L 10 U 2784/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3097/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2784/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2008 aufgehoben, soweit das Sozialgericht den Bescheid vom 18.09.2007 abgeändert und die Beklagte zur Gewährung höherer Verletztenrente verurteilt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.04.2008 insoweit berichtigt, als Beginn der Verletztenrente der 28.02.2005 ist.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung höherer Verletztenrente.

Der am 1950 geborene Kläger verunglückte am 13.10.2004 mit seinem Moped auf dem Weg zu seiner Arbeit als angestellter Stuckateur. Er erlitt ein stumpfes Abdominaltrauma mit Milzruptur und Leberkapseleinrissen, eine Kompressionsfraktur des Lendenwirbelkörpers (LWK) I, eine Schulterblattmehrfragmentfraktur links, eine Rippenserienfraktur links der 2. bis 4. Rippe, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und ein Schädel-Hirntrauma ersten Grades (Entlassungsbericht von Prof. Dr. W. , Ärztlicher Direktor der B. U. Klinik T. ). Noch am Unfalltag wurde die Milz entfernt. Nach Belastungserprobung war der Kläger ab dem 28.02.2005 wieder vollschichtig als Stuckateur arbeitsfähig. Er sieht sich jedoch auf Grund der Beschwerden seitens der Wirbelsäule und der linken Schulter in der Ausübung seines Berufes beeinträchtigt.

In seinem von der Beklagten veranlassten Gutachten bewertete Prof. Dr. W. nach Untersuchung des Klägers am 29.06.2005 die noch bestehenden Unfallfolgen (Restbeschwerden nach Schulterblattfraktur und LWK-1-Fraktur mit Keilwinkelbildung) auf chirurgischem Fachgebiet mit 20 v.H. und - ausgehend von einer MdE um 5 v.H. für den Milzverlust (so das von der Beklagten nach Aktenlage eingeholte Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. S. ) - mit insgesamt 25 v.H. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.11.2005 für die Zeit ab 28.02.2005 Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 25 v.H. Nach Zurückweisung des Widerspruches (Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006, zur Post aufgegeben am 27.03.2006) hat der Kläger am Dienstag, dem 02.05.2006 mit dem Begehren auf höhere Rente beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten bei Dr. G. , Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie Leitender Arzt des D. Krankenhauses, eingeholt. Dieser hat nach Untersuchung des Klägers am 18.12.2006 einen mäßig keilförmig deformierten ersten LWK beschrieben, der an der Bewegungskette der Wirbelsäule teilnehme. Die Beweglichkeit des linken Schultergelenkes hat er als endgradig eingeschränkt bewertet (Messung seitwärts/körperwärts rechts 170-0-30, links 155-0-30; rückwärts/vorwärts rechts 30-0-180, links 30-0-170) und hierfür eine MdE um 20 v.H. angenommen. Zusammen mit dem mit 10 v.H. zu bewerteten Milzverlust betrage die Gesamt-MdE 30 v.H.

Im Hinblick auf die anstehende Prüfung einer Dauerrente hat die Beklagte ein weiteres Gutachten bei Prof. Dr. W. eingeholt. Nach Untersuchung des Klägers am 04.05.2007 hat Prof. Dr. W. die LWK-1-Fraktur mit Keilwirbelbildung sowie eine konsolidierte Schulterblattfraktur mit diskreter Beweglichkeitseinschränkung (seitwärts/körperwärts rechts 180-0-30, links 160-0-30; rückwärts/vorwärts rechts 30-0-170, links 30-0-160) mit einer MdE um 10 v.H. bewertet. Anders als Dr. S. in seinem erneuten, nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstatteten Gutachten (MdE für den Milzverlust 5 v.H.) hat der Beratungsarzt der Beklagten Dr. K. die MdE für den Milzverlust auf 10 v.H. und die Gesamt-MdE ausgehend von der Bewertung von Prof. Dr. W. (chirurgisch 10 v.H.) mit 20 v.H. bewertet. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2007 dem Kläger anstelle der bisherigen Rente als vorläufige Entschädigung eine Rente auf unbestimmte Zeit ab dem 01.10.2007 nach einer MdE um 20 v.H. bewilligt.

Mit Urteil vom 15.04.2008 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 17.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 und den Bescheid vom 18.09.2007 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. ab dem 25.02.2005 zu gewähren. Es hat ausgeführt, die MdE auf unfallchirurgischem Fachgebiet betrage 20 v.H. Für die Zeit der vorläufigen Rente hat es sich dem Gutachten von Prof. Dr. W. von 2005 mit der dort vorgenommenen unfallchirurgischen MdE-Einschätzung auf 20 v.H. angeschlossen. Den Verlust der Milz hat es unter Hinweis auf unfallmedizinische Fachliteratur (Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit) auf 10 v.H. und die Gesamt-MdE auf 30 v.H. eingeschätzt. Für die Zeit ab dem 01.10.2007 hat es sich dem Gutachten von Prof. Dr. G. angeschlossen. Die Schulterverletzung bedinge eine MdE um mindestens 10 v.H., die Folgen des Wirbelkörperbruches eine MdE um 10 bis 20 v.H., insgesamt sei daher von einer MdE um 20 v.H. auszugehen; hinzu komme der Milzverlust mit einer MdE um 10 v.H., sodass sich eine Gesamt-MdE um 30 v.H. ergebe.

Gegen das ihr am 20.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.06.2008 Berufung eingelegt. Sie meint, die beim Kläger von Dr. G. diagnostizierte Rotatorenmanschettenschädigung könne nicht ohne weiteres auf den Unfall zurückgeführt werden, weil dieser zur Herbeiführung einer derartigen Verletzung nicht geeignet gewesen sei. Aber selbst bei Bejahung der Kausalität sei die MdE auf chirurgischem Fachgebiet mit 10 v.H. zu bewerten, weil lediglich eine endgradig eingeschränkte Schulterbeweglichkeit vorliege und der LWK 1 ohne Bandscheibenbeteiligung und ohne Knickwinkel, Achsabweichung oder Abstützreaktionen verheilt sei. Für die Zeit über den 30.09.2007 hinaus läge somit keine MdE um 30 v.H. vor. Hinsichtlich des vom Kläger nicht angefochtenen Rentenbeginns (28.02.2005) im Tenor des angefochtenen Urteils (25.02.2005) sei von einer zu korrigierenden offensichtlichen Unrichtigkeit auszugehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.04.2008 insoweit abzuändern, als es zur Gewährung einer Rente nach einer MdE um 30 v.H. über den 30.09.2007 hinaus verpflichtet und die hierauf gerichtete Klage abzuweisen sowie den Rentenbeginn auf den 28.02.2005 zu korrigieren.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, den Rentenbeginn auf den 28.02.2005 zu korrigieren.

Er hält die angefochtene Entscheidung - abgesehen vom Rentenbeginn - für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Dauerrente nach einer MdE um 30 v.H. verurteilt.

Gegenstand des Rechtsstreits ist - zunächst - der Bescheid vom 17.11.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.2006 über die Bewilligung einer vorläufigen Verletztenrente ab dem 28.02.2005 nach einer MdE um 25 v. H. gewesen. Der Bescheid vom 18.09.2007 über die Bewilligung einer Dauerrente ab dem 01.10.2007 nach einer MdE um 20 v.H. ist gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil dieser Bescheid den Bescheid vom 17.11.2005 mit Wirkung ab dem 01.10.2007 ersetzt hat. Damit hat die Beklagte die zeitliche Wirksamkeit des Bescheides vom 17.11.2005 auf die Zeit vom 28.02.2005 (Rentenbeginn) bis 30.09.2007 begrenzt.

Da die Beklagte ihre Verurteilung durch das Sozialgericht nach einer MdE um 30 v.H. nur für die Zeit ab dem 01.10.2007 (und damit für die Zeit der Bewilligung der Dauerrente) angreift, ist das Urteil für die Zeit davor und damit für den beschriebenen Geltungsbereich des Bescheides vom 17.11.2005 rechtskräftig geworden. Dieser Bescheid ist somit nicht Gegenstand der Prüfung des Senats. Unabhängig hiervon ist das im Tenor des angefochtenen Urteils angeführte Datum des Rentenbeginns (25.02.2005) - wovon beide Beteiligten zu Recht ausgehen - entsprechend dem Bescheid vom 17.11.2005 auf den 28.02.2005 zu korrigieren, weil es sich insoweit um einen nach § 138 SGG zu korrigierenden Schreibfehler handelt.

Gegenstand der Prüfung des Senats ist - vom zu korrigierenden Schreibfehler abgesehen - somit nur der Zeitraum, für den die Beklagte Dauerrente bewilligt hat, also die Zeit ab dem 01.10.2007. Für diesen Zeitraum steht dem Kläger keine höhere Verletztenrente als von der Beklagten bewilligt zu.

Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens auf höhere Verletztenrente ist § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Danach haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente in Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente geleistet, der dem Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Klägers steht dem Kläger kein Anspruch auf Dauerrente nach einer MdE um 30 v.H. zu. Der Senat folgt insbesondere nicht der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. , wonach die Belastungsschmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und der linken Schulter mit 20 v.H. zu bewerten seien. Zutreffend wendet die Beklagte insoweit ein, dass die Funktionseinschränkungen der linken Schulter für sich genommen keine messbare MdE begründen. Dr. G. hat insoweit bei seiner Untersuchung lediglich eine Bewegungseinschränkung gegenüber der unverletzten Seite für die Seitwärtshebung um 15 Grad (seitwärts/körperwärts rechts 170-0-30, links 155-0-30) und für die Vorwärtshebung um 10 Grad (vorwärts/rückwärts rechts 180-0-30, links 170-0-30) gemessen, Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten von 2007 vergleichbare Werte erhoben (seitwärts/körperwärts rechts 180-0-30, links 160-0-30; vorwärts/rückwärts rechts 170-0-30, links 160-0-30). Derartig geringfügige Funktionseinschränkungen begründen nach der unfallmedizinischen Literatur indessen keine MdE (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, S. 523). Insoweit hat die Beklagte zutreffend dargelegt, dass eine MdE um 10 v.H. erst bei einer Bewegungseinschränkung für die Vorwärts- bzw. Seitwärtshebung auf 120 Grad anzunehmen ist. Dem Kläger sind aber weit größere Bewegungen möglich (nach den Messwerten von Dr. G. 155 bzw. 170 Grad, nach jenen von Prof. Dr. W. jeweils 160 Grad). Keine Rolle spielt insoweit der Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Stuckateur, insbesondere bei Überkopfarbeiten, erheblich beeinträchtigt ist. Denn die MdE orientiert sich am Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), nicht an den besonderen Anforderungen des tatsächlich ausgeübten Berufes und den dort auftretenden Einschränkungen.

Für die Unfallfolgen im Bereich der Wirbelsäule ist die MdE für die hier streitige Zeit ab dem 01.10.2007 und damit ab dem vierten Jahr nach dem Unfall (allenfalls) mit 10 v.H. zu bewerten. Auch dies ergibt sich aus der angeführten unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., S. 429). Danach beträgt die MdE bei - wie hier (so Dr. G. und Prof. Dr. W. übereinstimmend) mäßiger - keilförmiger Deformierung für die Zeit vorläufiger Entschädigung 20 v.H., danach unter 10 v.H. Zutreffend hat die Beklagte diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die MdE für die Zeit vorläufiger Entschädigung (maximal drei Jahre, vgl. § 62 Abs. 1 SGB VII) unter dem Gesichtspunkt noch erfolgender Gewöhnung und Anpassung höher einzuschätzen ist. Dem entsprechend kommt dem Einwand des Klägers, seine Beschwerden hätten sich nicht gebessert, keine rechtliche Bedeutung zu; vielmehr bestimmt § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB VII ausdrücklich, dass für die erstmalige Festsetzung der Rente auf unbestimmte Zeit die MdE abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden kann, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

Im Ergebnis folgt der Senat somit der Beurteilung von Prof. Dr. W. in seinem Gutachten von 2007, wonach die MdE im Hinblick auf die Restbeschwerden seitens der Wirbelsäule und der linken Schulter mit stattgehabter Schulterblattmehrfragmentfraktur 10 v.H. beträgt. Dabei kommt es nicht auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und einer von Dr. G. angenommenen Rotatorenmanschettenschädigung an. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung dazu, ob tatsächlich eine Läsion im Bereich der Rotatorenmanschette vorliegt. Denn in die Beurteilung der MdE durch Prof. Dr. W. ist der gesamte Funktionszustand der linken Schulter eingeflossen.

Der unfallbedingte Verlust der Milz ist nicht - so aber im Zeitpunkt der Bewilligung der vorläufigen Rente die Beklagte - mit einer MdE um 5 v.H., sondern - so auch die Beklagte zwischenzeitlich - mit einer MdE um 10 v.H. zu bewerten; dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige unfallmedizinische Literatur ausgeführt. Hierauf nimmt der Senat Bezug.

Beide Einzelwerte (unfallchirurgisch 10 v.H., Milzverlust 10 v.H.) ergeben eine Gesamt-MdE um 20 v.H. (so sämtliche, mit der Beurteilung der MdE befassten Ärzte und auch die Beklagte), weil sich die entsprechenden Funktionseinschränkungen nicht überschneiden.

Somit hat der Kläger - wie mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2007 bewilligt - Anspruch auf Verletztenrente auf unbestimmte Zeit und damit ab dem 01.10.2007 nach einer MdE um 20 v.H. Auf die Berufung der Beklagten ist daher das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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