Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 962/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2986/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 25. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist kann auch durch Einlegung beim Landessozialgericht (LSG) gewahrt werden (Satz 2). Beschlüsse, die - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind zuzustellen (§ 133 Satz 2 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des Tages, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Beschwerde ist bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Beschluss des SG vom 25. Mai 2010 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2010 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit am 28. Juni 2010, einem Montag. Da die Beschwerde erst am 30. Juni 2010, einem Mittwoch, beim LSG eingegangen ist, ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung gehindert gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden auch von diesem trotz entsprechendem Hinweis nicht vorgetragen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 67 SGG kommt daher nicht in Betracht.
Eine Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht (SG) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist kann auch durch Einlegung beim Landessozialgericht (LSG) gewahrt werden (Satz 2). Beschlüsse, die - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind zuzustellen (§ 133 Satz 2 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des Tages, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Beschwerde ist bereits wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Beschluss des SG vom 25. Mai 2010 ist dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2010 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist endete somit am 28. Juni 2010, einem Montag. Da die Beschwerde erst am 30. Juni 2010, einem Mittwoch, beim LSG eingegangen ist, ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden an der Einhaltung gehindert gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und wurden auch von diesem trotz entsprechendem Hinweis nicht vorgetragen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 67 SGG kommt daher nicht in Betracht.
Eine Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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