L 5 R 4676/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1177/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4676/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.8.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Erwerbsminderungsrente.

Die 1950 in der früheren UdSSR geborene Klägerin ist Mutter von drei 1975, 1980 und 1987 in O. geborenen Kindern. Sie reiste mit ihrem Ehemann und ihren Kindern am 15. September 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. November 1994 wurde sie als Asylberechtigte anerkannt. Von 1990 bis März 1995 verfügte die Klägerin nach eigenen Angaben über keine Arbeitserlaubnis bzw. befand sich im Erziehungsurlaub. In der Zeit von Oktober 1995 bis November 1997 habe sie die Mutter einer Freundin als Altenpflegerin privat gepflegt. Von Dezember 1997 bis Februar 2002 sei sie arbeitsuchend sowie freiberuflich im Kunstbereich tätig gewesen. Vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2002 war sie versicherungspflichtig beschäftigt. Im August 2002 bezog sie Arbeitslosengeld. Sie war dann zuletzt ab dem 1. September 2002 bis zum 30. November 2002 versicherungspflichtig beschäftigt und ab dem 7. September 2002 arbeitsunfähig krank. Sie bezog vom 7. September 2002 bis zum 28. September 2002 sowie vom 10. November 2002 bis zum 30. November 2002 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Ab dem 24. November 2003 bis zum 15. Januar 2005 erhielt sie Krankengeld und danach ( im Wege der Nahtlosigkeitsregelung gem. § 125 SGB III) erneut für 271 Kalendertage Arbeitslosengeld (bis 15. Oktober 2005). Danach bezog sie Alg II und seit dem 1. Juli 2006 bezieht sie Leistungen nach dem SGB XII.

Vom 13. Oktober 2003 bis zum 5. Januar 2004 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in der A.-Klinik in O ... Im Arztbrief an ihren Hausarzt wird die Diagnose: "Chronische Schizophrenie (F 20.3)" genannt. Die Klägerin verließ die Klinik aus eigener Entscheidung gegen den ärztlichen Rat.

Am 3. Juni 2004 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2004 ab, nachdem Frau St., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrer Medizinischen Stellungnahme vom 14. Juli 2004 die Diagnose Schizophrenie (F 25) angegeben und eine stationäre psychiatrische Behandlung – zu Lasten der Krankenkasse – für notwendig erachtet hatte. Hiergegen legte die Klägerin am 13. August 2004 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 17. August 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine andere Entscheidung nicht möglich sei und die Klägerin bis zum 31. August 2004 mitteilen solle, ob sie dennoch eine Vorlage des Widerspruchs an den Widerspruchsausschuss wünsche. Wenn eine Nachricht bis dahin nicht vorliege, werde davon ausgegangen, dass sie an einer Weiterverfolgung des Widerspruchs nicht mehr interessiert sei. Der Vorgang werde dann abgeschlossen. Am 1. September 2004 wurden die Akten zur Archivierung gegeben.

Am 28. Juli 2004 stellte die Klägerin über die AOK Schwarzwald-Baar-Kreis einen Antrag auf Kontenklärung und legte hierzu Unterlagen vor. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden worden.

Zum 23. September 2004 wurde die Klägerin in das V. v. P. Hospital gGmbH, R. eingewiesen, wo sie bis 28. September 2004 behandelt wurde. Sie wechselte anschließend in die stationäre Behandlung in der M.-B.-Klinik, die bis zum 8. November 2004 dauerte.

Am 16. November 2004 beantragte die Klägerin die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Mit Bescheid vom 26. November 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag wegen Nichterreichens der erforderlichen Wartezeit von 5 Jahren mit anrechenbaren Zeiten ab. Für die Wartezeit seien nur 3 Jahre und 10 Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten im Sinne von § 51 SGB VI zu berücksichtigen, so dass der Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus versicherungsrechtlichen Gründen abzulehnen sei, ohne dass geprüft worden sei, ob Erwerbsminderung vorliege. Über die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Versicherungszeiten erhalte sie einen gesonderten Bescheid, da noch weitere Ermittlungen erforderlich seien. Diese Zeiten hätten jedoch keinen Einfluss auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, da es sich weder um Beitragszeiten, noch um Kindererziehungs- oder Ersatzzeiten handele.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. Dezember 2004 Widerspruch ein und machte geltend, dass das Fremdrentengesetz in ihrem Falle Anwendung finden müsse, so dass auf die Wartezeit die Versicherungszeiten aufgrund von Tätigkeiten in der Sowjetunion anzurechnen seien. Am 20. Januar 2005 wurde die Klägerin von Frau H., Ärztin der Agentur für Arbeit, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen untersucht, die die Diagnose "Gemischt schizoaffektive Psychose (F 25.2)" stellte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin falle weder in den Anwendungsbereich des Gesetzes über heimatlose Ausländer noch in den des Fremdrentengesetzes. Die Klägerin sei erst am 15. September 1990 aus der ehemaligen Sowjetunion nach Deutschland zugezogen. Selbst wenn die Klägerin Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention wäre, könnten die Arbeitszeiten in der ehemaligen Sowjetunion nicht anerkannt werden, da sie nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre, insbesondere keine heimatlose Ausländerin im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG) sei.

Unter dem 24. März 2005, eingegangen bei der Beklagten am 30. März 2005, stellte die Klägerin über die Agentur für Arbeit V.-Schwenningen erneut einen Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation.

Die Klägerin hat am 15. April 2005 Klage "gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14. März 2005" erhoben und beantragt, die von ihr in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Arbeitszeiten als Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen und die Zeit ab 1. März 2000 kontinuierlich in vollem Umfang als Wartezeit bis zur Entscheidung der Frage der Erwerbsminderung anzurechnen sowie die Entscheidung über die Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Entscheidung der Frage über Rehabilitation und Erwerbsminderung zu verschieben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfülle. Als Asylberechtigte sei sie Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und genieße nach Art. 24 GFK die gleiche Behandlung wie ein deutscher Staatsangehöriger. Sie sei mit ihrem Mann, einem bekannten sowjetischen Dissidenten, wegen andauernder politischer Verfolgungen durch den KGB nach Deutschland gekommen. Deshalb habe man sie als politische Flüchtlinge in Deutschland anerkannt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Am 20. April 2005 ging Frau St., Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrer Medizinischen Stellungnahme von einem Residual-Syndrom mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Diagnose F 25) aus. Eine Besserung sah sie als unwahrscheinlich und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als nicht angezeigt an. Am 2. Mai 2005 wurde der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt, weil die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch solche Maßnahmen nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden könne. Ab dem 1. Juni 2005 wurde von der AOK Schwarzwald-Baar-Kreis die Pflegestufe I anerkannt.

Am 21. November 2006 ist die Klägerin von Frau St. untersucht worden, die in ihrem Gutachten (vgl Bl. 37/38 LSG-Akte) die Diagnose "Residualsyndrom bei schizoaffektiver Psychose (F 25)" gestellt hat und zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Klägerin leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden täglich verrichten könne, wobei die Leistungsunfähigkeit seit 2003 anzunehmen und eine Besserung unwahrscheinlich sei.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2007 abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klägerin sinngemäß beantragt hat, ihre Arbeitszeiten in der ehemaligen Sowjetunion anzuerkennen, die Zeit ab 1. März 2000 als rentenrechtliche Zeiten ("Wartezeiten") anzuerkennen und die Entscheidung über die Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Entscheidung der Frage über Rehabilitation zu verschieben. Zur Begründung der Klageabweisung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie erfülle bereits die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (§ 50 Abs. 1 SGB VI) nicht. Insbesondere unterfalle die Klägerin nicht dem Anwendungsbereich des Fremdrentengesetzes (FRG). Sie sei kein "heimatloser Ausländer" im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAuslG). Die Kammer schließe sich insoweit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an; von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe werde deshalb abgesehen und gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) darauf Bezug genommen. Auch der Antrag zu 2 sei nicht begründet. Nach der am Interesse der Klägerin vorzunehmenden objektiven Auslegung des Antrags sei dieser auf Anerkennung der Zeit ab März 2000 als rentenrechtlich erhebliche Zeit ("Wartezeit") zu verstehen. Die Zeit von 1. März 2000 bis 31. Dezember 2003 sei als Beschäftigungszeit im Versicherungsverlauf bereits anerkannt. Darüber hinaus seien nach Aktenlage jedoch keine weiteren Zeiten nachgewiesen. Die erforderliche Wartezeit von anrechenbaren Zeiten von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI sei damit nicht erfüllt. Damit fehle es bereits an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt weitere Zeiten nachgewiesen werden sollten, bestehe für die Klägerin die Möglichkeit, bei der Beklagten einen Antrag auf Neubescheidung gem. § 44 SGB X zur (rückwirkenden) Überprüfung des Sachverhaltes zu stellen.

Gegen diesen ihr am 1. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 20. September 2007 beim SG zu Protokoll der Geschäftsstelle Berufung eingelegt und u.a. gerügt, dass aus dem Gerichtsbescheid nicht hervorgehe, weshalb ihre Klagepunkte Ziffer 2 und 3 abgewiesen worden seien. Zur Begründung hat sie schriftsätzlich vorgetragen, sie habe im Juni 1967 das Abitur gemacht. Ab September 1967 habe sie ca. 16 Monate an der künstlerischen Fachschule in O. studiert (ohne Abschluss). Danach habe sie ca. 8 Monate bei der Telekom in O. gearbeitet. Von September 1969 bis Juni 1974 habe sie an der Od. Technische Theater- und Kunstfachschule studiert. Sie sei diplomierte Künstlerin und Modedesignerin. Ausweislich ihres Arbeitsbuchs habe sie vom 4. November 1974 bis 5. März 1977, vom 24. September 1982 bis 1. Januar 1984, vom 19. Februar 1981 bis 1. April 1989 und vom 4. Juni 1990 bis 15. August 1990 versicherungspflichtig gearbeitet. In den Zwischenzeiten sei sie unverschuldet arbeitslos gewesen. Sie habe drei Söhne Z., geb. 1975, A., geb. 1987 und D., geb. 1987. Die Kinder habe sie von der Geburt bis ihrem zehnten Lebensjahr mit ihrem Mann zusammen erzogen. Zwei Söhne, Z. und D., seien in den Zeiten geboren worden, in denen sie gearbeitet habe. Im Bundesgebiet habe sie wegen rechtswidrigen Verhaltens des Landratsamts V.-Sch. und der Bundesagentur für Arbeit die Arbeit erst am 1. März 2000 aufgenommen. Sie habe zunächst vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2002 gearbeitet. Danach sei das Geschäft aufgegeben worden. Sie habe dann bereits ab dem 1. September 2002 habe eine neue Arbeit aufgenommen, die ihr jedoch nicht zumutbar gewesen sei. Sie sei dort nur zwei Tage (am 4. und 5. September) beschäftigt und ab 6. September 2002 sei sie arbeitsunfähig krankgeschrieben und zum 1. Dezember 2002 gekündigt worden. Seitdem sei sie arbeitslos. Weder die AOK noch das Arbeitsamt hätten damals ihren Gesundheitszustand geprüft und sie hätten auch keine Rehabilitation durchgeführt. Am 13. Oktober 2003 sei sie das erste Mal in ein Krankenhaus eingewiesen worden. Während dieses Aufenthalts sei die Diagnose ihrer Krankheit präzisiert worden. Später sei sie noch fünf Mal in Krankenhäusern gewesen und habe zunehmend die Kräfte verloren. Zurzeit sie mit der Beurteilung, dass sie voll erwerbsgemindert sei, einverstanden. Aber sie gehe davon aus, dass sie im Falle rechtzeitiger Rehabilitationsmaßnahmen heute noch arbeiten könnte. Nach dem Zerfall der UdSSR sei sie staatenlos geworden, dennoch würden die Sozialleistungsträger sie als ukrainische Staatsangehörige führen. Nun werde sie bei der Beklagten als staatenlos angesehen, obwohl sie inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit habe. Ihr seien zu Unrecht Eingliederungshilfen, Sprachkurse und Reha-Maßnahmen vorenthalten worden. Sie sei vom Arbeitsamt aufgefordert worden, einen Rentenantrag zu stellen. Eine Reha-Maßnahme sei nicht durchgeführt worden. Ihr entsprechender Antrag gelte als Rentenantrag. Nach der GFK habe sie die gleichen sozialen Rechte wie deutsche Staatsangehörige (Art. 24 GFK). Sie sei als Asylberechtigte anerkannt und besitze gemäß § 2 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) die Rechte nach der GFK. Die Beklagte habe volle Erwerbsminderung seit 13. Oktober 2003 rückwirkend nach der Prüfung vom 17. November 2006 festgestellt. Den Antrag auf die Prüfung der Arbeitsunfähigkeit habe das Sozialamt des Landratsamts V.-Sch. gestellt, weil sie nach der Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit dort einen Antrag auf Grundsicherung gestellt habe. Den Akten der Beklagte könne man entnehmen, dass sie zweimal Anträge auf die Rehabilitation gestellt habe. Beide Anträge seien aus nicht medizinischen Gründen abgelehnt worden. Zu der Zeit der Prüfung im November 2006 habe man nicht mehr feststellen können, ob sie wirklich bereits im Jahre 2003 voll erwerbsgemindert gewesen sei, zumal keine Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Der wahrscheinlichste Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung sei der 25. Februar 2005, das Datum des Eingreifens der Nahtlosigkeitsregelung (vgl. Bl. 22 LSG-Akte). Auch aus den ärztlichen Befunden der A.-Klinik von 2004 könne man entnehmen, dass sie als Künstlerin aktiv gewesen sei. In der A.-Klinik habe sie noch modellieren können. Im Befund der A.-Klinik gebe es keine Hinweise auf eine Erwerbsminderung. Deswegen könne von einer Erwerbsminderung in den Jahren 2003-2004 keine Rede sein. Die Erwerbsminderung könne auch nicht für mehr als drei Monate rückwirkend festgestellt werden. Auch nach der Entlassung aus der A.-Klinik im Jahr 2004 sei sie noch sehr produktiv im künstlerischen Bereich gewesen, wozu sie heute nicht mehr in der Lage sei. Die Behauptung der Beklagten, dass sie eine Wartezeit von nur drei Jahren und 10 Monaten habe, sei für sie nicht nachvollziehbar. Sie habe bis Ende 2003 46 Monate Beitragszeiten. Danach seien aber weiterhin Pflichtbeiträge entrichtet worden. Weiterhin seien drei Monate Beitragszeiten für Kindererziehung für ihren Sohn D. B. ( September bis November 1990) und bezüglich der beiden anderen bis Dezember 1990 bzw. Dezember 1997 Ersatzzeiten zu berücksichtigen. Auch sei eine Ersatzzeit von September 1990 bis März 2000 wegen Flucht und unverschuldeter Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Schließlich habe sie vier Monate nach Vollendung des 17. Lebensjahr noch die Schule besucht. Das Arbeitsamt und das Landratsamt hätten ihr keine Eingliederungshilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG), bzw. nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gewährt. Dies sei der Grund, dass sie erst am 1. März 2000 eine versicherungspflichtige Arbeit in Deutschland aufgenommen habe. Hätte sie die Eingliederungshilfe bekommen, wäre ihre Beitragszeit und die Wartezeit für die Rente viel größer und sie hätte auch viel früher Arbeit finden können. Die Klage sei gegen den Rentenversicherungsträger gerichtet, aber die negative Mitwirkung anderer Behörden solle auch untersucht werden und die genannten Behörden müssten beigeladen werden.

Die Klägerin hat Bilder von Arbeiten, die sie zwischen 1999 und 2004 gefertigt hat, vorgelegt.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. August 2007 sowie den Bescheid vom 26. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalls am 25. Februar 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. März 2005 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte der Beklagten, die Gerichtsakte des SG, die Berufungsakte des Senats und die beigezogene Akte - L 8 AL 3684/06 - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor.

Die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2005 sowie die Gewährung von Erwerbsminderungsrente begehrt, ist unbegründet. Denn der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Entscheidung über die Ablehnung einer Rente wegen geminderter Erwerbsfähigkeit ist auf Grund des Rentenantrags der Klägerin vom 16. November 2004 ergangen. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, ob die Beklagte bereits den Antrag vom 3. Juni 2004 als maßgeblichen Rentenantrag hätte werten müssen. Denn die ablehnende Entscheidung ist inhaltlich zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da die allgemeine Wartezeit zum Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt war.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I, 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1). Voll erwerbsgemindert sind gem. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ob der Versicherungsfall bereits Ende 2003, wie die Beklagte vorträgt, oder erst Anfang 2005 eingetreten ist, worauf sich die Klägerin beruft, kann offen bleiben. Denn auch die Leistungsminderung, die die Klägerin akzeptiert und die Grundlage der mit Bescheid vom 25. Februar 2005 gewährten Leistung von Alg I im Wege der Nahtlosigkeitsregelung war, ist spätestens im Januar 2005 eingetreten (und am 20. Januar 2005 von der Ärztin H. festgestellt worden), weswegen die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist.

Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin bereits seit einem vor dem 1. Februar 2005 liegenden Zeitpunkt voll erwerbsgemindert ist. Die Gutachterin der Beklagten Frau St., die die Klägerin am 21. November 2006 untersucht hat, hat dies für den Senat überzeugend und schlüssig dargelegt und dabei die bereits seit dem stationären Aufenthalt in der A.-Klinik vom 13. Oktober 2003 bis zum 5. Januar 2004 gestellten Diagnosen und abgegebenen Leistungsbeurteilungen bestätigt. Die Gutachterin hat in ihrem Gutachten u.a. ausgeführt, die äußerlich gepflegte Klägerin sei in Begleitung ihres Ehemannes gekommen. Sie habe eine starke Bewegungsunruhe der Beine gezeigt und die Augen meist geschlossen gehalten. Es sei ihr sehr schwer gefallen, zu sprechen und sie habe sich offensichtlich sehr konzentrieren müssen. Sie habe einen stark leidenden Eindruck gemacht. Den Ehemann habe sie als Begleitperson dabei haben wollen; da sie sehr angespannt gewirkt habe, sei ihrem Wunsch entsprochen worden. Die Klägerin habe berichtet, dass sie ihre Welt jedes Mal, wenn sie aufwache, neu ordnen müsse. Sie müsse sich ganz langsam orientieren und überlegen, in welchem Zimmer sie sei, welcher Tag sei, welcher Monat, was mit ihr sei. Im Haushalt könne sie fast gar nichts machen, sie konzentriere sich nicht, lasse dann den Herd an und das sei für die Familie gefährlich. Sie könne keine Aufgabe zu Ende führen, sie verliere den Faden in den Gedanken und habe auch keine Kräfte. Beim Sprechen verliere sie oft die Worte und wenn sie ein Wort höre, verstehe sie es nicht. Sie habe ihre Welt und wolle diese Welt schützen, die andere Welt sei für sie bedrohlich, das mache ihr Angst. Nachts schlafe sie schlecht, sie habe immer starke Angst, alles sei ihr schwer, auch eine innere Leere, das sei nicht nur eine Leere, sondern eine bedrohliche Kälte. Ihre Söhne würden sich von ihr zurückziehen. Der Ehemann habe berichtet, dass sie zu Hause immer wieder Zeiten der Ruhe brauche, er mache das meiste im Haushalt, sie sortiere manchmal die Wäsche, oder jetzt versuche sie, die Wohnung etwas für Weihnachten zu schmücken. Früher sei sie sehr interessiert gewesen, intelligent und künstlerisch begabt, jetzt könne sie nicht einmal mehr lesen. Auf Grund der gemeinsamen Vergangenheit, auch auf Grund der damaligen politischen Situation fühle er für sie eine große Verantwortung, obwohl die Ehe die ganzen Jahre durch ihre Krankheit sehr schwierig gewesen sei. Besonders schwierig seien die Zeiten gewesen, in denen sie auch überaktiv gewesen sei und die Söhne sowie ihn zu allen möglichen Taten hätte zwingen wollen. Als Diagnose hat Frau St. "Residualsyndrom bei schizoaffektiver Psychose (F 25)" gestellt und auf der Grundlage der vorliegenden Behandlungsberichte und dem Ergebnis ihrer Untersuchung für den Senat überzeugend und nachvollziehbar mitgeteilt, dass nun mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Klägerin schwer krank sei. Die Untersuchung habe die aktenmäßige Beurteilung bestätigt. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihr persönliches Leben zu gestalten, sie sei auf die Fürsorge ihres Ehemannes angewiesen, der den Haushalt mache und sich um sie kümmere. Sie lebe in einer sehr eigenen Welt, erlebe die normale Außenwelt als bedrohlich, sei durch die Informationsflut überfordert und müsse sich immer wieder zurückziehen, sich neu orientieren, um in dieser Welt bestehen zu können. Sie sei im Kontaktverhalten schwer gestört, halte die Augen geschlossen, spreche sehr mühsam, es strenge sie offensichtlich an. Auch durch die stationäre Behandlung in der Psychiatrie Ro. sei keine Stabilisierung eingetreten. Die Stimmung sei deutlich niedergedrückt, aus ihren wenigen Aussagen könne vermutet werden, dass paranoides Denken bestehe, die Außenwelt erlebe sie als bedrohlich und beängstigend. Sie mache einen sehr angespannten und leidenden Eindruck, es bestehe eine erhebliche Sitzunruhe. Es könne somit die Beurteilung nach Aktenlage bestätigt werden. Leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin nur noch unter drei Stunden täglich verrichten, wobei die Leistungsunfähigkeit seit 2003 anzunehmen und eine Besserung unwahrscheinlich sei.

Aufgrund der festgestellten Defizite hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten drei Stunden und mehr am Tag verrichten kann. Die Beurteilung, dass die Leistungsfähigkeit bereits seit längerer Zeit durchgehend und auf Dauer soweit herabgesunken war, ist ebenfalls überzeugend und schlüssig. Die Gutachterin hat hinsichtlich des Zeitpunkts des Leistungsfalls angegeben, dass sich das Krankheitsbild seit 1997 verschlechtert habe. Ende 2003 bis Januar 2004 sei die Klägerin in der A.-Klinik stationär behandelt worden, wobei eine chronische Schizophrenie festgestellt worden sei. Im September 2004 sei die Klägerin kurzfristig in der Psychiatrie Ro. behandelt worden. Dort habe man eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert. Vom 28. September bis 8. November 2004 sei sie in der Michael-Balint-Klinik behandelt worden. Es sei eine gemischte schizoaffektive Psychose festgestellt worden, also eine Mischung schizophrener wie auch affektiver Symptome. Zuletzt sei die Klägerin vom 1. September bis 12. September 2006 in der Psychiatrie Ro. behandelt worden. Einweisungsgrund sei eine akute depressive Dekompensation gewesen.

Im Brief der A.-Klinik vom 16. Januar 2004 an den behandelnden Nervenarzt der Klägerin Dr. Ho. wurde bereits die Diagnose "Chronische Schizophrenie (F 20.3)" mitgeteilt. Die Klägerin habe bei Aufnahme berichtet, seit Jahren unter psychischen Problemen zu leiden, die sie jedoch nicht näher habe beschreiben können. Aktuell habe sie vor allem unter Ein- und Durchschlafstörungen, Antriebslosigkeit, starken Angstgefühlen sowie einem starken Schwindel und einer Schmerzproblematik gelitten. Weiter habe sie von einer tiefen Traurigkeit, verbunden mit Einsamkeits- und lnsuffizienzgefühlen berichtet. Die Klägerin sei bewusstseinsklar, nach allen Richtungen orientiert. Die Stimmungslage sei ängstlich, depressiv-gedrückt, die affektive Schwingungsfähigkeit sei stark reduziert, der Antrieb gemindert, der Gedankengang sprunghaft und verlangsamt. Inhaltlich seien Verfolgungs- und Beobachtungswahn berichtet worden. Im Rahmen der beschriebenen Symptomatik hätten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten imponiert, akute Suizidalität sei verneint worden, latente Suizidgefährdung habe jedoch längere Zeit nicht ausgeschlossen werden können. Es liege eine chronische Schizophrenie mit zeitweise starken Beobachtungs- und Verfolgungsideen vor. Im Verlaufe der Therapie sei eine depressive Symptomatik deutlicher hervorgekommen, gekennzeichnet durch starke Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen mit Interessenverlust, Ziel- und Planungslosigkeit. Während des stationären Aufenthaltes sei es immer wieder zu rezidivierenden regressiven Verhaltensweisen gekommen, während dessen sich die Klägerin in ihr Bett zurückgezogen und sich von der Außenwelt abzuschotten versucht habe. Anfangs sei es für die Klägerin sehr schwer gewesen, sich in den stationären Rahmen zu integrieren und so seien mehrfach tägliche therapeutische Interventionen indiziert gewesen, um eine tragfähige therapeutische Beziehung aufzubauen. Über längere Strecken des stationären Aufenthalts habe auf dem Boden einer unzureichenden Teilremission eine deutliche Instabilität des psychophysischen Zustandsbildes mit depressiver Verstimmtheit, Ängsten sowie immer wieder auftretenden Verfolgungswahnideen persistiert. Aufgrund eines noch nicht ausreichend gebesserten psychophysischen Zustandsbildes sei die Entlassung gegen den ärztlichen Rat erfolgt. Diese Angaben machen deutlich, dass die Klägerin schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nur bereits unter chronischer Schizophrenie litt, sondern dass sie durch diese Erkrankung auch in ihrem Leistungsvermögen insbesondere durch zeitweise starke Beobachtungs- und Verfolgungsideen, starke Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen mit Interessenverlust, Ziel- und Planungslosigkeit stark eingeschränkt war. Auch die Behandlung, die sie abgebrochen hat, hatte bis dahin zu keiner Stabilisierung geführt. Es bestand vielmehr weiterhin eine deutliche Instabilität des psychophysischen Zustandsbildes mit depressiver Verstimmtheit, Ängsten sowie immer wieder auftretenden Verfolgungswahnideen. Im Hinblick auf die erheblichen kognitiven und psychischen Einschränkungen war eine ausreichende Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - jedenfalls für drei und mehr Stunden täglich - nicht vorstellbar. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie nach dem Klinikaufenthalt noch in einem gewissen Umfang künstlerisch tätig war.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Folgezeit eine wesentliche Besserung eingetreten ist. Der behandelnde Nervenarzt hat in einem Befundbericht vom 30. Dezember 2004 an die Agentur für Arbeit V. mitgeteilt, dass ab Januar 2004 unter hoch dosierter neuroleptischer Behandlung zwar ein Rückgang der produktiven Symptomatik erzielt worden sei, aber bei Vorherrschen eines depressiven Bildes mit Beschwerdeverstärkung jeweils im Herbst mit Suizidalität. Wegen dieser Suizidalität sei sie auf eigenen Wunsch bereits vom 28. September 2004 bis 8. November 2004 erneut stationär in der M.-B.-Klinik gewesen.

Im Abschlussbericht dieser Klinik vom 16. November 2004 werden die Diagnosen "Gemischte schizoaffektive Störung (F 25.2), Migräne (G 43.9) und Obstipation (K 59.0)" mitgeteilt. Die Klägerin sei bewusstseinsklar, wirke gedankenverloren, aber allseits orientiert. Sie habe ein gepflegtes und geschmackvolles äußeres Erscheinungsbild, weise aber ein scheues, misstrauisch-ängstliches Kontaktverhalten auf, Blickkontakt vermeidend und bei kauernder Sitzhaltung. Die Stimmungslage sei schwankend zwischen Angst, Bedrücktheit und euphorischer Verzückung rasch wechselnd. Die Schwingungsfähigkeit sei so gut wie aufgehoben. Der Antrieb sei erheblich reduziert, der Gedankengang sprunghaft, inkohärent, stockend, verlangsamt. Es seien starke Konzentrationsstörungen aufgefallen. Inhaltlich bestehe eine unkorrigierbare Verfolgungs- und Beobachtungsgewissheit und ein eigenwilliges Weltbild. Sie habe Gedanken des Auserwähltseins von Gott, dessen Stimme sie höre, der ihr Orientierung gebe, sie durch hohe Erwartungen aber prüfe. Auffassung und Gedächtnis seien ungestört. Es bestehe kaum Krankheitseinsicht. Nur sehr behutsam und immer wieder aufs Neue habe anfangs täglich, später mehrmals wöchentlich der Bezugskontakt zur Klägerin hergestellt werden müssen. Die Tagesstrukturierung sei mühsam, fast nur mit fremder Hilfe gelungen, wobei sie häufig ihre Termine und die Medikamenteneinnahme vergessen habe, im therapeutischen Kontakt jedoch auf Distanz erreichbar und kooperativ geblieben sei. In Gruppenkontakten sei sie sofort überfordert gewesen, habe sich verzweifelt in ihre eigene Welt zurückgezogen, geweint und habe erneut Einzelzuwendung benötigt. Manchmal sei sie in einer Minuten andauernden geheimnisvollen ekstatischen Euphorie angetroffen worden. Hierbei seien akkustische Halluzinationen einer Gotteserfahrung angedeutet preisgegeben worden. In der dritten Behandlungswoche habe sie zu einer Einnahme von Zyprexa 2,5 mg motiviert und die Dosis eine Woche später auf 5 mg gesteigert werden können. Hierdurch sei es zu Remissionen der optischen Halluzinationen und Teilremission der formalen Denkstörungen gekommen. Unter Erhöhung der Insidondosis auf 3x100 mg wenige Tage vor Entlassung, habe sich die Klägerin erstmals ohne fremde Begleitung in den nahe gelegenen Park getraut und beglückende Naturbeobachtungen gemacht, von denen sie zögernd habe berichten können. Es bestehe jedoch eine zunehmende Residualsymptomatik mit weitgehendem Verlust einer selbstständigen Alltagskompetenz. Eine suffiziente antipsychotische Behandlung mit Vollremission der floriden Symptomatik könnte noch Ressourcen freisetzen. Der behandelnde Arzt wurde daher um Anpassung der Zyprexadosis (Deldosis 10-15 mg) gebeten, nachdem die Klägerin mit geringfügig gebessertem psychischen Befinden in die Obhut des Ehemannes nach Hause entlassen worden war.

Der behandelnde Arzt hat zum weiteren Verlauf der Behandlung im Schreiben vom Dezember 2005 berichtet, dass die Klägerin aktuell mit Trevilor, Seroquel und Opipramol sowie Zyprexa behandelt werde. Es bestehe dennoch eine wohl zunehmende Residualsymptomatik mit weitgehendem Verlust einer selbständigen Alltagskompetenz, wobei auch von einer erlernten Hilflosigkeit bei Überprotektion durch den sehr fürsorglichen Ehemann ausgegangen werden muss. An eine Arbeitsaufnahme werde auf Dauer nicht zu denken sein.

Die Diagnose "Gemischt schizoaffektive Psychose (F 25.2)" wurde erneut von Frau H., Ärztin der Agentur für Arbeit, Fachärztin für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen aufgrund einer Untersuchung am 20. Januar 2005 bestätigt. Diese hat mitgeteilt, dass die Klägerin von Angst berichtet und sich misstrauisch, leise, zögerlich verhalten habe. Das Denken sei nicht immer stringent gewesen. Sie habe zeitweise abwesend, nicht vollständig orientiert gewirkt. Sie gehe nicht von einer ausreichenden Belastbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Nach alledem ist der Senat nicht nur davon überzeugt, dass die Klägerin auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, sondern auch davon, dass diese Erwerbsminderung bereits spätestens bei der dem Bescheid vom 25.2.2005 zugrunde liegenden Untersuchung der Ärztin H. vom 20.1.2005 vorhanden und keine zwischenzeitliche Besserung im Sinne einer nicht geminderten Erwerbsfähigkeit eingetreten war. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin, die zuletzt als Verkäuferin gearbeitet hatte, bereits ab dem 13. Oktober 2003 durchgehend arbeitsunfähig war. Weiterhin hat ihr behandelnder Psychiater Dr. Ho. im Rahmen des Antrags auf Rehabilitation vom 3. Juni 2004 mitgeteilt, dass die Klägerin bereits vor dem Aufenthalt in der A.-Klinik immer mit untypischen, eigentümlich depressiven Angst- und Versagenszuständen in Behandlung gewesen sei. Es sei allerdings bis dahin keine produktive Symptomatik geäußert worden, die nun aber nach der Klinik berichtet werde. Es komme dabei auch zu rasch wechselnden Stimmungsschwankungen mit teils ausgeprägter Depressivität und Hypersensitivität bei Selektionsschwäche. Es bestehe zuletzt Leistungsinsuffizienz, so dass die Klägerin nur mühsam unter Mithilfe ihren Haushalt versorgen könne. Auch diese Angaben machen deutlich, dass die diagnostizierte Erkrankung jedenfalls seit dem Aufenthalt in der A.-Klinik bis Januar 2004 eine psychische Instabilität zur Folge hatte, die eine Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr - für drei oder mehr Stunden täglich - zuließ.

Weiterhin ergibt sich aus dem Dargelegten auch, dass Rehabilitationsmaßnahmen nicht zur Verhinderung des Eintritts oder Beseitigung der bestehenden vollen Erwerbsminderung hätten beitragen können. Die Beratungsärztin der Beklagten hat aus für den Senat nachvollziehbaren und schlüssigen Gründen eine stationäre Behandlung für angezeigt gehalten. Die Krankheit der Klägerin ist vor allem mit Medikamenten zu behandeln, die, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, allerdings auch die volle Erwerbsminderung nicht beseitigen können. Es ist für den Senat schlüssig und überzeugend, wenn die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie St. in ihrer Stellungnahme für den Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten vom April 2005 Rehabilitationsmaßnahmen als nicht erfolgversprechend ansah. Auch zu einem früheren Zeitpunkt kamen solche nicht als erfolgversprechend in Betracht, was sich bereits daraus ergibt, dass selbst die bis dahin durchgeführten stationären Heilverfahren an der vollen Erwerbsminderung, wie dargelegt, nichts ändern konnten und die behandelnden Klinikärzte keine Rehabilitationsmaßnahmen in Betracht gezogen haben. Nach dem Bericht der A.-Klinik hätte vielmehr das stationäre Heilverfahren weiter fortgeführt werden müssen.

Die Klägerin hatte zum spätesten Zeitpunkt des Eintritts der vollen Erwerbsminderung im Januar 2005 die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Diese beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre. Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI). Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder beitragsgeminderte Zeiten. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind u.a. Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI).

Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Beitragszeiten oder beitragsgeminderte Zeiten sind vor Eintritt des Versicherungsfalls im Februar 2005 hier ausweislich des Versicherungsverlaufs erst ab dem 1. März 2000 vorhanden, so dass vor Ende Februar 2005 schon rein zeitlich die fünf Jahre Wartezeit nicht erfüllt sind.

Dass für weitere Zeiten vor dem 1. März 2000 Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden wären, macht die Klägerin - auch im Zusammenhang mit der von ihr angegebenen Pflegetätigkeit - selbst nicht geltend. Aus § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ergibt sich aber, dass für die Anerkennung von Beitragszeiten zumindest dem Grundsatz nach die tatsächliche Zahlung von Beiträgen notwendig ist. Nur aufgrund der weit reichenden Vermutungswirkung des § 199 Satz 1 SGB VI wird dieses Prinzip faktisch aufgeweicht. Die Vermutung der korrekten Beitragszahlung erfolgt auf dieser Grundlage aber nur, wenn eine ordnungsgemäße Meldung im Sinn von § 28a des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) vorliegt. Daran fehlt es hier. Es existiert auch keine "Einwendung der noch möglichen Beitragszahlung" wie in § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, die es dem Rentenversicherungsträger gebieten würde, eine Beitragszahlung zu fingieren (vgl. Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 12. April 2010 - L 13 R 1061/09 B PKH -, veröffentlicht in Juris).

Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten allerdings auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Auch solche Zeiten, insbesondere Kindererziehungszeiten (vgl. unten), liegen hier nicht vor (vgl. den Katalog Niesel, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 65. Erg.-Lieferung, 2010, § 55 Rdnr. 9). Solche fiktive Beitragszeiten ergeben sich bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten Schulzeit nach Vollendung des 17. Lebensjahrs. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachhochschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), Anrechnungszeiten. Diese werden für die Erfüllung der Wartezeit nicht berücksichtigt.

Eine fiktive Beitragszeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ergibt sich nicht aus Kindererziehungszeiten im Inland nach der Einreise am 15. September 1990. Das jüngste Kind der Klägerin ist 1987 geboren worden. Nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 1992 durch Art. 1 RRG 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261) eingeführten § 56 SGB VI sind Kindererziehungszeiten zwar Zeiten der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren. Nach § 249 Abs. 1 SGB VI endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind aber zwölf Monate nach Ablauf des Geburtsmonats. Hier hat sich der Gesetzgeber bei dem Ausbau familienbezogener Elemente vor dem Hintergrund des am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, mit dem erstmals ein Versicherungsjahr für die Erziehung jedes Kindes bei allen Müttern ab Geburtsjahrgang 1921, die ab 1986 Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersruhegeld erhalten, anerkannt wurde (BT-Drucks. 11/4124, S. 142), bewusst und ausdrücklich gegen eine rückwirkende Anwendung des zweiten und dritten Erziehungsjahrs entschieden. Demgegenüber hat er die Berücksichtigungszeit, die dazu dient, einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne Beitragszahlung während der Erziehung zu erhalten, auch für die Erziehung vor 1992 geborener Kinder auf zehn Jahre verlängert (BT-Drucks. 11/4124, S. 142). Da das jüngste Kind der Klägerin zum Zeitpunkt der Einreise bereits älter als 12 Monate war, ergibt sich aus der Kindererziehung im Inland damit keine weitere Beitragszeit.

Grundsätzlich kann die Erziehung von Kindern im Ausland die Tatbestände von Pflichtbeitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht erfüllen; nur ausnahmsweise stellt das Gesetz eine Auslandserziehung (und den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland) der Inlandserziehung gleich (§ 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI steht einer Erziehung im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da die Klägerin und ihr Ehemann wegen einer in der ehemaligen Sowjetunion ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit keine Pflichtbeitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung hatten, nicht nach § 5 Abs. 1 und 4 in der deutschen Rentenversicherung versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung befreit waren.

Auch Ersatzzeiten vor März 2000 liegen nicht vor. Eine Ersatzzeit ist entgegen der Ansicht der Klägerin hier nicht aufgrund ihrer Flucht und der vorgetragenen anschließenden unverschuldeten Arbeitslosigkeit anzunehmen. Nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind Ersatzzeiten Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören. Die Klägerin ist weder Vertriebene noch Spätaussiedlerin oder Heimatvertriebene und Sowjetzonenflüchtling

Die Beitrags- und Beschäftigungszeiten in der ehemaligen UdSSR sind für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nicht zu berücksichtigen. Ein sozialversicherungsrechtliches Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Nachfolgestaat Ukraine besteht nicht. Die Bundesrepublik hatte auch anders als die DDR kein Sozialversicherungsabkommen mit der früheren UdSSR, so dass es keine vertragliche Grundlage für die Berücksichtigung der in der ehemaligen Sowjetunion bzw. der Ukraine zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten gibt.

Eine Berücksichtigung der umstrittenen Versicherungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion als spezialgesetzlich den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellten Beitragszeiten kommt hier nach dem FRG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht zum Personenkreis gehört, auf den dieses Gesetz Anwendung findet. Die Klägerin, die keine deutsche Volkszugehörige ist, erfüllt auch ab dem vorgetragenen und unterstellten Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen des § 1 Buchst b FRG nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift voraussetzt, dass der Versicherte die Rechtsstellung, die er infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr realisieren kann, gegenüber dem ausländischen Versicherungsträger vor Kriegsende erworben haben muss (vgl. BSG, Urteile vom 25. Mai 1972 - 5 RKnU 25/70 -, SozR Nr. 4 zu § 1 FRG, vom 17. Januar 1973 - 11 RA 34/72 - SozR Nr. 6 zu § 1 FRG und vom 12. März 1981 - 11 RA 30/80 - SozR 1500 § 164 Nr. 18). Denn jedenfalls hat die Klägerin ihre auf Beitragszeiten ab Kriegsende beruhenden Rentenansprüche nicht als Deutsche infolge von Kriegsauswirkungen verloren, sondern vielmehr war ihre Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland ursächlich für den Verlust ihrer Rente in der früheren UdSSR bzw. heutigen Ukraine.

Schließlich trifft § 1 Buchst d FRG nicht zu. Die Klägerin ist nicht heimatlose Ausländerin i.S. des § 1 Abs. 1 HAuslG. Nach § 1 HAuslG ist heimatloser Ausländer ein fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser, der a) nachweist, dass er der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist und b) nicht Deutscher nach Art 116 GG ist und c) am 30. Juni 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des GG oder in Berlin-West hatte oder die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erwirbt. Da das Gesetz dazu dienen sollte, die heimatlosen Ausländer, die bisher von der International Refugee Organisation (IRO) betreut waren, ursprünglich schon zum 30. Juni 1950 in die Obhut der deutschen Dienststellen zu überführen, begrenzt es den Kreis der von dem Gesetz erfassten Personen, indem es grundsätzlich verlangt, dass die betreffenden Ausländer am 30. Juni 1950 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Westberlin ihren Aufenthalt hatten. Das Gesetz soll aber gemäß § 2 Abs. 3 HAuslG auch auf diejenigen Personen angewandt werden, die sich nach dem 1. Juni 1948 zunächst im Bundesgebiet aufhielten, dann mit Hilfe der IRO ausgewandert waren, deren Auswanderungspläne aber scheiterten, und die innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrer Ausreise ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt rechtmäßig in das Bundesgebiet zurückverlegten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1958 - I C 172.57 -, veröffentlicht in Juris). Da die Klägerin weder am 30. Juni 1950 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, noch nach dem 1. Juni 1948 hier ansässig war, dann ausgewandert ist und innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Ausreise zurückkehrte, ist sie nicht heimatlose Ausländerin im Sinne des § 1 Abs. 1 HAuslG.

Diese Vorschrift kann auch nicht in erweiternder Auslegung auf die Klägerin, die, wie sie zutreffend ausgeführt hat, die Rechtsstellung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (§ 2 Abs. 1 AsylVfG), angewendet werden. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 25. Mai 1972 - 11 RA 178/71 -, veröffentlicht in Juris) hat darüber hinaus entschieden, dass Personen, denen nicht ein Gesetz oder auf gesetzlicher Grundlage eine Rechtsverordnung die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers verleiht, nicht zum Personenkreis des § 1 Buchst. d FRG gerechnet werden dürfen, selbst wenn sie auf anderen Rechtsgebieten (z. B. im Passrecht und Polizeirecht) die gleichen Vergünstigungen wie heimatlose Ausländer erhalten. Die Entstehungsgeschichte des § 1 Buchst. d FRG spreche deutlich gegen eine Ausdehnung des Personenkreises. In dem Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (BT-Drucks. III/zu Drucks. 1532 zu Art. 1, zu § 1) heiße es nämlich, der Ausschuss habe ferner einen Antrag, das FRG "auf alle heimatlosen und nicht deutschen Flüchtlinge im Sinne des Londoner Abkommens vom 15. Oktober 1946 und der Konvention vom 28. Juli 1951 auszudehnen" abgelehnt; es handele sich nicht um ein Problem, das durch ein einzelnes Land befriedigend gelöst werden könne; eine den Interessen aller Beteiligten gerecht werdende Lösung könne nur durch eine übereinstimmende Regelung oder durch Abschluss eines mehrseitigen Abkommens gefunden werden. Eine Ausnahme hiervon ist nur für die Personen anzunehmen, die schon bei Erlass des FRG nach ständiger Praxis als heimatlose Ausländer anerkannt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 29/90 -, veröffentlicht in Juris). Dies betrifft Flüchtlinge und Verschleppte, die von der IRO satzungsmäßig betreut werden konnten, ändert aber nichts an der hier maßgeblichen zeitlichen Begrenzung in § 1 Abs. 1 Buchst c HAuslG.

Auch unmittelbar aus der GFK kann die Klägerin keine rentenrechtliche Berücksichtigung von Beschäftigungs- und Kindererziehungszeiten in der früheren UdSSR herleiten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 7 GFK. Dieser lautet: Befreiung von der Gegenseitigkeit 1. Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen günstigeren Bestimmungen wird jeder vertragschließende Staat den Flüchtlingen die Behandlung gewähren, die er Ausländern im Allgemeinen gewährt. 2. Nach dreijährigem Aufenthalt werden alle Flüchtlinge in dem Gebiet der vertragschließenden Staaten Befreiung von dem Erfordernis der gesetzlichen Gegenseitigkeit genießen. 3. Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen weiterhin die Rechte und Vergünstigungen gewähren, auf die sie auch bei fehlender Gegenseitigkeit beim Inkrafttreten dieses Abkommens für diesen Staat bereits Anspruch hatten. 4. Die vertragschließenden Staaten werden die Möglichkeit wohl wollend in Erwägung ziehen, bei fehlender Gegenseitigkeit den Flüchtlingen Rechte und Vergünstigungen außer denen, auf die sie nach Ziffer 2 und 3 Anspruch haben, sowie Befreiung von dem Erfordernis der Gegenseitigkeit den Flüchtlingen zu gewähren, welche die Bedingungen von Ziffer 2 und 3 nicht erfüllen. 5. Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden nicht nur auf die in den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Abkommens genannten Rechte und Vergünstigungen Anwendung, sondern auch auf die in diesem Abkommen nicht vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen.

Art. 7 GFK betrifft lediglich die Gleichstellung von Flüchtlingen mit anderen Ausländern. Die allgemeine Regelung enthält Absatz 1. Die Absätze 2 und 3 sollen eine Gleichstellung mit den "privilegierten" Ausländern bewirken. Sie sollen insbesondere nicht von einem bestimmten gesetzlich normierten Anspruch wegen fehlender Gegenseitigkeit ausgeschlossen werden. Ein Beispiel hierfür ist § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten (Reichsbeamtenhaftungsgesetz (RBHG)) in der bis zum 30. Juni 1992 anzuwendenden Fassung. Danach hatten Angehörige eines ausländischen Staates einen Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nur dann, wenn durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt war (BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 BvR 1476/03 -, veröffentlicht in Juris). Ein anderes Beispiel ist § 1 Abs. 4 Nr. 3 Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz). Die Klägerin ist hier aber nicht wegen fehlender Gegenseitigkeit von der Anwendung von Vorschriften - namentlich des FRG -, die die Berücksichtigung ausländischer Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermöglichen, ausgeschlossen.

Die Klägerin kann auch nicht unmittelbar aus der günstigeren Regelung des Art. 24 GFK einen Anspruch auf Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Erziehungszeiten in der ehemaligen Sowjetunion herleiten, die in bestimmten Angelegenheiten die Gleichstellung mit deutschen Staatsangehörigen vorsieht. Diese Regelung bestimmt, dass die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung gewähren wie ihren eigenen Staatsangehörigen, wenn es sich um folgende Angelegenheiten handelt: 1. a) Lohn einschließlich Familienbeihilfen, wenn diese einen Teil des Arbeitsentgelts bilden, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlter Urlaub, Einschränkungen der Heimarbeit, Mindestalter für die Beschäftigung, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit von Frauen und Jugendlichen und der Genuss der durch Tarifverträge gebotenen Vergünstigungen, soweit alle diese Fragen durch das geltende Recht geregelt sind oder in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen; b) Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Arbeitsunfälle, der Berufskrankheiten, der Mutterschaft, der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit, des Alters und des Todes, der Arbeitslosigkeit, des Familienunterhalts sowie jedes anderen Wagnisses, das nach dem im betreffenden Land geltenden Recht durch ein System der sozialen Sicherheit gedeckt wird) vorbehaltlich i) geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften, ii) besonderer Bestimmungen, die nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderten Bedingungen der Beitragsleistung erfüllen. 2. Das Recht auf Leistung, das durch den Tod eines Flüchtlings infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entsteht, wird nicht dadurch berührt, dass sich der Berechtigte außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates aufhält. 3. Die vertragschließenden Staaten werden auf die Flüchtlinge die Vorteile der Abkommen erstrecken, die sie hinsichtlich der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen haben oder abschließen werden, soweit die Flüchtlinge die Bedingungen erfüllen, die für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der in Betracht kommenden Abkommen vorgesehen sind. 4. Die vertragschließenden Staaten werden wohl wollend die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen diesen vertragschließenden Staaten und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, so weit wie möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.

Auch aus diesem Gleichbehandlungsgebot kann die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Beitrags- und Beschäftigungszeiten als Beitrags- oder Ersatzzeiten im Sinne des SGB VI nicht herleiten. Denn das Erfordernis der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit - mit den auch für die Klägerin geltenden Ausnahmen (s. unten) - gilt für alle deutschen Staatsangehörigen in gleicher Weise. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Beitragszeiten nicht in einem Vertragsstaat der GFK, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, erworben. Zwar ist die Ukraine am 10. Juni 2002 der Genfer Konvention beigetreten, wie dargelegt ist aber zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland bisher kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen worden. Die Klägerin wird auch nicht anders behandelt als ein deutscher Staatsangehöriger, auf den das FRG und das Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und der UdSSR (vgl. Art. 3 Abs. 1 EV i.V.m. Art. 1 Nr. 4 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 und Art. 7 der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 18. Dezember 1992) keine Anwendung finden, der in der Ukraine oder der früheren UdSSR - ohne Inlandsbezug - gearbeitet und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Reist dieser anschließend ins Bundesgebiet ein oder kehrt er dorthin zurück, kann er sich ebenso wenig wie die Klägerin gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf die in der Ukraine oder der früheren UdSSR erworbenen Rentenansprüche berufen. Über die Gleichbehandlung hinausgehend besteht aber kein Anspruch gegen den einem Flüchtling Schutz bietenden Staat darauf, die Nachteile auszugleichen, die dieser durch Verfolgung des Staates, dessen Angehöriger er ist oder war oder in dem er sich gewöhnlich aufgehalten hat, erlitten hat.

Es ist auch im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG nicht zu beanstanden, dass der deutsche Staat rentenrechtliche Nachteile von deutschen Staatsangehörigen und Deutschen im Sinne des Art. 116 GG, die diese aufgrund oder in Folge des Zweiten Weltkriegs erlitten haben, unter den Voraussetzungen des FRG, sowie rentenrechtliche Nachteile aufgrund von Verfolgung im Beitrittsgebiet auf der Grundlage des BerRehaG und rentenrechtliche Nachteile aufgrund von nationalsozialistischem Unrecht u.a. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto und Art. 6 § 23 FANG ausgleicht, im Verfolgerstaat erlittene Nachteile von Asylberechtigten oder Flüchtlingen im Sinne der GFK dagegen nicht. Eine der sich aus den Sachverhalten, die den genannten Gesetzen zugrundeliegen, ergebende Verantwortungsnähe des deutschen Staates lässt sich nicht allein daraus herleiten, dass er diese als Asylberechtigte oder Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannt hat.

Auch auf Europäisches Gemeinschaftsrecht kann die Klägerin ihr Begehren nicht mit Erfolg stützen. Dieses begünstigt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für die Staatsangehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz gelten bis auf weiteres die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72. Darüber hinaus gilt das Gemeinschaftsrecht auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates haben (so genannte Drittstaatsangehörige), sofern sie rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen. § 18 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmen insoweit, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats berücksichtigt, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige können diese Rechte aber nicht geltend machen, wenn sie sich in einer Situation befinden, die mit keinem Element über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinausweist. Das ist der Fall, wenn die Situation eines Arbeitnehmers lediglich Bezüge zu einem Drittland und einem einzigen Mitgliedstaat aufweist (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Oktober 2001 in den Rechtssachen Khalil u.a. - C-95/99, C-96/99, C-97/99, C-98/99 sowie C-180/99 Rn. 71-72, Tenor 2, veröffentlicht in EurLex). Denn die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zielt darauf ab, die Anwendung der einzelnen sozialen Systeme nach gemeinsamen Kriterien für solche Arbeitnehmer sicherzustellen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (vgl. Urteil des EuGH vom 11. Oktober 2001 in den Rechtssachen Khalil u.a. a.a.O. Rn. 66, Rn. 67 ff.). Zu diesen Personen zählt weder die unmittelbar aus einem Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin noch ihr Ehemann.

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Diese entfaltet zwar im Falle einer ungenügenden Umsetzung seit dem 10. Oktober 2006 (Ablauf der Frist zur Umsetzung gemäß Art 38 Abs. 1) unmittelbare Wirkung. Eine rentenrechtliche Berücksichtigung im Verfolgerstaat zurückgelegter Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugunsten von Asylberechtigten und als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannter Personen sieht aber auch diese Richtlinie nicht vor, in der wesentliche Bestimmungen der Genfer Konvention fast wortgleich übernommen werden.

Damit hatte die Klägerin die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren im Februar 2005 nicht zurückgelegt.

Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erfüllung der Wartezeit liegen ebenfalls hier nicht vor, da die Klägerin weder zum Personenkreis des § 53 Abs. 1 SGB VI gehört, noch der Tatbestand des § 53 Abs. 2 SGB VI erfüllt ist. Nach § 53 Abs. 1 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte 1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, 2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit, 3. wegen einer Zivildienstbeschädigung nach dem Zivildienstgesetz als Zivildienstleistende oder 4. wegen eines Gewahrsams (§ 1 Häftlingshilfegesetz) vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war. Nach § 53 Abs. 2 SGB VI ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

Die Wartezeit, deren Erfüllung für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung erforderlich ist, wenn, wie im Falle der Klägerin, bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit volle Erwerbsminderung auf Dauer eingetreten war, ist ebenfalls - noch - nicht erfüllt. § 43 Abs. 6 SGB VI bestimmt, dass Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Auf die Wartezeit von 20 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI Beitragszeiten, zu denen nach § 55 SGB VI sowohl Pflichtbeitragszeiten als auch freiwillig gezahlte Beiträge zählen, und Ersatzzeiten angerechnet. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen nach Absatz 6 nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin sich erst seit dem 15. September 1990 im Bundesgebiet aufhält und erst seit März 2000 Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet hat. Hinzukommt, dass seit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII keine Beiträge mehr entrichtet worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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