausschusses sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht aus tatsächlichen Gründen nichtig. Auch wenn die Antragsgegnerin an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses zweifle, bleibe sie hieran gebunden und habe ihn auszuführen. Ob eine Leistungserbringergemeinschaft rechtlich überörtlich erbracht werden könne oder nicht, spiele hierbei keine Rolle. Einer Berufsausübungsgemeinschaft sei es jedenfalls möglich überörtlich zu agieren. Da eine solche genehmigt worden sei und die Antragstellerin auch auflagengemäß ihren Gesellschaftsvertrag dem Tenor des Widerspruchsbescheides angepasst habe, habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin als Berufsausübungsgemeinschaft zu behandeln.
Nach Auffassung des SG liege des Weiteren auch ein Anordnungsgrund vor. Dieser könne zwar nicht in den getätigten Investitionen der Antragstellerin gesehen werden, da diese nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Auch die Beitrittserklärungen der weiteren Fachärzte könnten diesen nicht begründen, nachdem ebenfalls bis zuletzt unbelegt geblieben sei, dass im Vertrauen auf den Bestand der Betriebsstättennummer und ohne Kenntnis der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung finanzielle Verpflichtungen eingegangen seien. Jedenfalls aber sei vorliegend trotz Vorwegnahme der Hauptsache aufgrund der Offensichtlichkeit des Erfolges eines Hauptsachenrechtsbehelfs ein hinreichender Anordnungsgrund darin zu sehen, dass es der Antragstellerin als juristischer Person ohne "Aktivsetzung" der Betriebsstättennummer verwehrt bleibe, Leistungen abzurechnen und für diese eine Vergütung zu erhalten. Dabei reiche es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus, dass ohne Betriebsstättennummer der Antragstellerin die einzelnen Gesellschafter die Leistungen abrechnen könnten. Denn die Antragstellerin müsse sich als Gesamthandsgemeinschaft nicht auf ihre Gesellschafter verweisen lassen, sie habe vielmehr als eigenständige Rechtspersönlichkeit selbst Ansprüche, die sie ihrem Vermögen einverleiben könne. Werde ihr dies verwehrt, bleibe ihr die Teilnahme am Rechts- und Wirtschaftsverkehr versperrt, weshalb sie um ihre Existenz fürchten müsse. Schließlich widerspräche die Ablehnung eines Anordnungsgrundes auch der Billigkeit. Denn würde sich die Antragsgegnerin an die rechtmäßige Vorgehensweise halten, müsste sie die Erteilung der Betriebsstättennummer aufheben und den Sofortvollzug nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anordnen, wofür sie besondere Gründe bräuchte, die vorliegend nicht ersichtlich wären.
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr mit Empfangsbekenntnis am 30. September 2009/5. Oktober 2009 zugestellten Beschluss am 13. Oktober 2009 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, entgegen der Auffassung des SG mangele es vorliegend bereits am Anordnungsanspruch, da das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache offensichtlich aussichtslos sei. Zunächst sei keine vollständige Erteilung der Betriebsstättennummer erfolgt, da es an einer solchen an dem Teilakt der Aktivsetzung fehle. Die Vergabe einer Betriebsstättennummer sei erst mit deren Aktivsetzung abgeschlossen. Ansonsten wäre eine Abrechnung auch ohne Aktivsetzung möglich. Die Vergabe der Betriebsstättennummer durch die Antragsgegnerin sei somit durch die fehlende Aktivsetzung noch nicht abgeschlossen. Indem die Erteilung der Betriebsstättennummer nicht abgeschlossen sei, der Antragstellerin also keine zur Abrechnung geeignete Betriebsstättennummer erteilt worden sei, könne auch ein gegen die Nichtaktivsetzung der Betriebsstättennummer eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die vollständige Erteilung der Betriebsstättennummer sei auch zu Recht von der Antragsgegnerin verweigert worden. Das SG gehe nämlich zu Unrecht vom Vorliegen einer Betriebsstätte aus. Gemäß § 5 Abs. 1 der Betriebsstättennummern-RL erhalte jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV jeweils eine Betriebsstättennummer. Eine gesonderte Betriebsstättennummer werden vergeben, wenn sich Vertragsärzte zu einer Teilberufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen würden (§ 8 Abs. 2). Die Vergabe der Betriebsstättennummer erfolge nach § 6 Abs. 2 durch die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bereich die Betriebsstätte liege. Voraussetzung der Erteilung bzw. Aktivsetzung einer Betriebsstättennummer sei also, dass eine Betriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV vorliege. Teilberufsausübungsgemeinschaften seien gemäß § 1a Nr. 13 BMV-Ä im Rahmen von § 33 Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV i.V.m. § 15a Abs. 5 BMV-Ä auf einzelne Leistungen bezogene Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften bei Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren in Entsprechung zu der Nr. 12 BMV-Ä, wonach Berufsausübungsgemeinschaften rechtlich verbindliche Zusammenschlüsse von Vertragsärzten oder/und Vertragspsychotherapeuten oder Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und medizinischen Versorgungszentren oder medizinischen Versorgungszentren untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit seien. Keine Berufsausübungsgemeinschaften seien gemäß § 1a Nr. 12a BMV-Ä Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften oder Laborgemeinschaften und andere Organisationsgemeinschaften. Laborgemeinschaften und Leistungserbringergemeinschaften im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä seien also nach dem bundesmantelvertraglichen Regelungen keine Berufsausübungsgemeinschaften. Der Antragstellerin sei jedoch mit Beschluss des Berufungsausschusses lediglich die Genehmigung zur gemeinsamen Leistungserbringung in einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä erteilt worden. Dass lediglich eine Leistungs¬erbringergemeinschaft genehmigt worden sei, ergebe sich auch aus der Begründung der Entscheidung des Berufungsausschusses. Dort sei immer von einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä die Rede. Außerdem werde eindeutig ausgeführt, dass die Antragsteller die Voraussetzungen für die Genehmigung einer (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft nach § 15a BMV-Ä nicht erfüllten und eine solche deshalb nicht habe genehmigt werden können (mit Hinweis auf Seite 24 f des Beschlusses). Dort werde u. a. darauf verwiesen, dass vielmehr eine arbeitsteilige Leistung vorgesehen sei, wobei die gerätebezogenen Untersuchungsleistungen allein durch Dr. W. ausgeführt würden, ohne dass die übrigen gemeinschaftlich im Rahmen des § 17 Abs. 1a BMV-Ä bei der Behandlung räumlich und zeitgleich zur Verfügung stünden. Demgegenüber sei im Sinne des § 15 a Abs. 5 BMV-Ä jedoch die zeitlich begrenzte faktische Mitarbeit der Mitglieder der Teilberufsausübungsgemeinschaft am Patienten notwendig, der auf diese faktische gemeinsame Zusammenarbeit angewiesen sei, wie sich am Beispiel einer ambulanten Operation eines Patienten unter Mithilfe eines Anästhesisten zeigen lasse.
Bei der vom Berufungsausschuss genehmigten Leistungserbringergemeinschaft handele es sich nicht um eine (Teil-)Berufsausübungsgemeinschaft und somit nicht um eine Betriebsstätte nach § 1a Nr. 21 BMV-Ä/EKV. Es sei somit keine Betriebsstättennummer nach § 5 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 2 Betriebsstättennummern-RL zu erteilen. Ein Anspruch auf Aktivsetzung der Betriebsstättennummer ergebe sich auch nicht aus § 10 der Betriebsstättennummern-RL. Danach erhalte die Laborgemeinschaft als Betriebsstätte eine einheitliche Betriebsstättennummer, wenn mehrere Vertragsärzte eine Laborgemeinschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 BMV-Ä bzw. 14 Abs. 2 EKV bilden würden. Dabei seien Laborgemeinschaften gemäß § 1a Ziff. 14a BMV-Ä/EKV Gemeinschaftseinrichtungen von Vertragsärzten, welche dem Zweck dienten, laboratoriums¬medizinische Analysen regelmäßig in derselben gemeinschaftlich genutzten Betriebsstätte zu erbringen. Es müsse also eine Laborgemeinschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä vorliegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Leistungserbringergemeinschaften nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä könnten nicht überregional, das bedeute über mehrere Kassenärztliche Vereinigungen hinweg gebildet werden. Die Zulässigkeit einer überregionalen Leistungserbringergemeinschaft nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä ergebe sich weder aus § 15 Abs. 3 BMV-Ä noch aus anderen vertragsarztrechtlichen Vorschriften. Die Antragsteller würden damit aufgrund der Überregionalität keine Laborgemeinschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä bzw. 14 Abs.2 EKV bilden. Deshalb sei ihnen auch keine einheitliche Betriebsstättennummer nach § 10 der Betriebsstättennummer-RL zu erteilen. Dabei könnte die Antragstellerin auch nicht geltend machen, die Antragsgegnerin sei an den Beschluss des Berufungsausschusses gebunden. Dieser Beschluss sei für sie nicht bindend. Nach der Rechtsprechung des BSG (B 6 KA 11/08 R) entfalle die Bindungswirkung im Sinne des § 77 SGG dann, wenn ein Verwaltungsakt nichtig sei. Dies sei hier, entgegen der Entscheidung des SG, gegeben. Hier liege nämlich ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X im Hinblick auf die sachliche Unzuständigkeit vor, der Berufungsausschuss sei nämlich für die Genehmigung an die Leistungserbringergemeinschaft gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä sachlich unzuständig. Dies ergebe sich aus § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV. In § 15 Abs. 3 BMV-Ä werde eine besondere Erbringungsweise für medizinisch-technische gerätebezogene Leistungen geregelt. Für die beteiligten Ärzte handele es sich insoweit um eine ausgelagerte Praxisstätte gemäß § 1a Nr. 20 BMV-Ä/EKV. Die Aufnahme der Tätigkeit in einer solchen sei der KV anzuzeigen und nicht durch den Berufungsausschuss zu genehmigen. Außerdem sei der Verwaltungsakt auch nichtig, da er aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden könne. Wie bereits vorgetragen, könnten Leistungserbringergemeinschaften nicht überregional gebildet werden, da es sich bei dem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung nach § 15 Abs. 3 BMV-Ä um ausgelagerte Praxisräume nach § 1a Nr. 20 BMV-Ä handele. Ausgelagerte Praxisstätten müssten sich jedoch in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz befinden. Diese Voraussetzung sei lediglich bei Dr. W., nicht jedoch bei den übrigen Antragsteller, gegeben. Aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe könnten die übrigen Antragstellern den Verwaltungsakt des Berufungsausschusses aus tatsächlichen Gründen nicht ausführen. Aber selbst wenn der Berufungsausschuss eine Zulassung, Ermächtigung oder Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ausspreche und man hier davon ausgehe, dass eine Bindung der Antragsgegnerin bestehe, habe eine gesonderte Prüfung durch die KV zu erfolgen, ob entsprechende Betriebsstättennummern, Abrechnungsgenehmigungen etc. zu erteilen seien. Ebenso wäre selbst bei einer Bindung der Antragsgegnerin an den Beschluss des Berufungsausschusses zu berücksichtigen, dass Leistungen des Abschnitts 32.3 EBM, die die Antragstellerin nach Vortrag im Schriftsatz vom 23. Juli 2009 erbringen wolle, nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BMV-Ä nicht aus der Leistungserbringergemeinschaft bezogen werden könnten. Diese seien vielmehr nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst zu erbringen oder an einen anderen, zur Erbringung dieser Untersuchungen qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Arzt zu überweisen. Die Leistungen dürften also selbst von einer zulässigen Leistungs¬erbringergemeinschaft aufgrund der entgegenstehenden Regelungen in den Bundesmantelverträgen nicht erbracht und abgerechnet werden.
Des Weiteren verweist die Antragsgegnerin noch darauf, dass ihrer Auffassung nach es auch am Anordnungsgrund fehle. So setze bei honorarrelevanten Maßnahmen, wie hier, ein Anordnungsgrund irreparable Rechtsnachteile voraus, die insbesondere zu bejahen seien, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz der notwendige Lebensunterhalt der Antragsteller oder der Existenz ihrer Praxis gefährdet wäre. Hier aber drohten der Antragstellerin bzw. den Antragstellern durch die Nichtaktivsetzung der Betriebsstättennummer keine Nachteile dieser Art. Insbesondere seien insoweit durch die Antragstellerin, wie das SG zu Recht entschieden habe, keine getätigten Investitionen glaubhaft gemacht worden. Ebenso habe das SG zu Recht entschieden, dass die Beitrittserklärungen der weiteren Ärzte nicht zu einem Anordnungsgrund verhelfen könnten. Ein Anordnungsgrund könne auch nicht durch behauptete Qualitätssteigerungen geltend gemacht werden. Auch in großen Labors würden Qualitätsstandards zugrunde gelegt und die Qualitätssicherung gewährleistet. Unabhängig davon könnten die Leistungen von den jeweiligen Veranlassern bzw. so wie bisher abgerechnet werden. Der rechtlich korrekte Weg wäre im Übrigen, dass Dr. W., der die Leistungserbringung beabsichtige, auf Überweisungsschein tätig werden (vgl. § 24 i.V.m. § 25 BMV-Ä). Diese Leistungen wären dann über die Dr. W. erteilte Betriebsstättennummer auch abrechenbar. Dies werde jedoch von den Antragstellern, aus welchen Gründen auch immer, abgelehnt. Ebenso wenig könne das SG einen Anordnungsgrund aus Billigkeitserwägungen ableiten und umgekehrt besondere Gründe für die Anordnung des Sofortvollzuges ohne weitere Begründung verneinen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stelle auch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des vertragsärztlichen Systems einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Systems und der damit verbundenen Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen dürfe (mit Hinweis auf BVerfGE 103, 172, 185). Um die vom BVerfG als überragend wichtigen Gemeinwohlbelang angenommene Funktionsfähigkeit und Finanzierbarkeit des vertragsärztlichen Systems zu gewährleisten, könnten von Seiten der Antragsgegnerin keine Betriebsstättennummern erteilt und Leistungen vergütet werden, die nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht zulässig seien. Ein Anordnungsgrund könne deshalb nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten abgeleitet werden. Das gelte insbesondere auch insoweit, als die Antragsgegnerin zur Abrechnung der Leistungen nach den allgemeine Regelungen für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften verurteilt worden sei, obwohl der Berufungsausschuss ausdrücklich und eindeutig keine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft genehmigt habe.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. September 2009 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin führt im Weiteren noch aus, ein Anordnungsanspruch sei sehr wohl gegeben. Wie das SG richtigerweise ausführe, könne die Antragstellerin, demnach die Gesellschaft, die erbrachten Leistungen ohne Angabe der Betriebsstättennummer nicht abrechnen. Die Antragstellerin habe die Leistungen seit Erteilung der Betriebsstättennummer unter der angegebenen Nummer abgerechnet und die Abrechnungsdatei eingereicht. Die Antragsgegnerin habe die Abrechnungsdatei unter Hinweis, dass die Betriebsstättennummer nicht "aktiv gesetzt worden sei", an die Antragsgegnerin zurückgeschickt und eine Abrechnung verweigert. Die Erteilung der Betriebsstättennummer habe die Antragsgegnerin indes bisher weder widerrufen noch zurückgenommen. Die Antragsgegnerin habe den Verwaltungsakt auch nicht aufgehoben. Dieser Verwaltungsakt, in dem die Antragsgegnerin die Betriebsstättennummer erteilt habe, sei daher nach wie vor wirksam. Hieran sei die Antragsgegnerin auch gebunden. Nicht glaubhaft sei die weiterhin von der Antragsgegnerin vertretene Behauptung, bei der Erteilung der Betriebsstättennummer handele es sich lediglich um einen Teilakt, und die Betriebsstättennummer müsse noch aktiv gesetzt werden. Weder in der relevanten Richtlinie zur Vergabe der Arzt- und Betriebsstättennummer, noch im Verwaltungsakt tauche der Begriff der "Aktivsetzung" von Betriebsstättennummern auf. Dies habe auch das Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin, Dr. Geldmacher, in einem persönlichen Gespräch am 13. Juli 2009 Dr. W. gegenüber bestätigt. Auch habe es bislang einer Aktivsetzung nicht bedurft, wenn eine Betriebsstättennummer erteilt und verwendet werden sollte. Hier verweigere die Antragsgegnerin schlicht, ihren Verwaltungsakt umzusetzen. Sie boykottiere den Vollzug ihres eigenen Bescheides. Der Antragsgegnerin stehe auch kein eigenes Prüfungsrecht im Rahmen der Erteilung der Betriebsstättennummer zu. Die Betriebsstättennummer sei zu erteilen nach § 5 Betriebsstättennummern-RL. Ein Prüfungsrecht der Antragsgegnerin lasse sich aus der Richtlinie nicht ableiten. Danach erhalte jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV eine Betriebsstättennummer. Aus diesem Wortlaut sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht erst überprüfen könne oder müsse, ob eine Betriebsstättennummer zu erteilen sei. Vielmehr sei die Antragsgegnerin an den Beschluss des Zulassungsausschusses gebunden. Dieses Gremium entscheide, ob ein Vertragsarzt, eine Berufsausübungsgemeinschaft oder Ähnliches zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen werden könne. Die Antragsgegnerin könne rechtliche und sonstige Bedenken im Zulassungsverfahren vortragen, hier habe die Antragsgegnerin keinerlei Bedenken im Verfahren geäußert. Daher müsse sie die Entscheidung gegen sich gelten lassen. Aufgrund der Bindungswirkung der Antragsgegnerin an den Beschluss seien die Ausführungen hinsichtlich des Status der Antragstellerin irrelevant, sie würden aber auch im Übrigen nicht durchgreifen. Die Antragstellerin sei vom Berufungsausschuss der Ärzte als "Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 (gemeint wohl § 1a) Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä i.V.m. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV" genehmigt worden. Der Berufungsausschuss habe damit genau den Status der Antragsgegnerin definiert. Nach § 1a Nr. 21 BMV-Ä sei die Betriebsstätte des Vertragsarztes oder des MVZs der Vertragsarztsitz. In einer überörtlichen Betriebsstätte (gemeint wohl Berufsausübungsgemeinschaft) sei der gewählte Hauptsitz die Betriebsstätte. Der Hauptsitz der Antragstellerin sei in Freiburg. Die Behauptung, der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin keine Berufsausübungsgemeinschaft sei, sondern eine Laborgemeinschaft und daher unter die nach § 1a Ziff. 12a aufgezählten Organisationsgemeinschaft falle, sei nicht richtig. Sinn und Zweck des § 1a Ziff. 12a BMV-Ä sei es, Berufsausübungsgemeinschaften von Zusammenschlüssen abzugrenzen, die lediglich ihre Kosten teilten. Dies sei bei Apparategemeinschaften, Praxisgemeinschaften und Laborgemeinschaften der Fall. Bei Leistungserbringergemeinschaften im Sinne der §§ 1 Nr. 14, 15 Abs. 3 BMV-Ä verfolge die Gesellschaft eine über die gemeinsame Kostentragungslast hinausgehendes weiteres Ziel. Es sollten gemeinsame Leistungen erbracht werden. Im Falle der Antragstellerin handele es sich dabei um spezielle immunologische Laboruntersuchungen. Der Beschluss des Berufungsausschusses, die Antragstellerin als Berufsausübungsgemeinschaft und nicht lediglich als Organisationsgemeinschaft einzuordnen, sei daher richtig. Auch stehe die überregionale Ausübung der Tätigkeit der Berufsausübungsgemeinschaft dem nicht entgegen. Es finde sich weder ein Verbot der überregionalen Tätigkeit in § 15 Abs. 3 BMV-Ä, noch ergebe sich ein solches aus § 1 Ziff. 15 BMV-Ä. Die Antragsgegnerin sei an den Beschluss des Berufungsausschusses, auch wenn sie ihn für falsch halten möge, gebunden. Der Beschluss sei insbesondere nicht nichtig. Der Berufungsausschuss sei nicht offensichtlich unzuständig gewesen. Bei der Antragstellerin handele es sich nicht um eine ausgelagerte Praxisstätte. Wie mehrfach ausgeführt, handele es sich bei dem Euro-Labor um eine ausgelagerte Praxisstätte der Antragstellerin, demnach der Gesellschaft. Es handle sich nicht, wie die Antragsgegnerin wiederholt behaupte, bei der Gesellschaft um eine ausgelagerte Praxisstätte. Wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, liege dem ganzen Vorhaben mehr zugrunde als lediglich ausgelagert an einem anderen Standort Leistungen zu erbringen. Insbesondere sollten diese Leistungen gerade nicht vom Gesellschafter Dr. W. erbracht werden, sondern von der Antragstellerin als Gesellschaft. Die Anzeige des Euro-Labors als ausgelagerte Praxisstätte habe die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin erst dann stellen können, nachdem sie nach dem Beschluss des Berufungsausschusses zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen gewesen sei. Erst zu diesem Zeitpunkt habe sie selbständig Anträge stellen können. Die räumliche Nähe des ausgelagerten Praxissitzes bestehe. Hauptsitz der Antragstellerin sei in Freiburg, das Euro-Labor befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Hauptsitz. Daneben stehe der Antragstellerin auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Da ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben sei, seien an den Anordnungsgrund keine hohen Anforderungen zu stellen. Außerdem bestehe auch ein Anordnungsgrund, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, die Hauptsachenentscheidung abzuwarten. Wie die eidesstattliche Versicherung des Gesellschafters Dr. W. bestätige, seien nach Rechtskraft des Bescheides des Berufungsausschusses und vor der Weigerung der Antragsgegnerin, den Beschluss umzusetzen, hohe Investitionen getätigt worden. So habe die Antragstellerin im April 2009 im Vertrauen darauf, nunmehr vertragsärztlich tätig werden zu können, zwei Analysegeräte bei der Firma Siemens bestellt. Außerdem seien weitere Räumlichkeiten angemietet worden. Die Antragstellerin habe ihre Leistungen auf der erteilten Betriebsstättennummer erbracht und sei nunmehr auf die Abrechnung angewiesen. Sie habe aufgrund der Weigerung der Antragsgegnerin, die Abrechnung entgegen zu nehmen, keinerlei Einnahmen, sondern lediglich Ausgaben. Auch könnten die Gesellschafter der Antragstellerin nicht die Leistungen, die die Antragstellerin erbringe, nachträglich als ihre eigenen Leistungen abrechnen. Außerdem bestimme § 25 Abs. 2 Ziff. 2 BMV-Ä gerade, dass diese Leistungen persönlich erbracht werden müssten und nicht bezogen werden dürften. Die Gesellschafter müssten daher in eigenen Laboren diese Leistungen erbringen, was tatsächlich nicht möglich sei. Schließlich liege auch keine Vorwegnahme der Hauptsache vor. Eine echte Vorwegnahme der Hauptsache liege nur dann vor, wenn die Maßnahme nachträglich nicht mehr für die Vergangenheit korrigiert werden könne. Selbst wenn eine Aktivsetzung als Teilakt möglich wäre und die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht hätte, demnach in der Hauptsache obsiegen würde, sei die Maßnahme für die Vergangenheit korrigierbar, weil die Antragstellerin bei Obsiegen der Antragsgegnerin die abgerechneten Leistungen zurückgewähren könnte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakt der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist bezüglich des Zeitraumes vom 28. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 unbegründet, für die Zeit ab 1. Januar 2010 jedoch begründet.
Vorläufiger Rechtsschutz ist vorliegend gem. § 86b Abs. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG (Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1, Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, Regelungsanordnung). Mit der Sicherungsanordnung soll die Rechtsstellung des Antragstellers (vorläufig) gesichert, mit der Regelungsanordnung soll sie (vorläufig) erweitert werden. Voraussetzung ist jeweils die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds. Unter dem Anordnungsanspruch ist der materielle Anspruch zu verstehen, den der Antragsteller als Kläger im Hauptsacheverfahren geltend macht. Der Anordnungsgrund besteht in der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss gerechtfertigt sein. Daher müssen Gründe vorliegen, aus denen sich ihre besondere Dringlichkeit ergibt.
Bei Auslegung und Anwendung des § 86b Abs. 2 SGG sind das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und die Pflicht zum Schutz betroffener Grundrechte zu beachten, namentlich dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Versagung vorläufigen Rechtsschutzes Grundrechte des Antragstellers erheblich, über den Randbereich hinaus und womöglich in nicht wieder gut zu machender Weise verletzten könnte. Ferner darf oder muss das Gericht ggf. auch im Sinne einer Folgenbetrachtung bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde. Schließlich kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nur eine vorläufige Regelung getroffen und dem Antragsteller daher nicht schon in vollem Umfang, und sei es nur für eine vorübergehende Zeit, gewährt werden, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Erst recht ist es grundsätzlich unzulässig, durch einstweilige Anordnung über das im Hauptsacheverfahren Erreichbare hinauszugehen. Letzteres ist von Belang, wenn der Behörde für die in der Hauptsache begehrte Entscheidung ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum (wie hier für die Auswahl von Bewerbern um einen zur Nachfolge ausgeschriebenen Vertragsarztsitz, § 103 Abs. 4 Satz 3 SGB V) eröffnet ist. Auch in solchen Fällen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung freilich möglich, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist (zu alledem etwa Puttler, in NK-VwGO § 123 Rdnr. 94 ff.; Kopp/Schenke, VwGO § 123 Rdnr.12 ff. m.N. zur Rechtsprechung).
1. Hinsichtlich des Anordnungsanspruches gelangt der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung zu der Einschätzung, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens als durchaus offen anzusehen ist.
a.) So ist zum einen auch nach Einschätzung des Senates zwar den Regelungen in der Betriebsstättennummern-RL an keiner Stelle zu entnehmen, dass es nach Erteilung einer Betriebsstättennummer noch einer zusätzlichen "Aktivsetzung" bedarf. Auch für den Senat steht damit fest, dass sofern eine Betriebsstättennummer - wie hier mit Bescheid vom 13. März 2009 geschehen - erteilt ist, unter dieser Nummer eingereichte Abrechnungen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), also der Antragsgegnerin, auch abzurechnen sind.
b.) Zum Anderen bestehen aber für den Senat erhebliche Zweifel dahingehend, ob hier überhaupt eine Betriebsstättennummer hätte erteilt werden dürfen.
Zunächst hat des Weiteren entgegen der Auffassung des SG und auch der Antragstellerin nach Überzeugung des Senates - auch wenn hier ein bestandskräftiger Bescheid des Berufungsausschusses vorliegt - die Antragsgegnerin ein eigenes Prüfungsrecht hinsichtlich der Frage, ob überhaupt und inwieweit eine (Haupt-/Neben-)Betriebsstätte vorliegt. Denn nach § 5 Abs. 1 Betriebsstättennummern-RL erhält jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte nach den Definitionen des BMV-Ä und EKV jeweils eine Betriebsstättennummer. D. h. aber mit anderen Worten, die Erteilung einer Betriebsstättennummer setzt voraus, dass nach den Definitionen des BMV-Ä/EKV überhaupt eine Betriebsstätte vorliegt. Diesbezüglich bestehen für den Senat aber durchaus gewisse Zweifel. Zwar geht der Senat im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht davon aus, dass der Beschluss des Berufungsausschusses offensichtlich nichtig ist. Er ist jedoch nach Auffassung des Senates interpretationsbedürftig, sodass sich damit die weitere Frage stellt, wie er gegebenenfalls auszulegen ist, um ihn (noch) vollziehen zu können. Denn der Berufungsausschuss hat mit seiner Zulassung der Antragstellerin als "überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft im Sinne einer Leistungserbringergemeinschaft nach § 1 (gemeint wohl § 1a) Nr. 14 i.V.m. § 15 Abs. 3 BMV-Ä i.V.m. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV" eine möglicherweise in sich widersprüchliche Entscheidung getroffen. Denn die Berufsausübungsgemeinschaft ist nach der Definition in § 1a Nr. 12 BMV-Ä ein rechtlich verbindlicher Zusammenschluss von Vertragsärzten untereinander zur gemeinsamen Ausübung der Tätigkeit. Die Leistungserbringergemeinschaft nach § 1a Nr. 14 BMV-Ä ist dagegen eine (bundesmantelvertraglich bestimmte) Form der Zusammenarbeit von Vertragsärzten, insbesondere im Bereich der medizinisch-technischen Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 BMV-Ä als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung. Während also bei einer Berufsausübungsgemeinschaft eine gemeinsame Berufsausübung gerade Inhalt und Ziel ist, wird bei einer Leistungserbringergemeinschaft nur von einem Beteiligten bzw. einem angestellten Arzt eine bestimmte Leistung "im Namen" des jeweiligen anweisenden Arztes erbracht (siehe § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 BMV-Ä). Während bei einer Berufsausübungsgemeinschaft (örtlich oder überörtlich) eine Betriebsstätte (bzw. eine Hauptbetriebsstätte und entsprechende Nebenbetriebsstätten) zu bestimmen ist (siehe § 15a Abs. 4 BMV-Ä i.V.m. § 1a Nr. 21 BMV-Ä), gibt es bei einer Leistungserbringergemeinschaft keine (gemeinsame und neue) Betriebsstätte, denn die Leistungen werden den jeweils anweisenden Ärzten als persönliche Leistungen zugeordnet (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BMV-Ä) und damit über deren Betriebsstättennummer/Arztnummer abgerechnet. Dies hat zur weiteren Folge, dass damit aber aufgrund des Beschlusses des Berufungsausausschusses durchaus Zweifel bestehen, um welche rechtlich genehmigte Einrichtung es sich bei der Antragstellerin nunmehr tatsächlich handelt. D. h. weiter, dass gerade die Frage, ob ihr überhaupt eine Betriebsstättennummer hätte erteilt werden dürfen oder hätte erteilt werden müssen, bzw. eine erteilte Betriebsstättennummer widerrufen und zurückgenommen werden müsste, entscheidend davon abhängt, ob hier nunmehr eine Berufsausübungsgemeinschaft oder (nur) eine Leistungserbringergemeinschaft vorliegt. Eine Laborgemeinschaft (§ 1a Nr. 14 a BMV-Ä), die wiederum eine eigene Betriebsstätte hätte, liegt auch nach dem Vortrag der Antragstellerin allerdings nicht vor.
Vor diesem Hintergrund dürften für die Antragsgegnerin durchaus tragfähige Gründe für einen Widerruf bzw. Rücknahme der Betriebsstättennummer vorliegen. In diesem Zusammenhang würde sich weiter die Frage stellen, ob und inwieweit die Weigerung der Antragsgegnerin, die Betriebsstättennummer der Antragstellerin "aktiv zu setzen" und unter dieser Betriebsstättennummer eingereichte Abrechnungen auch abzurechnen, letztlich nicht doch einen Widerruf bzw. eine Rücknahme der erteilten Betriebsstättennummer darstellen könnte.
2. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes ist weiter festzustellen, dass zum einen die Antragstellerin hier zwar Investitionen und erhebliche Einnahmeausfälle geltend macht, und die Antragsgegnerin jedenfalls durch die zunächst erteilte Betriebsstättennummer auch einen Vertrauenstatbestand bei der Antragstellerin geschaffen hat. Zum anderen aber bestehen im Hinblick auf die obigen Ausführungen erhebliche Zweifel, ob und inwieweit überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsstättennummer vorgelegen hatten. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Folgenabwägung sieht der Senat es vor dem Hintergrund des durch die Antragsgegnerin mit geschaffenen Vertrauenstatbestandes als angemessen an, dass die Antragsgegnerin entsprechend der Entscheidung des Sozialgerichts bis zum 31. Dezember 2009 zur Vergütung der unter dieser Betriebsstättennummer zur Abrechnung gelangten Leistungen verpflichtet bleibt. Für die Zeit ab 1. Januar 2010 sieht der Senat nunmehr insoweit aber keinen besonderen Vertrauensschutz auf Seiten der Antragstellerin mehr. Diese ist vielmehr für die Zukunft bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (einschließlich gegebenenfalls des ausdrücklichen Widerrufes bzw. der ausdrücklichen Rücknahme der erteilten Betriebsstättennummer) gehalten, über die anweisenden Ärzte wie bei einer Leistungserbringergemeinschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 BMV-Ä gegebenenfalls abzurechnen, also über die jeweilige Betriebsstätten-/Arztnummer der anweisenden Ärzte bzw. soweit dies nicht möglich wäre durch Überweisung die Laboruntersuchungen zu veranlassen. Insoweit würden für die Zukunft auch keine weiteren irreparablen wesentlichen Nachteile eintreten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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