Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 5365/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3478/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2008 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Überprüfung eines bindenden Rentenbescheids die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als nachgewiesene Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten und damit die Gewährung einer höheren Altersrente streitig.
Der 1938 in G. (Bulgarien) geborene Kläger ist seit März 1993 deutscher Staatsangehöriger. Am 19. November 1992 übersiedelte er aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "B", ausgestellt von der Stadt K. am 10. Dezember 1992.
Der Kläger, der keinerlei schul- oder berufliche Ausbildung genossen hat, war von 1956 bis 1991 Mitglied in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B., Kreis T ...
Im Rahmen seines im Mai 1995 gestellten Antrags auf Kontenklärung legte der Kläger die Adeverinta Nr 80 der LPG B. vor, wonach er von 1956 bis 1961 im Pflanzenanbau, von 1962 bis 1977 im Sektor Tierzucht und ab 1978 im Sektor Gemüseproduktion tätig gewesen sei. Gleichzeitig wurde die Übererfüllung der Arbeitsvolumina ua für die Zeit von 1966 bis einschließlich 1990 bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl 41 bis 43 der Verwaltungsakte verwiesen. Für die Zeit ab 1. Januar 1991 belegten zwei schriftliche Zeugenerklärungen von E. A. und H. K., dass der Kläger nach der Revolution als selbstständiger Landwirt gearbeitet habe.
Mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 8. Dezember 1995 gemäß § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lehnte die Beigeladene die Feststellung einer Versicherungspflicht für die Zeit ab 10. August 1991 mit der Begründung ab, dass die Versicherungspflicht weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Der Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 wurde als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit anerkannt und der Qualifikationsgruppe V, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet.
Auf seinen Antrag vom 22. Juli 1998 gewährte ihm die Beigeladene mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige beginnend ab 1. August 1998 in Höhe von monatlich anfänglich 891,42 DM (Zahlbetrag). In dem Bescheid wurde der Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit, gemäß § 22 Abs 3 Fremdrentengesetz (FRG) um ein Sechstel gemindert, anerkannt und der Qualifikationsgruppe V, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Weiterhin wurde in Anwendung des § 22 Abs 4 FRG die Summe der Entgeltpunkte nach dem FRG mit dem Faktor 0,6 gekürzt.
Der hiergegen am 19. November 1998 eingelegte Widerspruch blieb unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 8. Dezember 1995 erfolglos. Die Beigeladene wertete den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung der Absenkung der Entgeltpunkte. Mit Bescheid vom 22. Februar 1999 lehnte sie eine Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 1998 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung ab, die Bescheinigung der LPG B. enthalte lediglich "geplante und erzielte Normen", nicht aber die tatsächlichen Arbeitstage und könne daher nur als Mittel der Glaubhaftmachung dienen. Von Arbeitsnormen sei auszugehen, wenn für das einzelne Jahr mehr als 365 Tage bzw 366 Tage bescheinigt worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Eine ungekürzte Anrechnung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten sei danach nicht möglich.
Der unter Hinweis darauf, dass bei Überbietung der geplanten Normen von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen sei, erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3.Mai 1999). Zur Begründung führte die Beigeladene ergänzend aus, dass sich aus der Bescheinigung nicht ergebe, auf welchen Unterlagen die Bestätigung der Beschäftigungszeiten beruhe. Auch fehlten Aussagen darüber, ob der Kläger während der bescheinigten Beschäftigungszeiten arbeitsunfähig krank gewesen sei oder sonstige Fehlzeiten vorgelegen hätten. Deswegen könne die Bescheinigung keinen Vollbeweis über eine ununterbrochene Beschäftigung erbringen. Bis Ende 1969 sei die Arbeitsleistung in den LPG‘en nach sogenannten Tagewerken ("Arbeitstagen") bewertet und bezahlt worden, die eine Maßeinheit für die geleistete Arbeit darstellten. Grundlage für die Berechnung der Tagewerke sei die sogenannte Arbeitsnorm gewesen, die den Umfang der Arbeiten festgelegt hätte, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne - in der Regel innerhalb eines Tages - von einem LPG-Mitglied geleistet werden könne. Dieses System sei 1969 beseitigt worden. Bis 1975 hätten jedoch Übergangsregelungen bestanden, von denen bekannt sei, dass weiterhin Arbeitsnormen festgelegt worden wären. Diese legten fest, dass jedes LPG-Mitglied an einem Minimum an kalendarischen Arbeitstagen im Jahr habe arbeiten müssen. Die Mindestzahl werde von der Generalversammlung jeder LPG bestimmt. Es müsse dabei weiterhin zwischen Arbeitsnormen und kalendarischen Arbeitstagen unterschieden werden. Ab 1976 habe ein neues Gesetz über die Arbeitsentlohnung der LPG‘en gegolten. Danach sei bis heute die Arbeitsnorm die Maßeinheit für den Umfang der Arbeitsleistung. Unter Arbeitsnormen könnten sowohl Zeit- wie Produktionsnormen oder dienstliche Aufgaben und anderes bestimmt sein. Da die vorgelegte Bescheinigung Nr 80 nicht die Arbeitstage enthalte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um tatsächliche Arbeitstage handle. Eine Umrechnungs- oder Instruktionsmethode, nach der die tatsächlichen Arbeitstage genau ermittelt werden könnten, gebe es nicht. Da lediglich die geplanten und erzielten Normen, nicht aber die tatsächlichen Arbeitstage des Klägers bekannt seien, seien die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Mai 1999 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 8 RJ 2038/99), die mit Beschluss vom 16. Juni 1999 auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt wurde. Am 23. Dezember 2005 rief der Kläger das Verfahren der Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R) wieder an. Soweit sich das Verfahren gegen die Anwendung des § 22 Abs 4 FRG richtete, wurde dieses mit Beschluss vom 12. Juli 2006 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen S 8 R 5365/05 fortgeführt und mit Beschluss vom 12. Juli 2006 zum Ruhen gebracht.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hat das SG die Beklagte zum Rechtsstreit beigeladen und mit Beschluss vom 13. März 2007 einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel vorgenommen. Mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2007 hat sie die jetzt Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2008 persönlich angehört. Er hat angegeben, er sei Fuhrmann mit Rössern gewesen und habe in dieser Eigenschaft eigentlich jeden Tag arbeiten müssen. Er könne sich nicht erinnern, krank gewesen zu sein. Er habe eigentlich immer, sogar Sonntags, gearbeitet. Mit Urteil vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 9. April 1008, hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Beigeladenen vom 16. Oktober 1998 und 22. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ab dem 1. August 1998 höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige zu gewähren. Zur Begründung hat das SG, gestützt auf die beigezogenen Ausführungen des Rechtsanwalts F. und das Gutachten des Instituts f. Ostrecht M. e.V. vom 20. Januar 1999, ausgeführt, in Rumänien sei durch Gesetzesdekret Nr 535/1966 vom 24. Juni 1966 die gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden. Damit einhergehend sei eine Beitragspflicht für LPG-Mitglieder ab dem 1. Januar 1966 eingeführt worden. Der Kläger sei auch Mitglied einer solchen LPG gewesen, die Mitgliedschaft sei unstreitig. Allein aufgrund dieser Zugehörigkeit zur LPG müsse davon ausgegangen werden, dass für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum entrichtet worden wären, die auch als Beiträge im Sinne des § 15 FRG anzusehen seien. Der Kläger habe ab dem 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 jährlich mehr als 200 Kalendertage gearbeitet, welches sich aus der Bescheinigung Nr 80 ergebe. Für LPG-Mitglieder seien zwar keine Lohn- und Gehaltslisten geführt worden, in denen einzelne Krankheits- oder Urlaubstage aufgeführt worden wären. Trotzdem sei davon auszugehen, dass es sich bei der Bescheinigung Nr 80 nicht um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handle, sondern um einen Nachweis der jährlich tatsächlich abgeleisteten Arbeitstage.
Hiergegen hat die Beklagte am 30. April 2008 Berufung unter ausdrücklichem Bestreiten des Nachweises der Beitragsentrichtung eingelegt und darauf hingewiesen, dass aus einer Bestätigung des rumänischen Sozialversicherungsträgers CNPAS vom November 2007 hervorgehe, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaften nicht immer hundertprozentig ihrer Zahlungspflicht nachgekommen seien. Es gebe keine Nachweislisten zur Beitragseinzahlung. Somit sei auch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe der Versicherte eigene Beiträge geleistet habe. Die Adeverinta Nr 80 gebe über den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung keine Auskunft. Außerdem sei das SG insoweit von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, als das Renten- und Sozialversicherungsbuch für Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gerade die Spalten 12 bis 14 für Krankschreibung vorgesehen habe. Dies sei für den Nachweis der Zeiten unerlässlich. Schließlich habe das BSG in seiner neueren Rechtsprechung am 12. Februar 2009 (AZ: B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) und 19. November 2009 (AZ: B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ausdrücklich klargestellt, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne Weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden könnten. Es müsse vielmehr geprüft werden, in welchem Umfang der Versicherte Arbeitsleistungen erbracht habe.
Das mit Beschluss vom 22. August 2008 zum Ruhen gebrachte Verfahren L 11 R 2063/08 wird nach Wiederanrufung durch den Kläger vom 31. Juli 2009 unter dem Aktenzeichen L 11 R 3478/09 fortgeführt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass er die für ihn geplanten Normen durchgehend deutlich übertroffen habe, so dass Arbeitsausfalltage nicht in Erwägung zu ziehen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als nachgewiesene Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten. Die Bescheide der Beigeladenen vom 16. Oktober 1998 und 22. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Gewährung einer höheren Altersrente.
Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin der früheren LVA B.-W. die Deutsche Rentenversicherung N., denn sie ist der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 6 Rn 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4-1500 § 57 Nr 2 Rn 4). Letztere ist für den Kläger mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit Rumänien vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die DRV U., W., für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das war bei dem Kläger der Fall.
Rechtgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 SGB X. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag des Leistungsempfängers zu erbringen.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 1998 galten (vgl hierzu § 300 Abs 3 SGB VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung; BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, jeweils RdNr 17 mwN). Daran hat sich auch aufgrund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union ab 1. Juni 2006 nichts geändert.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG in der 1998 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene wie der Kläger (vgl § 1 Buchst a FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 15 Abs 2 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung iS des § 15 Abs 1 FRG jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Der Kläger war zwar in der hier streitigen Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 Mitglied der der LPG B ... Dies entnimmt der Senat der vorgelegten Adeverinta Nr 80; dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sind aber nicht nachgewiesen worden.
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Hierbei kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr 23).
Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Die Begriffe "ausreichende Nachweise", "nachweisbar", "feststeht" bedeuten also auch hier, dass ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BSGE 6, 142). Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5500 § 19 Nr 1; SozR 5500 § 15 Nr 23; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Februar 2007 - L 4 R 5415/05 - und vom 07. März 2008 - L 4 R 5324/05). Hierbei reichen in der Regel die alleinigen Bekundungen des jeweiligen Versicherten nicht aus, um einen derartigen Nachweis erbringen zu können. Nur ausnahmsweise, wenn eine (durchgehende) Beschäftigung (vgl BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 6) und Beitragsentrichtung feststeht, genügt für eine 6/6-Anerkennung die Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG (zum Ausnahmefall siehe BSG vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - SozR4-5050 § 15 Nr 2). Liegen Anhaltspunkte gegen eine Beitragsentrichtung vor, liegt mithin kein Ausnahmefall vor (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 6 Rn 19). Im Übrigen ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet worden sind, zu prüfen, ob wegen einer Teilzeitbeschäftigung die Entgeltpunkte (vgl § 26 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 = SozR 4-5050 § 26 Nr 1).
Bei dem Kläger liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Die Beklagte hat die durchgehende Beitragsentrichtung bestritten, auch die vorgelegte Adeverinta lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob in dem streitigen Zeitraum entsprechende Beiträge entrichtet worden sind.
Zwar bestand nach dem in der Zeit zwischen 1966 und 1977 geltenden rumänischen Rentenrecht (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966) Beitragspflicht für Mitglieder einer LPG in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Das BSG hat aber auch in der Entscheidung vom 8. September 2005 darauf hingewiesen, dass für die 6/6-Anerkennung ein Nachweis der Beitragsentrichtung notwendig ist (SozR 4-5050 § 15 Nr 2). Nur wenn von keiner Seite die tatsächliche Beitragsleistung in Zweifel gezogen wird, können die geltend gemachten Zeiten des Versicherten als nachgewiesen angesehen werden. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte hat vielmehr eine durchgehende Beitragsentrichtung ausdrücklich angezweifelt. Dies hat sie nicht (in eventuell unzulässiger Weise) pauschal getan, sondern unter (konkretem) Hinweis auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr 1 .../2007). Aus diesem Schreiben der CNPAS folgt, dass Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig einzahlten, was zu einer Kürzung der Rente führen konnte. Damit sind im vorliegenden Fall aber konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung geltend gemacht worden, die auch nicht durch die vorgelegten Adeverintas ausgeräumt wurden. Denn aus der Erfüllung von Arbeitsnormen lässt sich nicht zugleich auf die Abführung von Beiträgen schließen. Da der Kläger hat das rumänische Renten- und Sozialversicherungsbuch trotz der Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt, deswegen konnte der Senat auch nicht überprüfen, ob ggf der rumänische Rentenversicherungsträger bezüglich der hier streitigen Zeiträume von einer durchgehenden Beitragsentrichtung ausgeht. Dies geht jedoch nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Dem steht auch das Urteil des BSG vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R (= SozR 4-5050 § 15 Nr 2) nicht entgegen. Denn dabei handelte es sich um einen Sachverhalt, in dem nach den Feststellungen des dortigen LSG von einer durchgehenden Beschäftigung auszugehen war. Vorliegend kann jedoch eine durchgehende ganzjährige Beschäftigung - auch im Hinblick auf die Kolchose-Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 31. März 1993 - B 13 RJ 17/92 und vom 30. Oktober 1997 - B 13 RJ 19/97) - auch nicht wegen jederzeitiger Arbeitsbereitschaft (vgl hierzu auch BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1) festgestellt werden.
Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ständig arbeitsbereit sein musste und einer ständigen Weisungsbefugnis unterlag (vgl hierzu BSG Urteile vom 31. März 1993 - B 13 RJ 17/92 und vom 30. Oktober 1997 - B 13 RJ 19/97). In den genannten Urteilen des BSG geht dieses davon aus, dass nach den Verhältnissen in den sowjetischen Kolchosen jedes Mitglied "voll ausgelastet" wurde und auch an arbeitsfreien Tagen der Weisung der Kolchosverwaltung unterlag; es musste jederzeit bereit sein, Arbeit zu leisten und durfte nicht zugleich in einem anderen Betrieb beschäftigt sein. Diese Rechtsprechung kann nach Ansicht des Senats nicht unmittelbar auf die vorliegenden Verhältnisse in der LPG B. übertragen werden. Kolchosmitglieder waren letztlich bei ihrer Arbeit im Kolchos nach Art, Ort, Zeit und Ausführung an fremde Weisungen gebunden, ihre Tätigkeit weist damit die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt auf (vgl Urteil des Bayerischen LSG vom 12. November 1964 in Amtsblatt Bayern 1965, G 5; BSGE 24, 251). Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus ergab sich dann ihre Pflicht, Arbeit für den Kolchos zu leisten, und zwar nach Weisung der Kolchosverwaltung (vgl BSG Urteil vom 31. März 1993 - B 13 RJ 17/92). Die Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ein konkretes Weisungsrecht und daraus resultierend auch eine Arbeitspflicht in den Wintermonaten nicht näher dargelegt. Der Kläger hat vielmehr allgemein mitgeteilt, dass er eigentlich immer gearbeitet habe. Das lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass eine jederzeitige Arbeitspflicht verbunden mit einem jederzeitigen Weisungsrecht bestand.
Der Nachweis kann auch nicht durch die Adeverinta geführt werden. Sie enthält keine Aussagen darüber, auf welchen Unterlagen die Bestätigung der Beschäftigungszeiten beruht und ob der Kläger während der bescheinigten Zeiten arbeitsunfähig war oder sonstige Fehlzeiten vorlagen. Angaben werden zur Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage gemacht; bescheinigt wird bis einschließlich 1977 die Übererfüllung von zuvor festgelegten Arbeitsnormen. Eine erreichte Norm entspricht mathematisch aber nicht einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, so dass die von den Genossenschaftsmitgliedern im landwirtschaftlichen Bereich erbrachte Arbeitsleistung nicht in Arbeitstage umgerechnet werden kann. Der Senat stützt sich hierbei auf die von der Beklagten vorgelegte Auskunft der CNPAS. Die Ausführungen der CNPAS sind auch nachvollziehbar. Denn es erscheint offensichtlich, dass beispielsweise eine geplante Norm von "120" auch im Zeitraum von März bis November eines Jahres erfüllt werden kann, insbesondere dann, wenn es sich - wie in der Landwirtschaft üblich - um eine jahreszeitbedingte Saisonarbeit handelt. Dafür spricht auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. März 2008. Damals hat er angegeben, er habe bestimmte Normen erfüllen müssen und wenn er mehr Normen erfüllt habe, dann habe er mehr bekommen.
Ab 1978 werden laut Adeverinta zwar die Kalendertage bestätigt, sie ist aber ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Zeit zu 6/6 anzuerkennen. Denn wenn es sich tatsächlich um die Arbeitstage handeln würde, überschritten diese fast durchgängig unter Berücksichtigung der Sonntage und des jeweiligen Urlaubsanspruchs in der Summe pro Jahr mehr als 365 bzw. 366 Tage. Vermutlich handelt es sich, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nur um sogenannte Arbeitsvolumentage. Auch ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nicht erkennbar, woraus die Angaben in der Adeverinta entnommen wurden.
Angaben über Unterbrechungen fehlen gänzlich. Allein ein ununterbrochenes Mitgliedschaftsverhältnis lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob im streitigen Zeitraum auch tatsächlich ganzjährig gearbeitet wurde (vgl BSG, Urteil vom 9. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R = SozR 4-5050 § 15 Nr 6). Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2009 zutreffend darauf hingewiesen, dass das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, so dass die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI wäre (SozR 4-5050 § 15 Nr 6). Unter Berücksichtigung der Ausdehnungen des Eingliederungsprinzips ist damit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für Zeiten nach dem FRG eine nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI vorschreiben wollte, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegensteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder kein anderer Versicherungstatbestand erfüllt ist. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Eine Prüfung nach § 26 Satz 3 FRG scheidet aus, da der Kläger unstreitig in den streitigen Zeiträumen weder in Teilzeit, noch unständig beschäftigt war.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Überprüfung eines bindenden Rentenbescheids die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als nachgewiesene Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten und damit die Gewährung einer höheren Altersrente streitig.
Der 1938 in G. (Bulgarien) geborene Kläger ist seit März 1993 deutscher Staatsangehöriger. Am 19. November 1992 übersiedelte er aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "B", ausgestellt von der Stadt K. am 10. Dezember 1992.
Der Kläger, der keinerlei schul- oder berufliche Ausbildung genossen hat, war von 1956 bis 1991 Mitglied in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) B., Kreis T ...
Im Rahmen seines im Mai 1995 gestellten Antrags auf Kontenklärung legte der Kläger die Adeverinta Nr 80 der LPG B. vor, wonach er von 1956 bis 1961 im Pflanzenanbau, von 1962 bis 1977 im Sektor Tierzucht und ab 1978 im Sektor Gemüseproduktion tätig gewesen sei. Gleichzeitig wurde die Übererfüllung der Arbeitsvolumina ua für die Zeit von 1966 bis einschließlich 1990 bestätigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl 41 bis 43 der Verwaltungsakte verwiesen. Für die Zeit ab 1. Januar 1991 belegten zwei schriftliche Zeugenerklärungen von E. A. und H. K., dass der Kläger nach der Revolution als selbstständiger Landwirt gearbeitet habe.
Mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 8. Dezember 1995 gemäß § 149 Abs 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lehnte die Beigeladene die Feststellung einer Versicherungspflicht für die Zeit ab 10. August 1991 mit der Begründung ab, dass die Versicherungspflicht weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden sei. Der Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 wurde als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit anerkannt und der Qualifikationsgruppe V, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet.
Auf seinen Antrag vom 22. Juli 1998 gewährte ihm die Beigeladene mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige beginnend ab 1. August 1998 in Höhe von monatlich anfänglich 891,42 DM (Zahlbetrag). In dem Bescheid wurde der Zeitraum vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit, gemäß § 22 Abs 3 Fremdrentengesetz (FRG) um ein Sechstel gemindert, anerkannt und der Qualifikationsgruppe V, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet. Weiterhin wurde in Anwendung des § 22 Abs 4 FRG die Summe der Entgeltpunkte nach dem FRG mit dem Faktor 0,6 gekürzt.
Der hiergegen am 19. November 1998 eingelegte Widerspruch blieb unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheides vom 8. Dezember 1995 erfolglos. Die Beigeladene wertete den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung der Absenkung der Entgeltpunkte. Mit Bescheid vom 22. Februar 1999 lehnte sie eine Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 1998 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung ab, die Bescheinigung der LPG B. enthalte lediglich "geplante und erzielte Normen", nicht aber die tatsächlichen Arbeitstage und könne daher nur als Mittel der Glaubhaftmachung dienen. Von Arbeitsnormen sei auszugehen, wenn für das einzelne Jahr mehr als 365 Tage bzw 366 Tage bescheinigt worden seien. Dies sei vorliegend der Fall. Eine ungekürzte Anrechnung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten sei danach nicht möglich.
Der unter Hinweis darauf, dass bei Überbietung der geplanten Normen von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen sei, erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 3.Mai 1999). Zur Begründung führte die Beigeladene ergänzend aus, dass sich aus der Bescheinigung nicht ergebe, auf welchen Unterlagen die Bestätigung der Beschäftigungszeiten beruhe. Auch fehlten Aussagen darüber, ob der Kläger während der bescheinigten Beschäftigungszeiten arbeitsunfähig krank gewesen sei oder sonstige Fehlzeiten vorgelegen hätten. Deswegen könne die Bescheinigung keinen Vollbeweis über eine ununterbrochene Beschäftigung erbringen. Bis Ende 1969 sei die Arbeitsleistung in den LPG‘en nach sogenannten Tagewerken ("Arbeitstagen") bewertet und bezahlt worden, die eine Maßeinheit für die geleistete Arbeit darstellten. Grundlage für die Berechnung der Tagewerke sei die sogenannte Arbeitsnorm gewesen, die den Umfang der Arbeiten festgelegt hätte, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne - in der Regel innerhalb eines Tages - von einem LPG-Mitglied geleistet werden könne. Dieses System sei 1969 beseitigt worden. Bis 1975 hätten jedoch Übergangsregelungen bestanden, von denen bekannt sei, dass weiterhin Arbeitsnormen festgelegt worden wären. Diese legten fest, dass jedes LPG-Mitglied an einem Minimum an kalendarischen Arbeitstagen im Jahr habe arbeiten müssen. Die Mindestzahl werde von der Generalversammlung jeder LPG bestimmt. Es müsse dabei weiterhin zwischen Arbeitsnormen und kalendarischen Arbeitstagen unterschieden werden. Ab 1976 habe ein neues Gesetz über die Arbeitsentlohnung der LPG‘en gegolten. Danach sei bis heute die Arbeitsnorm die Maßeinheit für den Umfang der Arbeitsleistung. Unter Arbeitsnormen könnten sowohl Zeit- wie Produktionsnormen oder dienstliche Aufgaben und anderes bestimmt sein. Da die vorgelegte Bescheinigung Nr 80 nicht die Arbeitstage enthalte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um tatsächliche Arbeitstage handle. Eine Umrechnungs- oder Instruktionsmethode, nach der die tatsächlichen Arbeitstage genau ermittelt werden könnten, gebe es nicht. Da lediglich die geplanten und erzielten Normen, nicht aber die tatsächlichen Arbeitstage des Klägers bekannt seien, seien die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nur glaubhaft gemacht.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Mai 1999 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben (S 8 RJ 2038/99), die mit Beschluss vom 16. Juni 1999 auf Antrag der Beteiligten ruhend gestellt wurde. Am 23. Dezember 2005 rief der Kläger das Verfahren der Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R) wieder an. Soweit sich das Verfahren gegen die Anwendung des § 22 Abs 4 FRG richtete, wurde dieses mit Beschluss vom 12. Juli 2006 abgetrennt, unter dem Aktenzeichen S 8 R 5365/05 fortgeführt und mit Beschluss vom 12. Juli 2006 zum Ruhen gebracht.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 hat das SG die Beklagte zum Rechtsstreit beigeladen und mit Beschluss vom 13. März 2007 einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel vorgenommen. Mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2007 hat sie die jetzt Beigeladene zum Verfahren beigeladen.
Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2008 persönlich angehört. Er hat angegeben, er sei Fuhrmann mit Rössern gewesen und habe in dieser Eigenschaft eigentlich jeden Tag arbeiten müssen. Er könne sich nicht erinnern, krank gewesen zu sein. Er habe eigentlich immer, sogar Sonntags, gearbeitet. Mit Urteil vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 9. April 1008, hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Beigeladenen vom 16. Oktober 1998 und 22. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 verurteilt, dem Kläger unter Berücksichtigung des Zeitraumes vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ab dem 1. August 1998 höhere Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige zu gewähren. Zur Begründung hat das SG, gestützt auf die beigezogenen Ausführungen des Rechtsanwalts F. und das Gutachten des Instituts f. Ostrecht M. e.V. vom 20. Januar 1999, ausgeführt, in Rumänien sei durch Gesetzesdekret Nr 535/1966 vom 24. Juni 1966 die gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung eingeführt worden. Damit einhergehend sei eine Beitragspflicht für LPG-Mitglieder ab dem 1. Januar 1966 eingeführt worden. Der Kläger sei auch Mitglied einer solchen LPG gewesen, die Mitgliedschaft sei unstreitig. Allein aufgrund dieser Zugehörigkeit zur LPG müsse davon ausgegangen werden, dass für den Kläger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in dem streitbefangenen Zeitraum entrichtet worden wären, die auch als Beiträge im Sinne des § 15 FRG anzusehen seien. Der Kläger habe ab dem 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 jährlich mehr als 200 Kalendertage gearbeitet, welches sich aus der Bescheinigung Nr 80 ergebe. Für LPG-Mitglieder seien zwar keine Lohn- und Gehaltslisten geführt worden, in denen einzelne Krankheits- oder Urlaubstage aufgeführt worden wären. Trotzdem sei davon auszugehen, dass es sich bei der Bescheinigung Nr 80 nicht um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handle, sondern um einen Nachweis der jährlich tatsächlich abgeleisteten Arbeitstage.
Hiergegen hat die Beklagte am 30. April 2008 Berufung unter ausdrücklichem Bestreiten des Nachweises der Beitragsentrichtung eingelegt und darauf hingewiesen, dass aus einer Bestätigung des rumänischen Sozialversicherungsträgers CNPAS vom November 2007 hervorgehe, dass die landwirtschaftlichen Produktionsgesellschaften nicht immer hundertprozentig ihrer Zahlungspflicht nachgekommen seien. Es gebe keine Nachweislisten zur Beitragseinzahlung. Somit sei auch nicht bekannt, ob und in welcher Höhe der Versicherte eigene Beiträge geleistet habe. Die Adeverinta Nr 80 gebe über den Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung keine Auskunft. Außerdem sei das SG insoweit von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen, als das Renten- und Sozialversicherungsbuch für Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gerade die Spalten 12 bis 14 für Krankschreibung vorgesehen habe. Dies sei für den Nachweis der Zeiten unerlässlich. Schließlich habe das BSG in seiner neueren Rechtsprechung am 12. Februar 2009 (AZ: B 5 R 39/06 R und B 5 R 40/08 R) und 19. November 2009 (AZ: B 13 R 67/08 R und B 13 R 145/08 R) ausdrücklich klargestellt, dass ausländische Beitragszeiten nicht ohne Weiteres als Beitragszeiten nach § 15 FRG anerkannt werden könnten. Es müsse vielmehr geprüft werden, in welchem Umfang der Versicherte Arbeitsleistungen erbracht habe.
Das mit Beschluss vom 22. August 2008 zum Ruhen gebrachte Verfahren L 11 R 2063/08 wird nach Wiederanrufung durch den Kläger vom 31. Juli 2009 unter dem Aktenzeichen L 11 R 3478/09 fortgeführt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass er die für ihn geplanten Normen durchgehend deutlich übertroffen habe, so dass Arbeitsausfalltage nicht in Erwägung zu ziehen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 als nachgewiesene Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten. Die Bescheide der Beigeladenen vom 16. Oktober 1998 und 22. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1999 (§ 95 SGG) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß § 44 SGB X auf Gewährung einer höheren Altersrente.
Beklagte des Rechtsstreits ist als Funktionsnachfolgerin der früheren LVA B.-W. die Deutsche Rentenversicherung N., denn sie ist der nunmehr zuständige Rentenversicherungsträger (vgl zur Funktionsnachfolge BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 6 Rn 13, 14 = BSGE 102, 248; BSG SozR 4-1500 § 57 Nr 2 Rn 4). Letztere ist für den Kläger mit dem Inkrafttreten des Abkommens mit Rumänien vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs 3 Satz 1 Nr 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die DRV U., W., für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das war bei dem Kläger der Fall.
Rechtgrundlage des Überprüfungsbegehrens ist § 44 SGB X. Nach Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Falle der Rücknahme verpflichtet § 44 Abs 4 SGB X den Sozialleistungsträger, die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialleistungen längstens für vier Kalenderjahre vor dem Antrag des Leistungsempfängers zu erbringen.
Bei der Prüfung der materiellen Voraussetzungen des § 44 SGB X ist auf die Vorschriften des FRG abzustellen, wie sie im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 1998 galten (vgl hierzu § 300 Abs 3 SGB VI in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung; BSGE 95, 300 = SozR 4-2200 § 1290 Nr 1, jeweils RdNr 17 mwN). Daran hat sich auch aufgrund des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union ab 1. Juni 2006 nichts geändert.
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG in der 1998 geltenden, bis heute unveränderten Fassung stehen Beitragszeiten, die anerkannte Vertriebene wie der Kläger (vgl § 1 Buchst a FRG) bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt haben, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Nach § 15 Abs 2 FRG ist als gesetzliche Rentenversicherung iS des § 15 Abs 1 FRG jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern.
Der Kläger war zwar in der hier streitigen Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 9. August 1991 Mitglied der der LPG B ... Dies entnimmt der Senat der vorgelegten Adeverinta Nr 80; dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Beitrags- oder Beschäftigungszeiten sind aber nicht nachgewiesen worden.
Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Hierbei kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr 23).
Die Regelung des § 22 Abs 3 FRG geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Die Begriffe "ausreichende Nachweise", "nachweisbar", "feststeht" bedeuten also auch hier, dass ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (BSGE 6, 142). Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5500 § 19 Nr 1; SozR 5500 § 15 Nr 23; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Februar 2007 - L 4 R 5415/05 - und vom 07. März 2008 - L 4 R 5324/05). Hierbei reichen in der Regel die alleinigen Bekundungen des jeweiligen Versicherten nicht aus, um einen derartigen Nachweis erbringen zu können. Nur ausnahmsweise, wenn eine (durchgehende) Beschäftigung (vgl BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 6) und Beitragsentrichtung feststeht, genügt für eine 6/6-Anerkennung die Mitgliedschaft in einer rumänischen LPG (zum Ausnahmefall siehe BSG vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - SozR4-5050 § 15 Nr 2). Liegen Anhaltspunkte gegen eine Beitragsentrichtung vor, liegt mithin kein Ausnahmefall vor (BSG SozR 4-5050 § 15 Nr 6 Rn 19). Im Übrigen ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet worden sind, zu prüfen, ob wegen einer Teilzeitbeschäftigung die Entgeltpunkte (vgl § 26 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) nur anteilmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 = SozR 4-5050 § 26 Nr 1).
Bei dem Kläger liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Die Beklagte hat die durchgehende Beitragsentrichtung bestritten, auch die vorgelegte Adeverinta lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob in dem streitigen Zeitraum entsprechende Beiträge entrichtet worden sind.
Zwar bestand nach dem in der Zeit zwischen 1966 und 1977 geltenden rumänischen Rentenrecht (Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966) Beitragspflicht für Mitglieder einer LPG in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Das BSG hat aber auch in der Entscheidung vom 8. September 2005 darauf hingewiesen, dass für die 6/6-Anerkennung ein Nachweis der Beitragsentrichtung notwendig ist (SozR 4-5050 § 15 Nr 2). Nur wenn von keiner Seite die tatsächliche Beitragsleistung in Zweifel gezogen wird, können die geltend gemachten Zeiten des Versicherten als nachgewiesen angesehen werden. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte hat vielmehr eine durchgehende Beitragsentrichtung ausdrücklich angezweifelt. Dies hat sie nicht (in eventuell unzulässiger Weise) pauschal getan, sondern unter (konkretem) Hinweis auf die Auskunft der rumänischen Verbindungsstelle CNPAS vom November 2007 (Nr 1 .../2007). Aus diesem Schreiben der CNPAS folgt, dass Genossenschaftsbetriebe teilweise den Beitrag zum Rentenfonds nicht vollständig einzahlten, was zu einer Kürzung der Rente führen konnte. Damit sind im vorliegenden Fall aber konkrete Zweifel an der durchgehenden Beitragsentrichtung geltend gemacht worden, die auch nicht durch die vorgelegten Adeverintas ausgeräumt wurden. Denn aus der Erfüllung von Arbeitsnormen lässt sich nicht zugleich auf die Abführung von Beiträgen schließen. Da der Kläger hat das rumänische Renten- und Sozialversicherungsbuch trotz der Aufforderung der Beklagten nicht vorgelegt, deswegen konnte der Senat auch nicht überprüfen, ob ggf der rumänische Rentenversicherungsträger bezüglich der hier streitigen Zeiträume von einer durchgehenden Beitragsentrichtung ausgeht. Dies geht jedoch nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Dem steht auch das Urteil des BSG vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R (= SozR 4-5050 § 15 Nr 2) nicht entgegen. Denn dabei handelte es sich um einen Sachverhalt, in dem nach den Feststellungen des dortigen LSG von einer durchgehenden Beschäftigung auszugehen war. Vorliegend kann jedoch eine durchgehende ganzjährige Beschäftigung - auch im Hinblick auf die Kolchose-Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 31. März 1993 - B 13 RJ 17/92 und vom 30. Oktober 1997 - B 13 RJ 19/97) - auch nicht wegen jederzeitiger Arbeitsbereitschaft (vgl hierzu auch BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1) festgestellt werden.
Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ständig arbeitsbereit sein musste und einer ständigen Weisungsbefugnis unterlag (vgl hierzu BSG Urteile vom 31. März 1993 - B 13 RJ 17/92 und vom 30. Oktober 1997 - B 13 RJ 19/97). In den genannten Urteilen des BSG geht dieses davon aus, dass nach den Verhältnissen in den sowjetischen Kolchosen jedes Mitglied "voll ausgelastet" wurde und auch an arbeitsfreien Tagen der Weisung der Kolchosverwaltung unterlag; es musste jederzeit bereit sein, Arbeit zu leisten und durfte nicht zugleich in einem anderen Betrieb beschäftigt sein. Diese Rechtsprechung kann nach Ansicht des Senats nicht unmittelbar auf die vorliegenden Verhältnisse in der LPG B. übertragen werden. Kolchosmitglieder waren letztlich bei ihrer Arbeit im Kolchos nach Art, Ort, Zeit und Ausführung an fremde Weisungen gebunden, ihre Tätigkeit weist damit die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt auf (vgl Urteil des Bayerischen LSG vom 12. November 1964 in Amtsblatt Bayern 1965, G 5; BSGE 24, 251). Aus dem Mitgliedschaftsverhältnis heraus ergab sich dann ihre Pflicht, Arbeit für den Kolchos zu leisten, und zwar nach Weisung der Kolchosverwaltung (vgl BSG Urteil vom 31. März 1993 - B 13 RJ 17/92). Die Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ein konkretes Weisungsrecht und daraus resultierend auch eine Arbeitspflicht in den Wintermonaten nicht näher dargelegt. Der Kläger hat vielmehr allgemein mitgeteilt, dass er eigentlich immer gearbeitet habe. Das lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass eine jederzeitige Arbeitspflicht verbunden mit einem jederzeitigen Weisungsrecht bestand.
Der Nachweis kann auch nicht durch die Adeverinta geführt werden. Sie enthält keine Aussagen darüber, auf welchen Unterlagen die Bestätigung der Beschäftigungszeiten beruht und ob der Kläger während der bescheinigten Zeiten arbeitsunfähig war oder sonstige Fehlzeiten vorlagen. Angaben werden zur Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage gemacht; bescheinigt wird bis einschließlich 1977 die Übererfüllung von zuvor festgelegten Arbeitsnormen. Eine erreichte Norm entspricht mathematisch aber nicht einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, so dass die von den Genossenschaftsmitgliedern im landwirtschaftlichen Bereich erbrachte Arbeitsleistung nicht in Arbeitstage umgerechnet werden kann. Der Senat stützt sich hierbei auf die von der Beklagten vorgelegte Auskunft der CNPAS. Die Ausführungen der CNPAS sind auch nachvollziehbar. Denn es erscheint offensichtlich, dass beispielsweise eine geplante Norm von "120" auch im Zeitraum von März bis November eines Jahres erfüllt werden kann, insbesondere dann, wenn es sich - wie in der Landwirtschaft üblich - um eine jahreszeitbedingte Saisonarbeit handelt. Dafür spricht auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. März 2008. Damals hat er angegeben, er habe bestimmte Normen erfüllen müssen und wenn er mehr Normen erfüllt habe, dann habe er mehr bekommen.
Ab 1978 werden laut Adeverinta zwar die Kalendertage bestätigt, sie ist aber ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Zeit zu 6/6 anzuerkennen. Denn wenn es sich tatsächlich um die Arbeitstage handeln würde, überschritten diese fast durchgängig unter Berücksichtigung der Sonntage und des jeweiligen Urlaubsanspruchs in der Summe pro Jahr mehr als 365 bzw. 366 Tage. Vermutlich handelt es sich, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nur um sogenannte Arbeitsvolumentage. Auch ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nicht erkennbar, woraus die Angaben in der Adeverinta entnommen wurden.
Angaben über Unterbrechungen fehlen gänzlich. Allein ein ununterbrochenes Mitgliedschaftsverhältnis lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob im streitigen Zeitraum auch tatsächlich ganzjährig gearbeitet wurde (vgl BSG, Urteil vom 9. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R = SozR 4-5050 § 15 Nr 6). Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2009 zutreffend darauf hingewiesen, dass das deutsche Rentenversicherungsrecht Versicherungszeiten nur in Bezug auf eine Erwerbstätigkeit oder andere gesetzlich angeordnete Versicherungstatbestände kennt, so dass die Gleichstellung von Beitragszeiten ohne Anknüpfung an das Erwerbsleben oder an vom deutschen Gesetzgeber als vergleichbar bewertete Tatbestände eine nicht zu rechtfertigende systemfremde Begünstigung der Berechtigten nach dem FRG gegenüber den Versicherten nach dem SGB VI wäre (SozR 4-5050 § 15 Nr 6). Unter Berücksichtigung der Ausdehnungen des Eingliederungsprinzips ist damit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber für Zeiten nach dem FRG eine nahe Anlehnung an die Voraussetzungen des SGB VI vorschreiben wollte, die einer Berücksichtigung von Beitragszeiten entgegensteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder kein anderer Versicherungstatbestand erfüllt ist. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Eine Prüfung nach § 26 Satz 3 FRG scheidet aus, da der Kläger unstreitig in den streitigen Zeiträumen weder in Teilzeit, noch unständig beschäftigt war.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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