L 3 AS 3857/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 6557/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3857/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen hat. In der Sache machen die Kläger die Gewährung von Sozialleistungen ab 2007 geltend.

Der 1950 geborene Kläger zu 1 und seine 1952 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, bezogen vom Beklagten bis einschließlich März 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nach Anhörung der Kläger hob der Beklagte mit Bescheid vom 12.04.2007 die Bewilligungsbescheide vom 17.01.2006, 17.07.2006 und 27.02.2007 mit Wirkung vom 01.02.2006 auf und setzte folgende Einkommensüberschüsse zur Anrechnung fest:

Februar 06: 117,42 EUR Juni 06: 942,92 EUR August 06: 1.774,93 EUR September 06: 88,46 EUR Dezember 06: 1.377,06 EUR.

Insgesamt wurde aufgrund der Verrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag wegen kostenaufwändiger Ernährung ein Erstattungsbetrag von 2.689,42 EUR festgesetzt.

Am 20.04.2007 legten die Kläger dem Beklagten eine Erklärung vor, wonach sie ab 01.05.2007 auf alle Leistungen des SGB II verzichteten und darum baten, die noch zustehenden Leistungen für Februar bis April 2007 mit der Rückforderung aus 2006 zu verrechnen (Bl. 915 der Verwaltungsakten).

Nach Anhörung der Kläger hob die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 14.05.2007 die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab 01.01.2007 auf und setzte die Erstattung der Beträge von 56,52 EUR bzw. 1.379,21 EUR fest (Bl. 995 und 999 VwA). Nach Verrechnung mit dem Leistungsanspruch für den Monat März 07 verbleibe ein Rückforderungsbetrag von 321,04 EUR. Mit weiterem Bescheid vom 14.05.2007 stellte die Beklagte die Gewährung laufender Leistungen nach dem SGB II für die Kläger und ihre 1989 und 1991 geborenen Kinder ein und hob den Bewilligungsbescheid vom 27.02.2007 insoweit auf (Bl. 1003 VwA). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem die Kläger am 17.11.2008 den Bescheid für 2007 über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag vorgelegt hatten (Bl. 1067 der Verwaltungsakten), hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2008 die Bescheide vom 17.01.2006, 17.07.2006 und 27.02.2007 mit Wirkung vom 01.02.2006 auf, nahm den Rückforderungsbescheid vom 12.04.2007 zurück und setzte die Erstattung von Leistungen für die Monate Februar, Juni, August, September und Dezember 2006 i.H.v. 2.301,72 EUR fest.

Hiergegen legten die Kläger am 23.12.2008 Widerspruch ein.

Am 29.12.2008 haben sie Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Beklagte hat daraufhin mit Abhilfebescheid vom 23.04.2009 den Rückforderungsbescheid vom 09.12.2008 aufgehoben.

Der Kläger zu 1, der ab dem 01.03.2009 Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, hat beantragt, "die Sozialleistungen von 2007 bis (heute) mindestens nachzuzahlen, die Krankenversicherungskosten an ihn, die Renten- und Arbeitslosenversicherung an die dafür zutreffenden Stellen" (Bl. 109 der SG-Akten).

Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Begründung, die Kläger seien nicht mehr beschwert, da der angefochtene Rückforderungsbescheid vollumfänglich aufgehoben worden sei und weitere Anträge nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Einer Klageänderung werde nicht zugestimmt.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.07.2009 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klage sei unzulässig, da nach vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsbescheides die Kläger insoweit nicht mehr beschwert seien und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Bei dem Begehren der Kläger auf weitere Leistungen und auf eine umgehende Antragsbearbeitung handele es sich um eine nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässige, da nicht sachdienliche Klageänderung.

Gegen den Gerichtsbescheid, der den Klägern am 23.07.2009 zugestellt worden ist, haben diese am 17.08.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie vorgetragen, es sei nur ein Teil der Forderung berücksichtigt worden. Sie seien von der Beklagten an der Stellung weiterer Anträge nach dem SGB II in gesetzwidriger Weise abgehalten worden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeit von Januar bis März 2007 höhere Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass für eine Klage gegen den Rückforderungsbescheid vom 09.12.2008 kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestanden hat, nachdem die Beklagte diesen Bescheid vollumfänglich aufgehoben hat. Zutreffend ist auch die Entscheidung, dass es für die Gewährung von Leistungen über den 01.04.2007 hinaus an einem entsprechenden Leistungsantrag der Kläger mangelt und dass die Beklagte einer auf Gewährung von Leistungen gerichteten Klageänderung widersprochen hat, so dass die Klageänderung unzulässig ist.

Ergänzend ist folgendes auszuführen: Soweit die Kläger vortragen, sie seien durch rechtswidriges Verhalten der Beklagten an der Beantragung von Leistungen ab 01.05.2007 abgehalten worden, ist darauf hinzuweisen, dass sie selbst am 20.04.2007 ausdrücklich erklärt haben, auf alle Leistungen nach dem SGB II ab 01.05.2007 zu verzichten. Dieser Verzicht beruhte offensichtlich darauf, dass der Beklagte ansonsten weitere Einkommensnachweise bzw. Nachweise über Vermögensgegenstände (Kfz) angefordert hätte. Der Umstand, dass die Kläger keine weiteren Leistungen beantragt haben, hat somit darauf beruht, dass sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht näher offenlegen wollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass die Kläger auch nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Beklagten die Klage fortgeführt haben.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved