Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 323/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 547/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 10. Dezember 2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 323/09 war der Bescheid vom 22. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2008, mit dem die Beklagte die Rücknahme des eine Absenkung der Regelleistung nach § 20 SGB II um 35 v. Hundert (Verpflegungspauschale) für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. April 2007 festsetzenden Bescheids vom 12. April 2007 nach § 44 SGB X abgelehnt hat (Antrag vom 10. September 2008). Der Kläger begehrt die Überprüfung und volle Auszahlung der Regelleistung in der Zeit, in der er sich stationär in einer Klinik aufgehalten hat (26. März 2007 bis 1. Juni 2007). Der gesetzliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird damit auch dann nicht erreicht, wenn die Beklagte auch im Mai 2007 die Regelleistung nur gekürzt gezahlt hätte, denn dieser Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt vorliegend nur (März 2007: 20,13 Euro; April 2007: 120,75 Euro) 140,88 Euro (ggf. zuzüglich Mai 2007: 120,75 Euro).
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf, denn es handelt sich vorliegend um die Anwendung alten, nicht mehr geltenden Rechts. Seit 1. Januar 2008 enthält die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) - anders als zuvor - in § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 eine Rechtgrundlage zur Berücksichtigung der während stationären Aufenthalten erhaltenen Verpflegung. Der Streit ist über die Auslegung der zuvor bestehenden Rechtslage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Inhaltlich ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch durch das Urteil des LSG vom 25. Juni 2010 (L 12 AS 5883/09 - juris) geklärt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt. Mit Ausnahme der bereits zitierten Entscheidung des LSG (a.a.O.) besteht keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, sodass das SG auch mit der von ihm gefundenen Rechtsauslegung nicht von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. Soweit der Kläger geltend macht, das SG weiche von der Entscheidung des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) ab, liegt ebenfalls eine Divergenz nicht vor. Denn das SG hat auch insoweit keinen Rechtssatz aufgestellt, dass es auch bis zum 31. Dezember 2007 an einer Rechtsgrundlage dafür, anderweitig bereit gestellte Vollverpflegung (hier Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts) als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, nicht fehle. Es hat vielmehr in Anwendung des vom BSG aufgestellten Rechtssatzes und unter Zugrundelegung der § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III den Rechtssatz formuliert, dass die Rücknahme einer entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X erst für Zeiten ab dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung am 18. Juni 2008 in Betracht komme. Zur Auslegung des § 330 Abs. 1 SGB II kommt es alleine auf das Entstehen einer ständigen Rechtsprechung durch das jeweils zuständige Revisionsgericht, mithin nicht, wie der Kläger meint auch auf eine ständige Rechtsprechung des SG, an (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 10). Damit hat das SG keinen anderen Rechtssatz aufgestellt als das BSG; eine Divergenz liegt mithin nicht vor.
Auch hat der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein solcher Verfahrensmangel liege darin, so der Kläger, dass das SG sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es ihm keine Äußerungsmöglichkeit dazu eingeräumt habe, als es in den Entscheidungsgründen auf die Entscheidung des SG Freiburg abgestellt habe, damit handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Ein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlicher Verfahrensmangel liegt u.a. dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19 S 33 m.w.N.) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl. BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12 S 19). Dabei konkretisiert die Vorschrift des § 128 Abs. 2 SGG, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern könnten, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, § 62 SGG). Sie soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. In diesem Rahmen besteht jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn es kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in der nachfolgenden Beratung des Gerichts erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700). Das SG hat vorliegend rechtliches Gehör zu allen für seine Entscheidung maßgeblichen Tatsachen eingeräumt, insbesondere hat es mit Schreiben vom 6. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Auslegung des § 330 Abs. 1 SGB III durch die Beklagte zutreffend sein und es zu einer Klagabweisung kommen könnte, da eine ständige Rechtsprechung erst ab dem Urteil des BSG vorgelegen habe. Damit war der Kläger umfassend über die Rechtsauffassung des Gerichts informiert. Darauf, dass das SG sich dem Urteil des SG Freiburgs nicht anzuschließen gedenkt, war darüber hinaus nicht hinzuweisen.
Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 10. Dezember 2009 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor.
Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 323/09 war der Bescheid vom 22. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Dezember 2008, mit dem die Beklagte die Rücknahme des eine Absenkung der Regelleistung nach § 20 SGB II um 35 v. Hundert (Verpflegungspauschale) für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. April 2007 festsetzenden Bescheids vom 12. April 2007 nach § 44 SGB X abgelehnt hat (Antrag vom 10. September 2008). Der Kläger begehrt die Überprüfung und volle Auszahlung der Regelleistung in der Zeit, in der er sich stationär in einer Klinik aufgehalten hat (26. März 2007 bis 1. Juni 2007). Der gesetzliche Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird damit auch dann nicht erreicht, wenn die Beklagte auch im Mai 2007 die Regelleistung nur gekürzt gezahlt hätte, denn dieser Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt vorliegend nur (März 2007: 20,13 Euro; April 2007: 120,75 Euro) 140,88 Euro (ggf. zuzüglich Mai 2007: 120,75 Euro).
Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt. Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf, denn es handelt sich vorliegend um die Anwendung alten, nicht mehr geltenden Rechts. Seit 1. Januar 2008 enthält die Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) - anders als zuvor - in § 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 eine Rechtgrundlage zur Berücksichtigung der während stationären Aufenthalten erhaltenen Verpflegung. Der Streit ist über die Auslegung der zuvor bestehenden Rechtslage hat daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Inhaltlich ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch durch das Urteil des LSG vom 25. Juni 2010 (L 12 AS 5883/09 - juris) geklärt.
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt. Mit Ausnahme der bereits zitierten Entscheidung des LSG (a.a.O.) besteht keine obergerichtliche Rechtsprechung zu der vom Kläger aufgeworfenen Frage, sodass das SG auch mit der von ihm gefundenen Rechtsauslegung nicht von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist. Soweit der Kläger geltend macht, das SG weiche von der Entscheidung des BSG vom 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R) ab, liegt ebenfalls eine Divergenz nicht vor. Denn das SG hat auch insoweit keinen Rechtssatz aufgestellt, dass es auch bis zum 31. Dezember 2007 an einer Rechtsgrundlage dafür, anderweitig bereit gestellte Vollverpflegung (hier Verköstigung während eines stationären Krankenhausaufenthalts) als Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, nicht fehle. Es hat vielmehr in Anwendung des vom BSG aufgestellten Rechtssatzes und unter Zugrundelegung der § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 1 SGB III den Rechtssatz formuliert, dass die Rücknahme einer entgegenstehenden Verwaltungsentscheidung nach § 44 SGB X erst für Zeiten ab dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung am 18. Juni 2008 in Betracht komme. Zur Auslegung des § 330 Abs. 1 SGB II kommt es alleine auf das Entstehen einer ständigen Rechtsprechung durch das jeweils zuständige Revisionsgericht, mithin nicht, wie der Kläger meint auch auf eine ständige Rechtsprechung des SG, an (BSG SozR 3-4100 § 152 Nr. 10). Damit hat das SG keinen anderen Rechtssatz aufgestellt als das BSG; eine Divergenz liegt mithin nicht vor.
Auch hat der Kläger keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein solcher Verfahrensmangel liege darin, so der Kläger, dass das SG sein rechtliches Gehör dadurch verletzt habe, dass es ihm keine Äußerungsmöglichkeit dazu eingeräumt habe, als es in den Entscheidungsgründen auf die Entscheidung des SG Freiburg abgestellt habe, damit handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Ein im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beachtlicher Verfahrensmangel liegt u.a. dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19 S 33 m.w.N.) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl. BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 12 S 19). Dabei konkretisiert die Vorschrift des § 128 Abs. 2 SGG, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern könnten, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, § 62 SGG). Sie soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. In diesem Rahmen besteht jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn es kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in der nachfolgenden Beratung des Gerichts erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700). Das SG hat vorliegend rechtliches Gehör zu allen für seine Entscheidung maßgeblichen Tatsachen eingeräumt, insbesondere hat es mit Schreiben vom 6. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Auslegung des § 330 Abs. 1 SGB III durch die Beklagte zutreffend sein und es zu einer Klagabweisung kommen könnte, da eine ständige Rechtsprechung erst ab dem Urteil des BSG vorgelegen habe. Damit war der Kläger umfassend über die Rechtsauffassung des Gerichts informiert. Darauf, dass das SG sich dem Urteil des SG Freiburgs nicht anzuschließen gedenkt, war darüber hinaus nicht hinzuweisen.
Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
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